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Schlagwortarchiv für: anwalt

Revision nur durch Anwalt

Allgemein, Eigentumsdelikte
Festnahme, Handschellen

In der Revision steht’s jetzt Spitz auf Knopf. Die Mutter eines kleinen Kindes hatte es einfach übertrieben. Zum soundsovielten Male war sie erwischt worden. Immer wieder war sie in einen Laden gegangen und hatte beim Hinausgehen vergessen, zu bezahlen.

Auf die Dauer kann es nicht immer nur Geldstrafen geben

Es waren ja nie große Werte gewesen, die sie geklaut hatte. Deshalb hatte es bei den ersten Malen vor Gericht immer nur Geldstrafen gegeben. Auch später gab’s nur eine Bewährung, weil es ja wieder nur Kleinbeträge gewesen waren. Irgendwann Anfang diesen Jahres war aber dann einer Richterin am Amtsgericht München der Geduldsfaden mit der notorischen Angeklagten gerissen. Auch wenn der Wert des Diebesgutes weniger als dreißig Euro betragen hatte zog die Richterin die Rote Karte. Sie verhängte einen Monat Haft ohne Bewährung. Das wohl entscheidende Problem: Die Angeklagte war trotz der drohenden Haftstrafe ohne Verteidiger.

Auch in der Berufung gab’s keine Rettung.

Daran lag’s wohl auch, dass auch der Berufungsrichter kein Einsehen haben wollte: Die Angeklagte hatte immerhin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Danach ist die Frau infolge einer Hirnverletzung geistig eindeutig eingeschränkt. Auch dies interessierte die Berufungskammer jedoch nicht weiter. Auch die II. Instanz verurteilte sie zu einer Haftstrafe. Sie war auch in dieser Instanz ohne Rechtsbeistand geblieben.

Trotz der drohenden Haftstrafe legte die Angeklagte ohne Anwalt Revision ein

In der dafür zuständigen Stelle des Landgerichts nahm man dann ihre Revision entgegen. Die Angeklagte war weiterhin ohne Verteidiger unterwegs. Sie legte ihre Revision nur zu Protokoll eines Urkundsbeamten ein. Wie nicht anders zu erwarten droht nun auch das Revisionsverfahren verloren zu gehen. Denn dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz liegt keinerlei anwaltliche Revisionsbegründung vor. Das bedeutet, dass keine von einem Verteidiger gefertigte Begründung für die Revision abgegeben wurde! Die vielen Fehler in dem Strafverfahren gegen die Frau bleiben damit ohne Folgen!

Kurz vor Ablauf der letzten Frist ging es dann doch zum Anwalt

Als die Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision der Frau beantragte kapierte sie es endlich. Ohne Anwalt geht in diesem Rechtssystem einfach gar nix! Weder ihr Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch ihre ärztliche Bescheinigung hatten ihr aber geholfen. Beide Instanzen hatten sie verurteilt, obwohl es jede Veranlassung gegeben hätte, sie ärztlich auf ihre Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen. Nun ist es wohl zu spät. Auch die Revisionsinstanz wird ihr nicht helfen.

Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wird auch die vorangegangene Bewährung widerrufen

Die Angeklagte wird sich deshalb auf insgesamt 4 Monate Strafhaft einrichten müssen. Sie bringt immerhin 3 Monate auf Bewährung aus der vorangegangenen Verurteilung mit. 

Die Lehr‘ aus der Geschicht: Ohne Anwalt läuft es nicht!

Mit Angeklagten, die ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, haben Richter ein leichtes Spiel. Nur ein Strafverteidiger weiß, wie man welche Anliegen in ein Verfahren einbringt. Wer schon meint, es in den Tatsacheninstanzen unbedingt alleine versuchen zu müssen, soll sich wenigstens für die Revision einen Strafverteidiger suchen. 

8. November 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-11-08 14:11:032016-11-08 18:25:18Revision nur durch Anwalt

Einstellung wg Koerperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Eine Einstellung wäre das Letzte gewesen, woran der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München gedacht hätte. 

Anklage wegen Körperverletzung

Die Nerven lagen bloß vor der Hauptverhandlung am Montag, sowohl auf Seiten der Anzeigeerstatterin als auch auf Seiten des Angeklagten, ihres früheren Freundes.

Handgreiflichkeiten bei der Trennung

Nach zwei Jahren war die Beziehung letztes Jahr wegen einer anderen Frau in die Brüche gegangen. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Polizei die Schlußbearbeitung und Abwicklung der Beziehung übernommen. Wegen der Neuen war die jetzige Ex eifersüchtig und auch etwas handgreiflich geworden. Der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich mehr als nötig zur Wehr gesetzt und war deshalb auf der Anklagebank gelandet: Der Staatsanwalt warf ihm vor, seine Ex im Rahmen der „Abwicklung“ der Beziehungsangelegenheiten gewürgt und geschlagen zu haben. 

