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Berufung gegen Fahrverbot

Straßenverkehrsdelikte

Der Münchner Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider), der sich letzte Woche vor dem Verkehrsgericht hatte verurteilen lassen müssen wegen Tätlichkeiten im Straßenverkehr, hat Berufung eingelegt. Er war letztes Jahr von einem Smartfahrer angezeigt worden wegen Beleidigung und Körperverletzung im Straßenverkehr. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters, des Smartfahrers, hatte er Streit bekommen mit dem dem später angeklagten Handwerker, als er (natürlich, wie nicht anders zu erwarten, ganz kurz nur) die Zufahrt zu einem Hotel zugeparkt hatte, zu dem der Handwerker, ein Installateur, eilig hatte hinfahren müssen, da es hier einen Wasserschaden gegeben hatte. Als der Handwerker wegen des Zuparkens zu schimpfen anfing und böse Worte sagte kam es nach dem Aussteigen aus dem Handwerkerbus zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten. Die Münchner Staatsanwaltschaft warf dem Handwerker nun vor, den Smartfahrer geschlagen zu haben, was der jedoch bestritt.

Der Smartfahrer war schlau genug gewesen, von sich aus sofort nach der Polizei zu schreien und auch sofort zum Arzt zu rennen, der ihm Druckschmerzen und eine blutende Nase attestierte. Die Ausgangslage war also für den Handwerker mehr als ärgerlich, da der Smartfahrer zusätzlich einen Zeugen organisiert hatte, der allerdings gar nicht so besonders viel gesehen hatte.

Die Ausgangslage war für den Angeklagten also als recht ungünstig anzusehen, als er sich vor dem Verkehrsgericht hatte rechtfertigen müssen. Da er gar nicht bestritten hatte, handgreiflich geworden zu sein, nachdem der Andere bedrohlich auf ihn zugegangen war, war es ihm mit mit seiner offenen Art wenigstens gelungen, eine Freiheitsstrafe und eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden und mit einer überschaubaren Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot davon zu kommen. Da er jedoch mit dem Fahrverbot nicht leben kann und auch die Höhe der Geldsrafe als ungerecht empfindet, hat er nun Berufung eingelegt.

4. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-04 17:34:352015-02-01 00:11:22Berufung gegen Fahrverbot

Einstellung bei Verkehrsunfall

Straßenverkehrsdelikte

Ein Münchner (Anwalt RA F. Schneider) erhielt soeben eine Enstellung seines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Ingenieur hatte letztes Jahr beim Abbiegen mit seinem Pkw in die zweispurige Werinherstrasse völlig korrekt die Fußgängerfurt der quer kreuzenden Strasse überquert, als eine Fußgängerin etwa sieben Meter hinter der Fußgängerfurt durch ein Loch in der Absperrung zu den Strassenbahnschienen schlüpfte und über die Strasse rannte und ihm direkt in sein Auto lief. Der Ingenieur erfaßte die Fußgängerin mit seiner Front und schleuderte sie zu Boden. Die Frau erlitt hiervon leichte Verletzungen. Die Sache schien für den Autofahrer zunächst ganz klar, da ihm kein Verschulden anzulasten war: Die Fußgängerampel hatte zwar für die Fußgängerfurt Grün angezeigt, die Frau hatte jedoch nicht an der Ampel die Kreuzung passiert, sondern weit dahinter. Auch eine Passantin bestätigte dies sofort an Ort und Stelle gegenüber der Polizei.

Als die Beamten die unbeteiligte Zeugin jedoch erneut befragten und baten, ihre Personalien anzugeben, wußte die plötzlich von nichts mehr und behauptete, rein gar nix gesehen zu haben und von nix zu wissen. Die Verletzte selbst behauptete gar, völlig korrekt bei Grün an der Fußgängerfurt die Kreuzung passiert zu haben und keineswegs dahinter durch ein Loch in der Absperrung der Tram gerannt zu sein. Unversehens sah sich der Autofahrer nun einem Strafverfahren wegen Körperverletzung im Straßenverkehr ausgesetzt.

Erst im Laufe der Ermittlungen konnten bei der Staatsanwaltschaft Zweifel an der Version der Verletzten geweckt werden und das Verfahren gegen den Autofahrer zur Einstellung gebracht werden. Nun droht ihm aber ein zivilgerichtliches Verfahren wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld durch die Frau, die noch lange keine Ruhe geben will. Allerdings wird der Frau auch in diesem Verfahren kein Erfolg beschieden sein.

3. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-03 17:34:132015-02-01 00:11:47Einstellung bei Verkehrsunfall

Geldstrafe für Streit mit Auto

Straßenverkehrsdelikte

Ein Münchner Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Mittwoch vor dem Verkehrsgericht verurteilen lassen wegen Tätlichkeiten im Straßenverkehr: Er war letztes Jahr von einem Smartfahrer angezeigt worden wegen Beleidigung und Körperverletzung im Straßenverkehr. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters hatte er Steit bekommen mit dem Handwerker, dem späteren Angeklagten, als er (natürlich, wie nicht anders zu erwarten, ganz kurz nur) die Zufahrt zu einem Hotel zugeparkt hatte, zu dem der Handwerker, ein Installateur, eilig hinfahren mußte, da es hier einen Wasserschaden gegeben hatte. Als der Handwerker zu schimpfen anfing wegen des Zuparkens und böse Worte sagte kam es nach dem Aussteigen aus dem Handwerkerbus zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten. Die Münchner Staatsanwaltschaft warf dem Handwerker nun vor, den Smartfahrer geschlagen zu haben, und erhob gegen ihn Ankage. Der Angeklagte bestritt aber, angefangen zu haben.

Der Smartfahrer war schlau genug gewesen, von sich aus sofort nach der Polizei zu schreien und auch sofort zum Arzt zu rennen, der ihm Druckschmerzen und eine blutende Nase attestierte. Die Ausgangslage war also für den Handwerker mehr als ärgerlich, da der Smartfahrer zusätzlich einen Zeugen organisiert hatte, der allerdings gar nicht so besonders viel gesehen hatte.

Die Ausgangslage war für den Angeklagten also als recht ungünstig anzusehen, als er sich vor dem Verkehrsgericht rechtfertigen mußte. Die Richterin glaubte natürlich dem gekonnt jammernden Verletzten und seinem Zeugen und ersparte sich eine Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in deren Aussagen. Da der Angeklagte gar nicht bestritten hatte, handgreiflich geworden zu sein, nachdem der Andere bedrohlich auf ihn zugegangen war, gelang es ihm mit mit seiner offenen Art wenigstens, eine Freiheitsstrafe und eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden und mit einer überschaubaren Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot davon zu kommen.

29. März 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-03-29 17:30:472015-02-01 00:14:43Geldstrafe für Streit mit Auto

Kein Führerscheinentzug trotz Drogen

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa 30-Jähriger (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte soeben vor der Führerscheinstelle Erfolg: Die Führerscheinstelle verzichtete auf den Entzug seiner Fahrerlaubnis, obwohl ihm genau dies noch vor zwei Monaten angedroht worden war. Hintergrund war eine Verurteilung wegen Besitzes von XTC-Tabletten im Jahr 2008 durch das Amtsgericht München zu einer Geldstrafe: Der Münchner hatte damals in einem Club in München einen 50 Euro Geldschein vom Boden aufgehoben, in den Amphetamine eingewickelt waren. Da er den Geldschein behalten wollte, aber nicht wußte, wohin mit den Btm, steckte er die XTC-Tabletten einfach ein, um sie bei der nächsten Gelegenheit zu entsorgen, ohne daß es auffällt. Als er den Club verließ hatte er sie aber noch in der Hosentasche und wurde prompt von Zivilbeamten kontrolliert. Da er nicht wußte, ob er sich mit einer Aussage belasten würde verhielt er sich richtig und machte keine Angaben zur Sache. Die Führerscheinstelle erfuhr jedoch von der Strafsache.

Mit einer Verzögerung von geschlagenen 3 (drei!) Jahren meldete sie sich bei dem Münchner und forderte von ihm eine medizinische Untersuchung mit dem Ziel, festzustellen, ob er Drogenkonsument war bzw. ist oder nicht. Der Mann kam der Aufforderung fristgemäß nach und lieferte ein einwandfreies Gutachten, das ihn von jedem diesbezüglichen Verdacht komplett freisprach. Da die Gutachterin ihm jedoch attestierte, man könne ihm zwar keinerlei Konsum nachweisen, aber er habe eigentlich nicht sehr ehrlich gewirkt bei der Exploration, meldete sich Anfang diesen Jahres die Führerscheinstelle erneut bei ihm und erklärte ihm, man werde ihm nun die Fahrerlaubnis entziehen, er könne hierzu zwar noch Stellung nehmen, ansonsten sei de facto schon alles entschieden.

