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Schlagwortarchiv für: Strafantrag

Unterlassungsklage wg Beleidigung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Verleumdung und üble Nachrede sind die Klassiker für Unterlassungsklagen. Eine Unterlassungsklage wg Beleidigung ist aber ebenfalls möglich. Als Betroffener von Beleidigungen kann man sich wehren. Vor allem dann, wenn der Staatsanwalt mangels öffentlichem Interesse von einer Strafverfolgung abgesehen hat. EinBetroffener hat dann die Wahl zwischen zwei Rechtswegen.

Der Betroffene kann sowohl Privatklage als auch Unterlassungsklage wg Beleidigung bei Gericht einreichen.

Eine Privatklage reicht man dann ein, wenn der Staatsanwalt kein Interesse an der Strafverfolgung hat. Dann kann der Betroffene selbst Anklage einreichen. Diese heißt dann aber Privatklage. Die Privatklage wird vor dem Strafrichter verhandelt. Im Falle eines Schuldspruches bekommt der Beleidiger eine Geldstrafe. Etwas anders läuft es mit der Unterlassungsklage.

Eine Unterlassungsklage wg Beleidigung wird beim Zivilgericht eingereicht.

Ob das Amtsgericht zuständig ist oder das Landgericht richtet sich nach dem Streitwert. Nach dem Gesetz ist für eine Beleidigung der Regelgegenstandswert von € 5.000 anzusetzen. Damit wäre man beim Amtsgericht. Mehrere Beleidigungen würden aber den Streitwert erhöhten, man käme dann zur Zivilkammer am Landgericht.

Im Gegensatz zur Privatklage übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten für das Zivilgericht.

Eine Deckungszusage bei Privatklagen ist als aktive Strafverfolgung dagegen vom Rechtsschutz ausgenommen. Die Kosten muss der Beleidigte also selbst tragen. Bei einer Verurteilung zahlt der Täter die Kosten. Die Gebühren richten sich nach dem RVG für Strafsachen, hier gibt es keinen Streitwert.

Wichtig ist auch für die Privatklage, dass ein Strafantrag rechtzeitig binnen 3 Monate gestellt worden sein muss!

Das bedeutet, dass das Opfer einer Beleidigung zunächst eine ganz normale Strafanzeige stellen muss. Gleichzeitig muss man Strafantrag stellen. Hierfür läuft eine recht kurze Frist von nur 3 Monaten ab Kenntniserlangung von der Tat. Kommt der Strafantrag zu spät gibts keine Privatklage.

Dem Opfer bleibt es unbenommen, beide Rechtswege zu beschreiten, also Zivil- und Privatklage!

Betroffene von Beleidigungen können also beide Arten von Klagen gleichzeitig einreichen. Strategisch sinnvoller dürfte es allerdings sein, zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Täters zu betreiben. Die Unterlassungsklage kann danach eingereicht werden. Hierfür gilt die reguläre Verjährung von 3 Jahren.

15. Februar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-15 17:11:492022-02-15 17:16:13Unterlassungsklage wg Beleidigung

Privatklage bei Einstellung

Opfervertretung – Nebenklage

Hat ein Tatopfer Anzeige erstattet und will der Staatsanwalt die Sache nicht weiterverfolgen gibt es im Gesetz eine alternative Möglichkeit. Manchmal hilft dann die Privatklage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Täter weiter. Verschiedene Voraussetzung müssen jedoch erfüllt sein.

Eine der Voraussetzungen ist die fristgemäße Stellung eines Strafantrages.

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den Straftaten, denen die Strafverfolger kein besonderes öffentliche Interesse beimessen. Klassische Beispiele hierfür sind natürlich die Beleidigung, aber auch die Verleumdung, der Diebstahl innerhalb der Familie, die Körperverletzung, etc. In der Regel sind also alle die Delikte davon betroffen, die als Antragsdelikte im Strafgesetzbuch gekennzeichnet sind. Oft ziehen sich die Strafverfolger aus diesen Bereichen zurück.

