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Anklage wegen Erpressung

Jugendliche - Heranwachsende

Vor der Jugendkammer des Landgerichts München I werden sich demnächst 2 Jugendliche (einer von ihnen verteidigt von RA F. Schneider), 2 Heranwachsende und 1 Erwachsener verantworten müssen, denen die Staatsanwaltschaft vorwirft, andere Jugendliche betrogen und erpresst zu haben. Nach den Ermittlungen der StA sollen die 5 im März diesen Jahres mitbekommen haben, dass 2 andere Jugendliche vorhatten, sich Gras zu kaufen. Obwohl sie keinerlei Zugang hierzu gehabt haben sollen sollen sie den Beiden vorgespiegelt haben, sich Cannabis besorgen zu können und auf diese Weise den beiden Kaufinteressenten Euro 100 abgeluchst haben, – so jedenfalls die Anklage. Kurz darauf sollen sie nach demselben Anklagevorwurf zusätzlich dem Einen der beiden geprellten Jugendlichen sowie drei weiteren Jugendlichen und einem Mädchen mit einer Zaunlatte Schläge angedroht haben, wenn sie nicht ihre Handys hergäben. Angesichts der offenkundigen Gewaltbereitschaft hätten die Jugendlichen ihre Handys hergegeben.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zur Jugendkammer erhoben, da vier der fünf Angeschuldigten bereits zum Teil erheblich vorbestraft sind: Einer von ihnen hat bereits wegen Gewaltdelikten 1 Woche Dauerarrest verbüßt, der zur Tatzeit 22-Jährige und damit einzige Erwachsene in der Gruppe befand sich zur Tatzeit sogar innerhalb offener Bewährung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Drei der Fünf befinden sich seit April in Untersuchungshaft.

In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird es für die vorbestraften Jugendlichen und am meisten natürlich für den erheblich vorbestraften Erwachsenen darum gehen, einer unbedingten Jugend- bzw. Freiheitsstrafe zu entgehen. Die geringsten Chancen auf eine erneute Bewährungsstrafe wird der einzige Erwachsene der 5 haben, da der ganz klar als Bewährungsversager anzusehen ist.

30. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-30 17:54:302015-01-31 23:52:35Anklage wegen Erpressung

in dubio pro reo

Allgemein

Der im Strafprozess bedeutende sog. Zweifelsgrundsatz, auch genannt in dubio pro reo, hat Verfassungsrang und beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip des fair trial gemäß den Art. 103 Absatz II des Grundgesetzes (GG) und Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er besagt, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Sobald seitens des Gerichts Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen ist eine Verurteilung unzulässig. Der Zweifelssatz gilt dabei nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Ermittlungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft muss bei fehlendem Tatnachweis die Ermittlungen einstellen, da eine Anklage vor Gericht keinen Bestand hätte. Auch für die Tätigkeit des Strafverteidigers spielt der in dubio pro reo – Grundsatz eine wichtige Rolle. Für eine gute Verteidigung vor Gericht ist es also wichtig, Zweifel beim Gericht auszulösen.

Das klassische Ergebnis der erfolgreichen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zeigte sich in dem aufsehenerregenden Einbruch in das Berliner KaDeWe im Jahr 2009: Die Täter waren durch einen Schacht in die Juwelierabteilung des Kaufhauses geklettert und hatten dann Schmuck mit einem Wert von mehreren Mio. Euro gestohlen. Einer der Täter hatte dabei seinen Handschuh am Tatort verloren, so dass der Fall anhand der DNS des Täters für die Ermittlungsbehörden zunächst aufgeklärt zu sein schien. Dem ermittelten Täter hatte aber der Einbruchsdiebstahl allerdings dann doch nicht nachgewiesen werden können, denn der Haken an der ganzen Sache für die Ermittler war, dass der zunächst Tatverdächtige einen eineiigen Zwillingsbruder hatte, dem der Handschuh aufgrund der gleichen DNS ebenso hätte zugeordnet werden können.

Da beide Verdächtige die Tat bestritten hatten war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, den Tatnachweis zu führen. Die ermittler hatten also im Ergebnis das Verfahren einstellen müssen, da für jeden der beiden Verdächtigen der Zweifelsgrundsatz hatte angewendet werden müssen, denn es hatte für beide der Grundsatz gelten müssen, dass der jeweils Andere die Tat hatte begehen können. Auf den ersten Eindruck widerstrebt dieses Ergebnis, denn sicher war, dass einer der Zwillingsbrüder die Tat begangen hatte. Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden war jedenfalls rechtsstaatlich richtig, da wegen der vorliegenden Zweifel an der konkreten Täterschaft der Grundsatz des Im Zweifel für den Angeklagten zur Anwendung hatte kommen müssen.

27. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-27 17:54:082014-08-19 17:54:23in dubio pro reo

Ermittlungen wegen Gelddiebstahls

Eigentumsdelikte

Eine Angestellte aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) sieht sich unvermittelt mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung von Geld konfrontiert: Die Polizei wirft ihr vor, letzte Woche beim Besuch einer Bankfiliale in München aus einem Geldautomaten Euro 100 entwendet zu haben, die ein Bankkunde ganz offensichtlich nach dem Abheben am Geldautomaten vergessen hatte. Die Dame, die von Beruf Buchhalterin ist und die dieser Tage ihr Arbeitsleben beenden und in Rente gehen will, soll das Geld an sich genommen und aus der Filiale verschwunden sein. Der Vorwurf lautet daher auf Fundunterschlagung: Nach dem Gesetz wäre es ihre Pflicht gewesen, das Geld am Schalter oder bei der Polizei abzuliefern. Ganz offenkundig hat die Videoüberwachung des Selbstbedienungsbereichs funktioniert: Man hatte sie wohl dabei gefilmt, wie sie das Geld an sich nimmt und konnte sie gleichzeitig anhand ihrer eigenen Geldabhebung identifizieren.

Die Besonderheit dieses Tatbestandes besteht natürlich darin, dass dem mutmaßlichen Täter die Absicht nachgewiesen werden muss, dass er den Fund tatsächlich für sich hatte behalten wollen. Oft nehmen Leute einen Fund an sich in der Absicht, ihn so bald als möglich bei der Polizei abiefern zu wollen, in diesem Falle geht der Tatvorwurf ins Leere. Problematisch ist bei ihr allerdings, dass sie das Geld schon einige Tage mit sich herumgetragen hatte, ohne es abzuliefern.

Sollte die Dame tatsächlich wegen des genannten Tatvorwurfes überführt und verurteilt werden drohen ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. Da sie ihr ganzen Leben unbescholten verbracht hat und nicht vorbestraft ist müßte sie im Falle einer Verurteilung aber nur mit einer Geldstrafe in einer sehr überschaubaren Höhe rechnen.

26. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-26 17:50:372015-01-31 23:53:45Ermittlungen wegen Gelddiebstahls

Haftbefehl wegen Mietbetrugs

Vermögensdelikte

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München hat am Freitag gegen eine 54-jährige Münchnerin (Verteidiger RA Florian Schneider) Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Einmietbetrugs erlassen. Der Geschäftsfrau wird vorgeworfen, unter Abgabe einer falschen Selbstauskunft Ende 2010 ihren Vermieter über ihre wahren finanziellen Verhältnisse belogen und ihn damit dazu bewogen zu haben, mit ihr einen Mietvertrag über Geschäftsräume abzuschließen, in dem sie ein Kosmetikstudio betrieben hatte. Unterschlagen hatte sie in ihrer Selbstauskunft, dass sie im Jahr zuvor die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgelegt hatte und zusätzlich eine offene Bewährung ebenfalls wegen Betrugs laufen hat. Auf entsprechende Nachfrage hin hatte sie Beides verneint und dies auch so schriftlich bestätigt, was üblicherweise als klassischer Einmietbetrug zu werten ist. Nach den Angaben des Vermieters soll sie bis heute mehr als Euro 20.000 Mietzins schuldig geblieben sein.

Um zu vermeiden, dass ihr ihre Gläubiger auf die Schliche kommen hat sie sich zudem in den letzten Monaten beim Einwohnermeldeamt abgemeldet, so dass sie für Gerichtsvollzieher und Polizei unauffindbar war. Dies war ebenso wie die offene Bewährung Anlaß für die Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter den Erlaß eines Haftbefehls zu beantragen, der antragsgemäß erlassen worden ist. Haftgrund ist in diesem Fall natürlich Fluchtgefahr. Als Haftgrund hätte ebenso gut aber auch die Wiederholungsgefahr verwendet werden können, denn inzwischen hat sich herausgestellt, dass auch der Vermieter ihrer Wohnung gegen sie Anzeige erstattet hat, da sie seit über einem halben Jahr auch den Mietzins für ihre Wohing schuldig geblieben ist.

Die Beschuldigte muss nun damit rechnen, zumindest die nächste Zeit in der Justizvollzugsanstalt Aichach verbringen zu müssen, bis ein Termin zur Haftprüfung bei einem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München stattfinden kann, bei dem überprüft werden soll, ob die Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft bleiben muss. Da eine Hauptverhandlung erst in etwa zwei bis drei Monaten stattfinden kann würde ihre Untersuchungshaft genauso lange dauern. In der zu Hauptverhandlung im Spätsommer oder Herbst wird sie allerdings damit rechnen müssen, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, da sie als Bewährungsversagerin anzusehen ist. Die Bewährung würde dann widerrufen werden und sie müßte sie zusätzlich absitzen.

23. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-23 17:53:302015-01-31 23:54:12Haftbefehl wegen Mietbetrugs

Ermittlungsverfahren wegen Mißbrauchs

Sexualdelikte

in Busfahrer aus München (Verteidiger RA Florian Schneider), der sich seit einigen Monaten mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen konfrontiert sieht, kann seit Kurzem auf ein gutes Ende seines Verfahrens hoffen. Der Mittdreißiger soll nach einer Strafanzeige der Betreuerin einer 19-jährigen geistig Behinderten die jungen Frau mißbraucht haben, während er sie mit seinem Bus zwischen verschiedenen Behinderteneinrichtungen hin und her gefahren hatte. Nach der Aussage der jungen Frau soll er sie zunächst verbal belästigt und dann dazu gezwungen haben, bei ihm während der Fahrt den Oralsex zu vollziehen. Der Beschuldigte bestreitet dies: Er sei glücklich verheiratet und habe mit der jungen Frau rein gar nichts zu tun gehabt, außer sie in ihrer Einrichtung abzuliefern. Allerdings sei sie ihm als extrem sexualisiert aufgefallen, sie habe ihn während der ganzen Fahrt mit anzüglichen Fragen und Gesprächsthemen behelligt.

Seit Kurzem nun ist klar, dass die vermeintliche Geschädigte nicht zum ersten Mal sexuellen Missbrauch behauptet: Nach den Recherchen der Verteidigung hatte die junge Behinderte bereits im letzten Jahr einen anderen Busfahrer desselben Busunternehmens ebenfalls des erzwungenen Oralsex bezichtigt, ohne dass diese Vorwürfe sich hatten beweisen lassen. Auch schon im Jahr 2008 hatte sie eine Anzeige wegen Missbrauchs erstattet, ebenfalls ohne dass dem Mann etwas hätte nachgewiesen werden können.

Diese Ermittlungsergebnisse geben einen deutlichen Fingerzeig, wie die Angaben de Anzeigeerstatterin einzuschätzen sind. Die entscheidende Entlastung wird jedoch das aussagepsychologische Sachverständigengutachten bringen, das demnächst vorliegen wird.

21. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-21 17:49:362015-01-31 23:54:44Ermittlungsverfahren wegen Mißbrauchs

Freispruch bei Körperverletzung im Verkehr

Straßenverkehrsdelikte

Ein 47-jähriger Handwerkermeister aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Montag vor dem Verkehrsgericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verantworten. Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I im Frühjahr diesen Jahres gegen den Autofahrer einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800 nebst einem Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hintergund war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit einem anderen Pkw Ende letzten Dezember auf der Kapuzinerstrasse in München, als der Angeklagte ein Rotlicht übersehen hatte und auf der Kreuzung mit einem anderen Auto kollidiert war. Hierbei hatte der Fahrer des querenden Fahrzeuges nach eigenen Angaben ein HWS-Schleudertrauma erlitten sowie eine Thoraxprellung. Da der Rotlichtverstoß erwiesen war hatte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhoben.

Der Angeklagte hatte sofort über seinen Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Zusammenstoß sei so leicht gewesen, dass der gegnerische Fahrer unmöglich habe Verletzungen hieraus davontragen können. Deshalb hatte das Amtsgericht nun die Sache verhandeln und nicht nur zwei Zeugen anhören müssen, sondern vor allem einen medizinischen Sachverständigen.

Der Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin stellte nach der Anhörung der Zeugen und nach Sichtung des Schadensgutachtens klar, dass weder ein Schleudertrauma noch eine Thoraxprellung von dem Zusammenstoß verursacht worden sein konnte, da der Zusammenstoß einfach zu leicht gewesen war. Das Verkehrsgericht konnte den Angeklagten daher nur freisprechen, verurteilte ihn allerdings wegen des fahrlässigen Rotlichtverstosses zu einem Bußgeld in Höhe von Euro 240 sowie zu einem Fahrverbot von 1 Monat, was die Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung darstellt. Hieran führte kein Weg vorbei, denn die Ordnungswidrigkeit war schließlich erwiesen und der Angeklagte hatte jede Menge Voreintragungen im Verkehrszentralregister.

19. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-19 17:50:102015-01-31 23:55:09Freispruch bei Körperverletzung im Verkehr

Anklage wegen Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft München I hat vergangene Woche gegen einen etwa dreißigjährigen Münchner Anklage wegen des Vorwurfs sowohl der einfachen wie auch der gefährlichen Körperverletzung erhoben. Dem Versicherungsangestellten wird vorgeworfen, vor ein paar Monaten mit einem türkischstämmigen Taxifahrer nachts in einer Tankstelle eine Auseinandersetzung angefangen zu haben und sich dann mit ihm geprügelt zu haben. Da der Angeschuldigte bis vor gut einem Jahr Mitglied der rechten Szene war und hier eine herausgehobene Stellung hatte war das Verfahren nicht in der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft gelandet, sondern beim Staatsschutz. Aufgrund des Ausstiegs des Angeschuldigten aus der Szene und vor allem, weil sich gezeigt hatte, dass der Taxifahrer genauso zugeschlagen hatte wie der Angeschuldigte, war im Laufe der Monate aus der Sache ein ganz normales Strafverfahren geworden.

Hilfreich für den Angeschuldigten war vor allem, dass eine Videokamera in der Tankstelle die Auseinandersetzung aufgezeichnet hatte und den Angeschuldigten vor allem entlastet hatte. Damit ist der Tatbeitrag des Taxifahrers erwiesen, er muss sich daher ebenso einem Strafverfahren stellen wie der Angeschuldigte.

Sehr ungünstig für den Angeschuldigten ist allerdings zu werten, dass er nicht zum ersten Mal vor Gericht steht, sondern sich bereits mehrere Geldstrafen wegen Körperverletzung eingefangen hatte. Das Amtsgericht wird allerdings gerade in diesem Zusammenhang das Bemühen des Angeschuldigten würdigen, endlich sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, das die Wurzel seiner Straftaten darstellen dürfte.

17. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-17 17:49:082015-02-05 11:25:31Anklage wegen Körperverletzung

Einstellung bei Ladendiebstahl

Eigentumsdelikte

Ein etwa achtundzwanzigjähriger Südosteuropäer (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich am Donnerstag vor dem Amtsgericht München wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Ladendiebstahls in einem Münchner Kaufhaus zu verantworten: Die Staatsanwaltschaft München I hatte ihm vorgeworfen, zusammen mit seiner Freundin 7 Parfums gestohlen zu haben. Er saß daher folgerichtig auch zusammen mit seiner Freundin auf der Anklagebank. Nach den Ermittlungen hatten die Beiden die Ware geklaut, um ihre Drogensucht zu finanzieren, verhandelt wurde also im Grunde klassische Beschaffungskriminalität. Die Beiden standen auch nicht zum ersten Mal wegen Diebstahls vor Gericht: Die mitangeklagte Freundin mußte sich in derselben Hauptverhandlung wegen einer weiteren Anklage verantworten und befindet sich schon seit Monaten ncht mehr auf freiem Fuß, sie wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Ihr Freund hat soeben drei Monate Strafhaft wegen Diebstahls hinter sich.

Sie und ihr Freund werden außerdem demnächst wegen einer weiteren Diebstahlsanklage erneut vor dem Strafrichter des Amtsgerichts München stehen, wo weitere 7 Fälle des Ladendiebstahls von teilweise erheblichem Umfang verhandelt werden, in diesen Fällen hatten die Beiden pro Diebstahlstat teilweise mehr als eintausend Euro Schaden verursacht. Sämtliche gestohlene Ware wurde sofort nach dem Diebstahl am Münchner Hauptbahnhof für wenige Euros regelrecht verscheppert, um so schnell wie möglich an Geld für neue Drogen zu kommen. Die Ware ist also endgültig verloren, eine Schadenswiedergutmachung nicht zu erwarten.

Trotzdem hatte der Angeklagte Glück: Angesichts des Umstandes, dass der Diebstahl der 7 Parfums gesamstrafenfähig ist mit der nächsten Anklage, war die Staatsanwaltschaft bereit dazu, das Verfahren nach 154 StPO einzustellen, der Angeklagte verließ das Gericht also als freier Mann. Seine Freundin hatte nicht ganz so viel Glück, sie wurde verurteilt.

16. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-16 17:48:432015-01-31 23:56:04Einstellung bei Ladendiebstahl

5. Geldstrafe für Kleptomanin

Eigentumsdelikte

Das Strafgericht am Amtsgericht Erding hatte am Dienstagnachmittag über einen deutlich aus dem Rahmen des vor dem Strafrichter sonst so Üblichen ragenden Fall zu verhandeln: Einer 83-jährigen Frau aus München wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut vorgeworfen, vergangenen März im Duty Free Shop des Münchner Flughafens zwei Parfums im Wert von knapp Euro 100 gestohlen zu haben. Sie war dabei sofort erwischt worden, die beiden Parfums hatten sichergestellt werden können. Die Besonderheit des Falles lag darin, daß die Angeklagte bereits viermal wegen Ladendiebstahls strafrechtlich aufgefallen ist und deshalb schon vier Geldstrafen unter Anderem auch vom Amtsgericht München erhalten hatte. Eine weitere Besonderheit des Falles bestand darin, dass sie vor dem Hintergrund ihrer sehr bürgerlichen Lebenssituation Diebstähle finanziell gar nicht nötig hat und auch die geklauten Parfums gar nicht gebraucht hat, da sie ganz andere Parfum-Marken verwendet.

Die Angeklagte zeigte sich geständig und überaus reumütig, hatte aber keinerlei Erklärung dafür, warum sie immer wieder klaut, obwohl sie es gar nicht nötig hat und vor allem, obwohl sie schon viermal verurteilt worden ist. Nach ihrer Aussage passive ihr dies einfach immer wieder und sie weiß nicht, warum.

Die Angeklagte beteuerte allerdings, dass es nicht wieder vorkommen werde und sie sich deshalb wegen ihrer offenkundigen Kleptomanie in psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Da sie dies in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Erding sehr überzeugend darstellen konnte und auch eine entsprechende Bescheinigung vorlegen konnte wich der Richter vom Antrag des Staatsanwalts ab, – der eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung gefordert hatte, – und verhängte nochmals (also schon zum fünften Mal) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen.

12. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-12 17:47:022015-01-31 23:56:345. Geldstrafe für Kleptomanin

Ermittlungen wegen sexuellen Mißbrauchs

Sexualdelikte

Ein 23-jähriger Student (Verteidiger RA Florian Schneider) sieht sich zur Zeit auf äußerst unangenehme Weise mit seiner Teenager-Zeit konfrontiert: Anfang des Jahres erreicht ihn die Ladung der Kripo zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Nach der Überwindung des ersten Schocks wurde klar, dass es darum geht, dass ihn nach 6 Jahren ein Mädel angezeigt hatte, sie sexuell mißbraucht zu haben, als sie angeblich 13 und er angeblich 16 Jahre alt war. Die Anzeigeerstatterin war die Tochter des damaligen Lebensgefährten seiner Mutter und hatte zu dieser Zeit mit ihm im selben Haushalt gelebt. Obwohl die Sache schon sehr lange zurückliegt ist sich die Anzeigeerstatterin ganz sicher, dass sie damals 13 war. Zusätzlich behaupt sie, von ihm zum Sex gezwungen worden zu sein, sie habe sogar eine kleine Verletzung im Genitalbereich davon getragen. Sie leide noch heute an der Geschichte und habe deshalb sogar angefangen, sich zu ritzen.

Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten haben dazu geführt, dass der Beschuldigte sich nun in Zusammenarbeit mit seiner Mutter und seinem Verteidiger mit einer längst abgeschlossenen Phase seines Lebens und einer ebenso längst erledigt geglaubten Bekanntschaft aus seiner Teenagerzeit erneut befassen muss, um die den Verdacht des Mißbrauchs zu entkräften. Nun erweist es sich als Rettung, dass seine Mutter konkretere Erinnerungen als er an den Kontakt zu der Anzeigeerstatterin hat und vor allem ihre alten Kalender von damals aufgehoben hat. Danach ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass das Mädel erst dreizehn Jahr alt war, nach den Unterlagen war sie jedenfalls 14 alt und der Beschuldigte nicht 16 Jahr, sondern 17.

Der Beschuldigte tut gut daran, sich intensiv mit der alten Geschichte zu befassen: Im Falle eines Schuldnachweises würde er trotz des lange zurück liegenden Zeitraums zu einer empfindlichen Jugendstrafe verurteilt werden und zudem zu hohen Wiedergutmachungszahlungen an die Anzeigeerstatterin. Da er damals tatsächlich 17 Jahre alt war würde er aber wenigstens nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

10. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-10 17:55:212015-01-31 23:57:00Ermittlungen wegen sexuellen Mißbrauchs
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