Ein knapp dreißigjähriger Schauspieler hatte sich diese Woche in n einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht München zu verantworten: Dem Mann war vorgeworfen worden, mit überhöhten Atemalkoholwerten am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Dem Betroffenen war ein Bußgeldbescheid zugestellt worden, gegen den er Einspruch eingelegt hatte mit der Begründung, er habe gar keinen Alkohol getrunken, sondern den ganzen Abend vor der Kontrolle ein alkoholhaltiges Halsspray konsumiert zu haben, das er wegen seienr Arbeit in einem Club hatte nehmen müssen. Das Verkehrsstrafgericht beauftragte daraufhin einen Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin, der das Medikament und die Atemalkoholwerte des Betroffenen prüfte und zum Ergebnis kam, dass das Halsspray keine Rolle für die Atemalkoholwerte spielte. Damit war dem Betroffenen die Verkehrsordnungswidrigkeit nachgewiesen, der Betroffene nahm seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.
Ein etwa Dreißigjähriger aus dem Münchner Umland glaubte zunächst an eine Begegnung der dritten Art, als er vorletzte Woche einen Anruf einer Polizeiinspektion erhielt, in dem ihm mitgeteilt wurde, er sei Beschuldigter, da ihn der Käufer seines Motorrades wegen Betrugs angezeigt habe. Der Mann konnte sich bei dem Anruf gut an den Verkauf seines Motorrades im letzten Jahr erinnern, wußte jedoch beim besten Willen nicht, weshalb dieser Verkauf von ihm einen Betrug darstellen sollte. Er machte jedoch vom ersten Moment an alles richtig und äußerte sich gegenüber dem Beamten der PI zu dem Vorwurf nicht, sondern kontaktierte einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider). Wie sich bei der Erstbesprechung herausstellte war Hintergrund des ganzen Ärgers Tatsächlich der Verkauf seiner 1000er Kawasaki im letzten Jahr, die er an einen jungen Mann für etwa € 5.000 abgegeben hatte. Wie sich weiter herausstellte soll der Käufer bei einem Werkstattbesuch angeblich erfahren haben, dass das Motorrad einen Rahmenschaden aus einem schweren Auffahrunfall davongetragen hatte, von dem im Verkaufsgespräch keine Rede gewesen sein soll. Nach dem Werkstattbesuch hatte sich der Käufer beim Beschuldigten gemeldet und ihn aufgefordert, das Motorrad zurückzunehmen. Als der Beschuldigte sich weigerte erstattete der Käufer Anzeige wegen Betrugs. Aus der vorläufigen Beweislage ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht erster und einziger Besitzer des verunfallten Bocks war, sondern schon der dritte. Damit steht im Raum, dass einer der beiden vorangegangenen Verkäufer den Unfall erlitten hatten, ohne den jeweiligen Erwerber darauf hinzuweisen. Bei normalem Fahrbetrieb ist von dem Schaden nix zu bemerken, so dass auch dem Beschuldigten weder bei seiner ersten Probefahrt noch beim weiteren Fahrbetrieb in den letzten Monaten irgendwas aufgefallen wäre. Nun werden die beiden Vorbesitzer vor dem Beschuldigten harte Zeiten erleben, da der Verdacht des Betrugs auf sie zurückfallen wird. Der Beschuldigte, der selbst Polizist ist, hat schon wegen seines Beamtenverhältnisses ein eklatantes Interesse an der Aufklärung der Sache. Sollte die Geschichte für ihn nämlich nicht gut ausgehen und in eine Verurteilung münden hätte er mit disziplinarischen Maßnahmen und Karriereeinbrüchen zu rechnen.
