• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: durchsuchung

Verteidiger bei Sexualstraftaten

Sexualdelikte

Ein Verteidiger ist bei Sexualstraftaten besonders vonnöten. Das erfuhr auch der Nachhilfelehrer aus dem Süden Bayerns. Plötzlich stand die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor seiner Türe. Mädchen hatten ihn angezeigt. Der Vorwurf lautete auf sexuellen Mißbrauch von Kindern.

Der Beschuldigte tat das einzig Richtige. Er rief sofort über den Verteidigernotruf einen Anwalt an.

Als ihn die Polizei zu den Vorwürfen befragen wollte verweigerte er jede Aussage. Dabei verwies er auf seinen Verteidiger bei Sexualstraftaten. Mit der Aussageverweigerung hatte er zunächst einmal Zeit gewonnen. Denn nun konnte sein Verteidiger zunächst einen Blick in die Akten werfen, um sich über den Tatvorwurf überhaupt einmal genau zu informieren.

Der Verteidiger bei Sexualstraftaten war mehr als nötig, wie die Akten zeigten.

Die Polizei hatte nämlich beim Beschuldigten prompt auch noch zig tausende kinderpornografische Dateien und Videos gefunden. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) saß in der Tinte und mußte jetzt vor allem die Nerven bewahren. Der Mann sprach kein Wort mit der Polizei. Trotz des ganzen Stresses!

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens besprechen der Beschuldigte und sein Anwalt zunächst einmal die Beweislage.

Nach wenigen Monaten lagen die Akten komplett vor. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten nun alle Zeit der Welt. Es konnte nun in Ruhe die Beweislage besprochen werden. Und beratschlagt werden, wie weiterzumachen ist. Der Beschuldigte, der anfangs sehr belastet war, hatte nun selbst einen Überblick über die Beweise gegen ihn. Eine ganz andere Ausgangslage für eine Aussage als zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, wo keinerlei Aktenkenntnis bestand!

Der Verteidiger bei Sexualstraftaten fertigte mit dem Beschuldigten daraufhin eine Stellungnahme zu den Ermittlungen an.

Dieser Schriftsatz wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen erstellt, wenn alle Beweise bekannt sind! Er enthält in diesem Falle die Angaben des Beschuldigten zum Tatvorwurf. Und eine Stellungnahme des Verteidigers zu den Tatvorwürfen und zu den Ermittlungen. Der Beschuldigte übt damit sein Recht auf rechtliches Gehör gegenüber dem Staatsanwalt aus. Wie sich zeigt die richtige Vorgehensweise, denn damit konnte der Beschuldigte Einfluß auf das Verfahren nehmen.

24. Mai 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/erstberatung-in-der-kanzlei.jpg 321 845 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-05-24 16:19:142021-05-25 15:04:43Verteidiger bei Sexualstraftaten

Fachanwalt beraet

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Fachanwalt für Stafrecht beraet umfassend. Sein Haupttätigkeitsfeld ist vor allem die Beratung von Beschuldigten. Hierbei gehts in der Hauptsache um die schnelle und effektive Erstversorgung.

Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen lautet stets der wichtigste erste Rat!

Aussagen bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit und also auch später machen. Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor der Türe ist aber der ganz falsche Zeitpunkt für eine Aussage! Die Aufregung über die für die meisten ungewohnte Situation ist gefährlich.Wer da redet bereut das später nach aller Erfahrung!

Stellt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluß gerade die ganze Wohnung auf den Kopf ist auch kein guter Zeitpunkt zu reden.

Auch da quatscht man sich nur um Kopf und Kragen ud bereut das später bitter. Besser erstmal den Fachanwalt für Strafrecht über seine Notrufnummer kontaktieren und sich Rat holen. An der Durchsuchung kann man meist nix ändern. Denn die dient ja gerade dazu, Beweise zu sichern und also auch für Entlastung zu sorgen.

Auch sog. Spontanäußerungen gegenüber der Polizei werden als Aussage gewertet. Also besser gar nix sagen!

Die Polizei wird sich nämlich hinterher immer sehr gut daran erinnern, den Beschuldigte belehrt zu haben über seine Rechte. Etwas anderes wäre eine Sensation. Auch bei ausdauerndem Nachfragen werden sich dei Beamten an nichts Anderes erinnern können als an eine ausführliche Belehrung des Beschuldigten. Das Recht, die Aussage zu verweigern, ist das wichtigste Recht des Beschuldigten bzw. des Angeklagten!

