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Ermittlung des Staatsschutzes

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein Achtundzwanzigjähriger sieht sich seit vorletzter Woche Ermittlungen des Staatsschutzes ausgesetzt: der Mann steht im Verdacht, in einer Tankstelle in der Nähe von München einem Taxifahrer mit einem Faustschlag die Nase gebrochen zu haben, nachdem der ihn an der Tankstelle abgesetzt hatte und mit ihm bei einem nächtlichen Café in Streit geraten war. Die Einschaltung des Staatsschutzes war erfolgt, da ein Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer und der früheren Zugehörigkeit des Beschuldigten zur Neonazi-Szene vermutet worden war. Der Beschuldigte war bis vor einem Jahr Mitglied einer Nazivereinigung, war aber dann ausgestiegen und hatte sich nur noch zur Klärung von finanziellen Fragen mit seinen früheren Kumpanen getroffen. Da die gerade an einer Demo teilnahmen war er hier mitgegangen. Hierauf gründete sich der Verdacht, der Beschuldigte sei Mitglied der Szene und habe im Anschluß an die Demo mit ausländerfeindlichen Motiven die Schlägerei angefangen.

Nach ersten Berichten in der Presse soll sein Opfer nämlich ein Türke gewesen sein, daher war dem Beschuldigten sofort ein ausländerfeindliches Motiv unterstellt worden. Die Berichterstattung in der Presse über den Vorfall in der Tankstelle war entsprechend einseitig über den vermeintliche „Nazischläger“ ausgefallen.

Erst bei genauerer Prüfung zeigte sich, daß das Opfer gar kein Türke war, – also jegliche ausländerfeindliche Motivation aus der Luft gegriffen gegriffen gewesen sein mußte – und der Beschuldigte die Naziszene längst verlassen hatte. Trotzdem muß sich der Beschuldigte weiter den Vorwurf gefallen lassen, sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, da der Faustschlag gegen den Taxifahrer so oder so strafbar gewesen sein kann.

30. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-30 17:24:192015-02-01 00:24:42Ermittlung des Staatsschutzes

Haft für Ärger mit Polizisten

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein achtundzwanzigjähriger Münchner wurde heute vom Amtsgericht München wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mann wurde schuldig gesprochen, im Juli letzten Jahres vor einem Club in der Münchener Innenstadt zunächst in Streit geraten zu sein mit dem Türsteher, der den Angeklagten und seinen Freund nicht hatte einlassen wollen. Der Angeklagte war mit seinem Kumpel mit einer Bierflasche in der Hand und stark alkoholisiert vor dem Club aufgetaucht und abgewiesen worden, was in einen lauten Streit mit dem Türsteher und viele Beleidigungen gemündet war. Als der Angeklagte daraufhin vor dem Club mit seinem Kumpel beratschlagte, was nun zu tun sei, kam ein Streit mit einem Gast dazu, der ebenfalls vor dem Club stand und rauchte. Der Streit mündete in eine körperliche Auseinandersetzung, als der rauchende Gast den Angekagten schlug und der zurück schlug.

Richtig ärgerlich wurde es aber erst dann, als die Polizei auftauchte und nach entsprechenden Hinweisen auf den Angeklagten kam als Urheber des ganzen Ärgers. Als die Polizisten den Angeklagten um seine Personalien baten und aufforderten, seinen Ausweis herzuzeigen, verweigerte der dies, da er nicht einsehen wollte, daß er nun von der Polizei in die Mangel genommen werden sollte anstelle des Rauchers vor dem Club, der zuerst zugeschlagen hatte und von ihm als der Urheber des Streits angesehen wurde. Die Beamten gingen nun auf seine Weigerung hin richtig auf ihn los und versuchten, ihn zu durchsuchen und zu fesseln, wogegen er sich heftig wehrte. Schließlich wurde er mit zur Dienststelle genommen, wo es weiter Ärger gab, als der Angeklagte sich weiter gegen die Polizisten wehrte und schließlich schwer stürzte und sich eine fette Beule an der Stirn zuzog und am Ende nackt in der Zelle landete. Der Angeklagte war weitgehend geständig.