Weitere Voraussetzung ist die Verweisung auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft.

Hat die Staatsanwaltschaft kein Interesse an der Strafverfolgung verweist sie den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Sie teilt dann erstens mit, dass sie selbst keine Anklage erheben will. Zweitens eröffnet sie mit diesem Schreiben dem Opfer die Möglichkeit, selbst Anklage zu erheben. Also eine Privatklage!

In diesem Falle hat also das Tatopfer die Möglichkeit zur Privatklage bei Einstellung!

Die Privatklage ist nichts Anderes als eine strafrechtliche Anklage zum Amtsgericht. Anstelle der Staatsanwaltschaft tritt aber eben der Privatkläger auf. Der Täter heißt nun Privatbeklagter. Das Amtsgericht verhandelt die Sache ganz regulär wie eine Strafsache. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass sich der Privatbeklagte, – also der Täter, – strafbar gemacht hat verurteilt es ihn zu einer Geldstrafe.

Das Opfer stellt den Beschuldigten damit vor Gericht und beantragt eine strafrechtliche Verurteilung.

Die Sache hat den Haken, dass das Opfer einer Straftat sich in den meisten Fällen nicht auskennt mit derartigen Feinheiten der Strafprozessordnung und einen Anwalt braucht. Die Kosten hierfür werden nicht von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Bereits dieser Umstand sorgt dafür, dass Privatklagen nur äußerst selten vorkommen.

Wird der Privatbeklagte allerdings verurteilt muss er auch die Kosten des Privatklägers übernehmen!

Der Privatkläger kann sich damit seine Anwaltskosten notfalls per Gerichtsvollzieher vom Täter erstatten lassen. Schon dieser Umstand sorgt ebenso wie die drohende Verurteilung durch den Strafrichter für Kompromissbereitschaft auf Seiten der Beschuldigten. Um die Gerichte zu entlasten hat der Bundesgesetzgeber in die Vorschriften über die Privatklage den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, Sühnestellen einzurichten. Der Freistaat Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Städten wie München sind deshalb per Verordnung oder Gesetz sogenannte Sühnestellen vorgeschrieben.

Erhebt das Opfer Privatklage bei Einstellung muss es zunächst versuchen, über eine sog. Sühnestelle bei der Stadt eine Einigung mit dem Täter zu erreichen.

Bei der Stadt München gibt’s hierzu eine eigene Sühnestelle, die Opfer und Täter vorlädt und eine Einigung zwischen Beiden versucht. Die Privatklage wird also in Bundesländern wie Bayern erst dann vom Amtsgericht angenommen, wenn eine Bestätigung der Sühnestelle vorliegt, dass ein Sühneversuch unternommen worden ist. Ist der Sühneversuch bei der Gemeinde gescheitert wird das Privatklageverfahren durchgeführt. Der Strafrichter lädt die Beteiligten und eventuelle Zeugen zu einem Hauptverhandlungstermin.

23. Juni 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-06-23 12:51:232021-06-26 09:37:05Privatklage bei Einstellung

Erfolgreiche Strafanzeige

Allgemein

Der Erfolg einer Strafanzeige bemißt sich nicht unbedingt immer daran, ob der Beschuldigte am Schluß auch wirklich eine Strafe bekommt. Eine erfolgreiche Strafanzeige ist auch dann gegeben, wenn der Blick des Staatsanwaltes sich dadurch etwas weitet, weil er infolge der Strafanzeige einen Sachverhalt anders sieht, den er gerade ermittelt.

Eine erfolgreiche Strafanzeige hat man auch dann erstattet, wenn man es schafft, aus dem bisherigen Beschuldigten ein Tatopfer zu machen.

Es ist nach aller Erfahrung oft nur eine Frage der Strategie. Nach landläufiger Auffassung bei der Justiz und Polizei wird oft dem geglaubt, der als Erster eine Anzeige erstattet hat. Das kann durchaus das echte Opfer sein, das so handelt. Das kann aber auch der sein, der schon viele Jahre mit der Strafjustiz eigene Erfahrungen gesammelt hat und sich auskennt.

Eine gute Verteidigungsstrategie für einen Beschuldigten kann es also erforderlich machen, gegen das vermeintliche Opfer ebenfalls Anzeige zu erstatten!

Als recht durchsichtige Flucht nach Vorne kommt man damit nicht durch. Hat man aber gute Argumente für ein solches Vorgehen wird diese Anzeige Anklang finden bei den Strafverfolgern. Die Herausforderung ist also, gute Recherche-Arbeit im Vorfeld der Anzeige zu leisten und dann gute Argumente zu liefern.

Die Strafverfolger sind an Recht und Gesetz gebunden und können eine Gegenanzeige nicht einfach als leicht zu durchschauendes Manöver abtun.

Oft genug gelingt es damit, einem Anzeigeerstatter den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn der Angezeigte den Spieß umdreht. Denn oft genug werden dann beide Anzeigen eingestellt. Wichtig ist immer, nicht zu lange zu warten. Sind inzwischen mehrere Monate ins Land gegangen leidet schon mal die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters.

Immer im Auge zu behalten ist für eine erfolgreiche Strafanzeige die Strafantragsfrist von 3 Monaten!

Viele Delikte werden nur auf Antrag hin verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolger auf die Strafanzeige alleine noch nicht reagieren. Der Anzeigeerstatter muss zusätzlich auch noch extra und ausdrücklich Strafantrag stellen. Und er muss dies innerhalb von 3 Monaten nach dem Bekanntwerden der Straftat tun. Sonst ist die Sache rum ums Eck!

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt’s hier nicht, auch keine Fristverlängerung!

Strafantragsfrist versaust heißt die Sache ist durch! Der Anzeigeerstatter guckt in die Röhre. Das Gesetz ist hier gnadenlos. Ist die Strafantragsfrist versaust gibts keine Strafverfolgung mehr. Die Sache wird eingestellt.  Nur in wenigen Fällen bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und ermittelt trotz fehlendem Strafantrag.

Strafantragsdelikte sind Körperverletzung, Diebstahl, Beleidigung, Sachbeschädigung und Anderes mehr.

Auch im Urheber-Strafrecht gibts da was. Es sind immer diejenigen Delikte, wo das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht so groß ist wie bei den kapitalen Straftaten.

20. Januar 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-01-20 13:57:102021-01-20 14:57:12Erfolgreiche Strafanzeige

Graffiti ist eine Straftat

Jugendliche - Heranwachsende, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Graffito ist der italienische Begriff für ein eingeritztes Bildelement. Eine klangvolle Bezeichnung für eine Straftat. Denn Graffiti ist eine Straftat. Sie ist eine Sachbeschädigung. Oft schön anzuschauen und teilweise schon berühmte Kunst. Trotzdem strafbar.

Als Sachbeschädigung gilt jede Substanzbeeinträchtigung.

Die aufgesprühte Farbei aus der Dose dringt in den Lack der U-Bahnzüge und die Wandfarbe der Häuser ein. Damit ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Denn nicht jeder ist bereit, Graffiti auf seiner Wand oder auf seinen Zügen als Kunst anzuerkennen. Und die Kosten für die Beseitigung sind enorm. Ist der Eigentümer einverstanden mit der Sprühaktion ist alles gut. Wenn nicht dann droht Ärger.

Graffiti ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahre geahndet.

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist allerdings ein Strafantrag des Geschädigten. Der muss binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Tat bei der Polizei eingegangen sein. Hier haben Beschuldigte manchmal noch berechtigte Chancen auf Hoffnung. Kümmert sich nämlich der Geschädigte nicht um die Strafverfolgung sind diese 3 Monate schnell vergangen.

Die Verjährung bietet dagegen weniger Aussicht auf ein ungeschorenes Davonkommen.

Denn die Verjährungsfrist beträgt geschlagene 5 Jahre! Erst dann tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Jugendliche aus dem Münchner Umland hatte nur Schmiere gestanden, als Andere sich künstlerisch an einer Wand betätigten. Selbst hatte er keine Spraydose angerührt. Er hat allerdings Beihilfe gelistet durch Schmiere stehen, sagt die Polizei!

Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt zwingend das Jugendgerichtsgesetz JGG.

Dies verhindert die Anwendung der Strafrahmen für Erwachsene. Jugendliche fallen also unter das Erziehungsstrafrecht. Bei Beschuldigten, die bei der Tat schon 18 waren, aber  noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendgerichtsgesetz dagegen nicht mehr zwingend anzuwenden. Bei denen ist zu prüfen, ob sie eher noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind oder eher als Erwachsene zu behandeln sind. Massstab ist dabei meist, ob die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist oder nicht.

Kein Argument ist, dass Graffiti-Schmierereien angeblich jugendtypisch sind und deshalb Jugendrecht anzuwenden sein muss, denn Graffiti ist eine Straftat und heftige Sachbeschädigung.

Diese Abwägung, ob noch eher Jugendlicher oder eher einem Erwachsenen gleichzusetzen, wird heute strenger gehandhabt als früher. Bei über 18-Jährigen muss deshalb bei der Verteidigung auch hierauf ein Augenmerk gerichtet werden! Der Jugendliche aus dem Münchner Umland fällt aber auf jeden Fall unter das JGG. Er muss mit Sozialstunden rechnen und womöglich muss er sich an der Reinigung der Wand beteiligen.

23. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-23 12:10:372020-09-17 13:59:56Graffiti ist eine Straftat

Containern ist strafbar

Eigentumsdelikte

Containern ist strafbar. Und bleibt strafbar. So haben es inzwischen nicht nur einige Amtsgerichte entschieden. Sondern soeben auch das Bayerische Oberste Landesgericht.

Die höchste bayerische Gerichtsinstanz hat gesprochen.

In dem aktuellen Fall waren letztes Jahr zwei Studentinnen aus Olching bei München von der Polizei beim „Containern“ erwischt worden. Sie hatten aus den Mülltonnen eines Supermarktes noch eßbare Lebensmittel herausgefischt. Die beiden Mädels waren der Auffassung, dass viele der weggeworfenen Lebensmittel noch verwendbar sind. Eine Meinung, die viele inzwischen teilen. DIe Polizei hatte gegen sie jedoch Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Und die Staatsanwaltschaft München II hatte beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt. Der Srafrichter hatte diesen Strafbefehl erlassen, die Mädels hatten Einspruch eingelegt. 

In der Hauptverhandlung vor dem AG Fürstenfeldbruck hatte der Amtsrichter die Beiden dann wegen Diebstahls verurteilt.

Die Studentinnen hatten die Sache aber immer noch nicht auf sich beruhen lassen wollen und Revision eingelegt. Diese ist soeben verbeschieden worden. Das vor Jahren abgeschaffte und soeben wieder zum Leben erweckte Bayerische Oberste Landesgericht wies die Revision ab. Die Begründung ist nach ersten Medienberichten so kurz wie einleuchtend.

Containern ist strafbar. Weil es sich um Diebstahl handelt.

Die sehr gut nachvollziehbare Motivation der beiden jungen Frauen ändert an diesem Tatbestand rein gar nix. Sie hat nur Einfluß auf das Strafmaß. Der Tatbestand des Diebstahls ist nun mal in dem Moment erfüllt, wo ein Täter sich eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht aneignet. Grundkurs Strafrecht, 3. Semester des Jurastudiums. Die Supermärkte haben nach landläufiger Rechtsauffassung ihren Gewahrsam an den Lebensmitteln durch das Wegwerfen nicht aufgegeben. Sie bleiben Besitzer und Gewahrsamsinhaber. Wer sich diese Lebensmittel aneignet stiehlt. So ist das!

Zusätzlich ist oft auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Denn der Zugang zu den Mülltonnen eines Supermarktes ist in der Regel nur durch Betreten des Geländes des Supermarktes möglich. Zäune und Sperrgitter müssen überwunden werden. Die Supermärkte halten an diesem ihrem Recht fest. Sie stellen in der Regel Strafanträge. Erst durch diese Strafanträge kann die Polizei tätig werden.

Die Problematik liegt also nicht nur in der Rechtslage. Sie ist  auch dem Strafverfolgungsinteresse der Supermärkte geschuldet.

Die stellen meist Strafantrag. Von dieser Praxis wollen die Supermärkte nicht lassen. Denn sie wollen nicht nur keine Besucher ihrer Mülltonnen. Sie wollen vor allem ihre Waren tagsüber verkaufen. Und eventuell auch die Möglichkeit haben, noch genießbare Lebensmittel billiger herzugeben. Auf jeden Fall wollen sie die Besucher in ihren Läden und sie wollen Umsatz machen. Dies alles ist gut nachvollziehbar und das gute Recht der Supermärkte. Es löst aber nicht das Grundproblem, dass viel zu viel weggeworfen wird!

Die Lösung des Problems könnte nur in der Änderung dieser Praxis der Supermärkte liegen.

Wird kein Strafantrag gestellt geschieht auch keine Strafverfolgung. Die Polizei sieht dann keinen Anlaß dazu, einzuschreiten.

 

15. Oktober 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-10-15 13:14:242019-10-15 13:14:24Containern ist strafbar

Strafantrag nur 3 Monate nach der Tat möglich

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Opfervertretung – Nebenklage

Der Handwerksmeister aus dem Münchner Umland hatte im Grunde mehr als genug Anlass, sich aufzuregen: ein Unbekannter betritt zunächst unaufgefordert das Grundstück seiner Schwester, schaut sich um, fotografiert, und latscht dann ungeniert in sein Grundstück, sieht sich um und fotografiert alles. Der Handwerksmeister beobachtet das alles, während er vor seiner Einfahrt im Auto sitzt und telefoniert.

Als er aussteigt und den Fremden fragt, was er sucht, erfährt er von dem, das ginge ihn ja wohl gar nichts an. Als er dem Unbekannten eröffnet, dass er der Eigentümer ist, bekommt er zur Antwort, dass ihm das scheißegal sei. Dem Hauseigentümer platzt der Kragen und er droht dem Fremden, grob zu werden. Gegenseitige Beleidigungen werden ausgetauscht, schließlich ruft der Unbekannte, der sich später als kroatisch stämmiger Fenstervertreter outet, die Polizei und zeigt den Hauseigentümer wegen Beleidigung und Bedrohung an.

Die Polizei rückt mit 3 Streifenwagen und 6 Beamten an und schafft es ebenfalls kaum, den Vertreter vom Grundstück runter zu bringen. Am Ende steht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer, – nicht gegen den Eindringling, – denn der führt sich gekonnt als armes Opfer auf, faselt von Gewalttätigkeiten des Hauseigentümers und Ähnlichem mehr. Und vor allem stellt er einen Strafantrag. Das eigentliche Opfer geht davon aus, dass die Sache mit der Entfernung des Eindringlings durch die Polizei ihr Bewenden hat und macht nichts.

Am Ende muss der Handwerksmeister (Verteidiger RA Florian Schneider) feststellen, dass nur deshalb, weil er keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung erstattet hat und auch keinen Strafantrag gestellt hat, er sich als Angeklagter einer Gerichtsverhandlung stellen muss und der eigentliche Täter ungeschoren davon kommt. Hausfriedensbruch und Beleidigung werden aber nur auf Strafantrag verhandelt, und der muss binnen 3 Monaten nach der Tat gestellt werden, sonst ist es zu spät!

28. Juli 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-07-28 20:33:132020-01-28 11:54:34Strafantrag nur 3 Monate nach der Tat möglich
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