• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: anwalt

Security ohne Waffe

Waffengesetze

Ein Security ohne Waffe ist eigentlich kein Security. Im Sicherheitsdienst Beschäftigte benötigen regelmäßig eine Waffe. Anders läßt sich der Dienst nicht ausüben. Eine Anstellung bei einer Sicherheitsfirma gibt’s ohne nicht. Wer eine sog. Waffentrageerlaubnis nach § 28 WaffG nicht erwerben kann kann nicht arbeiten. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist aber gar nicht so einfach.

Der Erwerb einer sog. Waffentrageerlaubnis ist abhängig von einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Frage der Zuverlässigkeit ist hier manchmal das Problem. Denn hier spielt das Vorleben des Security eine entscheidende Rolle. Hat der Bewerber um eine Waffentrageerlaubnis Vorstrafen schaut’s schon mal schlecht aus. Die Frage der Zuverlässigkeit wird dann stets verneint.

Selbst Geldstrafen von nur 60 Tagessätzen können bereits zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit führen.

So sagt es das Gesetz. Damit können bereits recht niedrige Geldstrafen die Erteilung einer solchen Erlaubnis verhindern. Auch Jugendstrafen können der Erteilung einer Waffentrageerlaubnis im Wege stehen.

Hat man sie endlich erhalten kann man sie auch schnell wieder verlieren.

Wie gewonnen so zerronnen. Die Erlaubnis kann auch nachträglich widerrufen werden. Denn die Sicherheitsbehörde erfährt sofort von neuen Strafverfahren. Gerade Straftaten mit Gewalttätigkeiten führen zum sofortigen Widerruf. Man sollte sich als Besitzer einer Waffentrageerlaubnis also nie zu sicher fühlen!

Ein Security ohne Waffe ist ein zahnloser Tiger.

Die Sicherheitsbehörden nehmen grundsätzlich keine Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis. Eine sog. Waffentrageerlaubnis erhält nur der, der bei einer Sicherheitsfirma arbeitet. Ist dieser Waffenschein weg gibt’s die Kündigung. Ähnlich wie beim Berufsfahrer, der seinen Führerschein verliert.

Ein Security ohne Waffe ist arbeitslos.

Dem Arbeitnehmer, der seine Waffentrageerlaubnis verliert, bleibt dann nur der Weg zum Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht muss er um seine Waffentrageerlaubnis kämpfen. Aber auch hier gelten allerstrengste Massstäbe. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht so einfach über die Entscheidungen der Sicherheitsbehörden hinweg. Es prüft diese nur auf ihre Rechtmäßigkeit. Die Abwägung ist und bleibt Sache der Behörde. Massstab ist das Waffenrecht. Im Waffengesetz stehen die Kriterien.

Hat die Behörde ihre Abwägungen rechtlich korrekt vorgenommen kann auch das Gericht nicht helfen. Es bleibt beim Security ohne Waffe.

Die Zeiten werden für Besitzer von Waffenscheinen immer härter. Die öffentliche Meinung ist hier stets auf der Seite der strengen Gesetze. Auch die Sicherheitsfirmen selbst haben ein großes Interesse an einem guten Ruf. Ein Mitarbeiter mit einem Strafverfahren ist untragbar. Er wird zumindest in einen anderen Bereich der Firma versetzt.

Arbeitgeber reagieren in solchen Fällen sofort mit Verdachtskündigungen.

Die werden sofort ausgesprochen, sobald die Firma von einer Strafanzeige erfährt. Für die Verdachtskündigung spielt es keine Rolle, dass es bislang nur den Verdacht einer Straftat gibt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht rechtlos.

Bei Verdachtskündigungen gilt es, sofort einen Anwalt aufzusuchen.

Vor allem gilt es, nichts zu unterschreiben! Hält der Arbeitnehmer eine Verdachtskündigung in Händen gibts nur den schnellstmöglichen Weg zum Anwalt. Nur der hat den nötigen Überblick. Die Fristen sind zudem kurz. Gerade einmal drei Wochen bleiben für eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht kann er oft durchaus mit Erfolg gegen seine Verdachtskündigung klagen. Derartige Kündigungen halten einer näheren gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand. Sein Anwalt sollte hier also auch Kenntnisse im Strafrecht haben.

1. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/verkehrsdelikte.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-01 14:37:442020-12-03 14:26:36Security ohne Waffe

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel

Verteidiger bei Haftbefehl

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Beschuldigte brauchen einen Verteidiger bei Haftbefehl. Diese Erfahrung macht derzeit eine Tatverdächtige aus der Republik Moldau. Sie war zunächst als Asylbewerberin nach Deutschland eingereist. Da sie über kaum Geld verfügt kam sie auf dumme Gedanken.

