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Trotz rechtzeitiger Vollbremsung wird ein Autofahrer wegen Verletzung eines Radlers schuldig gesprochen.

Straßenverkehrsdelikte

Das Amtsgericht München hat am Montag einen Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Dem Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) war vorgeworfen worden, für den Sturz eines Radlers verantwortlich zu sein, der den Radweg entlang einer Vorfahrtsstrasse benutzt hatte und der gestürzt war, als der Autofahrer aus einer Nebenstraße einfahren wollte. Hintergrund des Unfalles war, dass der Autofahrer erst auf dem Radweg zum Stehen kam, als er den Radler bemerkte und ihm Vorfahrt gewähren wollte. Nach Angaben des Autofahrers hätte der Radler ohne Weiteres vor dem Auto vorbei und auf dem Radweg weiterfahren können. Er sei jedoch ins Schlingern gekommen, als er zu bremsen versucht habe, dann an den linken Kotflügel des stehenden Autos geprallt und auf die Straße gestürzt. Polizei war nicht hinzugerufen worden. Die Erinnerungen des Autofahres und des Radfahrers an die Szenerie vor Ort gingen in der Beweisaufnahme des Amtsgerichts München weit auseinander: Der Autofahrer behauptete, er sei so auf dem Radweg zum Stehen gekommen, dass der Radler mühelos vor ihm vorbei auf dem Radweg hätte weiter fahren können, ohne mit ihm zu kollidieren. Der Sturz habe alleine damit zu tun, dass der Radler durch die Musik aus seinen Kopfhörern so abgelenkt gewesen sei, dass der sich nicht auf den Straßenverkehr habe konzentrieren können und viel zu spät gebremst habe. Außerdem sei er viel zu schnell unterwegs gewesen und habe es dann nicht mehr geschafft, seine uralte Mühle mit ihren defekten Bremsen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Der Radfahrer bestritt das alles und wusste weder etwas von Musik hören, noch von zu hoher Geschwindigkeit und erst recht nix von defekten Bremsen. Da er Zeuge und der Autofahrer Angeklagter war, machte das Verkehrsstrafgericht nicht viele Umstände und verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Euro 45 und damit insgesamt Euro 900. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Diese vom Angeklagten als sehr ungerecht empfundene Verurteilung hat ihre Ursache letztlich in nichts Anderem als dem Umstand, dass weder der Radler noch der angeklagte Autofahrer auf die Idee verfallen waren, die Polizei zu rufen. Der Radler war nämlich nach seinem Sturz ohne Weiteres wieder aufgestanden und hatte erklärt, ihm fehle nix, er wolle weiter. Vor Ort war daher auch nicht viel mehr passiert, als dass der Autofahrer die Unfallsituation fotografiert hatte. Erst am nächsten Tag war dem Radler dann eingefallen, ihm tue die Schulter weh. Er ging zum Arzt und wollte dann doch Strafanzeige erstatten. Erst da nahm das Ermittlunsgverfahren seinen Lauf, allerdings fehlten jetzt alle für den Autofahrer günstigen Beweissicherungen: Die Polizei konnte nun weder das Fahrrad vor Ort sofort anschauen und feststellen, ob es wirklich verkehrssicher war, noch den korrekten Standort des Autos sichern. Mein Rat daher: Bei Unfällen mit Radlern, wo auch nur entfernt die Möglichkeit besteht, dass der Radler verletzt ist, unbedingt die Polizei rufen und versuchen, so viele Zeugen wie möglich ausfindig zu machen. Sonst kommt man vor Gericht plötzlich in die Bredouille und steht alleine da!

26. Januar 2015/von Florian Schneider
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