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Schlagwortarchiv für: Berufung

Aussagepflicht für Zeugen

Allgemein

Menschen können in allen mögliche Lebenssituationen in die Pflicht geraten, Zeugen zu werden. Es gibt dann eine Aussagepflicht für Zeugen. Zeugen haben die gesetzliche Pflicht, auszusagen.

Das Argument, dass dies unangenehm sei, zieht nicht.

Die Zeugenpflicht ist eine Bürgerpflicht. Vom einfachen Mann bis zum Bundespräsidenten kann sie jeden jederzeit treffen. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich. Unsere Rechtsordnung erwartet von jedem Bürger, dass er sich den Unannehmlichkeiten unterzieht, die sich aus der Zeugenstellung ergeben.

Belastend können Vernehmungstermine bei der Polizei oder dem Gericht werden.

Denn private Termine müssen womöglich verschoben werden. Urlaube müssen womöglich unterbrochen werden. Die lange Warterei in den Gerichtsfluren auf den Vernehmungstermin muss hingenommen werden. Und vielleicht auch lange Anreisen zu Gerichtsterminen.

All das für vielleicht nur wenige Minuten Vernehmung, denn es gibt ja die Aussagepflicht für Zeugen!

Auf besonderen Unmut stößt regelmäßig die wiederholte Ladung von Zeugen zu mehreren verschiedenen Vernehmungsterminen. „Ich habe doch schon mal ausgesagt!“, so lautet häufig der Protest. Nach der Ladung zur polizeilichen Vernehmung kommt nach einigen Monaten womöglich die Ladung zur gerichtlichen. Und dann vielleicht sogar noch eine dritte zur Vernehmung in der Berufungsinstanz.

Von diesen gesetzlichen Zeugenpflichten gibt es nur wenige Ausnahmen.

Verwandtschaftsverhältnisse können solche Ausnahmen ergeben. Auch die Gefahr, sich selbst zu belasten. Das Gesetz regelt hier so einiges, was zur Auskunftsverweigerung berechtigen kann. Ärgerlich ist immer nur, wie das praktisch läuft mit dem gesetzlichen Auskunftsverweigerungrecht:

Auch wenn man sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann muss man doch vor Gericht erscheinen!

Auch der, der gar nicht aussagen muss, muss seiner Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nachkommen! Er kann erst in seinem Vernehmungstermin dann sein Auskunftsverweigerungrecht geltend machen. So unpraktisch dies manchmal sein mag, es hilft einfach nix.

Die Aussagepflicht für Zeugen bedeutet aber auch, dass Zeugen sich anwaltlichen Beistand suchen können.

Denn glücklicherweise muss ein Zeuge nicht alleine bei der Polizei erscheinen oder vor Gericht aussagen. Der anwaltliche Zeugenbeistand ist dann bei der Vernehmung von Anfang bis zum Ende dabei. Und er prüft an jeder Stelle, ob der Zeuge wirklich aussagen muss.

5. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-05 13:23:572022-05-08 17:14:22Aussagepflicht für Zeugen

Jugendstrafe für Messerstecherei

Jugendliche - Heranwachsende

Das Münchner Jugendgericht hat heute eine Sechzehnjährige zu zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Jugendliche erhielt eine Jugendstrafe für Messerstecherei. Sie hatte als Fünfzehnjährige einem anderen gleichaltrigen Mädchen in einem Münchner U-Bahnhof mit dem Messer zweimal in den Oberschenkel und einmal in die Hand gestochen. Außerdem hatte sich die Jugendliche nach den Ermittlungen der Polizei im Herbst zuvor mehrere Male mit anderen Mädchen in München geprügelt. Jugendstrafe für Messerstecherei stand am Ende der Verhandlung.

Aufgrund der Höhe der Strafe gab es die Jugendstrafe für Messerstecherei ohne Bewährung!

Für die Jugendliche hatte es aus der Sicht des Gerichts keine Chance für eine Bewährung gegeben. Sie war kurz vor den beiden Schlägereien im Herbst letzten Jahres schon zweimal vor Gericht gestanden. Ebenfalls wegen Körperverletzung! Aus der Sicht des Gerichts definitiv eine zu hohe Rückfallgeschwindigkeit!