Ein etwa 70-jähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte sich erst nach mehreren Monaten schlafloser Nächte wegen eines schwebende Strafverfahrens gegen ihn freuen. Was war passiert? Als er letztes Jahr im Herbst ein Parkhaus aufgesucht hatte, um seinen Wagen zu parken, war er beim Einfahren in eine sehr enge Parklücke gegen das daneben stehende Fahrzeug gestoßen und hatte es beschädigt. Er war daraufhin zunächst zurückgestoßen und hatte eine weiter hinten liegende größere Parklücke aufgesucht. Nachdem er sein Auto dort abgestellt hatte war er zur ersten Parklücke zurückgekehrt und hatte den Schaden in Augenschein genommen und sich mit einem der Wächter des Parkhauses besprochen, was nun zu tun sei und befestigte seine Visitenkarte an der Frontscheibe des beschädigten Autos. Abends erhielt er auf seinem Anrufbeantworter eine Nachricht des Halters des demolierten Wagens und kurz darauf die Nachricht der Polizei, dass gegen ihn wegen Unfallflucht ermittelt werde. Der 70-Jährige konnte sich das nicht erklären und schaltete aufgeregt einen Verteidiger ein, da er sich keiner Schuld bewußt war und ein langes straffreies Leben vorzuweisen hatte, das er im Alter nicht befleckt sehen wollte. Bei der Bespechung der Sache im Rahmen der Verteidigung kam dann zur Sprache, dass entscheidende Umstände des Falles der Polizei gar nicht bekannt waren: Denn der Beschuldigte hatte durchaus nicht nur seine Visitenkarte an der Frontscheibe befestigt, sondern war auch mit dem Parkhauswächter zu einer Notrufsäule gegangen und hatte zusätzlich noch einen Notruf wegen des Parkschadens bei der Betreiberin des Parkhauses abgesetzt, wo er sämtliche Daten des Unfalls und von sich selbst mitgeteilt hatte. All dies war der Polizei unbekannt geblieben und mußte der Straatsanwaltschaft im Rahmen einer Verteidigungsschrift mitgeteilt werden, denn der Beschuldigte hatte damit seinen sämtlichen Pflichten gemäß § 142 StGB genügt und hatte sich durchaus nicht unerlaubt entfernt von der Unfallstelle. Daher konnte das Verfahren eingestellt werden ohne jede Nachteile für den Beschuldigten.
Viele Mandanten, die wegen gelegentlichem Cannabiskonsum Schwierigkeiten mit der Polizei und danach mit der Führerscheinstelle bekommen haben, stellen die Frage, weshalb sie nun mit einer MPU behelligt werden. Prinzipiell muss ihnen ja auch wirklich zugestanden werden, dass sie eben nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich konsumieren. Entscheidend ist jedoch nicht die Unterscheidung zwischen gelegentlich und regelmäßig, sondern alleine die Frage, ob sie bei ihrem gelegentlichen Konsum die wichtige Regel beachtet haben, dass sie ein Fahrzeug nur dann führen dürfen, wenn sie nicht unter THC-Einfluß standen. Das heißt, anders gesagt, es muss ihnen gelungen sein, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden. Und hier liegt meist das Problem: Der Joint am Vorabend oder auch der am Vor-Vorabend hat oft lange danach noch seine Auswirkungen und führt dazu, dass sich im Rahmen einer Blutkontrolle noch THC-Werte im Blut finden lassen. Und dann ist die Trennung zwischen Konsum und Fahren eben gerade nicht gelungen! Da die wenigsten sich bei Fahrtantritt noch daran erinnern, dass sie vor Kurzem einen Joint oder eine Bong geraucht haben, kann plötzlich auch eine MPU drohen!