In dieser Phase des Verfahrens hatte der Mann mich aufgesucht und um Rat gefragt. Im Laufe des Schriftwechsels mit der Führerscheinstelle (im Rahmen der Anhörung zur geplanten Entziehung) war dem KVR dann klar geworden, daß es sich auf ziemlich dünnes Eis begab mit der geplanten Entziehung, daher verzichtete sie nun auf jegliche Führerscheinmaßnahme und stellte das Verfahren ein.

24. Februar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-02-24 17:25:022015-02-01 00:20:45Kein Führerscheinentzug trotz Drogen

Strafbefehl für Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa fünfzigjähriger Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in seiner Post gefunden, der ihm vom Strafrichter am Amtsgericht Dachau geschickt worden war. Nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft am Landgericht München II hatte der Mann letztes Jahr beim Einparken mit seinem 3er BMW in einem Parkhaus in Dachau einen daneben geparkten Ford am vorderen Kotflügel beschädigt und sich dann entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Der Schaden an dem anderen Auto beträgt angeblich über Euro 3.000. Zeugen beahupten, den Angeklagten beobachtet und zu seiner Überführung beigetragen zu haben.

Da der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet ist Einspruch eingelegt worden. Im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Dachau muß jetzt überprüft werden, ob es überhaupt eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben haben kann, – ob es also überhaupt korrespondierende Schadensbilder an den beiden Autos gibt, – und, wenn ja, ob die angegebene Schadenshöhe mit der behaupteten Berührung in Einklang gebracht werden kann. Zu prüfen wird auch sein, ob der Angeklagte einen Anstoß bemerkt haben konnte, – sofern es denn tatsächlich einen gegeben hatte.

Die Erfahrung zeigt, daß derartige Vorfälle von den Geschädigten gerne dazu genutzt werden, unter Zuhilfenahme von befreundeten Gutachtern alte Schäden mit ganz anderer Ursache in der Unfallfluchtsache „unterzubringen“, da wegen Unfallflucht Verdächtige regelmäßig so eingeschüchtert sind, daß sie das Schadensbilder nicht mehr so genau kontrollieren. Letztlich werden also Gutachten die Frage entscheiden, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat oder nicht.

22. Februar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-02-22 17:26:192015-02-01 00:21:10Strafbefehl für Unfallflucht

Strafe für Gullydeckel-Werfen

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straßenverkehrsdelikte

Ein 21-jähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben vom Amtsgericht Ebersberg einen Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Körperverletzung erhalten. Ihm wird zur Last gelegt, letztes Jahr im Sommer auf dem Rückweg von einer Party in der Nähe von Ebersberg in der Nacht Gullydeckel aus der Straße gerissen und auf die B 304 geworfen zu haben. Des Weiteren soll er am Straßenrand Sträucher ausgerissen und dann auf die Fahrbahn geworfen haben, ja sogar einen ganzen Betonpflock. Der sehr kräftige Angeklagte war unbestreitbar stark alkoholisiert, – er hatte auf der Party etwa 20 Cocktails getrunken, was bei seinem Körpergewicht zu einem Blutalkoholwert von knapp 1,5 Promille geführt hatte. Problematisch wurden diese Taten dadurch, daß zwei Autos die Gullydeckel auf der Straße übersehen hatten und darüber gefahren waren, was zu Schäden an den Autos und zu Verletzungen bei den Autofahrern geführt hatte.

Der Angeklagte selbst bestreitet diese Taten, er werde für die Schandtaten anderer zur Verantwortung gezogen, denn seiner Meinung waren jede Menge andere Leute nach der Party auf dem Weg nach Hause und hatten die Zerstörungen angerichtet.

Gegen den Strafbefehl wurde also inzwischen Einspruch eingelegt. In einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ebersberg wird zu klären sein, inwieweit tatsächlich der Angeklagte für die Gegenstände auf der Fahrbahn zur Verantwortung gezogen werden kann. Das wird nur dann gelingen, wenn sich Zeugen finden, die ihn bei diesen Taten wirklich beobachtet hatten.