Das größte Problem für den Angeklagten war jedoch seine offene Bewährung wegen eines fast exakt gleichen Delikts, die er sich drei Monate zuvor bei demselben Richter eingefangen hatte, vor dem er heute wieder gestanden war. Da damals wie heute die Hauptursache sein ganz erheblicher Alkoholkonsum gewesen war und der Richter in der heutigen Verhandlung feststellte, daß seine mahnenden Worte in der ersten Verhandlung so gut wie nichts gefruchtet hatten, verhängte er dieses Mal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, zumal der Angeklagte nicht recht zu erklären wußte, warum er sich nicht im Geringsten um eine Therapie schon nach dem erste Urteil gekümmert hatte Der Angeklagte muß nun seine Hoffnung ganz auf die Berufungsinstanz richten, indem er bis dahin mit vollem Einsatz eine Alkoholtherapie anfängt und so den Berufungsrichter überzeugt, daß es ihm nun wirklich ernst ist mit der Behandlung seines Alkoholproblems. Andernfalls muß er nicht nur die aktuell verwirkte Strafe verbüßen, sondern auch die erste Strafe von 8 Monaten.

23. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-23 17:23:452015-02-01 00:25:12Haft für Ärger mit Polizisten

Bußgeld wegen Sex ohne Kondom

Allgemein

Gegen die Inhaberin eines Bordells im Großraum München ist soeben von der Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeleitet worden. Hintergund ist eine Durchsuchung der „Sitte“ im Bordell der Betroffenen im letzten Jahr, wo angeblich Hinweise auf ein organisiertes Nichtbenutzen von Kondomen gefunden worden sein sollen: Die Betroffene soll nach der Meinung der Sitte den Kunden verschiedenen „Leistungen“ ohne Kondome angeboten haben. Die Betroffene bestreitet den Vorwurf: Nach der üblichen Praxis in den Bordellen arbeiten die Prostituierten auf eigene Rechnung und in eigener Regie, der jeweilige Betreiber des Bordells vermietet lediglich die Zimmer an die Frauen auf Zeit, die Frauen wechseln teilweise wochen- oder sogar tageweise. Sie stehen also in keinem Abhängigkeitsverhältnis vom Bordellbetreiber. Die Frauen arbeiten auch auf eigene Rechnung und regeln ihre Arbeit selbst.

Aus diesem Grunde ist es schon sehr schwierig, Einfluß darauf zu nehmen, wie die Frauen ihre Arbeit konkret ausüben, zumal sie jederzeit gehen können, wenn es ihnen in dem betreffenden Puff nicht mehr paßt.

Daher müßte die Bußgeldbehörde der Betroffenen schon nachweisen können, daß sie die Nutten tatsächlich angewiesen hat (womöglich sogar unter Anwendung von Drohungen), ohne Kondome zu arbeiten. Dieser Nachweis dürfte sehr schwierig werden.

17. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-17 17:23:202015-02-05 11:21:36Bußgeld wegen Sex ohne Kondom

Anklage wegen Standl-Beschädigung

Jugendliche - Heranwachsende

Ein 18-jähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) hat vor ein paar Tagen Post vom Münchner Amtsgericht bekommen, die eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München enthielt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Münchner vor, im Juli des letzten Jahres spätabends einen Dönerwagen beschädigt zu haben, indem er zusammen mit seinem Freund versucht haben soll, in einen Dönerwagen einzubrechen und mit einer Eisenstange die Türe aufzubrechen. Wegen des Einschreitens eines Passanten war der Aufbruchsversuch aber abgebrochen worden. Die Überraschung war zunächst groß zuhause, da der Schüler von der ganzen Sache nicht nur den Eltern nichts gebeichtet hatte, sondern auch selber kaum mehr etwas wußte davon. Er hatte die Sache nicht verdrängt, sondern war nach dem Konsum einer halben Flasche Wodka am früheren Abend vor der Tat so betrunken, daß er kaum mehr Erinnerung hat. Die Anklage lautet daher auf versuchten Diebstahl in einem bes. schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

Trotz dieser Erinnerungslücken wird er sich in den nächsten zwei Monaten zusammen mit seinem Freund vor dem Jugendrichter am Amtsgericht München verantworten müssen.

Wegen des Alters des Angeschuldigten von 18 Jahren war die Anklage zum Jugendrichter gegangen, da ein Angeschuldigter im Alter zwischen 18 und 21 Jahren noch unter das Jugendrecht fallen kann, wenn er eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichzustellen ist zur Tatzeit.

14. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-14 17:23:002015-02-01 00:26:00Anklage wegen Standl-Beschädigung

Einstellung des Verfahrens bei sexuellem Missbrauch

Sexualdelikte

Soeben hat die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen einen Mann von etwa Mitte Dreißig aus dem Großraum München (Verteidiger RA Florian Schneider) gemäß 170.II eingestellt, dem vorgeworfen worden war, die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Das Mädchen hatte plötzlich und mehr oder minder aus heiterem Himmel behauptet, der Mann habe sie im Alter von etwa sieben Jahren im Badezimmer der Wohnung ihrer Mutter mißbraucht, während die Mutter nebenan geschlafen habe. Aufgrund der Anschuldigungen des Mädchens erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München sofort einen Haftbefehl gegen den Mann. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe vehement, der Staatsanwalt glaubte jedoch von Anfang an dem Mädchen und weigerte sich, wenigstens einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zuzustimmen, jedenfalls so lange, bis die Aussage des Mädchens ausreichend überprüft werden konnte. Der Mann blieb daher für einige Monate in Haft.

Da der Staatsanwalt dem Mädchen nahezu kritiklos Glauben schenkte konnte nur über immer wieder neue Anträge des Verteidigers erreicht werden, daß die Aussagen des Mädchens überprüft wurde und verschiedene Ermittlungen durchgeführt wurden, die allesamt ergaben, daß der überprüfbare Anteil der Angaben des Mädchens in den Einzelheiten nicht stimmen konnte: Angaben zu Zeit und Ort der behaupteten Straftaten waren falsch, die Ermittlungen des Verteidigers brachten zudem ein starkes Motiv für die Erhebung der Anschuldigungen zum damaligen Zeitpunkt ans Tageslicht, denn es wurde deutlich, daß das Mädchen seine Anschuldigungen womöglich nur deshalb erhoben hatte, um zu vermeiden, daß es wegen der zerrütteten familiären Verhältnisse ins Heim kam.

Erst ein mehr oder weniger gegen den Willen des Staatsanwalts, – der bereits die Anklageschrift fertiggestellt hatte, – erstelltes Glaubwürdigkeitsgutachten einer Aussagepsychologin brachte dann selbst für den widerwilligen Staatsanwalt unwiderlegbar den Nachweis, daß der Aussage des Mädchens nicht geglaubt werden kann und der Beschuldigte kam nach mehreren Monaten Untersuchungshaft frei. Nun hat er die Möglichkeit, Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haftzeit zu erhalten. Fraglich ist jedoch, ob das Mädchen für ihre Aussagen strafrechtlich verfolgt wird, sie hat sich immerhin strafbar gemacht wegen nicht nur wegen falscher Verdächtigung, sondern auch wegen mittelbarer Freiheitsberaubung.

13. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-13 17:22:162015-02-01 00:26:24Einstellung des Verfahrens bei sexuellem Missbrauch

Anklage wegen KFZ-Diebstahls

Eigentumsdelikte

Ein polnischer Staatsangehöriger (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt soeben eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Autodiebstahls. Der siebundzwanzigjährige Pole soll nach den Ermittlungen der Polizei München zusammen mit einem Landsmann im frühen Herbst aus Polen nach München gekommen sein einzig mit dem Plan, ein Fahrzeug einer deutschen Premiummarke zu stehlen und nach Polen zu verbringen. Daher sei man zu zweit eingereist, da der Angeschuldigte hinter seinem Landsmann herfahren und das Fahrzeug nach Polen bringen sollte. Der Plan wurde ausgeführt und in Giesing ein 5er BMW gefunden, aufgebrochen und weggefahren. Da die Polizei die Wohngegend in Giesing gerade besonders im Blick hatte wurden die beiden Autos angehalten und Beide verhaftet. Der Angeschuldigte räumte sofort und unumwunden seine Tat ein und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim.

Seit seiner Verhaftung verdächtigt ihn die Staatsanwaltschaft München I, nicht nur das eine Auto gestohlen zu haben, sondern Mitglied einer großen Bande zu sein, die organisiert und arbeitsteilig werthaltige Pkws in ganz Deutschland stielt und nach Polen schafft. Hierfür hatten sich jedoch keinerlei stichhaltige Beweise finden lassen, sodaß es nun bei der Anklage wegen des einen Autodiebstahls bleibt.

Im anderen Falle hätte dem Angeschuldigten eine Anklage wegen gewerbsmäßigen Bandendienstahls gedroht, was unweigerlich eine hohe Freiheitsstrafe bedeutet hätte. Nun droht dem Angeschuldigten zwar immerhin auch eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls, aber zumindest eine Freiheitsstrafe mit Bewährung, da dem Angeschuldigten sein Geständnis zugute gehalten werden wird.

10. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-10 17:21:562016-08-31 11:27:57Anklage wegen KFZ-Diebstahls

Führerscheinentzug bei Ecstasy

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Die Führerscheinstelle beim Kreisverwaltungsreferat München hat soeben einem 32-Jährigen (Anwalt: RA Florian Schneider) angekündigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er im Jahre 2008 vom Amtsgericht München wegen des Besitzes von 4 XTC-Tabletten zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Münchner hatte damals in einem Club auf dem Boden einen Geldschein gefunden, in den vier Ecstasy-Tabletten eingewickelt waren. Er hatte es nur auf den Geldschein abgesehen, die Tabletten waren ihm egal, er wollte sie so schnell wie möglich wegwerfen und steckte sie zunächst ein, da ihm ein Herumtragen in der Hand zu gefährlich erschien. Kurz darauf wurde er von der Polizei kontrolliert, die die 4 Tabletten natürlich fand und sofort ein Emittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von Drogen einleitete, das Amtsgericht München erließ später einen Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen gegen ihn, den der Münchner akzeptierte.

Nachdem drei Jahre lang nichts mehr weiter passiert war, – der Münchner hatte seine Geldstrafe inzwischen bezahlt, – kam Mitte letzten Jahres 2011 ein Schreiben der Führerscheinstelle München, in dem er aufgefordert wurde, nachzuweisen, daß er keine Drogen konsumiert. Dieser Aufforderung war der Mann sofort nachgekommen und hatte fristgemäß einen medizinischen Untersuchungsbericht vorgelegt, ausweislich dessen er tatsächlich nicht nur aktuell nichts konsumiere, sondern auch in der Vergangenheit nichts konsumiert habe.

Trotz dieses äußerst günstigen Gutachtens hat die Führerscheinstelle nun angekündigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, was sich der Münchner nachvollziehbarerweise nicht gefallen lassen will. Im Rahmen der Anhörung wird nun versucht werden, der Führerscheinstelle die Entziehung auszureden, sollte dies nicht gelingen, wird geklagt werden.

9. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-09 17:20:502015-02-01 00:27:24Führerscheinentzug bei Ecstasy

Strafbefehl wegen Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Strafrichter am Amtsgericht Erding hat gegen einen über sechzigjährigen Mann (Verteidiger RA F. Schneider) soeben einen Strafbefehl wegen des Verdachts der Körperverletzung erlassen und gleichzeitig eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze verhängt. Dem Mann wird von der Staatsanwaltschaft Landshut vorgeworfen, seinen ehemaligen Nachbarn grundlos geschlagen zu haben. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Sein Nachbar habe ihn über Jahre hinweg drangsaliert, habe ihn in den vergangenen Jahren schon mehrmals angegriffen und buchstäblich jede Gelegenheit genutzt, ihn zu verfolgen und ihm und seiner Frau zu schaden. Deshalb sei er Kurzem weggezogen. Als er nur für einen Blick in seinen früheren Briefkasten nur ein einziges Mal zurückgekommen sei sei der Nachbar schon wieder über ihn hergefallen und habe ihn übelst zugerichtet. Der Angeklagte hat also im Gegensatz zum Nachbarn schwerste Verletzungen wie den Verlust eines Hodens von dem Überfall davongetragen.

Das Problem des Angeklagten: Nicht er, sondern sein ehemaliger Nachbar hat eine Zeugin, die der Nachbar schon seit Jahren kennt und die für ihn (nach Angaben des Angeklagten) auch schon seit Jahren lüge und auch schon in anderen Verfahren gelogen habe, um dem Nachbarn in seinen in vielen Strafverfahren den Hals zu retten.

Dabei hatte der Angeklagte, der sich dem Strafverfahren gegen ihn von Anfang an gestellt hatte, über seinen Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Landshut umfangreiche Angaben zu den weiteren Strafverfahren des Nachbarn gemacht, der als extrem aggressiv gilt und noch andere Anwohner in seiner Umgebung mit seinen Angriffen vertrieben hatte. Statt diesen Hinweisen nachzugehen wurde das Verfahren gegen den Nachbarn unter Hinweis auf seine fragwürdige Zeugin eingestellt und gegen den Angeklagten ein Strafbefehl beantragt. Daher wurde nun zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl sowie Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt, in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Erding wird geklärt werden, wer von den Beiden die Wahrheit sagt, vor allem, ob die sogenannte „Zeugin“ des Nachbarn die Wahrheit sagt oder nicht.

5. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-05 17:20:172015-02-01 00:27:51Strafbefehl wegen Körperverletzung

Freispruch wegen Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht Dachau hat kurz vor Weihnachten einen Familienvater (Verteidiger RA Florian Schneider) vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft München II vorgeworfen worden, in seinem von insgesamt 3 Parteien bewohnten Haus seinen Nachbarn vorsätzlich geschlagen zu haben. Der Angeklagte hatte von Anfang an Probleme gehabt mit dem Nachbarn, der jede Gelegenheit genutzt hatte, um Ärger zu machen. Jeder noch so kleine Anlaß war genutzt worden für Vorwürfe und Hänseleien, -wohl mit der Absicht, den Angeklagten aus dem Haus hinauszuekeln. Da der Angeklagte jedoch Eigentümer der von seiner bewohnten Wohnung war und ist war ihm trotz des ständigen Ärgers mit der Nachbarschaft ein Auszug schwergefallen.

Im letzten Jahr war es erneut zu einer Auseinandersetzung wegen irgendeiner Kleinigkeit im Hausflur gekommen und der Nachbar war mit Fäusten auf den Angeklagten losgegangen und hatte ihm sogar Zähne ausgeschlagen. Der Nachbar hatte jedoch trotzdem sofort gegen den Angeklagten Anzeige erstattet nd behauptet, nicht er habe geschlagen, sondern der Angeklagte ihn. Da sowohl die Freundin des Nachbarn als auch mit ihm befreundete Mieter für den Nachbarn ausgesagt hatten war nicht der Nachbar als der eigentliche Täter, sondern der Angeklagte auf der Anklagebank gelandet.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dachau konnte der Strafrichter seine Zweifel an den Angaben des Angeklagten vom Hergang der Auseinandersetzung im Haus nicht beseitigen, zumal der Angeklagte im Gegensatz zum Nachbarn sehr deutlich am Mund und an den Schneidezähnen verletzt worden war, und sprach den Angeklagten frei.

4. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-04 17:19:542015-02-01 00:28:14Freispruch wegen Körperverletzung

Führerscheinentziehung bei Alk

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa Sechzigjähriger mußte sich soeben in München mit dem Gedanken anfreunden, in den nächsten Monaten seinen täglichen Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, anstatt das Auto zu nehmen, obwohl er jeden Tag etwa zwanzig Kilometer einfach zurückzulegen hat. Hintergrund hierfür ist ein Vorfall vom 23.12.2011. Die Polizei in München hatte ihn spätabends angehalten, als er mit seinem Auto in Schlangenlinien stadtauswärts unterwegs war.

Obwohl die Atemalkoholkontrolle (AAK) einen Wert ergeben hatte, der nur ganz knapp über der Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag, also nur ganz knapp über 1,1 Promille (bei Umrechnung auf BAK-Promille), stellte sie sofort die Fahrerlaubnis vorläufig sicher und verbot dem Beschuldigten die Weiterfahrt. Üblich wäre bei einem so knappen Wert bei der Atemalkoholkontrolle, zunächst das Ergebnis der viel genaueren Blutalkoholkontrolle des Instituts für Rechtsmedizin abzuwarten und erst dann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn die BAK einen Wert von 1,1 oder mehr Promille ergibt.

Rechtlicher Hintergrund ist, daß der Beschuldigte aufgrund seiner Schlangenlinienfahrt verdächtig ist, sich wegen relativer Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht zu haben, da beim Vorliegen von Fahrfehlern auch eine BAK von weniger als 1,1 Promille zur Fahruntüchtigkeit führt und damit zur vorläufigen Entziehung der Faherlaubnis. Sollten die Blutwerte unter 1,1 Promille liegen wird die Frage entscheidend, ob die Polizisten bei dem Beschuldigte wirklich Schlangenlinien beobachtet hatten, da ihm dann eine endgültige Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht nebst einer Sperrzeit für die Wiedererteilung von rund 9 Monaten.

3. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-03 17:19:022015-02-01 00:28:40Führerscheinentziehung bei Alk
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