• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.

Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.

Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.

23. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-23 18:02:482015-02-05 11:20:38Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Besitz von Cannabis strafbar

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind sowohl der Besitz als auch Erwerb von und Handel mit Cannabis unter Strafe gestellt, der Gesetzgeber hat sich gegen die Legalisierung der als lange Zeit ungefährlich geltenden Droge entschieden. Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz finden sich im Bereich von Besitz und Erwerb von Cannabis, das in verschiedenen Formen konsumiert wird. Zu den Cannabisdrogen gehören u.a. das als Marihuana gerauchte Cannabiskraut und als Haschisch bekannte Cannabisharz. Wie auch bei anderen Drogenarten ist für die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis die Menge, die erworben bzw. mit der Handel getrieben wird von entscheidender Bedeutung. Im Cannabis-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch die Bestrafung we-gen bloß geringer Mengen von Cannabis verhältnismäßig ist, wenn der Cannabisbesitz zum gelegentlichen Eigenkonsum gedacht ist.

Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ hat das BVerfG in der Entscheidung abgelehnt. Beim Vorliegen von nur geringen Mengen zum Eigenkonsum kann aber das Strafmaß erheblich reduziert werden. Das BtMG sieht in § 29a bei nicht geringer Menge von den Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vor. Entscheidend ist also die Menge an Wirkstoffgehalt in dem sichergestellten Cannabis, das Gegenstand des Strafverfahrens ist:

Bei Cannabis liegt der maßgebliche Grenzwert der geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC, dem sog. Tetrahydrocannabinol. Er liegt im Vergleich zu den anderen Betäubungsmitteln wesentlich höher, da die Gefährlichkeit bei Cannabis im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin als geringer eingeschätzt wurde. Der genaue Wirkstoffgehalt von THC ist daher von der Polizei schon im Ermittlungsverfahren genau festzustellen, da dies für die Einordnung als geringe bzw. nicht geringe Menge im weiteren Strafverfahren für den Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung ist, zB auch darüber entscheidet, ob es für eine Bewährung noch reicht oder nicht. Beim bloßen Besitz geringer Mengen an THC gibt es für Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit, von der Strafe ganz abzusehen, wenn der Besitz nur dem Eigenkonsum gedient hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit allerdings nur sehr ungern Gebrauch gemacht.

22. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-22 18:01:202015-01-31 23:47:45Besitz von Cannabis strafbar

Strafe wegen Fahrenlassen ohne Führerschein

Straßenverkehrsdelikte

Eine etwa sechzigjährige Kroatin hat vom Amtsgericht München soeben einen Strafbefehl über Euro 1.000 erhalten. Der Frau wird zur Last gelegt, ihren Sohn an ihrem Auto ans Steuer gelassen zu haben, obwohl sie nach Auffassung der Polizei und der Staatsanwaltschaft gewußt hatte, dass er schon vor Langem wegen Btm-Konsums seinen Führerschein verloren hatte. Als die Polizei in München hinter dem Auto der Angeklagten herfuhr war ihr zunächst der Fahrer komisch vorgekommen, da der nicht sehr fahrtüchtig aussah. Als sie versuchte, das Auto zum Anhalten zu bewegen, reagierte der Fahrer lange nicht, auch nicht auf Anhaltezeichen und Blaulicht. Als es der Polizei endlich gelungen war, das Auto zum Stehen zu bringen, soll der Sohn der Angeklagten nach dem Eindruck der Polizei ziemlich zugekifft gewirkt haben, als er ausstieg, die Angeklagte selber saß unbewegt auf dem Beifahrersitz. Gegen die Angeklagte wurde deshalb ein Verfahren wegen Fahrenlassens ohne Fahrerlaubnis eingleitet.

Gleichzeitig leitete die Polizei natürlich auch gegen den Sohn ein Strafverfahren ein wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gleichzeitig wegen des Fahrens unter Drogeneinfluß. Das Ärgerlichste war aber, dass die Polizei die Verkehrskontrolle gleichzeitig auch dazu benutzte, bei Mutter und Sohn zu Hause vorbeizuschauen, wo ihr dann eine kleine Plantage mit Cannabispflanzen in der Wohnung in die Hände fiel.