1. Februar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-02-01 17:25:352015-02-01 00:24:13Strafe für Gullydeckel-Werfen

Führerscheinentzug bei Ecstasy

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Die Führerscheinstelle beim Kreisverwaltungsreferat München hat soeben einem 32-Jährigen (Anwalt: RA Florian Schneider) angekündigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er im Jahre 2008 vom Amtsgericht München wegen des Besitzes von 4 XTC-Tabletten zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Münchner hatte damals in einem Club auf dem Boden einen Geldschein gefunden, in den vier Ecstasy-Tabletten eingewickelt waren. Er hatte es nur auf den Geldschein abgesehen, die Tabletten waren ihm egal, er wollte sie so schnell wie möglich wegwerfen und steckte sie zunächst ein, da ihm ein Herumtragen in der Hand zu gefährlich erschien. Kurz darauf wurde er von der Polizei kontrolliert, die die 4 Tabletten natürlich fand und sofort ein Emittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von Drogen einleitete, das Amtsgericht München erließ später einen Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen gegen ihn, den der Münchner akzeptierte.

Nachdem drei Jahre lang nichts mehr weiter passiert war, – der Münchner hatte seine Geldstrafe inzwischen bezahlt, – kam Mitte letzten Jahres 2011 ein Schreiben der Führerscheinstelle München, in dem er aufgefordert wurde, nachzuweisen, daß er keine Drogen konsumiert. Dieser Aufforderung war der Mann sofort nachgekommen und hatte fristgemäß einen medizinischen Untersuchungsbericht vorgelegt, ausweislich dessen er tatsächlich nicht nur aktuell nichts konsumiere, sondern auch in der Vergangenheit nichts konsumiert habe.

Trotz dieses äußerst günstigen Gutachtens hat die Führerscheinstelle nun angekündigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, was sich der Münchner nachvollziehbarerweise nicht gefallen lassen will. Im Rahmen der Anhörung wird nun versucht werden, der Führerscheinstelle die Entziehung auszureden, sollte dies nicht gelingen, wird geklagt werden.

9. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-09 17:20:502015-02-01 00:27:24Führerscheinentzug bei Ecstasy

Führerscheinentziehung bei Alk

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa Sechzigjähriger mußte sich soeben in München mit dem Gedanken anfreunden, in den nächsten Monaten seinen täglichen Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, anstatt das Auto zu nehmen, obwohl er jeden Tag etwa zwanzig Kilometer einfach zurückzulegen hat. Hintergrund hierfür ist ein Vorfall vom 23.12.2011. Die Polizei in München hatte ihn spätabends angehalten, als er mit seinem Auto in Schlangenlinien stadtauswärts unterwegs war.

Obwohl die Atemalkoholkontrolle (AAK) einen Wert ergeben hatte, der nur ganz knapp über der Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag, also nur ganz knapp über 1,1 Promille (bei Umrechnung auf BAK-Promille), stellte sie sofort die Fahrerlaubnis vorläufig sicher und verbot dem Beschuldigten die Weiterfahrt. Üblich wäre bei einem so knappen Wert bei der Atemalkoholkontrolle, zunächst das Ergebnis der viel genaueren Blutalkoholkontrolle des Instituts für Rechtsmedizin abzuwarten und erst dann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn die BAK einen Wert von 1,1 oder mehr Promille ergibt.

Rechtlicher Hintergrund ist, daß der Beschuldigte aufgrund seiner Schlangenlinienfahrt verdächtig ist, sich wegen relativer Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht zu haben, da beim Vorliegen von Fahrfehlern auch eine BAK von weniger als 1,1 Promille zur Fahruntüchtigkeit führt und damit zur vorläufigen Entziehung der Faherlaubnis. Sollten die Blutwerte unter 1,1 Promille liegen wird die Frage entscheidend, ob die Polizisten bei dem Beschuldigte wirklich Schlangenlinien beobachtet hatten, da ihm dann eine endgültige Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht nebst einer Sperrzeit für die Wiedererteilung von rund 9 Monaten.

3. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-03 17:19:022015-02-01 00:28:40Führerscheinentziehung bei Alk

Kein Freiheitsentzug bei fahrlässiger Tötung

Straßenverkehrsdelikte

Der Lastwagenfahrer (Verteidiger RA Florian Schneider), der am gestrigen Montagmorgen auf der Rosenheimer Straße mit einer 23-jährigen Radlerin kollidiert war, behält vorläufig seine Fahrerlaubnis, obwohl die Polizei noch am Unfallort gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet hatte. Wie bereits den Medien zu entnehmen war der etwa 30-jährige Beschuldigte, der ursprünglich aus Thüringen stammt, im Auftrag seines Arbeitgebers mit seinem 12-Tonner mit Anhänger und einer Ladung Holz auf der Rosenheimer Straße stadtauswärts unterwegs gewesen, als er plötzlich von einer laut hupenden und wild gestikulierenden Autofahrerin gestoppt wurde. Ihm wurde bedeutet, er habe soeben eine Radfahrerin überfahren, die unter seinen Anhänger geraten sei. Als er aussteigt sieht er einige Meter weiter hinter sich eine junge Frau tot am Straßenrand liegen. Von einer Kollision hatte er jedoch nichts mitbekommen.

Der Hergang des gräßlichen Vorfalles ist noch weitgehend ungeklärt, zumal der Lastwagenfahrer selbst nichts zum Thema beitragen kann. Nach den wenigen vorliegenden Informationen aus den Medien war die Radfahrerin am Ende des Rosenheimer Platzes und damit am Ende des Radweges auf die Fahrspur der Rosenheimer Straße gewechselt, da sich an dieser Stelle die Radfahrer mit den Autos die rechte der beiden Fahrspuren teilen müssen. Nach den derzeitigen Rekonstruktionsversuchen des Unfallherganges muss die Radlerin bei ihrem Versuch, in den fließenden Verkehr einzufädeln, entweder zunächst mit einem der rechts geparkten Autos kollidiert und dann auf den vorbeifahrenden Lkw des Beschuldigten geschleudert worden sein, oder aber beim Versuch, an den parkenden Autos vorbei zu fahren, unter den Anhänger geraten sein.

Angesichts des Umstandes, daß der eine Unfallbeteiligte von dem Zusammenstoß überhaupt nichts mitbekommen hat und der andere tot ist, wird die Frage des Verschuldens und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von den Aussagen der Zeugen und vor allem den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen abhängen, der nun alle Zeugenaussagen und Spuren an dem sofort sichergestellten Lkw sowie an der Leiche und deren Rad sichert und analysiert. Wie die vor Ort tätigen Polizeibeamten die Lage eingeschätzt haben ergibt sich aus dem Umstand, dass der Lkw-Fahrer seinen Führerschein behalten darf und eine Sicherstellung der Fahrerlaubnis am Unfallort unterblieben ist. Ob auch die Staatsanwaltschaft damit einverstanden ist hängt nun von der in den nächsten Tagen zu erwartenden vorläufigen Analyse des Unfallherganges durch den Sachverständigen ab, da die Staatsanwaltschaft jederzeit später die Möglichkeit hat, beim Amtsgericht München eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.

6. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-06 17:13:582015-02-01 00:33:14Kein Freiheitsentzug bei fahrlässiger Tötung

Bewährung für Fahren ohne Fahrerlaubnis

Straßenverkehrsdelikte

Ende Oktober mußte sich ein Puchheimer vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck verantworten, der nicht zum ersten Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt worden war: Der Mann war im Frühjahr von der Polizei dabei ertappt worden, als er nachts mit seinem Roller durch Puchheimer kurvte, wiewohl er für diesen Roller keinen Führerschein hatte. Sein ursprünglicher Autoführerschein war ihm kurz zuvor entzogen worden wegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten und wegen Fahrens trotz Fahrverbots, er hatte ihn erst ein paar Jahre, denn zuvor war er bereits mehrere Male wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht gestanden. Eine lange Latte von Voreintragungen war also die Hypothek, die den Angeklagten in der Gerichtsverhandlung in Bruck belastete. Der

Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf ein und gab sich sehr einsichtig, vor allem schilderte er seine umfangreichen Bemühungen, seine Fahrerlaubnis wieder zu bekommen, weshalb er sich auch wegen der bevorstehenden MPU einer ambulanten Psychotherapie unterzogen hatte. Der Angeklagte mußte sich daher eine ganze Reihe unangenehmer Nachfragen bezüglich seines Verhältnisses zum Gesetz anhören.

Da es sich bei dem Roller, mit dem der Angeklagte unterwegs gewesen war, um ein sehr leichtes und langsames Fahrzeug gehandelt hatte und der Angeklagte so schuldeinsichtig und reumütig aufgetreten war folgte das Gericht nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine unbedingte Freiheitsstrafe gefordert hatte, sondern dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten RA Schneider, der nochmals Bewährung beantragt hatte.

22. November 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-11-22 17:07:542015-02-01 11:57:59Bewährung für Fahren ohne Fahrerlaubnis
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