Gelegenheit macht Diebe, sagt ein altes Sprichwort.

Die Kaufhäuser der Münchner Innenstadt bieten ein unglaubliches Angebot. Zuviel Versuchung für jemanden mit wenig Geld. Dringend nötig war Kleidung. Für sie, ihren Mann und ihre drei Kinder. In der Asylunterkunft gibts davon wohl nicht genug. Die „Shoppingtour“ durch die Innenstadt war gut vorbereitet.

Mitgeführt wurde eine mit Alufolie präparierte Tasche.

Die sollte den Alarm am Ausgang verhindern. In der Umkleide wurde alles anprobiert und dann in die Tasche gepackt. Der Ehemann war sinnvollerweise gleich mit dabei, da auch er erstmal anprobieren musste.

Und eine Schere für die Diebstahlsicherungen war auch mit von der Partie.

Damit sollten die Diebstahlsicherungen von den Kleidungsstücken entfernt werden. Da die Zeit aber drängte wurden die Sicherungen in der Umkleide einfach mit der Hand abgerissen.

Hinter dem Ausgang auf der Straße war dann Schluß. Ladendetektive hatten das Paar die ganze Zeit beobachtet.

In der Tasche fanden sich dann nicht nur die Präparierungen mit Alu. Es fanden sich auch Kleidungsstücke im Wert von fast € 700. Das Diebesgut wurde also sichergestellt. Durch das Abreißen der Sicherungsetiketten sind die Kleidungsstücke allerdings zerstört und unbrauchbar. Das Kaufhaus hat einen großen Schaden erlitten. Trotz Sicherstellung der Kleidung. Die Polizei nahm das Paar sofort fest. Die drei Kinder gingen in Obhut des Jugendamtes.

Die Haftrichterin ordnete einen Verteidiger bei Haftbefehl für die Beschuldigte an.

Hier gabs nix zu diskutieren. Die Beschuldigte hatte in Deutschland nicht nur keinen festen Wohnsitz. Sie hatte auch noch gar keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status. Denn bislang hatte die Frau nur Asylantrag gestellt. Ob der wirklich Erfolg haben wird ist unklar. Das Strafverfahren wird hier sicher nicht hilfreich sein. Um Beschuldigte nicht alleine in der Haft zu lassen muss ein Verteidiger bei Haftbefehl angeordnet werden.

Das Gesetz sieht wegen all dieser Punkte einen Verteidiger bei Haftbefehl aus gutem Grunde vor.

Denn nun steht der Termin beim Ermittlungsrichter an. Hier wird die Frage geklärt, ob die Frau in Haft bleiben muss. Oder zurück kann zu ihren Kindern.

Der Umstand, dass sie eine Schere mitgeführt hatte, macht aus dem (normalen) Ladendiebstahl einen Diebstahl mit Waffen.

Der Strafrahmen verschiebt sich also erheblich nach oben. Führt nämlich ein Ladendieb einen Gegenstand wie eine Schere griffbereit mit sich erhöht sich die Strafdrohung. Mit der Geldstrafe als Strafrahmenuntergrenze ist’s nun vorbei. Mindeststrafe ist nun eine Freiheitsstrafe.

Hinzu kommt, dass man bei der Frau auch Drogen gefunden hat. Damit ist der Verteidiger bei Haftbefehl doppelt nötig!

Sie hatte eine XTC-Tablette dabei. Gegen ihre Kopfschmerzen, sagte sie bei Polizei. Dieser Umstand macht die Sache natürlich schlimmer. Besitz von Drogen ist strafbar. Besonders von harten Drogen wie Ecstasy. Der Weg aus der Haft wird nicht leicht. Als nächstes entscheidet nun die Ermittlungsrichterin über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Ehepaares.

22. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-22 12:48:582020-09-17 13:58:39Verteidiger bei Haftbefehl

Richter-Befangenheit

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Richter sind auch nur Menschen. Das ist die eine Sache. Richter müssen aber auch unparteiisch sein. Sind sie das nicht liegt womöglich ein Fall von Richter-Befangenheit vor.

Die deutschen Prozessordnungen fordern nur, dass sich ein Richter unbefangen gibt.