Der Fachanwalt beraet die Beschuldigten im Ernstfall und übernimmt die ersten Gespräche mit der Polizei.

Inhalt ist natürlich vor allem die Mitteilung an die Beamten, dass der Beschuldigte zunächst keine Angaben macht. Damit hat ein Beschuldigter schon mal signalisiert, seine Rechte zu kennen. Sollten nun doch noch Äußerungen spontaner Art fallen wird der Verteidiger später die Unverwertbarkeit beantragen.

Der Fachanwalt beraet auch darüber, dass einem Beschuldigten später alle Optionen offen stehen, wenn er von Anfang an keine Angaben gemacht hat!

Denn damit läßt sich nach Erhalt der Akteneinsicht eine Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft fertigen. Her kann man dann in Ruhe seine Angaben machen, die man unterbringen will.

 

 

27. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-27 14:44:502019-11-27 14:44:50Fachanwalt beraet

Beschwerde oft sinnvoll

Allgemein

Eine Beschwerde kann durchaus oft sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse von Richterin im Ermittlungsverfahren. Sie ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach diesem Gesetz bemisst sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dürfen und was nicht.

Die Befugnisse der Justiz sind üppig bemessen!

Die Justiz hat ziemlich viele Rechte gegenüber Beschuldigten. Die Beschwerde ist die einzige Möglichkeit des Beschuldigten, sich zu wehren. Mit diesem Rechtsbehelf kann eine Entscheidung dem übergeordneten Richter zur Überprüfung übergeben werden.

Die Klassiker ist die Haftbeschwerde: Oft ein Weg in die Freiheit!

Durch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wird der Ermittlungsrichter zunächst aufgefordert, seinen eigenen Beschluss abzuändern. Tut er das nicht muss er das Landgericht anrufen. Das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht überprüft daraufhin z.B. den Haftbefehl des Amtsgerichts, aber auch Durchsuchungsbeschlüsse etc.

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse funktionieren naturgemäß erst im Nachhinein.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten in der Regel erst bekannt, wenn er vollzogen wird. Deshalb kann eine Beschwerde erst im Nachhinein eingelegt werden. Aber auch dies macht manchmal Sinn. Denn das Landgericht entscheidet dann, ob die Durchsuchung rechtens war oder nicht.

Die Einlegung einer Beschwerde will aber trotzdem vorher immer gut überlegt sein.

Denn sie kann auch einen Nachteil haben. Der liegt auf der Hand. Schon im Ermittlungsverfahren wird das Landgericht eingeschaltet. Sollte die Anklage am Ende an das Amtsgericht gehen hat das dann übergeordnete Landgericht womöglich schon ein Präjudiz geschaffen! Das Landgericht könnte nämlich anlässlich einer Haftbeschwerde durchaus auch sehr unerfreulich entscheiden. Zum Beispiel, dass eine Bewährung sowieso nicht mehr in Frage kommt! Dann wird es später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter schwierig werden, eine Bewährung zu erreichen!

Ändert ab nichts daran, dass die Beschwerde oft sinnvoll ist!

Die Entscheidung trifft der Strafverteidiger nur mit seinem  Mandanten. Denn nur der kann nach umfangreicher Beratung die Entscheidung treffen. Ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ob es zum Beispiel vielleicht auch besser sein kann, eine kurze Untersuchungshaftzeit in Kauf zu nehmen. Um dann damit ein Argument in der Hauptverhandlung zu haben für eine Bewährung!

 

 

11. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-11 09:21:112019-09-05 15:29:54Beschwerde oft sinnvoll

Durchsuchung wegen Waffen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Waffengesetze

Wie genau die Polizei Wind davon bekommen hatte ist im Moment noch nicht klar. Jedenfalls hat vor einigen Tagen in einer Münchner Wohnung eine Durchsuchung wegen Waffen stattgefunden. Grund war der Verdacht des illegalen Besitzes von scharfen Waffen.

Die Polizei fand eine ganze Reihe von Pistolen aus den Nachkriegsjahren und sogar eine aus dem II. Weltkrieg.

Klassiker wie die Beretta oder die Walther und andere mehr waren dabei. Zu allen Waffen gab die passende Munition. Alles wurde beschlagnahmt und sichergestellt. Die Waffen sind damit weg. Der Beschuldigte hat keine Chance mehr, sie wieder zurück zu bekommen. Üblicherweise werden sie nun dem Landeskriminalamt übergeben. Das muss die Waffen auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen. Erst wenn klar ist, dass sie scharf sind, ist auch klar, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Unbrauchbar gemachte Erinnerungsstücke fallen nicht unter das WaffG. 

Für keine einzige der Waffen konnte der über achtzigjährige Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG vorweisen.

Trotz seines hohen Alters wurde gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet. Keine einzige der Waffen, die die Polizei gefunden hatte, darf ein Bürger ohne ausdrückliche Genehmigung des KVR besitzen.

Die logische Folge eines Verstoßes hiergegen ist eine Durchsuchung wegen Waffen.

Diese Genehmigung in Form einer Waffenbesitzkarte erhalten nur noch Jäger oder Sportschützen als Mitglieder eines Schützenvereins. Oder auch Personen, die nachweisbar bedroht werden und eine scharfe Waffe zu ihrem Schutz benötigen. 

Wer scharfe Waffen ohne Waffenbesitzkarte besitzt muss mit hohen Strafen rechnen.

Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht bis 5 Jahre (pro Waffe). Möglicherweise übersteigt die Strafe für den Rentner sogar den Rahmen für eine Bewährung. Dieser Rahmen reicht bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Jeder Monat mehr Strafe bedeutet Strafhaft. Angesichts der Vielzahl an scharfen Waffen und der Menge an Munition wird es womöglich eng für eine Bewährung.

Alter schützt vor Strafe nicht.

Das Strafgesetzbuch StGB sieht keine Strafmilderung vor für ältere Menschen. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte als Kind den II. Weltkrieg und die Vertreibung aus dem Osten erlebt. Allerdings sieht das Waffengesetz die Möglichkeit vor, Verstösse gegen das Gesetz als minder schwere Fälle zu ahnden. Dann reduziert sich der Strafrahmen auf Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.

Der Beschuldigte kämpft noch immer mit den traumatischen Erlebnissen seiner Kindheit.

Die Brutalität zunächst der Nazis und später der Russen, die seine Mutter vergewaltigt hatten, quält ihn heute immer noch. Möglicherweise dienten seine Waffen dazu, niemals wieder Erfahrungen wie solche in seiner Kindheit machen zu müssen. Diese schwere Last kann ihm zwar keiner abnehmen. Sie könnte aber vielleicht den Richter milder stimmen, der über die Strafe für den Beschuldigten zu befinden haben wird.

 

17. April 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-04-17 12:01:552019-04-20 11:46:51Durchsuchung wegen Waffen

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs. So lautete der Bescheid der Staatsanwaltschaft München für einen beschuldigten Musiklehrer. Dem etwa 70-jährigen Münchner war vorgeworfen worden, einen zehnjährigen Musikschüler während der Musikstunden sexuell belästigt zu haben.

Der Vorwurf lautete auf sexueller Missbrauch von Kindern wegen Auslegens von Comics mit sexuellem Inhalt im Wartezimmer.

Der Beschuldigte hatte sich in einem Laden am Münchner Rosental am Viktualienmarkt Comics gekauft, in denen es auch sexuelle Witze gab. Die hatte er dann zusammen mit anderen Zeitschriften im Wartezimmer seiner Musikschule ausgelegt. Der zehnjährige Junge hatte sich diese Comics natürlich sofort aus dem Stapel gefischt und zu Hause behauptet, in der Musikschule lägen Pornos aus.

Außerdem behauptete der Junge, der Beschuldigte habe sich ihm während der Musikstunden in sexueller Weise angenähert.

Der Junge hatte Keyboardunterricht genommen. Um ihm die Griffe zeigen zu können hatte ihn sein Lehrer auf sein Knie setzen lassen. Dieses auf dem Knie sitzen lassen stellte für die Eltern des Jungen ebenfalls einen sexuellen Missbrauch dar. Der Junge hatte jedoch mit keinem Wort verbale oder tätliche Annäherungsversuche schildern können. Nicht einmal die ausgiebige Vernehmung des Jungen durch eine Ermittlungsrichterin hatte Hinweise auf unzulässige Annäherungsversuche erbracht. Ein Betatschen oder Befummeln oder verbale Anmachversuche konnte auch der sehr phantasiereiche Junge nicht schildern.

