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Vergewaltigungsanzeige eingestellt

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sexualdelikte

Der Kosovo-Albaner hatte seinen Augen nicht getraut, als die Polizei vor seiner Wohnungstüre stand. Seine Ehefrau hatte ihn angezeigt wegen Vergewaltigung in der Ehe. Wie ernst die Sache war erfuhr der Mittvierziger (Verteidiger RA Florian Schneider), als die Polizei ihm Handschellen anlegte und dem Haftrichter vorführte. Als der Ermittlungsrichter gegen ihn auch noch einen Haftbefehl erließ und ihn in den Knast schickte wurde ihm klar, dass er ein großes Problem hatte. Am Ende hieß es jedoch: Vergewaltigungsanzeige eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft benötigte für die Mitteilung Vergewaltigungsanzeige eingestellt etwa 1 Jahr an Ermittlungszeit.

Von diesem Zeitraum mußte der Beschuldigte etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbringen. Unschuldig. Eine Haftprüfung verlief für den Beschuldigten ohne das gewünschte Ergebnis. Der Haftrichter bewertete die Aussage der Ehefrau noch als glaubwürdig. Die Wende brachte eine stundenlange ermittlungsrichterliche Videovernehmung der Ehefrau. Der Staatsanwalt selbst bewertete die Beweislage gegen den Beschuldigten am Ende dann als nicht ausreichend. Die Anschuldigungen der Ehefrau wurden von ihm als nicht glaubwürdig genug angesehen.

Die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft „Vergewaltigungsanzeige eingestellt“ wie die vorliegende wird nicht ohne Weiteres erlassen.

Strafanzeigen wegen Vergewaltigung werden streng und unnachsichtig verfolgt. Die angezeigten Männer befinden sich in der Regel in einer äußerst mißlichen Lage, denn ihren Beteuerungen wird nicht geglaubt. Sie gehen zudem in der Regel sofort in den Knast. Da bleiben sie monatelang, bis es dem Strafverteidiger (hier RA Florian Schneider) gelungen ist, Zweifel an den Aussagen der Frauen zu erregen.

Für die beschuldigten Männer ist es der gewünschte Erfolg, wenn sich bei den Strafermittlern Zweifel an den Aussagen der vermeintlichen Opfer regen.

Zweifel bedeuten nämlich, dass die Beschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen und die Ermittlungsverfahren eingestellt werden können. Es gilt nämlich der Grundsatz „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten. Der Beschuldigte muß durchaus nicht den Nachweis erbringen, dass er unschuldig ist und keine Vergewaltigung begangen hat. Am Ende wird jetzt die Ehefrau die Frage beantworten müssen, wie ihre unglaubwürdigen Aussagen zustande gekommen sind.

18. März 2024/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2024-03-18 15:47:412024-03-18 16:13:16Vergewaltigungsanzeige eingestellt

Sexueller Mißbrauch durch Jugendliche

Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Ein immer größer werdendes Thema in der Strafrechtspraxis ist sexueller Mißbrauch von Kindern durch Jugendliche. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt im Strafrecht ein Mensch als Kind. Sexueller Kontakt zwischen Menschen über 14 mit  Menschen unter 14 Jahren gilt als strafbarer sexueller Mißbrauch von Kindern. Ob er durch Jugendliche begangen wird oder durch Erwachsene ist strafrechtlich gesehen egal.

Hat ein vierzehnjähriger Jugendlicher Sex mit einem Mädchen unter 14 bedeutet das also einen sexuellen Mißbrauch von Kindern.

An der Sinnhaftigkeit derartiger gesetzlicher Regelungen darf gezweifelt werden. Gerade Mädchen sind oft deutlich unter 14 schon sehr früh reif und an sexueller Betätigung interessiert. Dass sich ein 14-jähriger Junge strafbar macht, wenn er sich mit einem 13-jährigen Mädchen einläßt, macht nicht wirklich Sinn. Dennoch ist unser Strafrecht insoweit eindeutig. Der Vierzehnjährige müßte sich vor dem Staatsanwalt zu verantworten.