Während das Verfahren gegen den Sohn noch nicht abgeschlossen ist hat die Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) gegen ihren Strafbefehl Einspruch eingelegt, über den nächste Woche vor dem Amtsgericht München verhandelt werden wird.

21. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-21 18:00:442015-01-31 23:48:12Strafe wegen Fahrenlassen ohne Führerschein

Bewährung für rumänischen Dieb

Eigentumsdelikte

Ein knapp dreißigjähriger Rumäne (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Mittwochnachmittag vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz in Baden-Württemberg wegen des Verdachts des Diebstahls und des Betruges verantworten. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hatte dem in Wien wohnhaften Angeklagten vorgeworfen, vor 5 Jahren einem deutschen Freund Euro 350 und einen Laptop unter einem Vorwand abgeluchst zu haben, als er ihn in dessen Wohnung in Heidenheim besucht hatte: Er soll ihm vorgespiegelt haben, für ihr gemeinsames Geburtstagsfest mit Freunden einkaufen zu wollen, was er jedoch nicht wirklich vorgehabt haben soll. Außerdem soll er sich unter dem Vorwand, kurz telefonieren zu wollen, das Notebook des Freundes ausgeliehen haben. Bargeld und Notebook soll er in Sicherheit gebracht haben, indem er in einem unbemerkten Moment die Wohnung verlassen hatte.

Der gravierendste Vorwurf war jedoch, dass er beim schnellen Verlassen der Wohnung des Freundes auch gleich noch die Schlüssel des Seat Ibiza der Mutter seines Freundes eingesteckt haben soll und dann damit nach München verschwunden sein soll. Der Angeklagte hatte zwar kurz nach der Sache in München verhaftet werden können. Da er aber 2008 nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls sofort untergetaucht und im Ausland verschwunden war hatte 4 Jahre mit internationalem Haftbefehl nach dem Aufenthaltsort des Angeklagten ermittelt werden müssen. Erst im Frühjahr hatte der Angeklagte an seinem neuen Wohnort in Wien bei einer Verkehrskontrolle wegen eines defekten Rücklichts festgenommen und der deutschen Justiz übergeben werden können. Im März diesen Jahres hatte er sich dann zunächst in der Justizvollzugsanstalt in Wien und dann nach seiner Übergabe an die bayrische Justiz abwechselnd in München und in Ellwangen in Untersuchungshaft befunden.

In der Verhandlung des Amtsgerichts Heidenheim am Mittwobestatte der Angeklagte zwar die Diebstähle und den Betrug bestritten, war aber – jedenfalls nach der Auffassung des Amtsgerichts durch die Aussagen der beiden Zeugen, – seines frühen Freundes und dessen Mutter überführt worden. Er wurde daraufhin wegen Untrachlagung in 2 Fällen und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da endlich auch der 4 Jahre alte Haftbefehl aufgehoben wurde konnte der Angeklagte am Mittwochnachmittag das Amtsgericht Heidenheim als freier Mann verlassen.

18. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-18 18:02:272015-01-31 23:48:36Bewährung für rumänischen Dieb

Bewährung für Autoklau

Eigentumsdelikte

Das Amtsgericht München hatte am Mittwochnachmittag über den Einspruch eines 28-jährigen Rumänen (Verteidiger RA Florian Schneider) gegen einen Strafbefehl zu verhandeln. Das Amtsgericht München hatte schon 2008 gegen den Rumänen Haftbefehl wegen des Verdachts des Autodiebstahls in München im Jahr 2007 erlassen: Der Mann stand im Verdacht, eine Probefahrt mit einem Hyundai bei einem Münchner Gebrauchtwagenhändler dazu benutzt zu haben, das Auto zu stehlen. Gleichzeitig soll er von einem Passat, der auf einem Park-and-Ride-Parkplatz der S-Bahn abgestellt war, die Kennzeichen gestohlen und auf den gestohlenen Hyundai montiert haben, um das Auto außer Landes zu bringen. Der Wagen konnte jedoch von einer Politesse entdeckt werden auf einem Parkplatz, sodass dem Autohändler kein allzu großer Schaden entstanden war. Der Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts hatte zur Folge, dass der Rumäne von der Polizei im Frühjahr in Wien festgenommen werden konnte, wo er seit Jahren wohnt.