Die häufig gestellte Frage, ob auch bei nur geringen THC-Werten im Blut bei einer Verkehrskontrolle Probleme mit der Polizei drohen, muss bejaht werden. Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig: Jeglicher Cannabiskonsum, – auch nur in geringen Mengen, – führt dann zu Problemen, wenn sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle THC-Werte im Blut finden lassen. Dann droht immer ein Bußgeldverfahren! Eine Differenzierung findet nur insoweit statt, als geringe Werte nicht schon automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen: Voraussetzung für ein Strafverfahren wäre nämlich zusätzlich auch, dass ein medizinischer Gutachter eine Fahruntüchtigkeit bejahen müsste. Die läge dann vor, wenn der Autofahrer zum Beispiel durch Fahrfehler aufgefallen wäre, – also zum Beispiel bei Rot über die Ampel gefahren wäre oder anderes mehr, – und dabei ertappt worden wäre. Dann käme auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage und später dann eine MPU. Das häufig zu hörende Argument, Cannabiskonsum selbst sei doch straffrei, zieht also dann nicht, wenn der Konsum in Zusammenhang mit einer Autofahrt steht.
Ein Versicherungsangestellter erlebt einen Auffahrunfall und weiß danach nicht mehr, was er noch glauben soll. Er steht im Münchner Umland an einer Kreuzung, vor einer roten Ampel, hinter einem anderen Auto und wartet auf Grün. Als es einfach nicht Grün werden will und die Ampel ganz unübersehbar kaputt ist, überlegt er sich, nicht mehr länger auf ein Grün zu warten, das sowieso nicht kommt, und will anders zufahren. Auf der Rechtsabbiegespur gibts keine Ampel und er könnte durchfahren. Als er den Rückwärtsgang seiner Automatik einlegt, krachts hinten, ein von hinten auf die Kreuzung zufahrendes Auto hat sich offenkundig verschätzt und ist ihm hinten aufgefahren. So weit alles klar, denkt er sich, ein Auffahrunfall eben! Doch weit gefehlt! Der Auffahrende entpuppt sich als Polizeibeamter, der überhaupt keine Lust hat, einen Fehler zuzugeben und in der Versicherung zurückgestuft zu werden. Er traut seinen Ohren kaum, als er hört, nicht er sei dem Versicherungsangestellten aufgefahren, nein, ganz im Gegenteil, der Versicheurngsangestellte soll zurückgestoßen sein! Die hinzugerufenen Polizeibeamten der nächsten Inspektion springen ihrem Kollegen zur Seite und nehmen den Versicherungsangestellten als Unfallverursacher ins Protokoll. Als er protestiert und seine Version zum Unfallhergang im Rahmen seiner Forderung auf Schadensersatz bei der Versicherung des auffahrenden Polizeibeamten geltend macht, leiten sie zusätzlich ein Strafverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs. Da die Staatsanwaltschaft München inzwischen der Anzeige des Polizeibeamten gefolgt ist und das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Versicherungsangestellten (Verteidiger RA Florian Schneider) eingeleitet hat, wird ein Unfallsachverständiger eingeschaltet. Der hat inzwischen sein Gutachten vorgelegt: Und tatsächlich stellt sich nun heraus, dass der Beschuldigte Recht hatte mit seiner Version vom Unfallhergang. Nun wird sich der Beamte seinerseits nicht nur wegen des Vorwurfs des versuchten Prozeßbetrugs in seinem Zivilprozeß auseinanderzusetzen haben, sondern auch wegen falscher Verdächtigung: Denn nach den Feststellungen des Gutachters konnte sich der Unfall gar nicht so zugetragen haben, wie der behauptet hat, denn er muss ganz klar aufegfahren sein, die Schäden an den beiden Autos sind nach Meinung des Sachverständigen eindeutig! – Passt alles nicht so recht zum Bild von einem integren Polizeibeamten und wird seiner Laufbahn wohl nicht wirklich förderlich sein, denn nun hat der Versicherungsangestellte gegen den wahren Unfallverursacher erstattet.
Das Amtsgericht München hat am Montag einen Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Dem Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) war vorgeworfen worden, für den Sturz eines Radlers verantwortlich zu sein, der den Radweg entlang einer Vorfahrtsstrasse benutzt hatte und der gestürzt war, als der Autofahrer aus einer Nebenstraße einfahren wollte. Hintergrund des Unfalles war, dass der Autofahrer erst auf dem Radweg zum Stehen kam, als er den Radler bemerkte und ihm Vorfahrt gewähren wollte. Nach Angaben des Autofahrers hätte der Radler ohne Weiteres vor dem Auto vorbei und auf dem Radweg weiterfahren können. Er sei jedoch ins Schlingern gekommen, als er zu bremsen versucht habe, dann an den linken Kotflügel des stehenden Autos geprallt und auf die Straße gestürzt. Polizei war nicht hinzugerufen worden. Die Erinnerungen des Autofahres und des Radfahrers an die Szenerie vor Ort gingen in der Beweisaufnahme des Amtsgerichts München weit auseinander: Der Autofahrer behauptete, er sei so auf dem Radweg zum Stehen gekommen, dass der Radler mühelos vor ihm vorbei auf dem Radweg hätte weiter fahren können, ohne mit ihm zu kollidieren. Der Sturz habe alleine damit zu tun, dass der Radler durch die Musik aus seinen Kopfhörern so abgelenkt gewesen sei, dass der sich nicht auf den Straßenverkehr habe konzentrieren können und viel zu spät gebremst habe. Außerdem sei er viel zu schnell unterwegs gewesen und habe es dann nicht mehr geschafft, seine uralte Mühle mit ihren defekten Bremsen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Der Radfahrer bestritt das alles und wusste weder etwas von Musik hören, noch von zu hoher Geschwindigkeit und erst recht nix von defekten Bremsen. Da er Zeuge und der Autofahrer Angeklagter war, machte das Verkehrsstrafgericht nicht viele Umstände und verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Euro 45 und damit insgesamt Euro 900. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Diese vom Angeklagten als sehr ungerecht empfundene Verurteilung hat ihre Ursache letztlich in nichts Anderem als dem Umstand, dass weder der Radler noch der angeklagte Autofahrer auf die Idee verfallen waren, die Polizei zu rufen. Der Radler war nämlich nach seinem Sturz ohne Weiteres wieder aufgestanden und hatte erklärt, ihm fehle nix, er wolle weiter. Vor Ort war daher auch nicht viel mehr passiert, als dass der Autofahrer die Unfallsituation fotografiert hatte. Erst am nächsten Tag war dem Radler dann eingefallen, ihm tue die Schulter weh. Er ging zum Arzt und wollte dann doch Strafanzeige erstatten. Erst da nahm das Ermittlunsgverfahren seinen Lauf, allerdings fehlten jetzt alle für den Autofahrer günstigen Beweissicherungen: Die Polizei konnte nun weder das Fahrrad vor Ort sofort anschauen und feststellen, ob es wirklich verkehrssicher war, noch den korrekten Standort des Autos sichern. Mein Rat daher: Bei Unfällen mit Radlern, wo auch nur entfernt die Möglichkeit besteht, dass der Radler verletzt ist, unbedingt die Polizei rufen und versuchen, so viele Zeugen wie möglich ausfindig zu machen. Sonst kommt man vor Gericht plötzlich in die Bredouille und steht alleine da!
Einem 25-jährigen Landwirt aus dem Dachauer Umland wurde im Oktober vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die Polizei mitten in der Nacht sein Auto total zerstört im Straßengraben und ihn selbst mit über 2 Promille in der Umgebung der Unfallstelle in einem Feld aufgefunden hatte. Bei der Inaugenscheinnahme des verunglückten Wagens des Beschuldigten fanden die Beamten jede Menge volle, halbvolle und leere Bierflaschen. Auf den ersten Blick also zunächst durchaus nachvollziehbar, daß die Polizei Verdacht geschöpft hat und gegen den Mann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet hat. Denn natürlich schloß die Polizei messerscharf, der Mann sei sturzbetrunken Auto gefahren und nur deshalb im Straßengraben gelandet. Das Amtsgericht entzog dem Beschuldigten sofort nach dem Unfall den Führerschein und erließ gegen ihn inzwischen auch einen Strafbefehl mit einer Führerscheinentziehung und einer Sperrzeit von 18 Monaten.