Die Jugendliche war letztes Frühjahr sofort nach der Messerstecherei verhaftet worden.

Sie befand sich zum Zeitpunkt des Urteilsspruches damit seit 11 Monaten in Untersuchungshaft in der Frauenhaftanstalt. Eine lange Haftzeit schon vor der Verurteilung! Wegen der Coronabeschränkungen auch eine besonders belastende Haft! Besuche durch die Familie waren nicht so einfach möglich.

Die Staatsanwaltschaft hatte für das Mädchen sogar zwei Jahre 10 Monate Jugendstrafe für Messerstecherei gefordert.

Das Amtsgericht ist mit seinem strengen Urteil also sogar noch unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft geblieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht die Staatsanwaltschaft aber in Berufung.

Sollte Berufung eingelegt werden würde die Sache vor der Jugendkammer neu verhandelt werden.

2 Berufsrichter und zwei Schöffen würden den Fall komplett neu aufrollen. Bis dahin würde es etwa drei Monate dauern. Bis zum Zeitpunkt des Urteils der Jugendkammer würde sich die Jugendliche weiter in Untersuchungshaft befinden. Ohne Rechtsmittel würde das Urteil eine Woche nach der Verkündung rechtskräftig werden. Die Jugendliche würde dann in den Jugendstrafvollzug gehen. Die 11 Monate Untersuchungshaft würden bei der Strafzeitberechnung angerechnet werden.

Der Strafvollzug für Jugendliche bedeutet tatsächlich aber auch oft eine Chance für Jugendliche.

Viele Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen kriegen ihr Leben in Freiheit nicht hin. Mit Schule und Berufsausbildung hat es bis zur Inhaftierung oft nicht so sehr gut ausgesehen. In der Jugendhaftanstalt sind dagegen Schulabschlüsse und Berufsausbildungen möglich.

1. Februar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-01 17:11:112022-02-02 16:20:35Jugendstrafe für Messerstecherei

Haft für Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Am Ende der Verhandlung hieß es am Donnerstag Haft für Körperverletzung. Der dreißigjährige Angeklagte aus München fand keine Gnade vor der Amtsrichterin.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende Haft für Körperverletzung.

Eine Bewährung kam für das Amtsgericht nicht mehr in Frage. Der Angeklagte war mit einem langen Vorstrafenregister in die Verhandlung gekommen. Auch eine Bewährung war offen. Die Ausgangslage war also äußerst ungünstig.

Dass der Angeklagte den Tatvorwurf unumwunden einräumte half ihm nichts.

Auch nicht, dass er seiner Meinung nach in Notwehr handelte und unübersehbar provoziert worden sei. Der Angeklagte hatte einen Mann geschlagen, der am S-Bahnhof eine Bierflasche aus Glas auf seine Kinder geworfen hatte. Der Mann war aus der S-Bahn ausgestiegen, als der Angeklagte mit seinen Kindern einsteigen wollte. Beim Aussteigen hatte der Mann die Glasflasche in Richtung der beiden Kinder geschmissen. Die Splitter flogen auch gegen die Kinder. Der Angeklagte war dem Mann sofort hinterher gerannt und hatte ihn gestellt. Bei dem folgenden Wortgefecht hatte der alkoholisierte Werfer alles abgestritten und den Angeklagten provoziert. Der Angeklagte hatte daraufhin zweimal zugeschlagen und den Flaschenwerfer im Gesicht verletzt.

Am Ende der Verhandlung hieß es Haft für Körperverletzung.

Ein Polizeibeamter war den Beiden gefolgt und hatte alles mitbekommen. Zudem hatte eine Videokamera alles aufgezeichnet. Zu sehen waren nur die beiden Schläge des Angeklagten. Nicht aber die Provokationen des Werfers. Auch der Polizist konnte hierzu nicht viel sagen. Wie leider oft üblich wurden nur die Alkoholwerte des Tatverdächtigen gemessen. Hier wäre aber auch die Alkoholisierung des Flaschenwerfers interessant gewesen. Der war immerhin deutlich alkoholisiert.