Ob er wirklich unbefangen ist könnte nur der Richter selbst sagen. Sowohl die deutsche Zivilprozessordnung ZPO als auch die deutsche Strafprozessordnung StPO geben einem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung. Sowohl Richter als auch Gutachter können abgelehnt werden.

Eine Ablehnung ist dann möglich, wenn ein Angeklagter die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben kann.

Ein Ablehnungsantrag erfolgt also durchaus nicht wegen erwiesener Befangenheit. Eine Richterablehnung ist schon dann möglich, wenn ein Angeklagter nach neutraler Beobachtung die Besorgnis haben kann, dass sich der Richter seinem Fall nicht unparteiisch widmet.

Während im Strafprozess Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige durchaus hie und da gestellt werden sind sie im Zivilprozess sehr selten.

Auch die Zivilprozessordnung regelt aber ausdrücklich die Ablehnung von Richtern. Auch hier kann der Antrag schon dann gestellt werden, wenn es Anlass zur Besorgnis gibt.

Kein Angeklagter muss also den Nachweis der tatsächlichen Richter-Befangenheit erbringen!

Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil kein Angeklagter und kein Verteidiger in den Kopf eines Richters hinein blicken kann. Ob der Angeklagte allerdings wirklich die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben konnte oder nicht entscheidet dann nicht der Richter selbst. Im Strafprozess ist es letztlich eine Frage des Nachweises. Kann der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass sich ein Richter so oder so geäußert hatte.

Wichtig ist vor allem, den Ablehnungsantrag ohne Verzug zu stellen.

Oft gelingt es erst im Revisionsverfahren, Erfolg mit einem Ablehnungsantrag zu haben. Reagiert eine Strafkammer auf einen Befangenheitsantrag nicht bleibt nur die Rüge in der Revisionsinstanz. Dann muss der BGH entscheiden. Ist es dem Verteidiger gelungen, sein Ablehnungsgesuch glaubhaft zu machen, hebt der BGH das Urteil auf. Die Sache würde dann vom BGH an das Landgericht zurück verwiesen werden zur neuen Verhandlung vor einer anderen Strafkammer.

4. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-04 12:42:472020-09-17 13:58:54Richter-Befangenheit

Fachanwalt beraet

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Fachanwalt für Stafrecht beraet umfassend. Sein Haupttätigkeitsfeld ist vor allem die Beratung von Beschuldigten. Hierbei gehts in der Hauptsache um die schnelle und effektive Erstversorgung.

Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen lautet stets der wichtigste erste Rat!

Aussagen bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit und also auch später machen. Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor der Türe ist aber der ganz falsche Zeitpunkt für eine Aussage! Die Aufregung über die für die meisten ungewohnte Situation ist gefährlich.Wer da redet bereut das später nach aller Erfahrung!

Stellt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluß gerade die ganze Wohnung auf den Kopf ist auch kein guter Zeitpunkt zu reden.

Auch da quatscht man sich nur um Kopf und Kragen ud bereut das später bitter. Besser erstmal den Fachanwalt für Strafrecht über seine Notrufnummer kontaktieren und sich Rat holen. An der Durchsuchung kann man meist nix ändern. Denn die dient ja gerade dazu, Beweise zu sichern und also auch für Entlastung zu sorgen.

Auch sog. Spontanäußerungen gegenüber der Polizei werden als Aussage gewertet. Also besser gar nix sagen!

Die Polizei wird sich nämlich hinterher immer sehr gut daran erinnern, den Beschuldigte belehrt zu haben über seine Rechte. Etwas anderes wäre eine Sensation. Auch bei ausdauerndem Nachfragen werden sich dei Beamten an nichts Anderes erinnern können als an eine ausführliche Belehrung des Beschuldigten. Das Recht, die Aussage zu verweigern, ist das wichtigste Recht des Beschuldigten bzw. des Angeklagten!

Der Fachanwalt beraet die Beschuldigten im Ernstfall und übernimmt die ersten Gespräche mit der Polizei.

Inhalt ist natürlich vor allem die Mitteilung an die Beamten, dass der Beschuldigte zunächst keine Angaben macht. Damit hat ein Beschuldigter schon mal signalisiert, seine Rechte zu kennen. Sollten nun doch noch Äußerungen spontaner Art fallen wird der Verteidiger später die Unverwertbarkeit beantragen.

Der Fachanwalt beraet auch darüber, dass einem Beschuldigten später alle Optionen offen stehen, wenn er von Anfang an keine Angaben gemacht hat!

Denn damit läßt sich nach Erhalt der Akteneinsicht eine Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft fertigen. Her kann man dann in Ruhe seine Angaben machen, die man unterbringen will.