Die Einwilligung des frühreifen Mädchens spielt im Hinblick auf die Strafbarkeit des Jugendlichen keinerlei Rolle, es liegt trotzdem sexueller Mißbrauch durch Jugendliche vor.

Nach dem etwas antiquiert wirkenden Rechtsverständnis des Gesetzgebers ist ein Mensch unter 14 gar nicht in der Lage dazu, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Dies ist deshalb überholt, da Kinder immer früher sexuelle aktiv sind und natürlich immer früher dazu in der Lage sind zu entscheiden, ob sie aktiv werden wollen. Angesichts dessen stellt sich in vielen Strafverfahren die Frage, weshalb sehr frühreife Kinder mittels derart drakonischen Strafen geschützt werden müssen.

Die gesetzliche Altersgrenze von 14 ist viel zu starr und ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Völlig unberücksichtigt bleibt bei derartig starren Grenzen nämlich die Frage, ob das vermeintliche Tatopfer wirklich noch schützenwert ist. Derartige Fragen können nicht durch eine gesetzliche Grenze beantwortet werden, sondern nur durch Gutachter, wie sie in anderen Verfahren längst auch Standard geworden sind.

Sexueller Mißbrauch darf nur dann strafbar sein, wenn es ein schützenswertes Opfer gibt.

Wenn also jemand verletzt worden ist. War es dagegen zum Beispiel das dreizehnjährige Mädchen, das aktiv geworden ist, macht eine Strafverfolgung wenig Sinn. Denn wo ist hier das Opfer zu sehen?

28. Februar 2024/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2024-02-28 13:34:472024-02-28 13:49:50Sexueller Mißbrauch durch Jugendliche

Haftentlassung bei Vergewaltigung

Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Haftrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich doch stattgegeben. Nachdem der Beschuldigte (Strafverteidiger RA Florian Schneider) ein halbes Jahr in Haft gesessen war hieß dann plötzlich doch Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Haftentlassung bei Vergewaltigung ist eher nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Im April hatte bei dem Beschuldigte die Polizei geklingelt und ihm einen Haftbefehl des Amtsgerichts unter die Nase gehalten. Es hatte damals der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung vorgelegen. Zudem war als Haftgrund Fluchtgefahr unterstellt worden.

Der Betroffene soll seine Ehefrau vielfach vergewaltigt haben.

Die Ehefrau wie der Beschuldigte ausländischer Herkunft hatte Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, nachdem sie zu ihrem Mann nach Deutschland gezogen war. Er soll sie zu Hause eingesperrt und ihr den Kontakt zur Außenwelt untersagt haben. Es hätten angeblich mehrere Vergewaltigungen stattgefunden.

Im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung im Sommer hatte die Frau ihre Vorwürfe wiederholt und bekräftigt.

Die Frau hatte sich einer ganztägigen Videovernehmung durch Ermittlungsrichterin, Staatsanwalt und Verteidiger gestellt und stundenlang Fragen beantwortet. Am Ende waren jedoch die Zweifel an ihren Angaben größer als die Überzeugungen der beteiligten Strafjuristen.

Die Frau hatte noch nicht einmal bestätigen können, Nein zu ihrem Mann gesagt zu haben, als der Sex hatte haben wollen.

Sie war der Meinung, ihr Ehemann habe doch wissen, können, dass sie nix von ihm wollte. Es drängte sich bei den beteiligten Juristen der Eindruck auf, dass für die Frau die Ehe lediglich den Zweck gehabt hatte, nach Deutschland kommen zu können. Der Beschuldigte war verliebt gewesen und hatte dies nicht verstanden. Sex war für ihn zumal im Rahmen einer freiwillig eingegangenen Ehe selbstverständlich gewesen.

Der Haftprüfungstermin im Sommer gleich nach der Videovernehmung auf Betreiben des Verteidigers war noch erfolglos geblieben.

Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen des Falles waren hier hart aufeinander geprallt. Der Ermittlungsrichter hatte nicht die allergeringste Bereitschaft gezeigt, den Beschuldigten frei zu lassen. Hinweise auf die vielen Widersprüche in der langen Aussage der Anzeigeerstatterin waren noch erfolglos geblieben.