Einstellung des Verfahrens

Alle Beteiligten des Verfahrens hatten in der Hauptverhandlung allerdings einige Probleme mit der Aussage der Ex. Sie war als Zeugin geladen und hatte auch ausgesagt und mußte durchaus einiges an eigenen Tätlichkeiten zugeben. Vor allem gabs einiges an Durcheinander an den entscheidenden Stellen ihrer Aussage. Auf Antrag der Verteidigung ist daraufhin das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig eingestellt worden. 

Auflagen für den Angeklagten zur Wiedergutmachung 

Der Angeklagte nahm die Einstellung gerne an, da er damit einer Verurteilung entgangen ist. Er hat allerdings einige Auflagen zu erfüllen: Die Wichtigste ist die Zahlung einer Wiedergutmachung an seine Ex in Höhe von € 1.500 binnen 6 Monaten.

12. Oktober 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-10-12 19:41:212016-10-12 19:52:03Einstellung wg Koerperverletzung

Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Jugendliche - Heranwachsende

Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!

25. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-25 20:51:422016-01-07 22:32:20Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Mann mittleren Alters muß einige schlaflose Nächte hinter sich haben, nachdem ihm sein Exfreund erklärt hatte, er werde ihn anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, da er ihn angeblich angesteckt hatte beim Sex mit HIV. Die Beiden waren zwei Jahre lang ein Paar gewesen und hatten ungeschützt miteinander verkehrt. Nach Beginn der Beziehung hatte der Mann seinem Partner offenbart, dass er positiv sei. Auch nach diesem Outing hatte sein Partner keine Einwände gehabt gegen den ungeschützten Verkehr. Nach der Trennung jedoch, – die gegen seinen Willen erfolgt war und seinen Partner sehr entäuscht hatte, – hatte sich der Verlassene nicht nur mit der Drohung gerächt, er werde jetzt in der ganzen Stadt verbreiten, dass er positiv sei, sondern auch Strafanzeige erstatten. Unabhängig davon, ob er seine Drohung wahr macht oder nicht, ist mit Erstattung solch einer Anzeige noch lange nicht gesagt, dass der Angezeigte dann tatsächlich auch wegen Körperverletzung verurteilt wird, denn es ist gar nicht so leicht, trotz ungeschützten Verkehrs einen Anderen mit HIV zu infizieren: die Staatsanwaltschaft muß nämlich zum Einen den Nachweis führen, dass der Beschuldigte mit Viren über der Nachweisgrenze infiziert ist, – also andere Menschen überhaupt anzustecken imstande ist, – und zum Anderen, dass das Opfer denselben Virentypus in sich trägt wie der Beschuldigte. Letztlich entscheiden also Mediziner, ob ein Beschuldigter strafrechtlich verfolgt werden kann oder nicht. 

23. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-23 17:45:562016-01-07 22:34:53Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Freispruch bzw. 3 Jahre 9 Monate für zwei Angeklagte

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Große Strafkammer am Landgericht München I hat am Montag einen etwa 25-Jährigen aus dem bayerischen Oberland wegen schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der junge Mann war für schuldig befunden worden, letztes Jahr zusammen mit einem Mittäter und unter Verwendung eines Klappmessers im Münchner Lehel ein Waxing Studio überfallen und Beute gemacht zu haben. Da die Täter damals hatten entkommen können stocherte die Polizei bei der Suche nach den Beiden zunächst im Nebel. Eine verwertbare DNA-Spur führte schließlich zum Ziel und zur Verhaftung des 25-Jährigen. Der gestand sofort und nannte auch seinen Mittäter, der kurz darauf nach seiner Einreise aus der Türkei nach Deutschland festgenommen werden konnte. In der Hauptverhandlung von Montag wiederholte der 25-Jährige sein Geständnis, der Andere bestritt jedoch jede Tatbeteiligung. Da die einzige vorhandene DNA-Spur nur den 25-Järhigen überführte, nicht aber den Anderern, sprach das Landgericht den ursprünglich als Haupttäter gehandelten Mitangeklagten frei und verurteilte nur den 25-Jährigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall. Der 25-Jährige ist mit diesem Urteil ganz gut gefahren, denn nach dem Gesetz gilt bei schwerem Raub eine Mindeststrafe von 5 Jahren.

14. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-14 21:33:262016-01-07 22:42:06Freispruch bzw. 3 Jahre 9 Monate für zwei Angeklagte
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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