Die Sache ist aber nur auf den ersten Blick klar, im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens stellen sich nämlich jede Menge Fragen, die nicht beantwortet wurden, und erweist sich die Beweislage als mehr als dünn! Eine Prüfung der Ermittlungsakte zeigt, dass es völlig unklar ist, ob der Mann tatsächlich betrunken Auto gefahren war oder zunächst (womöglich nur aufgrund von Müdigkeit oder Unaufmerksamkeit) den Unfall erlitten hatte und danach in seinem Auto Bier getrunken hatte, sich die Höhe Alkoholisierung also erst nach der Landung im Straßengraben zugezogen hatte. Es gibt nämlich keinerlei Zeugen für den Unfall selbst und deshalb auch keinerlei Feststellungen zum Unfallzeitpunkt. Gegen den Strafbefehl wurde daher von seinem Verteidiger RA Florian Schneider form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so daß der Strafbefehl nicht rechtskräftig wurde und nun über seine Sache vor Gericht verhandelt werden muß.
Der Landwirt selbst hatte sich bei der Polizei nicht geäußert, aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung wären auch keine nennenswerten Äußerungen am Unfallort von dem Mann aktenkundig gemacht worden und auch nicht verwertbar gewesen. Letztlich steht der Polizei nur ein unbeteiligter Zeuge zur Verfügung, der in der Nacht die Polizei gerufen hatte, als er im Vorbeifahren mitten in der Nacht das beschädigte Auto im Straßengraben gesehen hatte und angehalten hatte. Weder die Spuren am Unfallort, – also am Auto oder im Straßengraben, – noch bei den rechtsmedizinisch untersuchten Blutwerten lassen einen Rückschluß zu, wann der Beschuldigte den Unfall gebaut hat und wann er genau den Alkohol konsumiert hat. Nach Lage der Dinge wird er sich also berechtigte Hoffnung machen dürfen, seinen Führerschein bald zurückzubekommen und das Strafverfahren eingestellt zu kriegen, weil letztlich natürlich nur das Fahren unter Alkohol strafbar ist, nicht das Trinken im zerstörten Auto am Straßenrand.
Ein dreißigjähriger Münchner griechischer Abstammung bekam kurz nach Neujahr von seinem Verteidiger (RA Florian Schneider) eine besonders erfreuliche Nachricht: Die Staatsanwaltschaft München I stellt das Strafverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mangels Tatnachweis ein. Dem Gebäudereiniger war von der Polizei vorgeworfen worden, im vergangenen September in Moosach mit einem Leihfahrzeug einer Autovermietung in Moosach beim Parken ein anderes Fahrzeug gerammt zu haben und sich dann unerlaubt entfernt zu haben. Ein unbeteiligter Zeuge am Straßenrand wollte bemerkt haben, dass ein dunkles Auto (mehr hatte der Zeuge nicht angeben können) kurz vor Mitternacht so ungeschickt eingelenkt worden war, dass es gegen die linke vordere Ecke eines Renault Scénic gekracht war. Der Zeuge recherchierte und fand in der Nähe der Unfallstelle ein an der Seite beschädigtes Fahrzeug, das von dem Beschuldigten als Leihwagen angemietet worden war.
