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Keine Beeinflussung von Atemalkoholwerten durch Halssprays

Straßenverkehrsdelikte

Ein knapp dreißigjähriger Schauspieler hatte sich diese Woche in n einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht München zu verantworten: Dem Mann war vorgeworfen worden, mit überhöhten Atemalkoholwerten am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Dem Betroffenen war ein Bußgeldbescheid zugestellt worden, gegen den er Einspruch eingelegt hatte mit der Begründung, er habe gar keinen Alkohol getrunken, sondern den ganzen Abend vor der Kontrolle ein alkoholhaltiges Halsspray konsumiert zu haben, das er wegen seienr Arbeit in einem Club hatte nehmen müssen. Das Verkehrsstrafgericht beauftragte daraufhin einen Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin, der das Medikament und die Atemalkoholwerte des Betroffenen prüfte und zum Ergebnis kam, dass das Halsspray keine Rolle für die Atemalkoholwerte spielte. Damit war dem Betroffenen die Verkehrsordnungswidrigkeit nachgewiesen, der Betroffene nahm seinen  Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.

1. Mai 2015/von Florian Schneider
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