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Schlagwortarchiv für: STrafhaft

Maßregel statt Haft

Strafvollzug

Der Dreißigjährige (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte es als großen Erfolg verbucht. Nach jahrelangem Drogenkonsum und vielen Verurteilungen sollte es nun endlich mit einer Therapie klappen. Viele Anläufe zu freiwilligen Therapiemaßnahmen waren gescheitert. Therapie also anstelle einer langen Haftstrafe. Gleich zwei Amtsgerichte erkannten nach entsprechenden Begutachtungen kurz hintereinander auf Maßregel statt Haft.

Maßregel statt Haft bedeutet für einen Angeklagten Drogentherapie statt Knast.

Angesichts der Sinnlosigkeit langer Haftstrafen ein echter Fortschritt. Strafvollzug in den regulären Justizvollzugsanstalten bewirkt letztlich nicht viel bei den Verurteilten. Die Rückfallquoten sind hoch. Im Knast gibts wenig Perspektiven und viel Drogen. Verlorene Zeit anstelle sinnvoller Therapien.

Die Maßregel statt Haft wird im Urteil zusammen mit einer Haftstrafe angeordnet.

Zunächst findet der Vorwegvollzug eines gewissen Anteils Haftzeit statt, meist die angerechnete U’haftzeit und ein wenig Strafhaft schon mal oben drauf. Dann wechselt der Verurteilte in die Klinik. Arbeitet er hier engagiert mit und absolviert er erfolgreich seine Drogentherapie bekommt er den Rest der Strafe auf Bewährung.

Gibts Probleme in der Theapieeinrichtung fliegt er aus der Klinik raus.

Dem Verurteilten wird in diesem Fall ein Abbruchschreiben mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei der Strafvollstreckungskammer den Abbruch der Maßregel. Die Grundlage hierfür ist eine Stellungnahme der Klinik, wonach der Abbruch empfohlen wird, weil eine Fortführung der Maßregel keinen Erfolg mehr verspricht.

Das Gericht trifft die Entscheidung, ob es weiter Maßregel statt Haft heißt.

Die Stellungnahme der Klinik wird dem Verurteilten mitgeteilt. Sinnvollerweise bespricht der Verurteilte diese zunächst mit einem Verteidiger. Sodann muss eine Gegenvorstellung hierzu ans Gericht geschickt werden. Der Verurteilte sollte sich gute Argumente überlegen, wie er dem Abbruchantrag entgegnen kann.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Gericht nehmen alle Beteiligten Stellung.

Bei diesem Anhörungstermin äußern sich sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Verurteilte und sein Verteidiger und die Psychologen. Die Strafvollstreckungskammer trifft dann eine Entscheidung. Regelmäßig orientieren sich die Richter allerdings an den Empfehlungen der Ärzte und Psychologen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb meist stattgegeben.

Dem Verurteilte bleibt dann nur noch die sofortige Beschwerde.

Entscheidet auch das Oberlandesgericht auf Abbruch gehts direkt zurück in den Knast. Hier muss dann zumeist die gesamte restliche Haftstrafe verbüßt werden. Angerechnet werden allerdings nach wie vor die Zeiten in der Untersuchungshaft und die im Maßregelvollzug. Problem allerdings: Mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung schaut’s nach einem Abbruch schlecht aus!

Nach einem Abbruch droht in der Regel die Endstrafe.

Der Verurteilte hat durch den Abbruch bewiesen, dass er nicht bewährungswürdig ist. Er muss sich im Strafvollzug deutlich stärker engagieren als andere Häftlinge, wenn er früher raus will.

8. August 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/straftaten-ibiza-video-strache.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-08-08 11:38:082022-08-08 11:44:00Maßregel statt Haft

Freigang in der Strafhaft

Strafvollzug

Freigang in der Strafhaft ist ein oft geäußertes Anliegen von Mandanten. Und gar nicht so einfach zu realisieren. Denn die Hürden sind hoch. Gerechnet auf die Gesamtzahl der Strafgefangenen kommt kaum einer in den Genuss von solchen Lockerungen.

Strafhaft soll Strafe sein, Freigang in der Strafhaft soll deshalb eine Vergünstigung nur für ganz Wenige sein.

So hält es die Justizverwaltung gerade in Bayern. Die Gewährung von Lockerungen ist rein Sache der Verwaltung. Die frühere Liberalität ist einer Rückkehr zur Strenge gewichen.

Der Strafvollzug anderer Bundesländer gewährt deutlich mehr Gefangenen Freigang als der bayerische.

Die Weichen hierfür werden bereits bei der Erstellung der Strafvollzugspläne durch die Justizverwaltungen gestellt. Und bei den Ladungen zum Strafantritt. Die Bundesländer regeln alles in eigener Kompetenz, was Strafvollzug betrifft. Den großen Rahmen hierfür allerdings bildet das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz. Ein Punkt allerdings kann durch die Mandanten selbst beeinflußt werden.

Wer wo seine Strafhaft verbüßt richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.

Es soll Verurteilte geben, die ihren Wohnsitz nach dem Ruf des Bundeslandes beim Strafvollzug ausrichten. Hier gelten Hessen und NRW als eher liberal. Eine Wohnsitznahme bedeutet allerdings eine korrekte Anmeldung bei einer Gemeinde und eine nachprüfbare Wohnung. Deshalb muss es auch einen Namen am Briefkasten und am Klingelschild geben. Schwer zu deichseln, wenn man im Knast sitzt und draußen Keinen mehr hat. Deshalb ist eine Einflussnahme auf die Wohnsitzwahl gar nicht so einfach.

Der Freigang in der Strafhaft kann aber auch im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.

§ 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen. Geht gar nix weiter muss man zu diesem Mittel greifen!

Und womöglich auch eine Rechtsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts einlegen.

Auch dieses revisionsähnliche Mittel nach § 116 StVollzG kann helfen, obwohl die Verteidiger kaum zu diesem Mittel greifen. Die Erfahrung zeigt, dass die Justiz nur auf Druck reagiert. Leider bleiben viele Verteidigungen in Strafvollstreckungsverfahren unter ihren gesetzlich gebotenen Möglichkeiten.

24. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-24 13:57:252020-12-24 14:10:13Freigang in der Strafhaft

Durchsuchung wegen Waffen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Waffengesetze

Wie genau die Polizei Wind davon bekommen hatte ist im Moment noch nicht klar. Jedenfalls hat vor einigen Tagen in einer Münchner Wohnung eine Durchsuchung wegen Waffen stattgefunden. Grund war der Verdacht des illegalen Besitzes von scharfen Waffen.

Die Polizei fand eine ganze Reihe von Pistolen aus den Nachkriegsjahren und sogar eine aus dem II. Weltkrieg.

Klassiker wie die Beretta oder die Walther und andere mehr waren dabei. Zu allen Waffen gab die passende Munition. Alles wurde beschlagnahmt und sichergestellt. Die Waffen sind damit weg. Der Beschuldigte hat keine Chance mehr, sie wieder zurück zu bekommen. Üblicherweise werden sie nun dem Landeskriminalamt übergeben. Das muss die Waffen auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen. Erst wenn klar ist, dass sie scharf sind, ist auch klar, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Unbrauchbar gemachte Erinnerungsstücke fallen nicht unter das WaffG. 

Für keine einzige der Waffen konnte der über achtzigjährige Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG vorweisen.

Trotz seines hohen Alters wurde gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet. Keine einzige der Waffen, die die Polizei gefunden hatte, darf ein Bürger ohne ausdrückliche Genehmigung des KVR besitzen.

Die logische Folge eines Verstoßes hiergegen ist eine Durchsuchung wegen Waffen.

Diese Genehmigung in Form einer Waffenbesitzkarte erhalten nur noch Jäger oder Sportschützen als Mitglieder eines Schützenvereins. Oder auch Personen, die nachweisbar bedroht werden und eine scharfe Waffe zu ihrem Schutz benötigen. 

Wer scharfe Waffen ohne Waffenbesitzkarte besitzt muss mit hohen Strafen rechnen.

Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht bis 5 Jahre (pro Waffe). Möglicherweise übersteigt die Strafe für den Rentner sogar den Rahmen für eine Bewährung. Dieser Rahmen reicht bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Jeder Monat mehr Strafe bedeutet Strafhaft. Angesichts der Vielzahl an scharfen Waffen und der Menge an Munition wird es womöglich eng für eine Bewährung.

Alter schützt vor Strafe nicht.

Das Strafgesetzbuch StGB sieht keine Strafmilderung vor für ältere Menschen. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte als Kind den II. Weltkrieg und die Vertreibung aus dem Osten erlebt. Allerdings sieht das Waffengesetz die Möglichkeit vor, Verstösse gegen das Gesetz als minder schwere Fälle zu ahnden. Dann reduziert sich der Strafrahmen auf Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.

Der Beschuldigte kämpft noch immer mit den traumatischen Erlebnissen seiner Kindheit.

Die Brutalität zunächst der Nazis und später der Russen, die seine Mutter vergewaltigt hatten, quält ihn heute immer noch. Möglicherweise dienten seine Waffen dazu, niemals wieder Erfahrungen wie solche in seiner Kindheit machen zu müssen. Diese schwere Last kann ihm zwar keiner abnehmen. Sie könnte aber vielleicht den Richter milder stimmen, der über die Strafe für den Beschuldigten zu befinden haben wird.

 

17. April 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-04-17 12:01:552019-04-20 11:46:51Durchsuchung wegen Waffen

Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger
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