• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Nach Zeugenaussage Verweisung an höheres Gericht

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Es ist ein vertracktes Verfahren von Anfang an. Als im Januar vor dem Amtsgericht München angefangen worden war, gegen die vier Angeklagten zu verhandeln, hatte sich herausgestellt, dass der Dolmetscher des Hauptbelastungszeugen, eines Senegalesen, den Zeugen nicht verstand.

Es musste ausgesetzt werden, um einen Dolmetscher für den sehr seltenen afrikanischen Dialekt zu finden. Als der endlich aufgetrieben war, waren von den ursprünglich vier Angeklagte nur drei erschienen, der Vierte im Bunde war unauffindbar verschwunden.

Nachdem das Verfahren gegen den vierten Mann abgetrennt worden war konnte der Zeuge nun endlich vernommen werden. Der Vorwurf: die ursprünglich vier Männer von etwa Mitte Zwanzig sollen ihm letztes Jahr im Herbst in der Kultfabrik über den Weg gelaufen sein. Unter vorzeigen eines Security-Ausweises sollen Sie sich als Polizisten ausgegeben und ihn in dieser Eigenschaft als Polizisten durchsucht haben. Im Anschluss sollen sie ihm diverse Wertgegenstände abgenommen haben.

Die Anklage lautete daher auf Trickdiebstahls und Amtsanmaßung. Während der Beweisaufnahme behauptete der Zeuge dann aber plötzlich, dass er nicht nur einfach beklaut worden sein soll, sondern während der vermeintlichen Polizeikontrolle von einem regelrecht festgehalten worden sein soll, während ein Anderer von den Vieren ihm dann die Taschen ausgeräumt haben und schließlich einer mit seinen Wertsachen dann stiften gegangen sein soll.

Sofort nach dieser Aussage und noch während der Hauptverhandlung entschied sich der Strafrichter dazu, sich für unzuständig zu erklären und das Verfahren an das nächst höhere Gericht, das Schöffengericht, zu verweisen.

Die Begründung ist einfach:

Während es bislang, – den Tatvorwurf als wahr unterstellt, lediglich um Diebstahl und Amtsanmaßung und damit um vergleichsweise geringfügige Delikte gegangen war, steht nun der Vorwurf des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung im Raum, was mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Angesichts der Vorstrafen der Angeklagten kann der Strafrahmen des Strafrichters damit nicht mehr ausreichen. Nun wird das Verfahren erneut ausgesetzt und dann ein neuer Termin vor dem Schöffengericht in München anberaumt werden.

24. Juni 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-06-24 13:13:282016-08-31 11:07:16Nach Zeugenaussage Verweisung an höheres Gericht

Strafanzeige nur aus Rache

Eigentumsdelikte

Deine Freundin passt uns nicht! Diese Ansage musste sich ein zwanzigjähriger Koch-Azubi von seiner Mutter und seinem Bruder anhören, als er seine Freundin vorstellte.

Als er klar machte, dass er an seiner Freundin festhalten wollte, flog er nicht nur aus der elterlichen Wohnung und wurde damit wohnungslos, sondern bekam auch noch eine Strafanzeige wegen Unterschlagung.

Hintergrund der Strafanzeige aus Rache:

Seine Mutter hatte für einen Handyvertrag abgeschlossen und ein vergünstigtes Handy gekauft. Als er seine Freundin nicht aufgeben wollte forderte sie das Handy zurück. Als der Azubi sich auch hierbei weigerte erstattete sie kurzerhand Strafanzeige gegen ihn wegen Unterschlagung des Handys. Denn natürlich hatte sie den Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen, so dass nicht nur der Handyvertrag auf sie lief, sondern auch das Handy ihr gehörte. Dass sie den Vertrag natürlich nur für ihren Sohn abgeschlossen und das Telefon ihrem Sohn geschenkt hatte verschwieg sie natürlich bei der Anzeige.

Der solchermaßen zu Unrecht Beschuldigte wird sich ohne Zweifel unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg gegen die Anzeige verteidigen können. 

13. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-13 20:56:332016-08-31 11:13:23Strafanzeige nur aus Rache

Nur Geldstrafe für Diebstahl mit Waffe

Eigentumsdelikte

Die Anklage hat sich dramatisch gelesen: Der etwa fünfzigjährigen Krankenschwester aus dem ehemaligen Jugoslawien, die schon seit 25 Jahren in Deutschland lebt, wurde vorgeworfen, unter Einsatz eines Teppichmessers in einem Baumarkt Waren im Wert von € 108 zu stehlen versucht zu haben.

Dies erfüllt den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen, was sich in einem erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren niederschlägt. Der normale Ladendiebstahl wird gerade mal mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Das Teppichmesser soll sie dazu verwendet haben, die Sicherungsetiketten an den Waren zu entfernen. Die nicht vorbestrafte und sichtlich reumütige Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Verteidiger RA Florian Schneider) erwischte jedoch eine milde Richterin, die sie nur wegen eines minder schweren Falles des Diebstahls mit Waffen verurteilte und mit einer moderaten Geldstrafe von 120 Tagessätzen nach Hause schickte. Statt mit einer Freiheitsstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt. 

9. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-09 20:18:462016-08-31 11:21:52Nur Geldstrafe für Diebstahl mit Waffe

Einsatz eines Teppichmessers bei Diebstahl gilt als Diebstahl mit Waffe

Eigentumsdelikte

Der Ladendetektiv hatte gut aufgepaßt bei der Überwachung einer etwa fünfzigjährigen Frau, als die sich an den Waren in seinem Baumarkt zu schaffen machte, mit einem Teppichmesser die Etiketten entfernte und in ihrer Tasche verstaute. Als er die Frau dann zur Rede stellte und zur Herausgabe aufforderte fand sich Ware im Wert von über € 100 in ihren Taschen, allesamt ohne Etiketten, sodass die Alarmanlage den Diebstahl nicht bemerkt hätte. Die Frau, die vor Jahren schon einmal wegen Ladendiebstahl aufgefallen war und verurteilt worden war, muss nun mit einer erheblichen Verurteilung rechnen: Der Einsatz des Teppichmessers bedeutet nämlich, dass sie nicht wegen eines normalen Ladendiebstahls verurteilt werden kann, – was meist nur mit einer Geldstrafe abgeht, – sondern wegen Diebstahls mit einer Waffe bzw. eines Werkzeuges, was einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedeutet. Der Strafrichter muß also mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe verhängen, die zwar sicher zur Bewährung ausgesetzt werden können, allerdings auch im Führungszeugnis eingetragen werden. Eventuelle künftige Bewerbungen werden damit sicher nicht leichter. 

26. März 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-03-26 22:26:312016-03-26 22:26:31Einsatz eines Teppichmessers bei Diebstahl gilt als Diebstahl mit Waffe

Haft für Einbruchsversuch

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Strafrichter am Amtsgericht München konnte nicht viele günstige Aspekte erkennen, die für den etwa dreißigjährigen Bulgaren sprachen, als er ihn verurteilte und 10 Monate ohne Bewährung verhängte. Der Mann saß auf der Anklagebank, weil er kurz vor Silvester dabei erwischt worden war, mit einem Meißel die Terrassentüre einer Wohnung in München aufzuhebeln. Als er wegzulaufen versuchte und die Polizeibeamten ihn nur mit gezogener Dienstwaffe anhalten konnten stellte sich zudem heraus, dass er fünf Tage zuvor bereits einen anderen Einbruchsversuch gestartet hatte, der ebenfalls gescheitert war. Als sich bei der Kontrolle seines alten Dreier-BMWs dann auch noch eine ganze Menge Schmuck und einige Uhren fanden, – die allerdings keinem Einbruch zugeordnet werden konnten, – hatte schon der Ermittlungsrichter keinen Grund für Gnade mehr gesehen und den Mann noch vor Slivester nach Stadelheim geschickt. Bei der Gerichtsverhandlung am Donnerstag konnte dann auch das Geständnis nix mehr ändern: Der Richter blieb zwar deutlich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts, – der deutlich über einem Jahr Haft gefordert hatte, – sondern folgte dem Antrag des Veteidigers, verhängte aber die Freiheitsstrafe ohne Bewährung: Nach Meinung des Gerichts sprachen alle Anzeichen dafür, dass der Angeklagte nur zu dem einen Zweck nach Deutschland eingereist war, nämlich, um Einbrüche zu begehen. Damit gabs keine Chance auf Bewährung.

24. März 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-03-24 17:34:182016-03-25 10:59:02Haft für Einbruchsversuch

Haftstrafe für Fahrraddiebstahl

Eigentumsdelikte

Es mußte einfach die dunkelrote Karte sein, dachte sich wohl der Richter eines Amtsgerichts aus dem Münchner Umland, als er einen 23-Jährigen wegen Diebstahls eines teuren Fahrrads zu 10 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilte. Der Mann war zusammen mit seiner Freundin angeklagt, letztes Jahr ein Fahrrad mit einem Bolzenschneider von seinem Schloß befreit und dann versucht zu haben, es in Einzelteilen zu verkaufen. Da die Kaufinteressenten von der Polizei waren flog die Sache auf. Der junge Mann, der bislang nur Geldstrafen (auch wegen Diebstahls) kassiert hatte, hielt die Sache für nicht so gravierend und ging ohne Anwalt in die Verhandlung. Dort lief aber rein gar nichts für ihn: der Staatsanwalt fand kein gutes Haar an ihm, warf ihm vor, von der Klauerei zu leben, und beantragte Haft für ihn. Dem folgte das Amtsgericht. Der junge Mann entschloß sich nach dieser Erfahrung endlich dazu, sich einen Verteidiger zu nehmen (RA Florian Schneider) und sich auf das Berufungsverfahren besser vorzubereiten. Hier wirds dann nicht reichen, nur schweigend in der Verhandlung zu sitzen und dem Landgericht München II keine Perspektive aufzuzeigen, von was er künftig leben wird, denn sonst wird auch dieses Gericht von  keiner günstigen Bewährungsprognose ausgehen können.

10. März 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-03-10 09:10:392016-03-10 09:37:56Haftstrafe für Fahrraddiebstahl

Anklage gegen Hotelpagen wegen Unterschlagung in 800 Fällen

Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Nach sieben Jahren bei einem der feinsten Münchner Hotels kam nun das dicke Ende: der etwa dreißigjährige Hotelpage hatte sich gerade mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers abgefunden da lag eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I zum Schöffengericht im Briefkasten. Schöffengericht, das heißt für den Angeschuldigten, dass er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mehr als zwei Jahre Haftstrafe zu erwarten hat von seiner Verhandlung! Dem Mann mit ausländischen Wurzeln wird von den Ermittlern vorgeworfen, seinen Arbeitgeber in insgesamt fast 800 Einzelfällen bei der Abrechnung von Parkgebühren betrogen zu haben, die er als Hotelpage für die Autos der Hotelgäste einkassiert hatte. Nach Meinung der Polizei soll der Page mit gefälschten Quittungen sein Hotel zur Zahlung von jeweils € 16 veranlaßt haben und sich damit nicht nur der Unterschlagung, sondern auch der Urkundenfälschung in knapp 800 Fällen strafbar gemacht haben. Der Angeschuldigte hat von Anfang an diese Vorwürfe bestritten und geht davon aus, dass es sich hierbei um eine Revanche seiner früheren Chefs handelt, denen gegenüber er sich stets geweigert hatte, ihre Privatwagen auf den kostenpflichtigen Hotelparkplätzen abzustellen und die Parkgebühren hierfür aus der Hotelkasse zu bezahlen. Nach Auffassung des angeschuldigten Ex-Pagen hätten seine Chefs mit ihrer Anzeige einer Anzeige von ihm zuvorkommen wollen. Der Angeschuldigte wird erhebliche Mühe haben, seine Unschuld zu beweisen, da er buchstäblich alles seine früheren Chefs und Kollegen gegen sich haben wird, da sich keiner trauen wird, für ihn auszusagen und sich damit dann womöglich in ihrer Arbeit Probleme zu bekommen.

27. Februar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-02-27 18:26:552016-02-27 21:21:33Anklage gegen Hotelpagen wegen Unterschlagung in 800 Fällen

Strafverfahren wegen unterschlagenem Geldfund

Eigentumsdelikte

Es lag wohl einfach zu verführerisch auf der Ablage vor dem Geldautomaten, das kleine Geldbündel mit 85 Euro: Die Rentnerin, die hinter einem Mann im SB-Bereich einer Bank im Münchener Umland gewartet hatte und es gefunden hatte, steckte es ohne eine Sekunde zu zögern in die Tasche, als der Mann vor ihr gegangen war und sein Geld aus Unachtsamkeit hatte liegen lassen. Als der Mann draußen vor der Türe bemerkte, dass er sein Geld nicht mitgenommen hatte, und zurückkehrte und die Frau fragte, wo sein Geld sei, antwortete sie, sie wisse nix von einem Geld. Das war vor fast zwei Jahren. Nun hat die Polizei es durch Auswertung aller Abhebungen zum fraglichen Zeitpunkt und nach Auswertung der Videoaufzeichnungen im SB-Bereich geschafft, die Frau ausfindig zu machen, die nach dem Mann an den Geldautomaten herangetreten war: Da die selbst auch Geld abgehoben hatte konnte sie anhand ihres Kontos mühelos ausfindig gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft München hat nun ein Ermittlungsverfahren wegen Fundunterschlagung gegen sie eingeleitet, die ältere Dame von etwa 70 (Verteidiger RA Florian Schneider) muß nun nicht nur die € 85 zurückgeben, sondern auch mit einer Geldstrafe rechnen: Nach dem Gesetz ist man dazu verpflichtet, einen Fund unverzüglich abzuliefern, also im vorliegenden Fall entweder am Bankschalter abzugeben, oder, falls die Bank bereits geschlossen haben sollte, zur Polizei zu bringen. Der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte ergibt sich genau daraus, dass sie das Geld eingesteckt, und, obwohl sie fast 2 Jahre lang Zeit gehabt hätte dazu, nicht bei der Bank abgegeben hatte, obwohl sie da selbst auch Kundin ist.

25. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-25 19:03:012016-01-25 21:53:32Strafverfahren wegen unterschlagenem Geldfund

Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Allgemein, Eigentumsdelikte

In der I. Instanz vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte noch jede Schuld von sich gewiesen und war daraufhin wegen 93 Fällen des Diebstahls zu einer recht langen Freiheitsstrafe von fast zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Hiergegen hatte sein Verteidiger (RA Florian Schneider) Berufung eingelegt, die vor Kurzem vor dem Landgericht München verhandelt worden ist: Aufgrund des Hinweises des Gerichts, dass die Angeklagten im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könnten hatten Verhandlungen zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern stattgefunden mit dem Ziel, eine sog. strafprozessuale Verständigung zu erzielen. Im Ergebnis war dem Hauptangeklagten zugesichert worden, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und 6 Monaten bis maximal 2 Jahre zu verhängen. Im Verlaufe des weiteren Prozesses, – der durchgeführt werden mußte, da sich der andere Angeklagte einer Absprache verweigert hatte, – zeigte sich dann jedoch, dass dem Hauptangeklagten nur eine einzige Tat nachgewiesen werden konnte. Trotzdem beließ es das Landgericht bei dem vereinbarten Mindeststrafrahmen und verurteilte den Angeklagten zu 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Angesichts des Umstandes, dass dem Angeklagten nur eine einzige Tat hatte nachgewiesen werden können wäre das Gericht nach dem Gesetz aber dazu verpflichtet gewesen, von der vereinbarten Mindeststrafe nach unten abzuweichen. Aus diesem Grunde war Revision eingelegt worden, die nun vom Oberlandesgericht München geprüft werden wird. In dem Falle, dass der Senat der Rechtsauffassung des Verteidigers des Angeklagten folgt, würde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen werden. Hier könnte dann der Angeklagte mit einer niedrigeren Strafe rechnen. 

3. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-03 21:55:412016-01-03 22:28:30Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Montag hatte das Landgericht München I einen etwa fünfundzwanzigjährigen Türken vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, dem die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, letztes Jahr im Februar zusammen mit einem etwa gleichaltrigen Mittäter ein Waxing Studio im Lehel mit einem Messer in der Hand betreten und dann € 1.300 erbeutet zu haben. Der Mann war alleine dadurch überführt worden, dass ihn sein Mittäter bei der Polizei belastet hatte, als man den durch eine DNA-Spur gefaßt hatte, von ihm selbst hatte sich keinerlei verwertbares Spurenmaterial gefunden. Der Mittäter hatte sofort ein umfangreiches Geständnis abgelegt, durch das er nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Kumpel genannt und belastet hatte: nach seinen Angaben war der nämlich Derjenige gewesen, der mit dem Messer in der Hand das Waxing Studio betreten hatte. Die Aussage des Festgenommenen führte dazu, dass man den Türken im Juli sofort nach seiner Rückkehr aus der Türkei festnehmen konnte. In der Hauptverhandlung gegen die Beiden, – die das letzte halbe Jahr im Knast verbracht hatten, – wiederholte der geständige Angeklagte nochmals seine Aussage und belastete den Mittäter erneut schwer. Trotzdem sprach das Landgericht den Mittäter frei, da dieser, – der bislang geschwiegen hatte, – alles abstritt. Und dies, obwohl der Geständige auch auf Nachfragen dabei geblieben war, dass der andere Angeklagte nicht nur dabei gewesen war bei dem Raub, sondern auch derjenige gewesen war, der die Idee zu dem Überfall gehabt hatte und zudem der war, der die Angestellte des Studios mit einem Messer bedroht hatte. Der geständige Angeklagte selbst war aufgrund seines frühen und umfassenden Geständnisses zu einer moderaten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, was insofern wenig ist, da die Mindeststrafe für schweren Raub (also einem Raub mit Waffe) fünf Kahre ist. Am Freitag schon lag die Revision gegen den Freispruch in der Post. Die Staatsanwaltschaft muß nun im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darlegen, weshalb ihrer Rechtsauffassung nach der Freispruch rechtsfehlerhaft war. Sollte der Bundesgerichtshof dies dann auch so sehen würde das Strafverfahren gegen den Freigesprochenen zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts München I verwiesen werden. Der Angeklagte, der nicht freigesprochen worden war, (Verteidiger RA Florian Schneider) müßte dann als Zeuge aussagen gegen seinen damaligen Mittäter aussagen. In diesem Fall wäre dann wohl kaum von einem erneuten Freispruch auszugehen, sondern von einer erheblichen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. 

18. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-18 22:28:492016-01-07 22:37:48Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs
Seite 2 von 10‹1234›»
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen