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Schlagwortarchiv für: Schadensersatz

Schmerzensgeld für Tatopfer

Opfervertretung – Nebenklage

Ein fester Bestandteil des Strafprozesses ist das Schmerzensgeld für Tatopfer, das Angeklagte und Beschuldigte wegen ihrer Taten schulden. Die Ansprüche der Tatopfer sind in den Vorschriften des § 823 BGB festgelegt.

Der Anwalt des Geschädigten macht das Schmerzensgeld für Tatopfer gleich direkt im laufenden Strafprozess geltend.

Die Reform der Strafprozessordnung in den 90er machte die sowieso recht schwierige Situation für Geschädigte aus Straftaten etwas leichter. Tatopfer können seitdem ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gleich direkt im Strafprozesses gegen die Täter gerichtlich geltend machen.

Wer seinen Opferanwalt damit beauftragt, im Strafprozesses gegen den Täter einen Adhäsionsantrag zu stellen, spart sich den späteren Weg zum Zivilgericht.

Und damit weiteren Ärger und weitere Kosten! Eine echte Vereinfachung für Verletzte in Strafverfahren. Ein wichtiger Aspekt dieses sogenannten Adhäsionsverfahrens ist dabei, dass sich Tatopfer nicht nur als schnell abgehandelte Zeugen fühlen müssen, die das Gefühl nicht los werden, nichts als eine Bremse bei der möglichst schnellen Abwicklung des Strafprozesses zu sein.

Verletzte haben zahlreiche Rechte und Befugnisse, die allerdings nur die wenigsten Opfer kennen.

Tatopfer haben inzwischen einen ganzen Katalog an Rechten in dem Strafverfahren gegen den oder die Täter. Die Möglichkeit eines Adhäsionsantrages und damit einer Zivilklage im Strafprozess ist nur eine von vielen. Der Anschluß an die Anklage der Staatsanwaltschaft im Wege einer Nebenklage eine weitere wichtige Möglichkeit.

Wer sich der Hilfe eines kompetenten Opferanwaltes versichert kann damit auch als Nebenkläger am Strafprozess teilnehmen.

Damit bekommt ein Geschädigter aus einer Straftat auch eigene prozessuale Rechte in einer Hauptverhandlung gegen den oder die Täter. Denn Nebenkläger können selbst auch Fragen stellen an den Angeklagten oder an Tatzeugen. Sie können eigene Anträge stellen wie Beweisanträge. Damit können sie auch Einfluß auf den Ausgang des Strafverfahrens nehmen. Hat ein Richter also all zu wenig Lust darauf, sich mit der Strafsache zu beschäftigen und will deshalb nur ein möglichst schnelles Verfahren, egal mit welchem Ausgang, kann das Tatopfer auf Befangenheitsanträge stellen.

Voraussetzung ist allerdings eine anwaltliche Unterstützung im Strafverfahren, die nicht nur das Schmerzensgeld für Tatopfer umfaßt, sondern auch die ganze Vielfalt der Prozessrechte von Geschädigten.

Eine gute Kenntnis der StPO ist dabei natürlich hilfreich. Wer sich nie mit dem Thema Opfervertretung befaßt hat wird sich schwer tun mit einer effektiven Wahrnehmung von strafprozessualen Opferrechten. Hinzu kommt die Kenntnis der zivilrechtlichen Ansprüche von Geschädigten gegenüber Tätern gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Ein Adhäsionsantrag ist nämlich letztlich nix Anderes als eine Zivilklage. Was für eine Klage vor dem Zivilgericht gilt gilt auch für einen Adhäsionsantrag. Hier müssen also die Ansprüche des Verletzten schlüssig-substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt werden.

 

13. Januar 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-01-13 16:42:402023-01-13 16:43:48Schmerzensgeld für Tatopfer

Ansprüche gegen Täter

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Opfer von Straftaten haben grundsätzlich jede Menge Ansprüche gegen Täter. Dies sieht das Bürgerliche Gesetzbuch BGB so vor. Zum Anspruch auf Schadensersatz kommt oft auch noch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der etwa Dreißigjährige aus München war in bester Feierlaune unterwegs zu einem Club, als der Täter zuschlug.

Bei der Frage an eine Gruppe Jugendlicher, wo man am Besten feiern gehen könne, traf den Mann eine Faust ins Gesicht. Als er zu Boden ging verlor er kurz das Bewusstsein. Am Boden trafen ihn weitere Faustschläge im Gesicht.

Wohl schon mit dem ersten Schlag brach der Unterkiefer.

Mit zumindest einem weiteren Schlag brach der Unterkiefer ein weiteres Mal. Glücklicherweise war der Mann nicht alleine unterwegs. Sein Begleiter hielt den Schläger fest. Als Zeuge ist der später auch eine wichtige Hilfe für das Opfer.

Die Ansprüche gegen Täter sollten frühzeitig angemeldet werden.

Schon im Strafverfahren können Opfer ihre Ansprüche gegen Täter geltend machen. Der richtige Weg ist oft der Adhäsionsantrag. Wie das Wort schon sagt hängt sich der oder die Geschädigte mit ihren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen an die Anklage.

Die Ansprüche gegen Täter werden dann schon im Strafprozess mitverhandelt.

Das Tatopfer erspart sich eine separate Klage vor einem Zivilgericht. Dies erspart dem Opfer weitere Kosten. Gerade die Beweisaufnahme wird nur einmal durchgeführt. Die ist mit viel Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Mit dem Adhäsionsverfahren müssen Zeugen nur einmal gehört und Gutachten nur einmal erholt werden.

Entscheidend ist hier oft folgender Umstand. Das Tatopfer hat im Strafprozess noch die starke Stellung eines Zeugen. In einem späteren Zivilverfahren ist der oder die Geschädigte nur noch Partei! Dieser Punkt kann den entscheidenden Nachteil für das Opfer darstellen.

Denn fehlen einem Tatopfer Zeugen kann ein späterer Zivilprozess hierdurch verloren gehen.

Was oft auch übersehen wird: Das Ergebnis eines Strafprozesses ist für ein Zivilgericht nicht bindend! Der Zivilrichter entscheidet unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Das Strafurteil gegen den Täter kann dann nur Stimmung machen.

 

 

 

 

 

21. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-21 12:02:382020-09-17 14:00:02Ansprüche gegen Täter

Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

Bei Computerbetrug ist Wiedergutmachung entscheidend fürs Strafmaß

Internetstrafrecht, Vermögensdelikte

Ein Bankangestellter von etwa dreißig Jahren hatte wohl keine besonders gute Lebensphase, als er sich Anfang diesen Jahres von seiner Spielsucht dazu hinreißen ließ, seine Arbeitgeberin, eine Bank in München, um über Euro 60.000 zu schädigen. Als ihm klar wurde, dass er sich total verrannt hatte und die 60.000 innerhalb kürzester Zeit beim Spielen verloren waren, offenbarte er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin und startete damit auch das Strafverfahren gegen sich, das auf den Vorwurf des Compunterbetrugs lautete, da er die Kreditrahmen von Kreditkarten gefälscht hatte. Bei seiner Selbstanzeige nannte er daher nicht nur Art und Weise seiner Tatbegehung, sondern auch die Höhe des von ihm verursachten Schadens. All dies wird ihm bei dem laufenden Ermittlungsverfahren (Verteidiger RA Florian Schneider) hoch angerechnet werden. Am Wichtigsten ist allerdings die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens: Angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnissen, – seine Arbeitgeberin hatte ihn sofort nach seiner Selbstoffenbarung fristlos gekündigt und ihn in die Arbeitslosigkeit geschickt, – wird dies für ihn der schwierigste Punkt, da er die gesamte Schadenssumme beim Spielen verloren hatte und nun mittellos ist. Hier muß nun eine vegleichsweise Regelung mit der früheren Arbeitgeberin getroffen werden, soll die Strafe nicht höher ausfallen als unbedingt nötig.

19. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-19 13:11:402015-04-27 10:48:25Bei Computerbetrug ist Wiedergutmachung entscheidend fürs Strafmaß

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