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Führerscheinentzug bei Kokainkonsum

Betäubungsmittelgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Führerscheinentzug bei Kokainkonsum. So lautet die Konsequenz für die Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn sie von der Polizei erwischt werden und sich dann Kokain im Blut findet. Der etwa fünfzigjährige Mann hatte gar nicht als Beschuldigter, sondern eigentlich als Opfer einer Straftat durch die Polizei eine Haarentnahme angeordnet bekommen. Bei der Haarentnahme waren dann geringfügige Spuren von Kokain festgestellt worden. Strafrechtlich eigentlich kein Problem. Sehr wohl aber führerscheinrechtlich:

Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, die Führerscheinstelle über ihre Ermittlungen in Kenntnis zu setzen.

Die Führerscheinstelle erfährt also zwangsläufig, wenn sich in den Haaren eines Führerscheininhabers Spuren von Kokain finden, auch wenn gar keine Straftat vorliegt. Das Gesetz zwingt die Strafverfolger dazu, ihre Erkenntnisse an die Verwaltung weiter zu geben. Ohne weiteres Zutun des Kokainkonsumenten erfahren also Führerscheinstelle, Gewerbeamt, etc. von dem Kokainkonsum.

Die Konsequenz lautet manchmal dann Führerscheinentzug bei Kokainkonsum.

Die Menge an Kokain und Kokainabbauprodukten in den Haaren konnte laut Gutachter nur mit Konsum begründet werden. Laut Gesetz genügt für eine Führerscheinentziehung die Feststellung, dass der Führerscheininhaber konsumiert hat. Im Gegensatz zu Alkohol und Cannabis ist es also nicht erforderlich, dass die Führerscheinstelle einen Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen nachweist.

Der Kokainkonsum alleine wäre nach dem Gesetz straffrei.

Den Staatsanwalt interessiert es nicht, wenn ein Mensch Kokain konsumiert. Denn bestraft werden nur Erwerb, Besitz, Abgabe oder Verkauf, etc. Der Konsum alleine wird aber nicht bestraft. Das dicke Ende kommt trotzdem in Form von unangenehmer Post der Verwaltung.

Bevor es Führerscheinentzug bei Kokainkonsum heißt muss die Behörde den Betroffenen ordnungsgemäß anhören.

Dies schreibt das Verwaltungsverfahrensgesetz vor: Vor einem belastenden Verwaltungsakt, – besonders einem wie dem, dass eine Fahrerlaubnis entzogen wird, – ist ein Betroffener anzuhören. Nun hat der betreffende Bürger Gelegenheit, sich zu äußern und seine Sicht der Dinge zu schildern. Anhaltspunkte für eine solche Rückäußerung ist die Angabe der Polizei, welche Haarlänge ausgewertet wurde und in welcher Konzentration Kokain und -abbauprodukte in den Haaren gefunden wurden. 1 Zentimeter Haar bedeutet einen Zeitraum von etwa einem Monat. In den Haaren läßt sich so ziemlich alles nachweisen, alle Arten von Drogen- und Medikamentenkonsum. Der Mann muss sich nun nach anwaltlicher Beratung (RA Florian Schneider) zu diesen Vorwürfen äußern, um seinen Führerschein zu retten.

3. März 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-03-03 14:37:222025-03-03 14:40:04Führerscheinentzug bei Kokainkonsum

Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Schüler war beobachtet worden, wie er einem anderen Schüler 5 Gramm Marihuana übergeben hatte und dafür Geld bekommen hatte. Die Observation war wohl ausgelöst worden, als die Polizei den Käufer ins Visier genommen hatte. Bei der anschließenden Durchsuchung fand man bei dem 15-jährigen Verkäufer einen großen Geldbetrag. Nun gab’s die Anklage gegen den 15-Jährigen wegen Drogenhandels zum Jugendgericht.

Der 15-Jährige (Jugendstrafverteidiger RA Florian Schneider) machte alles richtig und verweigerte jede Aussage bei der Polizei.

Der Käufer dagegen räumte sofort mehrere Drogenkäufe bei ihm ein. Die Anklage lautet damit auf zwei verschiedene Taten des Handeltreibens mit Btm. Nach den Angaben des Käufers soll der Verkäufer vorher schon zweimal an ihn je 5 Gramm Cannabis zum Preis von € 50 verkauft haben. Auf diese Angaben stützt sich die Anklage. Weitere Delikte dieser oder ähnlicher Art konnten dem Jugendlichen nicht nachgewiesen werden.

Trotz der Überarbeitung des Betäubungsmittelrechts bleibt das Handeln mit Cannabis verboten.

Für den Verkäufer ist damit klar, dass er eine Straftat begangen hatte. Er kann sich nicht auf die Liberalisierung des Betäubungsmittelstrafrechts berufen. Im Gegenteil. Er hatte an einen Jugendlichen verkauft. Dies stellt eine bedeutende Straftat dar.

Die Anklage gegen den 15-Jährigen wegen Drogenhandels hat zur Folge, dass sich der Jugendliche demnächst vor dem Jugendgericht zu verantworten hat.

Da er bislang keine Angaben bei der Polizei gemacht hat wird sich für ihn vor allem die Frage stellen, wie er sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf stellen wird. Ob er also weiterhin keine Angaben machen will oder sich zur Sache äußern will. Ein Faktum bildet natürlich die Aussage des ebenfalls sehr jungen Käufers, der alles zugegeben hatte.

Eine Anklage gegen einen 15-Jährigen wegen Drogenhandels ist kein Pappenstiel.

Jugendrichter honorieren in der Regel geständige Aussagen ihrer jungen Angeklagten allerdings ganz besonders hoch. Sollte sich der jugendliche Verkäufer zu einem Geständnis bewegen lassen wird er sich über eine sehr maßvolle Sanktion freuen können.

 

26. Januar 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-01-26 18:40:332025-01-26 18:41:30Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels

Verbrechensverabredung

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Vier Männer aus München hatten wohl am Vorabend zu viel gefeiert und getrunken. Nach der Aussage von einem der Vieren später bei der Polizei sollen sie sich während ihrer Party dazu entschlossen haben, sich an einem Dealer zu rächen. Der hatte angeblich einen der Vier beschissen. Er soll ihm weniger Koks als vereinbart geliefert haben, so die Aussage dieses einen Tatverdächtigen. Alle Vier sollen seinen Ärger geteilt haben und den Plan gefaßt haben, den Dealer mit einer Bestellung anzulocken und ihn dann zu überfallen und auszurauben. Stimmt diese Aussage wäre ihre Idee aber dann wohl eher der Alkoholisierung geschuldet als einem rationalen Vorgehen. Der Plan wäre reichlich unausgegoren gewesen, – sollte die Aussage des einen vorgeblichen Mittäters zutreffen. Denn was sie bei ihrem Plan nicht bedacht hätten: Sie hätten damit eine Verbrechensverabredung begangen.

Vereinbaren Täter, einen Menschen auszurauben, begehen sie auch dann eine Straftat, wenn der Raub gar nicht stattfindet.

Täter begeben sie sich also schon dann in die Strafbarkeit, wenn sie ein Verbrechen nur ausmachen, ohne dass es dann zur Tat kommt. Das war auch so bei den Vieren. Ihr Plan beinhaltete nichts weniger als die Begehung eines schweren Raubes, der wird als schweres Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren geahndet. 3 Jahre sind also die Untergrenze!

Die Verbrechensverabredung wird ebenso bestraft wie das Verbrechen selbst, allerdings wird die Strafe gemildert.

Abzugrenzen ist die Verabredung eines Verbrechens stets vom Versuch der verabredeten Tat. Es ist also immer zu prüfen, ob die Täter nur eine Verabredung getroffen hatten oder schon in die eigentliche Tat gestartet waren. Dies ist natürlich auch in diesem Falle der Vier aus München zu prüfen.

Das Risiko für solche Täter, die schon in die eigentliche Straftat gestartet sind, ist, dass sie sich womöglich nicht nur wegen der Verbrechensverabredung strafbar gemacht haben könnten, sondern schon wegen des Versuchs der Haupttat.

Diese riskieren eine deutlich höhere Strafe. Der versuchte Raub sieht deutlich mehr Strafe für einen untauglichen Versuch vor. Gerade in dem Fall der Vier steht dies auf der Kippe. Sie hatten sich bereits zum Tatort begeben und auf ihr Opfer gewartet. Das Gericht, das die Anklage gegen die Vier später verhandeln wird, wird also prüfen, ob sie bereits einen versuchten Raub begangen hatten, der nur daran gescheitert ist, dass das Opfer nicht am Tatort erschienen ist.

Alle 4 befinden sich seit der Tat in Untersuchungshaft.

Derzeit steht gegen die vier Männer lediglich die Aussage von einem von ihnen, der bei der Verhaftung gesungen hatte. Haftprüfungsverfahren laufen derzeit. Der Ermittlungsrichter prüft, ob sie in Haft bleiben müssen. Dabei wird ein entscheidendes Kriterium sein, welche Strafe sie später bei der Gerichtsverhandlung zu erwarten haben.

27. April 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-eigentum-raub.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-04-27 13:13:172023-04-27 16:23:21Verbrechensverabredung

Rat vom Verteidiger bei Btm

Betäubungsmittelgesetz

Der junge Angeklagte hatte sich an den regelmäßigen Konsum von Cannabis bereits gewöhnt. Er hatte von seiner Dealerin jederzeit das bekommen, was er gebraucht hatte. Als die Dealerin aufflog war auch der Angeklagte dran. Der Rat vom Verteidiger (RA Florian Schneider) bei Btm ist jetzt dringend.

Rat vom Verteidiger bei Btm ist oft eilig und sollte schnell eingeholt werden, bevor Beschuldigte in die Versuchung geraten, eine Aussage zu machen.

Wenn die Dealer auffliegen werden grundsätzlich sofort deren Handys ausgewertet. Das führt im Normalfall dazu, dass sämtliche Kontakte des Dealers oder der Dealerin bekannt werden. Hierunter sind naturgemäß meistens auch die Abnehmer bzw. Käufer. Die erhalten dann bald Besuch von der Polizei.

Auch lange zurückliegende Btm-Geschäfte können aufgrund von Handyauswertungen nachverfolgt und bestraft werden.

Handys werden von der Polizei oft akribisch ausgewertet. Auch gelöschte Kontakte und Mails können wieder hergestellt werden. Dies ist rein technisch gesehen kein Problem. Je größer die vermuteten Rauschgiftgeschäfte sind um so größer ist seitens der Strafverfolger der Eifer beim Auswerten und Wiederherstellen gelöschter Inhalte.

Rat vom Verteidiger bei Btm ist umso wertvoller, je früher er eingeholt wird.

Erfährt die Polizei über die Handyausertungen von Straftaten weiterer Tatverdächtiger muss sie diesen Hinweisen nachgehen. Das bedeutet, dass sie in der Regel beim Amtsgericht weitere Durchsuchungsbeschlüsse beantragen und dann auch durchsuchen wird. Spätestens dann erfahren die Abnehmer der Dealer, dass sie in den Focus der Polizei geraten sind.

Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss und 5 Mann morgens um 6 vor der Wohnungstüre ist die Aufregung groß.

Beschuldigte neigen in solchen Situationen dazu, spontan Angaben zu machen, die sie später schwer bereuen. Gerade mit der Polizei Unerfahrene fangen an, sich regelrecht um Kopf und Kragen zu reden.  Dabei gilt auch in solchen Situationen das Recht eines jeden Beschuldigten, dass er gar nix sagen muss!

Und der eiserne Grundsatz ist für jeden Beschuldigten, dass er gerade in solchen Situationen ohne Verteidiger nichts sagen darf!

Hier loszuplappern ist völlig unüberlegt und ein großer Schaden für das weitere Strafverfahren! Die Reue folgt meist auf dem Fuß. Für derartige Situationen gibts Strafverteidiger. Wenigstens eine Erstberatung (Euro 200) sollte drin sein. Das wahrscheinlich bestangelegte Geld überhaupt!

22. Dezember 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrecht-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-12-22 16:15:422022-12-29 13:16:29Rat vom Verteidiger bei Btm

Führerschein weg bei Kokain

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der Gastwirt hatte sich wohl wenig dabei gedacht, als er vor Jahren Kokain probierte. Ein Bekannter hatte ihn auf die Idee gebracht. Als ihn maskierte Täter in seiner Wohnung überfielen und ausraubten kam aber auf, dass er Kokain konsumiert hatte. An Führerschein weg bei Kokain hatte er damals natürlich nicht gedacht.

Der Führerschein ist weg bei Entdeckung eines Kokainkonsum.

Der Gastronom war gar nicht unter dem Einfluß von Kokain oder anderen Drogen gefahren. Die Polizei konnte ihm anhand einer Haarprobe allerdings nachweisen, dass er schon mal Kokain konsumiert hatte. Der ehemalige Konsum alleine reicht schon aus. Obwohl er schon lange her war. Der Grund hierfür liegt in der Gesetzeslage. Nach der gültigen Rechtslage muss zum Einen die Staatsanwaltschaft Mitteilung an die Führerscheinstelle machen, wenn sie von einem Drogendelikt erfährt. Zum Anderen kann die Führerscheinstelle dann Zweifel an der Fahreignung des Drogenkonsumenten haben.

Erfährt die Führerscheinstelle von einem Kokainkonsum leitet sie sofort ein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ein.

Auch wenn es keinen beweisbaren Bezug zum Autofahren gibt. Der betreffende Führerscheininhaber oder die betreffende Führerscheininhaberin bekommt in Schreiben der Führerscheinstelle. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Führerscheinstelle Informationen habe, dass es Kokainkonsum gegeben habe und man deshalb den Führerschein entziehen wolle. Dieses Schreiben dient als Anhörung, was bedeutet, dass man nun Stellung nehmen kann zu diesem Vorwurf.

Führerschein weg bei Kokain ist die Folge, wenn man nicht sofort reagiert!

Die Anhörung des Führerscheininhabers bzw. der Führerscheininhaberin im Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ist enorm wichtig. Schickt die Führerscheinstelle eine solche Anhörung muss sofort reagiert werden. Die Frist, innerhalb derer man hier Stellung nehmen kann, ist äußerst kurz. In der Regel sind es nur 2 Wochen!

Das Recht darauf, angehört zu werden, bevor man Opfer eines belastenden Verwaltungsaktes wird, ist ein Grundrecht und muss in jedem Verwaltungsverfahren beachtet werden.

Verpaßt man diese Chance, zu reagieren und der Entziehung zuvorzukommen, ist die Karte weg. Sie wieder zu bekommen ist eine lange und teure Prozedur. Hier muss ein Anwalt eingreifen, der sich mit dieser Materie auskennt. Wichtig ist zunächst, sich die Führerscheinakte anzusehen, um den Vorwurf fixieren zu können. Dann muss eine Stellungnahme erfolgen. Der Anwalt beantragt also zunächst Einsicht in die Führerscheinakte.

Erst nach Erhalt eines Auszugs aus der Führerscheinakte kann eine Äußerung im Rahmen der Anhörung erfolgen.

Diese Akte muss dann mit dem Probanden besprochen werden. Erst dann kann reagiert werden. Zusammen mit dem Führerscheininhaber wird dann eine Stellungnahme erarbeitet. In ihrer Entscheidung wird die Führerscheinstelle die Stellungnahme berücksichtigen.

24. November 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-11-24 18:17:262022-11-25 14:24:12Führerschein weg bei Kokain

Verteidigung bei Drogen

Betäubungsmittelgesetz

Verteidigung bei Drogen findet sinnvollerweise so früh als möglich statt. Fehler werden meist gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemacht. Hieran scheitert manchmal eine erfolgreiche Verteidigung.

Der Verteidigernotruf lautet 01624246843, nähere Infos gibts unter der Website www.strafrechtsberatung.de.

Die Drogenfahnder neigen dazu, ohne Voranmeldung in den frühen Morgenstunden anzurücken. Man wird in der Regel im Schlaf überrascht. Zunächst läuten die Beamten Sturm und brechen dann die Wohnungstüre auf. Der Schock ist groß. Entsetzen pur. Dies ist Teil des Plans der Polizei. Die Polizei marschiert in Kampfmontur und mit Drogenhunden ein.

Sinn dieser überfallartigen Vorgehensweise ist die Sicherung von Beweisen.

Die Polizei sucht nach Drogen. Außerdem nach Waagen und Verpackungsmaterial. Die Tatverdächtigen sollen daran gehindert werden, Drogen zu vernichten. Geht die Klospülung schon während des Sturmläutens ist die Polizei zu spät. Die ins WC gespülten Btm sind für die Strafverfolger verloren.

Verteidigung bei Drogen funktioniert vor allem in der Frühphase der Ermittlungen.

Wer trotz der ersten Panik ruhig bleibt hat gewonnen. Vor einer Aussage noch während der Durchsuchung besser den Anwaltsnotruf betätigen. Aussagen kann man immer machen. Auch später noch.

Jeder Beschuldigte hat Anspruch darauf, sofort einen Anwalt kontaktieren zu dürfen.

Ein Strafverteidiger wird schon während der Durchsuchung Kontakt aufnehmen mit den Beamten. Schon dadurch beruhigt sich die Lage. Die Polizeibeamten wissen nun von einem Anwalt und werden sich etwas zurück nehmen. Allzu viel Wildwest geht dann nicht mehr! Bei einem ersten Telefonat können sich Beschuldigte vor allem den Rücken stärken lassen. Die Polizei hört zwar zu. Allzu Geheimes sollte man also hier nicht besprechen. Der Kontakt steht aber immerhin schon mal. Und läßt sich später in der Kanzlei bei einer Besprechung vertiefen. Erst dann werden die wirklich wichtigen Infos ausgetauscht. Hier darf keiner zuhören.

Verteidigung bei Drogen muss aber vor allem funktionieren, wenn ein Haftbefehl ergeht.

Erf0lgt eine Festnahme im Rahmen der Durchsuchung ist der Verteidiger erst recht gefordert. Nun muss die weitere Inhaftierung verhindert werden. Ob der Staatsanwalt Haftbefehlsantrag stellt oder nicht entscheidet sich meist erst am Tag nach der Durchsuchung! Die Entscheidung selbst trifft der Ermittlungsrichter.

11. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/erstberatung-in-der-kanzlei.jpg 321 845 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-11 14:01:482020-12-13 14:46:12Verteidigung bei Drogen

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Rat vom Btm-Verteidiger

Betäubungsmittelgesetz

Den Rat vom Btm-Verteidiger hat er nicht berherzigt. Der junge Mann mit ausländischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schnedier) war völlig perplex. Auf einer Fahrt auf der Autobahn nach München wurde er aus seiner Sicht grundlos angehalten. Die Strafverfolger suchten bei ihm nach Drogen. Und wurden fündig. Mit fast 300 Gramm Kokain. Sie bekamen jedoch keine Angaben vom Beschuldigten.

Wichtigster Rat vom Btm-Verteidiger: Keine Aussage bei der Polizei!

Die Aufregung bei einer Anhaltung durch die Polizei auf der Straße ist riesig. Keine Frage! Für die meisten Beschuldigten ist dies nämlich eine ungewohnte Situation. Wer tatsächlich Drogen mit sich führt hat zudem ein schlechtes Gewissen. Und er hat Angst vor den Folgen.

Dem Druck der Polizei hier nachzugeben ist oft der größte Fehler, den Beschuldigte machen können.

Denn dieser Fehler ist später schlecht zu korrigieren. Die ersten Angaben bei der Polizei gelten für Staatsanwälte und Richter oft als die authentischsten. An ihnen wird der Beschuldigte später immer gemessen. Ein echter Widerruf eines Geständnisses ist schwierig.

Der Rat vom Btm-Verteidiger lautet deshalb, immer zuerst einen Anwalt zu kontaktieren.

Eine Aussage bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit später nachholen. Die Strafverfolger sind richtig scharf auf die Angaben von Beschuldigten. Vor allem dann, wenn sie mehr als nur ein dünnes Geständnis zu erhalten hoffen. Angaben zur richtigen Zeit und gut vorbereitet stellen sie oft eine echte Chance für den Beschuldigten dar.

Angaben nach Akteneinsicht können den Weg bahnen zur sog. Kronzeugenregelung nach BtmG.

Das Betäubungsmittelgesetz BtmG belohnt Angaben von Beschuldigten. Wenn die zur Ergreifung anderer Btm-Straftäter führen gibts einen Strafrabatt. Den erhält aber nur der, der nicht blind einfach andere belastet. Sondern nur der, der brauchbare und nachprüfbare Angaben macht. An deren Ende dann Ermittlungsansätze für die Strafverfolger stehen. Und natürlich Verhaftungen anderer Verdächtiger sowie Verurteilungen.

Der beschuldigte junge Mann wird mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsssen.

Der Tatvorwurf lautet auf Handeltreiben einer nicht geringen Menge nach § 29a BtmG. Die Mindeststrafe hierfür beginnt bei 1 Jahr. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München erließ sofort Haftbefehl. Der Beschuldigte sitzt nun in Untersuchungshaft.

 

11. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-11 11:56:312020-09-17 14:00:07Rat vom Btm-Verteidiger

Drogen in der S-Bahn

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der junge Münchner hatte Drogen in der S-Bahn dabei. Er hatte mit nichts weniger gerechnet als mit einer Kontrolle. Im Sperrengeschoß der S-Bahn kontrollierten ihn plötzlich Polizeibeamte. Ohne für ihn erkennbaren Anlaß. In seiner Tasche fanden sich zwei Joints und etwas Amphetamin.

Die Polizei erstattete gegen ihn trotz der verschwindend geringen Menge an Btm sofort Strafanzeige.

Der Staatsanwalt veranlaßte die Zustellung eines Strafbefehles wegen Drogenbesitzes. Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Münchner zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Er hätte den Strafbefehl besser angegriffen! 

Denn als der Strafbefehl rechtskräftig geworden war meldete sich die Führerscheinstelle.

Der Münchner hatte bereits eine kleine Akte bei der Führerscheinstelle wegen einer geringfügigen früheren Ordnungswidrigkeit, ebenfalls wegen Btm. Die Führerscheinstelle fordert ihn in ihrem Schreiben dazu auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

Gleichzeitig droht sie dem Münchner, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Mann wurde jedoch nicht mit Drogen am Steuer erwischt. Sein „Delikt“ war, dass er Drogen in der S-Bahn dabei hatte. Eine Teilnahme am Straßenverkehr konnte ihm selbst bei bösester Betrachtung seiner Verfehlung keiner unterstellen! Damit läuft die Drohung der Führerscheinstelle ins Leere.

Drogenbesitz in der S-Bahn stellt keinen führerscheinrelevanten Verstoß dar!

Führerscheinrechtliche Maßnahmen setzen stets einen Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Straßenverkehr und Drogen- oder Alkoholabusus voraus. Weder der Konsum von Drogen noch der von Alkohol ist strafbar.

Führerscheinmaßnahmen stellen keine Zweitbestrafung dar.

Die Führerscheinstelle hat lediglich die Aufgabe, auf die Eignung der Teilnehmer am Straßenverkehr zu achten. Vor diesem Hintergrund haben  Führerscheininhaber ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen. Ein Konsument von THC gibt keinerlei Anlaß zu Zweifeln hieran, wenn er in der S-Bahn mit einem Joint erwischt wird.

Torkelt ein Führerscheininhaber stockbesoffen im Hofbräuhaus herum kommt schließlich auch kein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle auf die Idee, an dessen Fahreignung zu zweifeln.

Der Säufer nimmt schließlich auch nicht am Straßenverkehr teil. Obwohl Alkohol anerkanntermaßen der deutlich gefährlichere Suchtstiff ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

 

 

23. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-23 14:21:152019-11-23 17:59:22Drogen in der S-Bahn

Strafbarkeit von THC

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Cannabis ist in allen Formen und Mengen alltäglich geworden in unserer Gesellschaft. Übersehen wird dabei, dass schon der Besitz von vergleichsweise geringen Mengen strafbar ist. Erst recht die Abgabe und das Handeln damit. Die Strafbarkeit des Besitzes von THC mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts beginnt schon früh.

Ab dem Besitz von 7,5 Gramm reinem Wirkstoffgehalt stellt die Strafbarkeit von THC einen Verbrechenstatbestand dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht beruft sich darauf, dass 7,5 Gramm reines THC 500 Konsumeinheiten darstellen. Damit ist der reine Wirkstoffgehalt gemeint. Bleibt der reine Wirkstoffgehalt darunter sinkt auch die Strafdrohung. Unterhalb dieses Wertes liegt eine geringe Menge vor und damit ein Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren.

Als Verbrechen wird auch die Abgabe von Drogen an Jugendliche gewertet, wenn man selbst 21 Jahr oder älter ist.

Auch in solchen Fällen beginnt der Strafrahmen bei 1 Jahr und reicht bis 15 Jahre. In solchen Fällen kennt das Gesetz keine Begrenzung auf Mindestmengen. Wer also als 21-Jähriger auch nur eine einzige Konsumeinheit an einen Jugendlichen unter 18 abgibt hat bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr verwirkt. Also auch hier schon eine vergleichsweise frühe Strafbarkeit. Denn eine Konsumeinheit ist nicht mehr als 15 mg oder 0,015 Gramm reines THC! 

Die Strafbarkeit von THC gilt auch für Jugendliche, es gelten aber nicht die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts.

Als Jugendlicher gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hier muss das JGG angewendet werden. Das bedeutet, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden. Damit gelten die erzieherischen Maßnahmen des JGG und es werden Sozialstunden und Arreste verhängt. Oder in den schwereren Fällen auch Jugendstrafen. 

Ist der Täter über 18, aber noch nicht 21, kann er in bestimmten Fällen noch als Heranwachsender gelten und dann strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden. 

Kann, aber muss nicht! Es ist durchaus nicht so, dass Jugendrichter bei Angeklagten über 18 aber unter 21 in jedem Falle das JGG anwenden! Sie tun dies nur, wenn der Täter, der nach den sonstigen Gesetzen ja eigentlich schon als Erwachsener gilt, strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Also in den Fällen von Reifeverzögerungen. Oft sind das Täter, die noch in der Ausbildung stehen und noch zu Hause wohnen. Wer also zwar noch unter 21 ist, aber schon eine eigene Wohnung hat und im Berufsleben steht, hat schlechte Karten damit, unter das JGG zu fallen!

22. September 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-09-22 17:41:232019-09-30 08:47:00Strafbarkeit von THC
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  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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