Der Beschuldigte war daher sofort von der Polizei aufgesucht worden und zu dem Vorwurf befragt worden. Er gab an, zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Wagen gar nicht gefahren zu sein, sondern in Griechenland gewesen zu sein. Die Polizei sicherte daraufhin die Spuren an beiden Fahrzeugen und überprüfte, inwieweit es eine sogenannte Schadenskorrespondenz zwischen den beiden Fahrzeugen gab. Bei der Spurensicherung stellte sich bereits heraus, dass zwar beide Fahrzeuge beschädigt waren, – der Renault links vorne, der Ford-Leihwagen rechts hinten, dass aber keinerlei Lackübertragung an das jeweils andere Fahrzeug stattgefunden hatte. Auffallend war nach Aktenlage, dass der Zeuge am Straßenrand ja schließlich gar kein Kennzeichen hatte angeben können, sondern lediglich eine ungefähre Beschreibung des vermeintlichen Tatfahrzeuges und dann der Ehemann der Besitzerin des geschädigten Renault Scénic auf eigene Faust in der Umgebung nach Autos gesucht hatte und dabei der Polizei den Hinweis auf den Leihwagen gegeben hatte. Die Beweise waren also eher als dünn und dürftig anzusehen gewesen und hatten letztlich nur mit dem Verdacht des Zeugen sowie des Ehemannes der Autobesitzerin zu tun!
Damit war klar, dass angesichts dieser ungenauen Beweislage keinerlei Tatnachweis würde zu führen sein: Der sogenannte Zeuge hatte weder ein Kennzeichen noch eine Beschreibung des Fahrers des von ihm beobachteten Tatfahrzeuges und eine Übereinstimmung der Schäden an beiden Fahrzeugen liess sich nicht mit Gewissheit feststellen. Damit blieb der Staatsanwaltschaft München I nichts mehr Anderes übrig, als das Ermittlungsverfahren einzustellen.
Eine etwa dreißigjährige in München lebende Ausländerin chinesischer Abstammung bekam gerade noch vor Weihnachten über ihren Verteidiger (RA Florian Schneider) ein besonders erfreuliches Weihnachtsgeschenk geschickt: Die Staatsanwaltschaft München I hatte mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen sie wegen des Verdachts der Beleidigung im Straßenverkehr eingestellt worden ist. Der Frau war von der Polizei vorgeworfen worden, vor einigen Wochen einen Streit mit einem anderen Autofahrer wegen eines winzigen Schadens an seinem Auto auf dem Parkplatz vor einem Drogeriemarkt in München zum Anlass genommen zu haben, den Mann und seine Frau mit „Arschloch“ tituliert zu haben. Hintergrund war ein unbedachtes Zurückstoßen der Beschuldigten mit ihrem Wagen in der Enge des Parkplatzes, das zu einem kleinen Rempler und einer kleinen Delle im vorderen Kennzeichen des Hintermannes geführt hatte. Der Fahrer wollte sofort Euro 150 von ihr in Bar, was sie angesichts der Minibeule jedoch ablehnte.
Über ihre Ablehnung ärgerte sich der Hintermann und erklärte ihr sinngemäß, man könne auch anders und es könne gut sein, dass, – da sich unter dem vorderen Stoßfänger jede Menge Technik sowie der Motor befände, – die Rechnung am Ende weitaus höher ausfällt, und zeigte ihr einen Micro-Kratzer neben dem Kennzeichen, der aus der Sicht der Beschuldigten uralt aussah, der aber nach Meinung ihres Unfallgegners aktuell war und als Hinweis auf weitere und höhere Schäden gelten müsse. Als sie sagte, das könne gar nicht von dem winzigen Anstoß stammen, antwortete ihr Kontrahent, er habe schließlich eine Zeugin (seine Frau) und sie sei schließlich allein!
Die Beschuldigte hatte sich von dem Unfallgegner nicht beirren lassen, weil sie darauf hoffte, dass ihre Haftpflichtversicherung schon herauskriegen würde bei der Schadensregulierung, was von ihrem kleinen Anstoss stammen kann und was nicht. Sie antwortete daher nur ironisch, dass sie dann ja wohl „die Arschlochkarte“ in der Sache gezogen habe und fuhr weg.Prompt flatterte ihr kurz darauf die Strafanzeige des Ehepaares in Form einer Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus! Es gelang jedoch, durch eine Verteidigungsschrift die Version der Beschuldigten von der Sache glaubhaft zu machen und die Beschuldigte zu entlasten. Es folgte noch rechtzeitig vor Weihnachten die Einstellung des Verfahrens, die auf dem sog. Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gründete.