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls wurde der Rumäne im März in Wien in Abschiebehaft genommen und im April in Freilassing der bayrischen Polizei übergeben. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Deutschland in Untersuchungshaft. Da er bislang strafrechtlich nie in Erscheinung getreten war hatte das Amtsgericht gegen ihn in der U’haft einen Strafbefehl in Höhe von 6 Monate auf Bewährung erlassen, gegen den er Enspruch eingelegt hatte. Da die Beweislage gegen ihn erdrückend war, – man hatte 2007 in dem gestohlenen Auto seine DNA gesichter, – hat er nun am Mittwoch den Strafbefehl akzeptiert, um eine schlimmere Strafe zu vermeiden.

Trotzdem kommt der Rumäne noch nicht gleich frei, da er gleichzeitig ein anderes Verfahren bei einem baden-württembergischen Amtsgericht ebenfalls wegen KFZ-Diebstahls und Betrugs laufen hat, das in der nächsten Woche verhandelt werden wird. Da auch das dortige Amtsgericht Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen hatte muss er weiterhin in U’haft bleiben und den Ausgang des zweiten Verfahrens abwarten. Da aber auch die dort zu verhandelnden Taten fünf Jahre zurückliegen kann er auch hier mit einer Bewährungsstrafe rechnen.

11. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-11 17:59:542015-01-31 23:49:03Bewährung für Autoklau

Anklage wegen KFZ-Beschädigung

Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Eine Münchnerin (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt soeben eine Anklage des Amtsgerichts München, in der ihr vorgeworfen wird, den Alfa des Freundes ihrer Nachbarin mit weißer Farbe übergossen und damit erheblich beschädigt zu haben. Die Angeschuldigte, die seit Jahren in heftigem Streit mit ihrer Nachbarin, im nebenan angrenzenden Haus lebt, soll sich in einer Nacht und Nebel-Aktion aus ihrem Haus geschlichen und das vor dem Haus ihrer Nachbarin parkende Auto des Lebensgefährten mit weißer Lackfarbe übergossen haben. Obwohl weder die Nachbarin noch ihr Freund die Angeschuldigte direkt bei der Tat beobachtet hatten, sondern sie angeblich nur dabei beobachtet haben wollen, wie sie kkurz danach ins Haus gegangen ist, sind die Beiden überzeugt davon, dass sie die Farbei über das Auto gegossen hat. Sie hätten das Auto zwar sofort abgewaschen, allerdings sei nicht die ganze weiße Farbe abgegangen, das Auto also bleibend beschädigt.

Die Angeschuldigte bestreitet die Vorwürfe, sie sei Opfer einer falschen Anschuldigung im Rahmen des jahrelangen Nachbarschaftsstreits und werde unentwegt von der Nachbarin zu Unrecht angezeigt.

In der bevorstehenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München werden die Nachbarin und ihr Freund natürlich Zeugen gegen die Angeschuldigte sein, ih Ausgangsposition ist daher als nicht so besonders günstig für die Angeschuldigte zu bezeichnen. Allerdings werden sich die beiden Zeugen fragen lassen müssen, warum die gleich drei Videokameras am Haus angebracht waren, aber keine den vorgeblichen Angriff der Angeschuldigten auf das Auto aufgezeichnet hat. Möglichkeiten wäre also auf den Aufzeichnungen gar nix zu sehen, müßte die Nachbarin ihre Videobilder herzeigen.

8. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-08 17:59:312015-01-31 23:49:41Anklage wegen KFZ-Beschädigung

Anklage wegen Körperverletzung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein knapp dreißigjähriger Münchner mit kurdischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt soeben eine Anklage des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung. Dem Mann wird vorgeworfen, seine Exfreundin, eine Polin, und deren neuen Freund, ebenfalls Pole, vor deren Wohnung abgewartet und grundlos angegriffen, bedroht und beleidigt zu haben. Selbst die Staatsanwaltschaft München geht in ihrer Anklage davon aus, dass die Körperverletzung nur in einer Schubserei, einem Rempler und ein paar Kratzern bestanden hatte. Allerdings seien nach der Anklage von Seiten des Angeschuldigten auch Sprüche wie „Ich bring dich um“ und Beleidigungen gefallen. Der Münchner hat eine ganz andere Erinnerung an die Sache: Nachdem er (und nicht seine Frendin) Schluß gemacht hatte sei sie stinksauer auf ihn gewesen. Als er auf dem Heimweg von seinem Fitnessstudio an ihrer Wohnung vorbei gekommen sei sei er zufällig seiner Exfreundin und deren neuem Freund begegnet.

Er habe gerade noch mitbekommen, wie sie ihm etwas ins Ohr geflüstert habe, da habe sich ihr neuer Freund, – der deutlich größer und kräftiger sei als er, – auf ihn gestürzt und ihm ohne Vorwarnung und ohne jeden Grund mit seinem Pfefferspray mehrere Spritzer direkt in die Augen gesprüht. Fast blind habe er daraufhin versucht, den Polen festzuhalten, um die Polizei rufen zu können. Seine Exfreundin habe es aber geschafft, ihren Freund zu befreien, indem sie an ihm gezerrt und gezogen habe. Dann hätten die Beiden der Polizei eine Version von dem Hergang der Sache erzählt, die man bestenfalls als „leicht getunt“ bezeichnen könnte, besser aber als reine Lügerei.

Da der Angeschuligte alleine unterwegs war und kein neutraler Zeuge die Szene beobachtet hatte hat nun ihn und nivht die beiden Polen die Anklage getroffen: Obwohl der Angeschuldigte unbestreitbar wegen der Pfeffersprayattacke sogar ins Krankenhaus eingeliefert worden war, so stark war er besprüht worden, glaubt die Staatsanwaltschaft den beiden vermeintlichen Opfern: Nach deren Darstellung hätten sie das Pfefferspray nämlich erst dann eingesetzt, als der Angeschuldigte sie vor ihrer Wohnng angegriffen habe, also nur zu ihrer Verteidigung, keineswegs habe man von sich aus den Angeschuldigten zuerst angegriffen.

8. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-08 17:55:522015-01-31 23:50:21Anklage wegen Körperverletzung

Ermittlungen wegen Cannabiserwerb

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Die Staatsanwaltschaft München II hat soeben gegen einen 16-jährigen Jugendlichen aus Oberbayern (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Der Jugendliche steht im Verdacht, von einem Bekannten Cannabis und Picco erworben zu haben. Die Sache war durch die Aussage dieses Bekannten aufgeflogen, gegen den von der Polizei ermittelt worden war wegen des Verstosses gegen das BtMG: Der machte sofort nach seiner Verhaftung umfangreich Angaben und gestand, außer dem beschuldigten 16-Jährigen noch einer ganzen Reihe anderer Jugendlichen Marihuana und Cannabis geliefert zu haben. Da er seine jugendlichen Abnehmer namentlich nannte haben die nun alle ebenfalls Ermittlungsverfahren bekommen. Für den Beschuldigten stellt sich nun dieselben Frage wie für seinen Dealer, ob er gegenüber der Polizei Angaben macht oder nicht. Denn nach dem BtmG können derartige Angaben die Strafe deutlich reduzieren.