 

 

27. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-27 14:44:502019-11-27 14:44:50Fachanwalt beraet

Sofort zum Arzt!

Opfervertretung – Nebenklage

Der prügelnde Münchner hat es sich so schön ausgerechnet. Seine junge asiatische Ehefrau würde sich schon nicht trauen, das Motto „Sofort zum Arzt!“ zu beherzigen. Als es an die Trennung ging war er handgreiflich geworden. Sie sollte gar nix kriegen, schon gar nicht das gemeinsame Kind. 

Für sie heißt es aber als Opfer von Gewalttaten „Sofort zum Arzt!“

Am Wichtigsten ist immer die Beweissicherung nach Tätlichkeiten. Verletzungen sollte man genau dokumentieren. Ohne ärztliche Bestätigungen stehen die Chancen für Opfer von Gewalt schlecht. Gerade Prellmarken sind ein guter Beweis für Tätlichkeiten. 

Ärztliche Atteste und Fotos bitte sofort erstellen.

Das Wichtigste ist, dass nicht lange zugewartet wird. Bei einem Termin beim Hausarzt können Verletzungen ganz frisch in Augenschein genommen werden. Und vor allem schriftlich bestätigt werden. Gleichzeitig müssen unverzüglich Fotos angefertigt werden. 

Das Motto lautet „Sofort zum Arzt!“ und auch „Sofort zur Polizei!“. 

Die Polizei nimmt nicht nur die Anzeige entgegen. Sie fertigt auch aussagekräftige Fotos an. Der schnelle Kontakt zu den Polizeibeamten ist ein wesentlicher Bestandteil der Glaubwürdigkeit von Opfern. Wer wochen- oder gar monatelang zuwartet macht sich unglaubwürdig. 

Die Sicherung von Beweisen ist letztlich Sache des Opfers.

Die Polizei kann dabei nur helfen. Alle weiteren Schritte wie eine ärztliche Behandlung ist Sache des Opfers. Beratung tut hier Not. Der Fachmann kennt sich aus mit allem Notwendigen. 

Eine baldige Kontaktaufnahme zum Anwalt ist daher ebenfalls ratsam. 

Ein Fachanwalt für Strafrecht kennt sich auch mit der Beratung von Opfern aus. Der Täter muss durch die Maßnahmen des Anwalts vom Gericht ein sofortiges Kontaktverbot erhalten. Der Anwalt wird also einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes stellen. Und der Täter muss dann vor allem dem Opfer fernbleiben. Und auch der gemeinsamen Wohnung.

Wer sich frühzeitig beraten läßt kann sich die Frustration einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches ersparen.

Und den Ärger, seine Anwaltskosten nun alle alleine zu tragen. Schläger schulden stets nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeld, sondern auch Ersatz der Anwaltskosten. Ein Opfer ist nach dem Gesetz umfassend so zu stellen, als wäre nix passiert. Dies schreibt das BGB so vor. 

 

18. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/straftaten-ibiza-video-strache.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-18 13:53:492019-11-18 13:56:47Sofort zum Arzt!

Adhäsion hilft Opfern

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Lamento ist weit verbreitet. Unser Strafrecht sei nur für die Bösen da. Es helfe nur den Tätern und stelle alleine die Angeklagten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Opfer jedoch seien nur am Rande wichtig, so weit sie eine Rolle als Zeugen zu spielen hätten. Dabei hätten doch gerade die Geschädigten die Straftaten abbekommen! Die Regelungen des Gesetzgebers über die Adhäsion kennen anscheinend aber nicht viele. Fakt ist: Die Adhäsion hilft Opfern!

Dieses Lamento über die vermeintliche Rechtlosigkeit der Opfer hat seine Ursache in einer weit verbreiteten Unkenntnis über die vielen Rechte, die Opfer von Straftaten haben. Als Beispiel dient die Adhäsion, sie hilft Opfern von Straftaten.

Nicht nur Beschuldigte und Angeklagte haben nämlich das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen. Auch Opfer von Straftaten können dies tun. Und sie sollten dies auch tun! Geschädigte haben manchmal sogar Anspruch darauf, Prozesskostenhilfe für den Wunschanwalt zu bekommen. Der Katalog von Möglichkeiten, sich am Verfahren gegen Straftäter zu beteiligen, ist aber noch viel reichhaltiger.

Ist ein Opferanwalt beauftragt kann er sich schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen.

Dieses Recht kann ihm nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Damit erhalten Geschädigte nicht nur die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und einen eigenen Anwalt in die Hauptverhandlung zu schicken. 