Der Angeklagte muss nun im Rahmen der Berufung nochmal sein Glück versuchen.

Die Berufungskammer des Landgerichts wird sich den Fall ganz genau ansehen und prüfen, ob es eine erneute Bewährung für den Angeklagten noch vertreten kann. Dafür muss der Angeklagte sich gut vorbereiten und alle seine Argumente vorbringen für eine Bewährung. Die Argumentation des Amtsgerichts, der Angeklagte sei vielfach vorbestraft und habe innerhalb offener Bewährung gehandelt, greift zu kurz. Für den Angeklagten sprechen vielerlei Argumente. Unter Anderem seine stabilen Familienverhältnisse und die bevorstehende Drogentherapie mit seiner Frau zusammen.

7. März 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-eigentum-raub.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-03-07 12:19:532020-09-17 13:59:46Haft für Körperverletzung

Revision nur durch Anwalt

Allgemein, Eigentumsdelikte
Festnahme, Handschellen

In der Revision steht’s jetzt Spitz auf Knopf. Die Mutter eines kleinen Kindes hatte es einfach übertrieben. Zum soundsovielten Male war sie erwischt worden. Immer wieder war sie in einen Laden gegangen und hatte beim Hinausgehen vergessen, zu bezahlen.

Auf die Dauer kann es nicht immer nur Geldstrafen geben

Es waren ja nie große Werte gewesen, die sie geklaut hatte. Deshalb hatte es bei den ersten Malen vor Gericht immer nur Geldstrafen gegeben. Auch später gab’s nur eine Bewährung, weil es ja wieder nur Kleinbeträge gewesen waren. Irgendwann Anfang diesen Jahres war aber dann einer Richterin am Amtsgericht München der Geduldsfaden mit der notorischen Angeklagten gerissen. Auch wenn der Wert des Diebesgutes weniger als dreißig Euro betragen hatte zog die Richterin die Rote Karte. Sie verhängte einen Monat Haft ohne Bewährung. Das wohl entscheidende Problem: Die Angeklagte war trotz der drohenden Haftstrafe ohne Verteidiger.

Auch in der Berufung gab’s keine Rettung.

Daran lag’s wohl auch, dass auch der Berufungsrichter kein Einsehen haben wollte: Die Angeklagte hatte immerhin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Danach ist die Frau infolge einer Hirnverletzung geistig eindeutig eingeschränkt. Auch dies interessierte die Berufungskammer jedoch nicht weiter. Auch die II. Instanz verurteilte sie zu einer Haftstrafe. Sie war auch in dieser Instanz ohne Rechtsbeistand geblieben.

Trotz der drohenden Haftstrafe legte die Angeklagte ohne Anwalt Revision ein

In der dafür zuständigen Stelle des Landgerichts nahm man dann ihre Revision entgegen. Die Angeklagte war weiterhin ohne Verteidiger unterwegs. Sie legte ihre Revision nur zu Protokoll eines Urkundsbeamten ein. Wie nicht anders zu erwarten droht nun auch das Revisionsverfahren verloren zu gehen. Denn dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz liegt keinerlei anwaltliche Revisionsbegründung vor. Das bedeutet, dass keine von einem Verteidiger gefertigte Begründung für die Revision abgegeben wurde! Die vielen Fehler in dem Strafverfahren gegen die Frau bleiben damit ohne Folgen!

Kurz vor Ablauf der letzten Frist ging es dann doch zum Anwalt

Als die Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision der Frau beantragte kapierte sie es endlich. Ohne Anwalt geht in diesem Rechtssystem einfach gar nix! Weder ihr Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch ihre ärztliche Bescheinigung hatten ihr aber geholfen. Beide Instanzen hatten sie verurteilt, obwohl es jede Veranlassung gegeben hätte, sie ärztlich auf ihre Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen. Nun ist es wohl zu spät. Auch die Revisionsinstanz wird ihr nicht helfen.

Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wird auch die vorangegangene Bewährung widerrufen

Die Angeklagte wird sich deshalb auf insgesamt 4 Monate Strafhaft einrichten müssen. Sie bringt immerhin 3 Monate auf Bewährung aus der vorangegangenen Verurteilung mit. 

Die Lehr‘ aus der Geschicht: Ohne Anwalt läuft es nicht!

Mit Angeklagten, die ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, haben Richter ein leichtes Spiel. Nur ein Strafverteidiger weiß, wie man welche Anliegen in ein Verfahren einbringt. Wer schon meint, es in den Tatsacheninstanzen unbedingt alleine versuchen zu müssen, soll sich wenigstens für die Revision einen Strafverteidiger suchen. 

8. November 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-11-08 14:11:032016-11-08 18:25:18Revision nur durch Anwalt

Berufung bringt Bewährung

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

An der Berufung führte kein Weg vorbei: Der Strafrichter der I. Instanz hatte keine Bewährung mehr geben wollen. Denn trotz reichlich Vorstrafen hatte er schon wieder gegen den Angeklagten verhandeln müssen. Dieses Mal gings um Diebstahl von zwei Mountainbikes.

Haftstrafe wegen Fahrraddiebstahls

Das Ergebnis war eine Haftstrafe für den 24-Jährigen aus dem Oberland: Der Angeklagte war aus Kostenersparnisgründen ohne Anwalt vor Gericht erschienen. Seine mitangeklagte Freundin hatte es schlauer gemacht und sich verteidigen lassen. Sie bekam zwei Freizeitarreste. Der vierundzwanzigjährige Angeklagte wurde zu zehn Monaten ohne verdonnert.

Berufung vor dem Landgericht München II

In der Berufung von vergangenem Montag vor dem Landgericht München II war der Angeklagte besser vorbereitet. Er hatte die Zeit bis zur Berufungsverhandlung gut genutzt: Er nutzte sie zur Vorbereitung mit seinem Verteidiger (RA Florian Schneider). Das führte dazu, dass er die Diebstähle nicht nur unumwunden zugab. Sondern er erzählte auch, wie es dazu gekommen war. Während er in der ersten Instanz nix von sich gegeben hatte erzählte er nun. Er ließ die Richterin und die beiden Schöffen in seine Schwierigkeiten Einblick nehmen. 

Bewährung statt Haftstrafe

Der junge Angeklagte mußte richtig die Hosen herunter lassen: Die Vorsitzende befragte ihn sehr eingehend über seine Motive auch für die vielen Straftaten in seiner Vorstrafenliste und machte ihm klar, dass es nicht einfach so eine Bewährung geben würde. Am Ende stand aber dann das gewünschte Ergebnis: Der Angeklagte muß nicht in den Knast, muß sich aber drei Jahre bewähren.

Strenge Bewährungsauflagen

Die Bewährungszeit ist gut gefüllt: Denn der Angeklagte muß nicht nur dafür sorgen, dass er immer eine Vollzeitstelle hat: Seine lange Arbeitslosigkeit war eine Ursache für seine Straftaten. Er muß außerdem eine Psychotherapie machen und regelmäßig Drogenscreenings. Auch der regelmäßige Kontakt zum Bewährungshelfer ist nun Pflicht. Erfüllt er alle diese Weisungen wird ihm die Bewährung erlassen. Das Wichtigste ist allerdings, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht.

27. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-27 18:41:172016-09-29 08:59:46Berufung bringt Bewährung

Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Allgemein, Eigentumsdelikte

In der I. Instanz vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte noch jede Schuld von sich gewiesen und war daraufhin wegen 93 Fällen des Diebstahls zu einer recht langen Freiheitsstrafe von fast zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Hiergegen hatte sein Verteidiger (RA Florian Schneider) Berufung eingelegt, die vor Kurzem vor dem Landgericht München verhandelt worden ist: Aufgrund des Hinweises des Gerichts, dass die Angeklagten im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könnten hatten Verhandlungen zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern stattgefunden mit dem Ziel, eine sog. strafprozessuale Verständigung zu erzielen. Im Ergebnis war dem Hauptangeklagten zugesichert worden, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und 6 Monaten bis maximal 2 Jahre zu verhängen. Im Verlaufe des weiteren Prozesses, – der durchgeführt werden mußte, da sich der andere Angeklagte einer Absprache verweigert hatte, – zeigte sich dann jedoch, dass dem Hauptangeklagten nur eine einzige Tat nachgewiesen werden konnte. Trotzdem beließ es das Landgericht bei dem vereinbarten Mindeststrafrahmen und verurteilte den Angeklagten zu 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Angesichts des Umstandes, dass dem Angeklagten nur eine einzige Tat hatte nachgewiesen werden können wäre das Gericht nach dem Gesetz aber dazu verpflichtet gewesen, von der vereinbarten Mindeststrafe nach unten abzuweichen. Aus diesem Grunde war Revision eingelegt worden, die nun vom Oberlandesgericht München geprüft werden wird. In dem Falle, dass der Senat der Rechtsauffassung des Verteidigers des Angeklagten folgt, würde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen werden. Hier könnte dann der Angeklagte mit einer niedrigeren Strafe rechnen. 

3. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-03 21:55:412016-01-03 22:28:30Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Montag hatte das Landgericht München I einen etwa fünfundzwanzigjährigen Türken vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, dem die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, letztes Jahr im Februar zusammen mit einem etwa gleichaltrigen Mittäter ein Waxing Studio im Lehel mit einem Messer in der Hand betreten und dann € 1.300 erbeutet zu haben. Der Mann war alleine dadurch überführt worden, dass ihn sein Mittäter bei der Polizei belastet hatte, als man den durch eine DNA-Spur gefaßt hatte, von ihm selbst hatte sich keinerlei verwertbares Spurenmaterial gefunden. Der Mittäter hatte sofort ein umfangreiches Geständnis abgelegt, durch das er nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Kumpel genannt und belastet hatte: nach seinen Angaben war der nämlich Derjenige gewesen, der mit dem Messer in der Hand das Waxing Studio betreten hatte. Die Aussage des Festgenommenen führte dazu, dass man den Türken im Juli sofort nach seiner Rückkehr aus der Türkei festnehmen konnte. In der Hauptverhandlung gegen die Beiden, – die das letzte halbe Jahr im Knast verbracht hatten, – wiederholte der geständige Angeklagte nochmals seine Aussage und belastete den Mittäter erneut schwer. Trotzdem sprach das Landgericht den Mittäter frei, da dieser, – der bislang geschwiegen hatte, – alles abstritt. Und dies, obwohl der Geständige auch auf Nachfragen dabei geblieben war, dass der andere Angeklagte nicht nur dabei gewesen war bei dem Raub, sondern auch derjenige gewesen war, der die Idee zu dem Überfall gehabt hatte und zudem der war, der die Angestellte des Studios mit einem Messer bedroht hatte. Der geständige Angeklagte selbst war aufgrund seines frühen und umfassenden Geständnisses zu einer moderaten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, was insofern wenig ist, da die Mindeststrafe für schweren Raub (also einem Raub mit Waffe) fünf Kahre ist. Am Freitag schon lag die Revision gegen den Freispruch in der Post. Die Staatsanwaltschaft muß nun im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darlegen, weshalb ihrer Rechtsauffassung nach der Freispruch rechtsfehlerhaft war. Sollte der Bundesgerichtshof dies dann auch so sehen würde das Strafverfahren gegen den Freigesprochenen zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts München I verwiesen werden. Der Angeklagte, der nicht freigesprochen worden war, (Verteidiger RA Florian Schneider) müßte dann als Zeuge aussagen gegen seinen damaligen Mittäter aussagen. In diesem Fall wäre dann wohl kaum von einem erneuten Freispruch auszugehen, sondern von einer erheblichen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. 

18. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-18 22:28:492016-01-07 22:37:48Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs
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