Die Polizei nahm die Sache trotzdem ernst und leitete ein Verfahren ein.

Weder der Junge selbst noch die Eltern des Jungen hatten zunächst das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Dies wäre sicher der Weg gewesen, vor einer Anzeige eine Stellungnahme des Musiklehrers zu den Vorwürfen zu erhalten. Stattdessen erstatten sie sofort Strafanzeige. Die Polizei durchsuchte daraufhin als Erstes die ganze Musikschule des Beschuldigten und beschlagnahmte die „Pornos“.

Sexueller Missbrauch von Kindern, diesem schwerwiegenden Vorwurf sah sich der etwa siebzigjährige Musiklehrer unversehens ausgesetzt.

Der alte Herr hatte sich sein ganzes Leben nichts zuschulden kommen lasen und war immer gänzlich straffrei geblieben. Nun wurden die achtzehn Monate dauernden Ermittlungen eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nach dem Grundsatz Im Zweifel für den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz II der Strafprozessordnung.

Beharrliches Ankämpfen gegen den üblen Verdacht durch umfangreiche Verteidigungsschriften (Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) hatten den Erfolg nach eineinhalb Jahren gebracht.

Dem Münchner wird es damit nun auch möglich sein, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Eltern des Jungen erfolgreich abzuwehren. Die Eltern hatten nämlich sofort nach Anzeigeerstattung einen Anwalt damit beauftragt, Geldforderungen gegen den Beschuldigten zu erheben mit derselben Behauptung, es läge sexueller Missbrauch von Kindern vor. Diesen Forderungen ist nun ebenfalls und endgültig jegliche Grundlage entzogen.

2. Oktober 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-10-02 12:44:092017-10-02 13:50:25Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Bewährung für Betrug an Krankenkassen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Am Donnerstag hat das Schöffengericht am Amtsgericht München eine etwa fünfzigjährige Hebamme zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hatte die Angeklagten schuldig befunden, in insgesamt 192 Fällen die gesetzlichen Kranken-und Ersatzkassen um insgesamt mehr als € 100.000 betrogen zu haben: Aufgrund einer Anzeige einer unzufriedenen AOK-Patientin waren gegen die Frau Ermittlungen eingeleitet worden mit dem Verdacht, sie habe im Rahmen ihrer monatlichen Abrechnungen gegenüber den Kassen etwa doppelt so viele Besucher bei frisch entbundenen Müttern angegeben, als sie tatsächlich absolviert hatte. Dieser Verdacht erhärtete sich, als die Polizei bei einer Durchsuchung in der Wohnung der Hebamme Kalenderaufzeichnungen auffand, die viele Besuche bei Patientinnen als doppelt abgerechnet bewies. Die Polizei wertete die Kalenderaufzeichnungen aus und ermittelte einen Schaden von € 100.000. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Schöffengericht, das mit einer Strafkompetenz von bis zu 4 Jahren ausgestattet ist, denn üblicherweise droht bei einer derart hohen Anzahl von Straftaten mit einem so hohen Gesamtschaden eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren. Dies liegt daran, dass so viele Einzeltaten als gewerblicher Betrug gewertet werden, die mit einer Mindeststrafe von jeweils 6 Monaten pro einzelner Tat geahndet werden müssen, so das Strafgesetzbuch. Da die nicht vorbestrafte Angeklagte jedoch von Anfang an geständig war und dem Gericht damit eine sehr aufwändige Beweisaufnahme mit der Anhörung von mehr als hundert Zeuginnen ersparte kam sie mit einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren zur Bewährung davon, die sie akzeptieren wird. Die weiteren Folgen ihres Betrugs sind jedoch noch weit schlimmer als diese Verurteilung: Sie wird nach aller Erfahrung mit solchen Fällen ihre Zulassung als Hebamme verlieren und damit nicht mehr arbeiten können. Zusätzlich wird sie in absehbarer Zeit mit den Rückzahlungsforderungen der Kassen in Höhe von etwa € 100.000 konfrontiert werden, was sie vor eine unlösbare Aufgabe stellen wird, da sie diesen enormen Betrag wohl nie wird zurückzahlen können.

21. Mai 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-05-21 17:32:512015-05-21 17:32:51Bewährung für Betrug an Krankenkassen
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen