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Jugendstrafe für Einbruch

Eigentumsdelikte, Jugendliche - Heranwachsende

Ein Zwanzigjähriger (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider), der letztes Jahr zusammen mit seinem Lebenspartner, einem 26-Jährigen, und einer Frau nachts in die Firma seiner Arbeitgeberin eingebrochen war und den Tresor weggeschafft hatte, um diesen zuhause in Ruhe aufzubrechen und das Bargeld herauszuholen, ist am Dienstag vom Münchner Jugendgericht München zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Zusätzlich war dem Zwanzigjährigen und seinem Ehemann vorgeworfen worden, letztes Jahr zahlreiche Betrügereien übers Internet veranstaltet zu haben, indem sie vor allem für ihr Auto jede Menge Ersatzteile bestellt hatten, die sie dann allerdings gar nicht bezahlen konnten und wollten. Die Bestellungen im Internet wurden über eine gar nicht vorhandene Postadresse abgewickelt, bei der sie in Nacht und Nebel-Aktionen die gelieferten Waren abholten, ohne dass es bemerkt wurde. Erst als ein aufmerksamer Rentner sie bei den Abholungen beobachtete flogen sie auf.

Der Schaden bei der Arbeitgeberin bestand in dem Verlust des Tresorinhalts, Bargeld in in Höhe von Euro 8.000 sowie in dem Verlust des teuren Tresors selbst, den die Diebe im Lech versenkt hatten. Die junge Frau saß mit auf der Anklagebank, weil sie bei dem Einbruch in der Firma der Arbeitgeberin Schmiere gestanden war.

Alle Drei waren geständig und räumten alle Tatvorwürfe unumwunden ein. Dies war dann auch der Grund, warum der vielfach vorbestrafte Haupttäter, – der 26-Jährige, – mit einer Freiheitsstrafe von nur 3 Jahren und sein Ehemann mit einer Jugendstrafe von nur 1 Jahr auf Bewährung davon kam.

17. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-17 17:36:562015-03-20 12:36:33Jugendstrafe für Einbruch

Ermittlungsverfahren geg 86-Jährige

Eigentumsdelikte

Eine 86-jährige Frau aus Bayern (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich seit einigen Tagen trotz ihres fortgeschrittenen Alters einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Ladendiebstahls stellen: Der älteren Dame wird von der Staatsanwaltschaft Landshut vorgeworfen, vor einigen Tagen in einem Shop des Münchner Flughafens einige Gegenstände von vergleichsweise geringem Wert entwendet zu haben. Die Besonderheit des Falles liegt nicht nur darin, daß die Dame finanziell sehr gut gestellt ist und aus finanziellen Gründen keinerlei Ladendiebstähle nötig hätte. Ein entscheidendes Merkmal des Falles liegt vor allem darin, daß sie schon mehrfach vorbestraft ist wegen anderer Ladendiebstähle in den letzten Jahren und sich inzwischen innerhalb offener Bewährung des Amtsgerichts München aus dem letzten Jahr befindet. Ganz und gar unklar ist im gegenwärtigen Stadium des Mandates, was sie trotz ihrer weit überdurchschnittlich guten finanziellen Lebensituation antreibt.

Tatsache ist jedoch, daß sie im Falle einer Bestätigung des Tatvorwurfes damit konfrontiert sein wird, sich mit 86 Jahren eine unbedingte Freiheitsstrafe (also ohne Bewährung) einzuhandeln und gleichzeitig den Widerruf der offenen Bewährung aus dem letzten Jahr. Für sie steht also jetzt ihre Freiheit in Form einer Haftsstrafe in der Frauenhaftanstalt auf dem Spiel.

Denn Alter schützt vor Haftsstrafe nicht, das ist Tatsache. Sie wird sich so verteidigen müssen, daß sie dem Strafricher am Amtsgericht Erding, – das für sie zuständig sein wird, – klar macht, erstens, was sie immer wieder zum Stehlen treibt, und zweitens, was sie gegen diesen Trieb nun zu unternehmen gedenkt. Alleine darauf zu hoffen, daß der Richter Rücksicht auf ihr hohes Alter nimmt, ist aussichtslos.

15. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-15 17:36:192015-02-01 00:09:20Ermittlungsverfahren geg 86-Jährige

Strafverteidiger bei Ösi-Führerschein

Straßenverkehrsdelikte

Ein sechzigjähriger Deutscher (RA Florian Schneider) erlebte diese Woche eine böse Überraschung, als er wie gewohnt von seinem Wohnort in Tirol nach München zur Arbeit fuhr und in München von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde: Als er seine österreichische Fahrerlaubnis herzeigte wurde ihm erklärt, die sei gar nicht echt, er habe gar keinen Führerschein! Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet und ihm verboten, mit seinem Auto weiter zu fahren. Der Autoschlüssel wurde sichergestellt. Der Mann konnte sich nicht genug wundern, da er seinen Führerschein nach dem Umzug mit seiner Familie von Deutschland nach Tirol völlig korrekt in Imst erworben hatte, nachdem ihm Jahre zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Alkohols entzogen worden war und die Sperrzeit in Deutschland abgelaufen war. Hierfür hatte er wie in Deutschland auch üblich zunächst eine MPU in Österreich absolvieren müssen, die er aber bestanden hatte.

Der Mann wandte sich, nachdem er von seiner Arbeitsstelle in München nicht mehr nach Hause zurückkehren konnte, an die Münchner Führerscheinstelle, um in Erfahrung zu bringen, was an seiner Fahrerlaubnis denn eigentlich nun so falsch sei. Das Kreisverwaltungsreferat sah sich seine österreichische Fahrerlaubnis an und erklärte ihm, daß er in der Tat einen echten österreichischen Führerschein besäße, der aber über einen Makel verfüge:

Nicht er, sondern die Bezirkshauptmannschaft Imst habe bei der Erteilung einen Formfehler gemacht: Sie habe auf der Führerscheinkarte vermerkt, daß er vorher eine deutsche Fahrerlaubnis besessen habe, was jedoch wegen der damaligen Führerscheinentziehung in Deutschland wegen Alkohols nicht mehr der Fall gewesen sei. An diesem (recht unscheinbaren, winzig kleinen) Eintrag hatte sich die Münchner Polizei gestört, die bei der Verkehrskontrolle ihrem Computer entnehmen konnte, daß der Eintrag auf der Führerscheinkarte falsch sein mußte. Der Mann muß sich nun mit einem entsprechenden Brief der Führerscheinstelle an die BH Imst wenden und eine Korrektur seiner Führerscheinkarte erreichen, bevor er in Deutschland wieder fahren darf.

14. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-14 17:35:472015-02-01 00:09:54Strafverteidiger bei Ösi-Führerschein

Anklage wegen Flaschenwurfs

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein türkischstämmiger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wurde vor Kurzem mit den Ereignissen des letzten Jahres erneut konfrontiert, als seine Post öffnete: In seinem Briefkasten fand sich ein gelbes Kuvert mit dem Absender des Amtsgerichts Münchens, das eine Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung enthielt. Bei der Lektüre der Anklageschrift wurde ihm klar, um was es geht: Bei einem Weinfest letztes Jahr im Sommer hatte es Ärger gegeben, als er mit seinen Freunden feierte und sich über einen anderen Gast ärgerte, der sich die Pfandflaschen unter den Nagel riß, um bei der Rückgabe das Pfand zu kassieren, obwohl ihm die Flaschen gar nicht gehörten. Als der Angeklagte in seinem Ärger eine Flasche zwischen seinen Freunden zu Boden werfen wollte prallte die von der Schulter seines Freundes ab und traf den Gast, über den er sich geärgert hatte, am Kopf. Nach den Ermittlungen der Polizei wurde der kurzzeitig bewusstlos und zeigte den Angeklagten dann an.

Als erstes folgte für den Angeklagten eine zivilrechtliche Klage auf Schmerzensgeld vor dem Amtsgericht München, wo er allerdings die Fristen übersah und daraufhin im Wege eines Versäumnisurteils zu einem Schmerzensgeld in Höhe von Euro 4.000 verurteilt wurde, das er jedoch anstandslos auch bezahlte.

Nun steht ihm eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter bevor, in der der Pfandsammler als Zeuge gegen ihn auftreten wird. Im Falle einer Verurteilung wegen des angeklagten Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung droht ihm eine Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten, es sei denn, es gelänge, den Fall als minder schweren Fall darzustellen, da dann ein niedrigerer Strafrahmen ab 3 Monaten gelten würde. In diesem Falle wäre auch eine Geldstrafe ab 90 Tagessätzen möglich.

14. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-14 17:35:242015-02-01 00:10:22Anklage wegen Flaschenwurfs

Privatklage wegen übler Nachrede

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Frau aus der Umgebung von München reicht dieser Tage eine Privatklage gegen ihren Bruder und dessen Ehefrau ein. Grund ist die schon Jahre währende Übung des Bruders und der Schwägerin, die Post aus dem Briefkasten ihrer Wohnung zu entnehmen, – ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben, – und zu öffnen. Nachdem die beiden beim letzten Mal im Januar fündig geworden waren mit ganz besonders interessanter Post hat die Geschädigte (RA Florian Schneider) die Geduld mit ihnen verloren und Anzeige gegen die 2 erstattet. Das Ehepaar hatte damals nämlich ein Schreiben „gefunden“, dem zu entnehmen war, daß sich der Lebensgefährte der Frau in Untersuchungshaft befindet. Das fanden sie so interessant, daß sie dies gleich den Eltern berichteten mit der Folge, daß die aus allen Wolken fielen und nun der Familiensegen ziemlich schief hängt. Bei der Gelegenheit ehaupteten die Beiden den Eltern gleich auch noch weitere unschöne Dinge über die Geschädigte, um sie besonders schlecht zu machen.

Nach Einreichung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft München I zwar mitgeteilt, sie werde die Sache von sich aus strafrechtlich nicht verfolgen, da es am öffentlichen Interesse fehle, – was zu erwarten war, – kann sie nun selbst aktiv werde und gegen die Beiden Privatklage einreichen. Da die Parteien dieses Streits in derselben Gemeinde wohnen, – sie wohnen nebeneinander, – ist nach dem Gesetz in Bayern zunächst ein Sühneverfahren vorgeschrieben: Die Anzeigeerstatterin wird zwar eine Privatklage entwerfen lassen, zunächst aber bei der Gemeinde, in sie alle wohnen, Antrag auf Durchführung eines Sühneverfahrens stellen.

Dieses Sühneverfahren wird wie vorgeschrieben nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt werden, – das später für die Verhandlung über die Privatklage selbst zuständig sein wird, – sondern vor der Gemeinde. Erst nach dem Scheitern des Sühneverfahrens ist die Bahn frei für die Strafverhandlung vor dem Amtsgericht München, in dem sich das Ehepaar als Angeklagte vor dem Strafrichter werden rechtfertigen müssen.

11. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-11 17:35:012020-01-28 12:09:15Privatklage wegen übler Nachrede

Berufung gegen Fahrverbot

Straßenverkehrsdelikte

Der Münchner Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider), der sich letzte Woche vor dem Verkehrsgericht hatte verurteilen lassen müssen wegen Tätlichkeiten im Straßenverkehr, hat Berufung eingelegt. Er war letztes Jahr von einem Smartfahrer angezeigt worden wegen Beleidigung und Körperverletzung im Straßenverkehr. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters, des Smartfahrers, hatte er Streit bekommen mit dem dem später angeklagten Handwerker, als er (natürlich, wie nicht anders zu erwarten, ganz kurz nur) die Zufahrt zu einem Hotel zugeparkt hatte, zu dem der Handwerker, ein Installateur, eilig hatte hinfahren müssen, da es hier einen Wasserschaden gegeben hatte. Als der Handwerker wegen des Zuparkens zu schimpfen anfing und böse Worte sagte kam es nach dem Aussteigen aus dem Handwerkerbus zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten. Die Münchner Staatsanwaltschaft warf dem Handwerker nun vor, den Smartfahrer geschlagen zu haben, was der jedoch bestritt.

Der Smartfahrer war schlau genug gewesen, von sich aus sofort nach der Polizei zu schreien und auch sofort zum Arzt zu rennen, der ihm Druckschmerzen und eine blutende Nase attestierte. Die Ausgangslage war also für den Handwerker mehr als ärgerlich, da der Smartfahrer zusätzlich einen Zeugen organisiert hatte, der allerdings gar nicht so besonders viel gesehen hatte.

Die Ausgangslage war für den Angeklagten also als recht ungünstig anzusehen, als er sich vor dem Verkehrsgericht hatte rechtfertigen müssen. Da er gar nicht bestritten hatte, handgreiflich geworden zu sein, nachdem der Andere bedrohlich auf ihn zugegangen war, war es ihm mit mit seiner offenen Art wenigstens gelungen, eine Freiheitsstrafe und eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden und mit einer überschaubaren Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot davon zu kommen. Da er jedoch mit dem Fahrverbot nicht leben kann und auch die Höhe der Geldsrafe als ungerecht empfindet, hat er nun Berufung eingelegt.

4. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-04 17:34:352015-02-01 00:11:22Berufung gegen Fahrverbot

Einstellung bei Verkehrsunfall

Straßenverkehrsdelikte

Ein Münchner (Anwalt RA F. Schneider) erhielt soeben eine Enstellung seines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Ingenieur hatte letztes Jahr beim Abbiegen mit seinem Pkw in die zweispurige Werinherstrasse völlig korrekt die Fußgängerfurt der quer kreuzenden Strasse überquert, als eine Fußgängerin etwa sieben Meter hinter der Fußgängerfurt durch ein Loch in der Absperrung zu den Strassenbahnschienen schlüpfte und über die Strasse rannte und ihm direkt in sein Auto lief. Der Ingenieur erfaßte die Fußgängerin mit seiner Front und schleuderte sie zu Boden. Die Frau erlitt hiervon leichte Verletzungen. Die Sache schien für den Autofahrer zunächst ganz klar, da ihm kein Verschulden anzulasten war: Die Fußgängerampel hatte zwar für die Fußgängerfurt Grün angezeigt, die Frau hatte jedoch nicht an der Ampel die Kreuzung passiert, sondern weit dahinter. Auch eine Passantin bestätigte dies sofort an Ort und Stelle gegenüber der Polizei.

Als die Beamten die unbeteiligte Zeugin jedoch erneut befragten und baten, ihre Personalien anzugeben, wußte die plötzlich von nichts mehr und behauptete, rein gar nix gesehen zu haben und von nix zu wissen. Die Verletzte selbst behauptete gar, völlig korrekt bei Grün an der Fußgängerfurt die Kreuzung passiert zu haben und keineswegs dahinter durch ein Loch in der Absperrung der Tram gerannt zu sein. Unversehens sah sich der Autofahrer nun einem Strafverfahren wegen Körperverletzung im Straßenverkehr ausgesetzt.

Erst im Laufe der Ermittlungen konnten bei der Staatsanwaltschaft Zweifel an der Version der Verletzten geweckt werden und das Verfahren gegen den Autofahrer zur Einstellung gebracht werden. Nun droht ihm aber ein zivilgerichtliches Verfahren wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld durch die Frau, die noch lange keine Ruhe geben will. Allerdings wird der Frau auch in diesem Verfahren kein Erfolg beschieden sein.

3. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-03 17:34:132015-02-01 00:11:47Einstellung bei Verkehrsunfall

Anklage wegen des Verdachts auf gemeinschaftliche Körperverletzung

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein zur Tatzeit 16-jähriger Jugendlicher (Verteidiger RA F. Schneider) ist vor Kurzem zusammen mit seinem Freund von der Münchner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung zu Lasten eines anderen Jugendlichen angeklagt worden. Die Justiz wirft seinem Freund und ihm vor, letztes Jahr im Dezember einen Achtzehnjährigen in dessen Zimmer in einem Jugendwohnheim aufgesucht und mißhandelt zu haben, um an sein Handy bzw. sein Geld zu kommen. Hintergrund der ganzen Sache ist ein kleines Drogengeschäft: Der Achtzehnjährige hatte den beiden Angeklagten kurz zuvor angeboten, ihnen 2 Gramm Cannabis zu beschaffen. Als der Eine der beiden Angeklagten bei dem vereinbarten Treffen erschienen war und die zugesagten Euro 40 bezahlt hatte war der 18-Jährige mit dem Geld verschwunden, ohne die zugesagten 2 Gramm zu liefern. Nachdem alle Versuche der Angeklagten gescheitert waren, den 18-Jährigen telefonisch zu erreichen, hatten sie ihn zuhause aufgesucht.

Als sie im Jugendwohnheim auftauchten mußten zunächst zwei dort wohnhafte Mädels als Türöffnerinnen herhalten, um ins Heim hinein zu gelangen und den Dealer dazu zu bewegen, seine Zimmertüre zu öffnen. Als der Dealer endlich die Zimmertüre aufgemacht hatte war der Mitangeklagte in dessen Zimmer hinein gestürmt und hatte sich den betrügersichen Dealer zur Brust genommen. Bei der Auseinandersetzung war es zunächst darum gegangen, den Dealer dazu bewegen, entweder die Euro 40 zurück zu erhalten oder ein Pfand in Form eines Handys zu erhalten. Erst als es zu laut geworden war und die Heimleitung aufmerksam geworden war waren die beiden Angeklagten geflohen.

Erwartungsgemäß bestritt der Dealer bei der Polizei jegliches Drogengeschäft und jeglichen Betrug zu Lasten der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft zerrte dagegen die beiden Angeklagten vors Jugendgericht, wo sie nun eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erwartet. In der bevorstehenden Hauptverhandlung wird es für die Verteidigung daher zunächst darauf ankommen, die Betrug des Dealers nachzuweisen, da dieser Umstand den Überfall der Beiden im Jugendheim in ein anderes Licht rückt.

3. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-03 17:33:062015-02-01 00:12:25Anklage wegen des Verdachts auf gemeinschaftliche Körperverletzung
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