Im Herbst hieß es dann endlich Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Es hatte sich dann sogar der Staatsanwalt der Meinung der Verteidigung angeschlossen, dass die Angaben der Frau für eine Anklage nicht ausreichten. Er beantragte dann schließlich sogar selbst die Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte kam frei.

 

7. Oktober 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-10-07 10:01:202023-10-07 11:03:13Haftentlassung bei Vergewaltigung

Haftgrund Vergewaltigung

Sexualdelikte

Haftgrund Vergewaltigung, so lautet der Haftbefehl des Amtsgericht gegen einen Bürger aus Niederbayern. Seine Ehefrau hatte ihn angezeigt. Der Beschuldigte, ein Kosovo-Albaner, lebt schon lange in Deutschland. Seine Frau hatte er erst vor Kurzem im Kosovo geheiratet. Danach habe er sie nach Deutschland geholt. Kaum war sie bei ihm in seiner Wohnung in Niederbayern eingezogen gingen die Probleme los. Das Paar verstand sich wohl überhaupt nicht. Am Ende der Beziehung Mitte letzten Jahres stand ihre Anzeige wegen Vergewaltigung in der Ehe.

Haftgrund Vergewaltigung, hieß es daraufhin beim Haftrichter am Amtsgericht.

Der Ermittlungsrichter erließ also sofort einen Haftbefehl gegen den Ehemann. Der sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für jeden Haftbefehl. Er ergibt sich aus der Anzeige der Ehefrau. Die war soeben erneut ermittlungsrichterlich vernommen worden. Bei dieser Vernehmung hatte sie die Vergewaltigungsvorwürfe gegen ihren Mann wiederholt und damit ihre vorangegangenen Aussagen bei der Polizei wiederholt.

Nach Angaben der Frau war sie seit ihrem Einzug in die Wohnung ihres Mannes unentwegt vergewaltigt worden.

Es handelt sich damit um eine Vielzahl von Einzeltaten, die dem Mann zur Last gelegt werden. Das Tatopfer gab an, von dem Mann in der Wohnung eingesperrt worden zu sein. Er habe ihr jeglichen Kontakt zu anderen Menschen verboten. Nach ihren Schilderungen hatte sie ein radikal-muslimisches Eheleben in Deutschland führen müssen ohne eigene Rechte. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich an andere Frauen zu wenden, um Hilfe zu erhalten.

Der Beschuldigte bestreitet die Angaben der Frau.

Den Haftgrund Vergewaltigung kann er nicht akzeptieren. Er habe sie nicht vergewaltigt und im Übrigen sei sie jeden Tag arbeiten gegangen. Sie habe durchaus eigene Kontakte zu anderen Menschen gehabt. Auch außerhalb der Arbeit. Sie hätte jede Menge Möglichkeiten gehabt, sich an andere Menschen um Hilfe zu wenden. Gerade und auch an ihrer Arbeitsstelle. Sie belaste ihn nur deshalb, um ihn loszuwerden. Er sei nur das Mittel zum Zweck gewesen, um nach Deutschland ziehen zu können. Die Anzeige habe nur den Zweck, jetzt hier bleiben zu können, vor allem auch noch nach der Scheidung.

Bis zur Anklage bleibt es wohl beim Haftgrund Vergewaltigung und damit beim Haftbefehl.

Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und sollte der Ehemann dann verurteilt werden droht dem Mann eine mehrjährige Haftstrafe. Jede einzelne Tat würde dann mit einer Einzelstrafe von 4 oder mehr Jahren betraft werden. Die dann hieraus zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe würde auf mehrere Jahre lauten. Die Verteidigung wird sich darauf konzentrieren, die Stimmigkeit der Aussagen der Frau genau zu überprüfen.

26. Juli 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-07-26 10:45:222023-07-26 13:33:09Haftgrund Vergewaltigung

Verteidiger bei Sexualstraftaten

Sexualdelikte

Ein Verteidiger ist bei Sexualstraftaten besonders vonnöten. Das erfuhr auch der Nachhilfelehrer aus dem Süden Bayerns. Plötzlich stand die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor seiner Türe. Mädchen hatten ihn angezeigt. Der Vorwurf lautete auf sexuellen Mißbrauch von Kindern.

Der Beschuldigte tat das einzig Richtige. Er rief sofort über den Verteidigernotruf einen Anwalt an.

Als ihn die Polizei zu den Vorwürfen befragen wollte verweigerte er jede Aussage. Dabei verwies er auf seinen Verteidiger bei Sexualstraftaten. Mit der Aussageverweigerung hatte er zunächst einmal Zeit gewonnen. Denn nun konnte sein Verteidiger zunächst einen Blick in die Akten werfen, um sich über den Tatvorwurf überhaupt einmal genau zu informieren.

Der Verteidiger bei Sexualstraftaten war mehr als nötig, wie die Akten zeigten.

Die Polizei hatte nämlich beim Beschuldigten prompt auch noch zig tausende kinderpornografische Dateien und Videos gefunden. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) saß in der Tinte und mußte jetzt vor allem die Nerven bewahren. Der Mann sprach kein Wort mit der Polizei. Trotz des ganzen Stresses!

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens besprechen der Beschuldigte und sein Anwalt zunächst einmal die Beweislage.

Nach wenigen Monaten lagen die Akten komplett vor. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten nun alle Zeit der Welt. Es konnte nun in Ruhe die Beweislage besprochen werden. Und beratschlagt werden, wie weiterzumachen ist. Der Beschuldigte, der anfangs sehr belastet war, hatte nun selbst einen Überblick über die Beweise gegen ihn. Eine ganz andere Ausgangslage für eine Aussage als zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, wo keinerlei Aktenkenntnis bestand!

Der Verteidiger bei Sexualstraftaten fertigte mit dem Beschuldigten daraufhin eine Stellungnahme zu den Ermittlungen an.

Dieser Schriftsatz wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen erstellt, wenn alle Beweise bekannt sind! Er enthält in diesem Falle die Angaben des Beschuldigten zum Tatvorwurf. Und eine Stellungnahme des Verteidigers zu den Tatvorwürfen und zu den Ermittlungen. Der Beschuldigte übt damit sein Recht auf rechtliches Gehör gegenüber dem Staatsanwalt aus. Wie sich zeigt die richtige Vorgehensweise, denn damit konnte der Beschuldigte Einfluß auf das Verfahren nehmen.

24. Mai 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/erstberatung-in-der-kanzlei.jpg 321 845 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-05-24 16:19:142021-05-25 15:04:43Verteidiger bei Sexualstraftaten

Verteidiger rät immer zu Aussageverweigerung

Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Erst bei einem Beratungsgespräch bei einem Verteidiger (Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) ist dem Beschuldigten sein Fehler klar geworden. Hätte er bei der Polizei den Mund gehalten wäre alles problemlos verlaufen. Denn Eines ist immer von Vorneherein klar.

Ein Verteidiger rät immer zu Aussageverweigerung!

Die Beweislage gegen den Beschuldigten war beim Eintreffen der Polizei mehr als dünn gewesen. Eine Arbeitskollegin hatte angetrunken und vor allem mit Medikamenten intus bei dem Mittdreißiger im Wohnheim an Silvester übernachtet. Als sie plötzlich aus dem Zimmer läuft und Hilfe bei einer Kollegin sucht und die Polizei kommt verliert er die Nerven.

Ohne jede Not macht er bei der Polizei eine Aussage, die ihn belastet.

Er war davon ausgegangen, dass sie ihn anzeigen will, und hatte deshalb schon mal selbst die Polizei gerufen. Und damit sie ihm auch damit nicht zuvorkommen kann erzählt er auch gleich noch, was vorgefallen war. Er hatte nämlich die angetrunkene 18-jährige Auszubildende auf den Mund geküsst. Als die vor ihm davon gelaufen war war er panisch geworden und nicht nur die Polizei gerufen, sondern gleich auch noch alles erzählt.

Wie sich beim Eintreffen der Polizei jedoch zeigte hatte das Mädchen gar keine Anzeige erstattet und auch keine Aussage gemacht.

Das bedeutet, dass das Mädchen den Mann gar nicht in die Pfanne hatte hauen wollen. Im Ergebnis hatte er also gegen sich selbst Anzeige erstattet und der Polizei auch gleich den Sachverhalt mitgeteilt. Denn ohne die Aussage des Mädchens wäre eine Anzeige gegen den Mann gar nicht zustande gekommen! Nur durch seine eigene Anzeige wird nun gegen ihn ermittelt.

Gegen den Beschuldigten wird nun ermittelt wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger.

Der Kuss auf den Mund des angetrunkenen Mädchens, das zudem gleichzeitig auch Medikamente wegen ihrer Depressionen eingenommen hatte, begründet diesen Tatverdacht gegen den Mann. Da er selbst eine Aussage gemacht und alles zugegeben hatte benötigt die Polizei gar keine Aussage des Mädchens mehr. Der Mann hatte sich also ohne jede Not selbst in das Strafverfahren hinein geritten.

8. Januar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/betaeubungsmittel-drogen-verkauf.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-01-08 14:59:222018-01-08 15:03:12Verteidiger rät immer zu Aussageverweigerung

Strafrechtsanwalt hilft bei Vergewaltigungsanzeige

Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der 38-jährige Spediteur hätte nicht gedacht, dass es auch ihn mal treffen könnte. Dass auch er sich mal gegen eine Vergewaltigungsanzeige wehren muss. Er lag friedlich schlafend in seinem Bett, als die Polizei auftauchte und ihn festnahm. Nach der Version der Ehefrau habe er sie in der gemeinsamen Ehewohnung überfallen und vergewaltigt. Und damit es auch wirklich knallt hatte sie ihn auch gleich noch wegen einer anderen angeblichen Vergewaltigung einige Wochen vorher angezeigt und zudem behauptet, dass er das gemeinsame Kind mißhandelt habe.

Die Version des Mannes hörte sich dann deutlich anders an.

Der Beschuldigte machte umfangreiche Angaben bei der Polizei und stellte einiges richtig. Wie sich zeigte befindet sich das Paar in Trennung und diskutiert derzeit die Trennungsformalitäten. Dabei geht es vor allem um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, aber auch ums Geld. Der Hauptstreitpunkt ist aber das Kind. Der Beschuldigte war bereits ausgezogen und nur noch selten in der Ehewohnung, um Sachen zu holen.

Die Anzeige erscheint als von langer Hand geplante Aktion der Frau, sich das Sorgerecht zu sichern.

Nach der Version des Mannes hatte sie trotz der Trennung nämlich ganz plötzlich und überraschend wieder Sex gewollt. Das war in der aktuellen Trennungs-Situation und angesichts des aktuellen Streits sicher kein Zufall. Denn sofort, nachdem der Mann ihrem Wunsche gefolgt war und danach eingeschlafen war, hatte sie die Polizei gerufen. Durch die Anzeige versucht sie, eine Handhabe gegen den Ehemann zu bekommen, um ihn vom Kind fernzuhalten.

Ein Strafrechtsanwalt hilft bei Vergewaltigungsanzeige.

Da der Mann vorläufig festgenommen und in die Haftanstalt des Polizeipräsidiums verbracht worden war benötigte er Hilfe. Mit einer Vergewaltigungsanzeige ist nicht zu spaßen. Üblicherweise gehen die Beschuldigten nämlich sofort in Haft und müssen sich sehr lange darum bemühen, wieder freizukommen. In diese Falle war der Strafrechtsanwalt (Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Rechtsanwalt Florian Schneider) sofort und auch am Samstagmorgen im Polizeipräsidium zur Stelle.

Im Gegensatz zu den meisten sonstigen Fällen dieser Art kam der Beschuldigte sofort wieder frei.

Angesichts der ausgiebigen und sehr glaubhaften Aussage des Beschuldigten verzichtete die Staatsanwaltschaft München darauf, einen Haftbefehl zu beantragen. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass das Strafverfahren gegen den Mann nun schon wieder zu Ende ist. Er wird sich jetzt nicht nur gegen den Versuch der Ehefrau wehren müssen, ihm das Kind wegzunehmen. Er muss auch noch gegen die Frau und ihre falsche Verdächtigung strafrechtlich vorgehen und die Bestrafung der Frau betreiben. Das Ergebnis dieser üblen Vorgehensweise seiner Exfrau wird deshalb nicht nur sein, dass der Beschuldigte keine Verurteilung bekommt. Am Ende wird sie selbst den Weg ins Gefängnis antreten müssen wegen falscher Verdächtigung und mittelbarer Freiheitsberaubung.

24. Dezember 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-12-24 15:18:182018-01-03 11:52:43Strafrechtsanwalt hilft bei Vergewaltigungsanzeige

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs. So lautete der Bescheid der Staatsanwaltschaft München für einen beschuldigten Musiklehrer. Dem etwa 70-jährigen Münchner war vorgeworfen worden, einen zehnjährigen Musikschüler während der Musikstunden sexuell belästigt zu haben.

Der Vorwurf lautete auf sexueller Missbrauch von Kindern wegen Auslegens von Comics mit sexuellem Inhalt im Wartezimmer.

Der Beschuldigte hatte sich in einem Laden am Münchner Rosental am Viktualienmarkt Comics gekauft, in denen es auch sexuelle Witze gab. Die hatte er dann zusammen mit anderen Zeitschriften im Wartezimmer seiner Musikschule ausgelegt. Der zehnjährige Junge hatte sich diese Comics natürlich sofort aus dem Stapel gefischt und zu Hause behauptet, in der Musikschule lägen Pornos aus.

Außerdem behauptete der Junge, der Beschuldigte habe sich ihm während der Musikstunden in sexueller Weise angenähert.

Der Junge hatte Keyboardunterricht genommen. Um ihm die Griffe zeigen zu können hatte ihn sein Lehrer auf sein Knie setzen lassen. Dieses auf dem Knie sitzen lassen stellte für die Eltern des Jungen ebenfalls einen sexuellen Missbrauch dar. Der Junge hatte jedoch mit keinem Wort verbale oder tätliche Annäherungsversuche schildern können. Nicht einmal die ausgiebige Vernehmung des Jungen durch eine Ermittlungsrichterin hatte Hinweise auf unzulässige Annäherungsversuche erbracht. Ein Betatschen oder Befummeln oder verbale Anmachversuche konnte auch der sehr phantasiereiche Junge nicht schildern.

Die Polizei nahm die Sache trotzdem ernst und leitete ein Verfahren ein.

Weder der Junge selbst noch die Eltern des Jungen hatten zunächst das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Dies wäre sicher der Weg gewesen, vor einer Anzeige eine Stellungnahme des Musiklehrers zu den Vorwürfen zu erhalten. Stattdessen erstatten sie sofort Strafanzeige. Die Polizei durchsuchte daraufhin als Erstes die ganze Musikschule des Beschuldigten und beschlagnahmte die „Pornos“.

Sexueller Missbrauch von Kindern, diesem schwerwiegenden Vorwurf sah sich der etwa siebzigjährige Musiklehrer unversehens ausgesetzt.

Der alte Herr hatte sich sein ganzes Leben nichts zuschulden kommen lasen und war immer gänzlich straffrei geblieben. Nun wurden die achtzehn Monate dauernden Ermittlungen eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nach dem Grundsatz Im Zweifel für den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz II der Strafprozessordnung.

Beharrliches Ankämpfen gegen den üblen Verdacht durch umfangreiche Verteidigungsschriften (Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) hatten den Erfolg nach eineinhalb Jahren gebracht.

Dem Münchner wird es damit nun auch möglich sein, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Eltern des Jungen erfolgreich abzuwehren. Die Eltern hatten nämlich sofort nach Anzeigeerstattung einen Anwalt damit beauftragt, Geldforderungen gegen den Beschuldigten zu erheben mit derselben Behauptung, es läge sexueller Missbrauch von Kindern vor. Diesen Forderungen ist nun ebenfalls und endgültig jegliche Grundlage entzogen.

2. Oktober 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-10-02 12:44:092017-10-02 13:50:25Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haft für Sex mit 13-Jähriger

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Übers Internet hatten sie sich kennengelernt.

Ein Anfang Dreißiger aus dem nahen Ausland und eine Dreizehnjährige aus dem Münchner Umland. Die Optik hatte gepaßt, Sympathie war jede Menge auch da. Ein Treffen in einem Hotel in der Umgebung von München wurde vereinbart. Es kam zu Intimitäten und zum Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre soll das so gegangen sein, aus der 13-Jährigen war inzwischen eine Fünfzehnjährige geworden. Der Mann war jeweils für zwei, drei oder vier Tage aus dem Ausland angereist. Er mietete ein Hotelzimmer, wo man sich tagsüber traf.

Aus dem ersten kurzen Treffen war inzwischen eine Beziehung geworden.

Beide fühlen sich ineinander verliebt. Während der Mann ungebunden war und ohne Probleme anreisen konnte, fielen die ständigen Schulschwänzereien des Mädchens langsam auf. Da sie über Nacht nicht weg konnte tauchte sie einfach in der Schule nicht auf, wenn ihr Freund da war. Ein Hinweis ging an die Polizei, die die Beiden nackt im Bett im Hotelzimmer erwischte.

Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers fanden sich dann auch noch Cannabis und Hasch.

Der Verdacht kam auf, dass die Drogen dem inzwischen vierunddreißigjährigen Mann gehören. Obwohl das Mädchen der Polizei unentwegt signalisierte, dass alles in Ordnung ist und alles mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis stattgefunden hatte, kannten die Strafverfolger kein Einsehen. Deshalb erging sofort Haftbefehl und der Mann ging nach Stadelheim. Der Haftbefehl wurde begründet vor allem mit dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch mit dem Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche. Der Mann hatte, – so die Polizei, – nämlich gleich zwei gravierende Straftatbestände verwirklicht.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht.

Der Strafrahmen des 176a des Strafgesetzbuches reicht bis zu 15 Jahren. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist an sich schon jeder sexuelle Kontakt eines über 14-Jährigen mit einem Menschen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch anzusehen und mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Hat auch Geschlechtsverkehr stattgefunden wird das ganze als schwerer sexueller Missbrauch angesehen und mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet.

Hinzu kommt der Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr. 

Die Polizei mutmaßt, dass der Mann dem Mädchen etwas von dem Cannabis abgeben wollte bzw. dass die Beiden die aufgefundenen Drogen im Hotel gemeinsam konsumieren wollten. Dies würde ebenfalls eine schwere Straftat darstellen. Denn grundsätzlich ist es einem über 18-Jährigen verboten, an einen unter 18-Jährigen Drogen abzugeben. Auch hier gilt ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren.

Für beide Delikte sieht das Gesetz aber immerhin vor, dass ausnahmsweise auch ein geringerer Strafrahmen angewendet werden kann.

Sowohl die Vorschrift des 176a Absatz 2 des Strafgesetzbuches als auch die des 29a des Betäubungsmittelgesetzes sehen vor, dass der Richter die Taten auch als minder schwere Fälle einstufen kann. Dann würde sich der Strafrahmen von zwei auf ein Jahr bzw. von einem Jahr auf drei Monate reduzieren.

Entscheidend für die Anwendung dieser günstigeren Strafrahmen ist die Gesamtbetrachtung des Falles.

Der Beschuldigte bewegt sich auf einem schmalen Grat. Bei Anwendung der Regelstrafrahmen würde dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 3 oder 4 Jahren drohen.Würde es durch engagierte Verteidigung gelingen, die Sache als minder schweren Fall darzustellen, hätte der Mann Aussicht auf eine Strafe von 2 bis 3 Jahren. Ob es für eine Bewährung reicht ist die ganz große Frage. So oder so, der Beschuldigte hat auf jeden Fall bis zur Hauptverhandlung, in der alle diese Punkte geklärt werden können, mit einer Untersuchungshaft von etwa 6 Monaten zu rechnen.

9. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-09 15:54:582017-02-09 15:54:58Haft für Sex mit 13-Jähriger
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