Vor allem kann ein Opfer bei dem Gericht, das die Anklage gegen den Täter verhandelt, einen sog. Adhäsionsantrag stellen. 

Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Zivilklage vor dem Strafgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Beispiel. Ein Geschädigter erspart sich also den Weg zu einem zweiten Gericht. Es kann seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter schon in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unterbringen. 

Die Adhäsion hilft also den Opfern von Straftaten sehr pragmatisch.

Im Gegensatz zu einer Zivilklage, die meist nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Täter vor einem eigenen Zivilgericht erhoben wird, müssen hier keine Gerichtskosten vorverauslagt werden. Und die Zeugen, die die Geschädigten für ihren Schadensersatzanspruch brauchen, werden vom Strafrichter sowieso vernommen. Auch hier wird Zeit und Geld gespart.

Und was das Wichtigste ist: In seiner Hauptverhandlung hat der Täter noch jede Motivation, sein freiwillig Opfer zu entschädigen, weil er sich damit einiges an Strafe erspart!

Das Strafgesetzbuch regelt dies im Rahmen seiner Bestimmungen über die Strafzumessung. Entschädigt der Täter das Opfer bedeutet dies einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht wird dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen. Und die Geschädigten sind ohne lange Rechtsstreitigkeiten und ohne die Frustrationen über eine aussichtslose Zwangsvollstreckung nach dem Urteil zu ihrem Geld gekommen!

30. Juni 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-06-30 16:31:252019-09-05 15:01:13Adhäsion hilft Opfern

Bewährung für Schleuser

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Als die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München vorüber war war der etwa 30-Jährige aus Ghana (Verteidiger RA Florian Schneider) nur knapp an einer Haftstrafe vorbei geschrammt.

Der Angeklagte hatte im Mai mit seinem Auto zwei Landsleute, deren Baby und einen Pakistani von Italien nach Deutschland gebracht.

Er hatte nicht die stark kontrollierte Autobahn Kufstein – München genommen, sondern hatte nach dem Brenner die Landstraße über Scharnitz genommen. Seine Hoffnung war natürlich, dass er hier nicht so sehr auffällt. Doch die Polizei kennt inzwischen auch diese Art der Ausweichrouten über die Landstraßen.

Sein Kleinstwagen vollbesetzt mit 3 Schwarzen, einem Pakistani und einem Baby sprang der Polizei sofort ins Auge.

Bei der Kontrolle der vier erwachsenen Insassen zeigte sich dann auch gleich, dass nur der Fahrer einen Aufenthaltstitel für die EU hatte, die anderen aber noch nicht einmal über einen Pass verfügten. Wie in vielen anderen Fällen auch hatten die Mitfahrer Ihre Pässe absichtlich im Heimatland gelassen. Sie hofften so, die Herkunft verschleiern zu können. Und damit leichter Asylgründe geltend zu machen.

Gegen den Fahrer wurde sofort Haftbefehl erlassen, er ging sofort nach Stadelheim. Der Pakistani ging sofort in Abschiebehaft.

Damit saß der Angeklagte gut zwei Monate in Untersuchungshaft, als die Hauptverhandlung letzte Woche stattfand. Dieser Umstand einer sozusagen vorweggenommenen Haft kam dem Angeklagten dann ebenso zugute wie sein umfangreiches Geständnis. Eine echtes Plus bei der Strafzumessung stellte auch der Umstand dar, dass er seit Jahren nachweisbar einer regulären Arbeit in Italien nachging und die Schleuserei ein einmaliger Ausrutscher war.

Am Ende erkannte das Amtsgericht München auf Bewährung für den Schleuser aus Ghana.

Er wurde sofort nach der Verhandlung auf freien Fuß gesetzt, muss Deutschland aber sofort verlassen. Der Angeklagte verfügt in Italien über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die er schnellstens verlängern muss. Seine Verurteilung in Deutschland kann ihm allerdings bei der Beantragung der Verlängerung zum Verhängnis werden, 

5. August 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-08-05 22:05:222019-09-05 15:25:51Bewährung für Schleuser

Keine Strafe bei Drogenbesitz

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Vorwurf des Jugendstaatsanwalts gegen den 16-jährigen Schüler lautete auf unerlaubten Drogenerwerb, Drogenbesitz sowie Weitergabe von Marihuana in geringer Menge.

Am Ende hieß es dann aber trotzdem keine Strafe bei Drogenbesitz.

Der Jugendliche hatte sich sofort nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Vor allem hat er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussage bei der Polizei gemacht. Stattdessen erklärte er sich auf Betreiben seines Anwalts dazu bereit, an dem Drogenberatungsprogramm „FED“ teilzunehmen. Dies ist gerade für junge Beschuldigte gedacht, bei denen noch am Ehesten eine positive Beeinflußbarkeit gegeben ist.

Nehmen Jugendliche freiwillig an dem Programm FED teil wird das Strafverfahren oft eingestellt.

Entscheidend hierfür ist die Überlegung der Jugendstaatsanwälte, dass im Falle einer Anklage und Verurteilung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) auch nichts Anderes als Urteil herauskommt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche einsichtig und vor allem nicht einschlägig vorbestraft ist. Denn auch einem Jugendrichter fällt als Sanktion meist nix Anderes ein als das Programm FED.

Im Jugendstrafverfahren steht nämlich nicht die Bestrafung

des Täters im Vordergrund, sondern die Erziehung.

So kommen Jugendliche oft mit der zeitlich sehr überschaubaren Teilnahme an einem Beratungsprogramm davon, obwohl sie ja nach unserem rechtlichen Wertesystem mit Drogen hantiert hatten. Hat sich der Beschuldigte aber schon von alleine und freiwillig der Drogenberatung FED unterzogen sieht der Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für eine Anklage. Deshalb steht in diesen Fällen dann am Ende also eine unerwartete Einstellung.

22. Juli 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-07-22 12:59:132018-07-22 13:11:45Keine Strafe bei Drogenbesitz

Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Die Unfallflucht war schnell passiert. Nach einigen Gläsern zuviel beim Weggehen und einem Ausweichmanöver wegen Gegenverkehrs waren die Außenspiegel der am rechten Straßenrand geparkten Autos nur so weggeflogen. Angesichts der Preise für vollelektrische und vollautomatisierte Außenspiegel mehrere Tausend Euro Schadenssumme.

Nach kurzem Stopp und kurzem Nachdenken Gas gegeben

Der Beschuldigte war durch das laute Scheppern der Blech- und Glasteile schlagartig nüchtern geworden. Er hatte sofort realisiert, dass er an Ort und Stelle bleiben und die Polizei rufen müsste. Als ihm sein Alkoholpegel aber einfiel kam das für ihn nicht in Frage. 

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist vollendet in dem Moment, wo man sich von der Unfallstelle wegbewegt.

Der Beschuldigte (Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) redete sich in dem Moment ein, er könnte ja am nächsten Tag immer noch die Polizei verständigen. Und zwar dann, wenn er seinen Blutalkohol wieder los war. Das funktioniert aber nicht. Die vorabendliche Blutalkoholkonzentration kann noch viele Stunden später exakt festgestellt werden. 

Bei Unfallflucht gilt, keine Aussage ohne Strafverteidiger.

Die Sache brannte dem Beschuldigten natürlich den ganzen nächsten Tag auf den Nägeln. Es drängte ihn förmlich, sich bei der Polizei zu melden, um sein Gewissen zu erleichtern. Was ihn zusätzlich belastete war natürlich auch, dass die Polizei ihn schnell verdächtigte und ihn suchte. Er hatte deshalb sein Auto und sich selbst versteckt. 

Über die Notrufnummer ist ein Strafverteidiger auch abends und am Wochenende erreichbar.

Was sich ein Mensch in der Situation des Beschuldigten unbedingt ersparen sollte ist eine kopflose Aktion ohne anwaltliche Begleitung. Sicherlich erleichtert eine Selbstanzeige bei der Polizei schlagartig das Gewissen. Die Reue über diesen kopflosen Stunt folgt jedoch auf dem Fuße. Dann nämlich, wenn ein Strafbefehl mit einer dicken Geldstrafe und einem langem Führerscheinentzug im Briefkasten liegt. 

Das Gesetz verpflichtet den Beschuldigten bei Unfallflucht nicht dazu, sich selbst zu überführen.

Die Straftat ist ja eben genau in dem Moment vollendet, wo man abgehauen ist. Eine Verurteilung nebst Führerscheinentziehung erfolgt also trotz der Selbstanzeige. Sie würde nur dazu führen, dass der Beschuldigte etwas Rabatt bei der Geldstrafe erhalten würde. Nicht wirklich viel. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet dann ja stets, dass man den Beschuldigten sowieso gefunden hätte. 

15. August 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-08-15 12:46:012017-08-15 16:49:42Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger
Seite 3 von 41234
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen