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Strafbefehl für Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa fünfzigjähriger Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in seiner Post gefunden, der ihm vom Strafrichter am Amtsgericht Dachau geschickt worden war. Nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft am Landgericht München II hatte der Mann letztes Jahr beim Einparken mit seinem 3er BMW in einem Parkhaus in Dachau einen daneben geparkten Ford am vorderen Kotflügel beschädigt und sich dann entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Der Schaden an dem anderen Auto beträgt angeblich über Euro 3.000. Zeugen beahupten, den Angeklagten beobachtet und zu seiner Überführung beigetragen zu haben.

Da der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet ist Einspruch eingelegt worden. Im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Dachau muß jetzt überprüft werden, ob es überhaupt eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben haben kann, – ob es also überhaupt korrespondierende Schadensbilder an den beiden Autos gibt, – und, wenn ja, ob die angegebene Schadenshöhe mit der behaupteten Berührung in Einklang gebracht werden kann. Zu prüfen wird auch sein, ob der Angeklagte einen Anstoß bemerkt haben konnte, – sofern es denn tatsächlich einen gegeben hatte.

Die Erfahrung zeigt, daß derartige Vorfälle von den Geschädigten gerne dazu genutzt werden, unter Zuhilfenahme von befreundeten Gutachtern alte Schäden mit ganz anderer Ursache in der Unfallfluchtsache „unterzubringen“, da wegen Unfallflucht Verdächtige regelmäßig so eingeschüchtert sind, daß sie das Schadensbilder nicht mehr so genau kontrollieren. Letztlich werden also Gutachten die Frage entscheiden, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat oder nicht.

22. Februar 2012/von Florian Schneider
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