Denn bei Bestätigung des Verdachts wird die Staatsanwaltschaft gegen den jungen Mann Anklage wegen des Besitzes und Erwerbs  u.a. von Cannabis in geringer Menge erheben. Erwachsenen droht bei einer Verurteilung  wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Strafzumessungsregel in § 29 Abs. 5 BtMG sieht aber vor, dass im Falle des Besitzes und Erwerbs von geringen Mengen von der Strafe abgesehen werden kann. Ob diese Vorschrift angewendet wird, steht letztlich im Ermessen des Gerichts. Auf den Jugendlichen wird natürlich das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet werden: Der Jugendrichter hat damit die Wahl, ob er u.a. Erziehungsmaßregeln oder gar einen Jugendarrest verhängt.

Bei dem 21-jährigen Drogenverkäufer wird die Strafe deutlich härter ausfallen, schon weil er unter das Erwachsenenstrafrecht fällt. Die Strafzumessungsregel des § 29 a BtmG sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn der Dealer zum Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel an Jugendliche unter 18 Jahren abgibt. Nachdem er laut eigener Aussage dem 16-Jährigen Cannabis verschafft hat, muss er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr rechnen.

3. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-03 17:56:062015-03-20 12:14:33Ermittlungen wegen Cannabiserwerb

Bewährung für Diplom-Ingenieur

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein junger Diplom-Ingenieur aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte am Montagnachmittag das zweifelhafte Vergnügen, sich für die Folgen einer Feier anläßlich eines Kollegenabschieds letztes Jahr vor dem Amtsgericht München verantworten zu müssen. Die Staatsanwaltschaft München I hatte dem etwa Dreißigjährigen vorgeworfen, letztes Jahr im Sommer in einem Münchner Club einem Barkeeper zwei ineinander gesteckte Cocktailgläser ins Gesicht geschlagen zu haben, als der ihn zur Ordnung gerufen hatte, nachdem er einen weiblichen Gast belästigt haben soll. Der Angeklagte soll dem Barkeeper die Gläser ohne jede Vorwarnung so heftig ins Gesicht geschlagen haben, dass der zahlreiche Schnittwunden und Probleme mit seinen Zähnen davon getragen hatte. Der Barkeeper, der als Student der Zahnmedizin nachts in dem Club in seinem Nebenjob arbeitet, hatte allerdings keinerlei Dauerfolgen davon getragen. Der Angeklagte bestritt zunächst den Vorwurf und sprach von Verwechslung.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren aufgrund des Bestreitens des Ingenieurs jede Menge Zeugen aus dem Club vernommen worden, vor allem Türsteher und Gäste, die allerdings entweder gar nichts mitbekommen hatten oder den beschuldigten Ingenieur als Täter identifiziert hatten. Auch der geschädigte barkeepende Zahnmedizinstudenten war sich in der Hauptverhandlung sicher, dass es der Angeklagte war, der ihn geschlagen hatte und wiederholte seine Anschuldigungen gegen den Angeklagten mit großer Sicherheit im Rahmen einer sehr glaubhaften Zeugenaussage.

Der Angeklagte konnte sich daher erst nach einem sehr deutlichen Hinweis des Richters in der Hauptverhandlung dazu durchringen, ein Geständnis abzulegen und die Tätlichkeit einzuräumen und sich bei dem Geschädigten zu entschudligen. Nur deshalb, – und wohl auch wegen der schweren Alkoholisierung des Anegklagten zur Tatzeit, – entschloß sich der Richter dazu, ihn zwar wegen einer gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu verurteilen, ihm aber eine Freiheitsstrafe von nur 3 Monaten auf Bewährung mitzugeben, die den alleruntersten Rand der Strafrahmens für einen minder schweren Fall darstellt. Da die Staatsanwaltschaft schon in der Gerichtsverhandlung zu verstehen gegeben hat, sich mit nicht weniger als 9 Monaten Freiheitsstrafe zufrieden geben zu wollen, wird das Urteil wohl nicht rechtskräftig werden und die Sache in eine zweite Runde vor der Berufungskammer des Landgerichts München I gehen.

2. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-02 17:54:552015-01-31 23:51:42Bewährung für Diplom-Ingenieur
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen