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Schlagwortarchiv für: Verteidigung

Verteidigung bei Drogen

Betäubungsmittelgesetz

Verteidigung bei Drogen findet sinnvollerweise so früh als möglich statt. Fehler werden meist gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemacht. Hieran scheitert manchmal eine erfolgreiche Verteidigung.

Der Verteidigernotruf lautet 01624246843, nähere Infos gibts unter der Website www.strafrechtsberatung.de.

Die Drogenfahnder neigen dazu, ohne Voranmeldung in den frühen Morgenstunden anzurücken. Man wird in der Regel im Schlaf überrascht. Zunächst läuten die Beamten Sturm und brechen dann die Wohnungstüre auf. Der Schock ist groß. Entsetzen pur. Dies ist Teil des Plans der Polizei. Die Polizei marschiert in Kampfmontur und mit Drogenhunden ein.

Sinn dieser überfallartigen Vorgehensweise ist die Sicherung von Beweisen.

Die Polizei sucht nach Drogen. Außerdem nach Waagen und Verpackungsmaterial. Die Tatverdächtigen sollen daran gehindert werden, Drogen zu vernichten. Geht die Klospülung schon während des Sturmläutens ist die Polizei zu spät. Die ins WC gespülten Btm sind für die Strafverfolger verloren.

Verteidigung bei Drogen funktioniert vor allem in der Frühphase der Ermittlungen.

Wer trotz der ersten Panik ruhig bleibt hat gewonnen. Vor einer Aussage noch während der Durchsuchung besser den Anwaltsnotruf betätigen. Aussagen kann man immer machen. Auch später noch.

Jeder Beschuldigte hat Anspruch darauf, sofort einen Anwalt kontaktieren zu dürfen.

Ein Strafverteidiger wird schon während der Durchsuchung Kontakt aufnehmen mit den Beamten. Schon dadurch beruhigt sich die Lage. Die Polizeibeamten wissen nun von einem Anwalt und werden sich etwas zurück nehmen. Allzu viel Wildwest geht dann nicht mehr! Bei einem ersten Telefonat können sich Beschuldigte vor allem den Rücken stärken lassen. Die Polizei hört zwar zu. Allzu Geheimes sollte man also hier nicht besprechen. Der Kontakt steht aber immerhin schon mal. Und läßt sich später in der Kanzlei bei einer Besprechung vertiefen. Erst dann werden die wirklich wichtigen Infos ausgetauscht. Hier darf keiner zuhören.

Verteidigung bei Drogen muss aber vor allem funktionieren, wenn ein Haftbefehl ergeht.

Erf0lgt eine Festnahme im Rahmen der Durchsuchung ist der Verteidiger erst recht gefordert. Nun muss die weitere Inhaftierung verhindert werden. Ob der Staatsanwalt Haftbefehlsantrag stellt oder nicht entscheidet sich meist erst am Tag nach der Durchsuchung! Die Entscheidung selbst trifft der Ermittlungsrichter.

11. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/erstberatung-in-der-kanzlei.jpg 321 845 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-11 14:01:482020-12-13 14:46:12Verteidigung bei Drogen

Faustschlag als Notwehr

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Kann ein Faustschlag als Notwehr gewertet werden? Unser Notwehr- und Nothilferecht sagt ja! Voraussetzung ist natürlich, dass eine Notwehrlage vorliegt. Notwehrrechte hat stets der, der angegriffen wird. Wer angegriffen wird, darf sich wehren! Dies entspricht jedermanns Rechtsgefühl. Ein 22-jährige Münchner Student (Verteidiger RA Florian Schneider) beruft sich genau auf dieses Notwehrrecht. Ein Unbekannter war ihm bei einem Streit an die Gurgel gegangen. Er hatte ihm daraufhin einen Schlag mit der Hand versetzt.

Der Streit entstand unter dem Einfluß von viel Alkohol.

Es gab zunächst Streß um ein paar Flaschen Bier, die abends am Münchner Friedensengel getrunken werden sollten. Als der Unbekannte dem Studenten an die Gurgel ging schlug der zu. Er traf den Unbekannten am Unterkiefer. Der Unbekannte mußte ins Krankenhaus. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen multiplen Unterkieferbruch fest, der operiert werden mußte.

Das Notwehrrecht markiert das Risiko für den Angreifer, dass er selbst verletzt wird.

In seiner erheblichen Alkoholisierung war sich der Angreifer dieses Risikos wohl nicht bewußt. Als er im Streit dem Studenten an die Gurgel ging rechnete er wohl fest mit seiner eigenen körperlichen Überlegenheit. Nun liegt er und nicht der Angegriffene im Krankenhaus.

Ein Faustschlag als Notwehr darf die Grenzen des Notwehrrechts nicht überschreiten.

Der Angegriffene darf sich wehren, aber er muss dabei Maß halten. Das Notwehrrecht kennt Grenzen. Diese Grenzen setzt das Gesetz. Der Verteidiger darf sich nur so stark verteidigen, wie es erforderlich und verhältnismäßig ist. Mehr nicht.

Gibt es ein milderes Mittel für den Angegriffenen, sich zu wehren, als zuzuschlagen, muss er dieses Mittel wählen!

Jeder, der angegriffen wird, darf sich aber so stark verteidigen, wie es nötig ist, den Angreifer zu stoppen. Nur die Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts ist strafbar. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verteidigung:

Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Wer sich wehrt kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Dann nämlich, wenn er in der Hitze des Gefechtes stärker zuschlägt als nötig. Die Wertung erfolgt im Nachhinein durch den Strafrichter. Der hört sich in einem Strafprozess viele Monate später die Beteiligten an. Vor allem die Zeugen. Dann entscheidet er. Durchaus möglich, dass dann beide Kontrahenten wegen Körperverletzung verurteilt werden.

Der Student durfte den Faustschlag als Notwehr einsetzen.

Er konnte sich nämlich nicht anders wehren. Denn ein Angreifer, der stark alkoholisiert ist und ihm an die Gurgel geht, stellt ein großes Risiko für seine körperliche Unversehrtheit dar. Wer angegriffen wird muss nicht tatenlos hinnehmen, dass er verletzt wird.

25. Juli 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-07-25 12:34:372020-09-17 13:59:13Faustschlag als Notwehr

900 Euro Geldstrafe fuer Diebstahl in Arbeit

Eigentumsdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Die Videoüberwachung des Lagers hatte es ans Tageslicht gebracht. Der Angeklagte hatte Waren seines Arbeitgebers gestohlen. Gekündigt hatte er selbst bereits, nun wurde er angeklagt wegen Diebstahl in Arbeit.

Der Angeklagte war ein besonders langjähriger und bewährter Mitarbeiter gewesen, von dem jeder nur das Beste sagen konnte.

Als das Lokal verkauft wurde war es der Angeklagte gewesen, der als Einziger vom neuen Inhaber übernommen wurde. Denn alle hatten ihn als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig empfohlen. Als der Schwund im Lager immer größer geworden war wusste sich der neue Inhaber nicht mehr anders zu helfen. Denn auch das nachts sich vor der Lagertüre auf die Lauer legen hatte nix gebracht. Erst als eine Videokamera das Lager überwachte flog der Kellner auf, wie er im Dunkeln zusammen mit einem Anderen paketweise Kaffee, Fleisch und Säfte aus dem Keller hinaus trägt.

Durch die Anzeige des neuen Inhabers flog aber dummerweise auch auf, dass er Mitarbeiter schwarz beschäftigte und Essen schwarz verkaufte.

Der Gastronom hatte den Angeklagten noch verdächtigt, zuvor jede Menge weiterer Waren gestohlen zu haben. Hierfür blieb er jedoch Beweise schuldig. Denn auf der Videoüberwachung war nur die eine Tat zu sehen. Einen Tatnachweis konnte die Staatsanwaltschaft deshalb nur für den einen Diebstahl führen. Stattdessen fand der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Erklärung für den vermeintlich großen Schwund im Lager. Er berichtete dem Gericht von massenweise nicht bonierten Essen und Getränken und von schwarz beschäftigten Mitarbeitern.

Der Arbeitgeber hatte noch versucht, der Polizei den Mittäter auf dem Video als unbekannten Dritten zu verkaufen.

Der Angeklagte rächte sich für die Anzeige und informierte das Gericht darüber, dass es sich bei dem Mittäter um einen schwarz beschäftigten Kollegen handelt, der dem Anzeigeerstatter sehr wohl bekannt sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft schrieb eifrig mit und notierte die Angaben des Angeklagten zu den Gepflogenheiten in seinem früheren Lokal.

Das Amtsgericht München folgte dem Antrag der Verteidigung (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und verhängte gegen den Kellner 900 Euro Geldstrafe für Diebstahl in Arbeit.

Die Staatsanwaltschaft hatte am Ende eine dicke Geldstrafe von vielen Tausend Euros gefordert. Der Kellner hatte vor vielen Jahren schon mal einen Diebstahl begangen. Das Amtsgericht sah dies jedoch als überzogen an. Nun prüft die Staatsanwaltschaft eine Berufung gegen das Urteil.

24. September 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-09-24 12:00:402017-09-25 11:15:23900 Euro Geldstrafe fuer Diebstahl in Arbeit

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