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Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Allgemein, Eigentumsdelikte

In der I. Instanz vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte noch jede Schuld von sich gewiesen und war daraufhin wegen 93 Fällen des Diebstahls zu einer recht langen Freiheitsstrafe von fast zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Hiergegen hatte sein Verteidiger (RA Florian Schneider) Berufung eingelegt, die vor Kurzem vor dem Landgericht München verhandelt worden ist: Aufgrund des Hinweises des Gerichts, dass die Angeklagten im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könnten hatten Verhandlungen zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern stattgefunden mit dem Ziel, eine sog. strafprozessuale Verständigung zu erzielen. Im Ergebnis war dem Hauptangeklagten zugesichert worden, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und 6 Monaten bis maximal 2 Jahre zu verhängen. Im Verlaufe des weiteren Prozesses, – der durchgeführt werden mußte, da sich der andere Angeklagte einer Absprache verweigert hatte, – zeigte sich dann jedoch, dass dem Hauptangeklagten nur eine einzige Tat nachgewiesen werden konnte. Trotzdem beließ es das Landgericht bei dem vereinbarten Mindeststrafrahmen und verurteilte den Angeklagten zu 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Angesichts des Umstandes, dass dem Angeklagten nur eine einzige Tat hatte nachgewiesen werden können wäre das Gericht nach dem Gesetz aber dazu verpflichtet gewesen, von der vereinbarten Mindeststrafe nach unten abzuweichen. Aus diesem Grunde war Revision eingelegt worden, die nun vom Oberlandesgericht München geprüft werden wird. In dem Falle, dass der Senat der Rechtsauffassung des Verteidigers des Angeklagten folgt, würde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen werden. Hier könnte dann der Angeklagte mit einer niedrigeren Strafe rechnen. 

3. Januar 2016/von Florian Schneider
Schlagworte: Berufung, Bewährung, Revision
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