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Haftbefehl wegen Arrest

Jugendliche - Heranwachsende

Die neueste Post ließ keinen Zweifel mehr. Der Arrest des Jugendgerichts muss nun angetreten werden. Die neunzehnjährige Münchnerin fand in ihrem Briefkasten die unmissverständliche Benachrichtigung. Das Münchner Jugendgericht hatte gegen sie einen Haftbefehl wegen Arrestes erlassen. 

Ein Haftbefehl wegen Arrest wird grundsätzlich nur dann erlassen, wenn der Jugendliche nicht von alleine seinen Freizeit- oder Dauerarrest antritt.

Die Neunzehnjährige hatte dies in ihrem Urteil klipp und klar gesagt bekommen. Wegen Besitzes einer sehr geringen Menge an Cannabis und wegen wiederholten Schwarzfahrens muss sie einen Freizeitarrest antreten. Also ein Wochenende in der Münchner Jugendarrestanstalt verbringen. Das bedeutet, sie muss Samstagmorgen in der Stadelheimer Straße auftauchen. Und dann bis Sonntagabend dort bleiben. Dies ist ihre ganze Strafe.

Da sie das unentschuldigt nicht rechtzeitig getan hatte hatte das Amtsgericht München einen Haftbefehl wegen Arrest erlassen. 

Das bedeutet, sie muss zusätzlich zum Freizeitarrest eine ganze Woche in der Jugendarrestanstalt verbringen. Das Jugendgerichtsgesetzes sieht dies so vor. Ein Jugendrichter darf auch wegen Ungehorsam Arreste verhängen. Dies kann er immer dann tun, wenn ein Jugendlicher den Weisungen seines Urteils keine Folge leistet. Verhängt wird dann in der Regel ein sogenannter Dauerarrest. Das bedeutet eine ganze zusätzliche Woche in der Arrestanstalt.

Zu allem Überfluss kommt also noch eine Woche Arrest extra obendrauf!

Es wäre wesentlich einfacher gewesen für die junge Frau, hätte sie es auf diese Maßnahme des Jugendrichters nicht ankommen lassen. Eine Beratung bei einem auf Jugendrecht spezialisierten Strafverteidiger schafft mit wesentlich weniger Stress Klarheit. Als sie sich zum Beratungsgespräch begab war der Haftbefehl bereits in der Welt. Und sie war jetzt zur Fahndung ausgeschrieben. Die Beratung beim Jugendstrafverteidiger (RA Florian Schneider) hatte dann vor allem Schadensbegrenzung zum Ziel.

Klar ist aber auch, dass Arrest nichts mit Knast zu tun hat!

Arreste werden nur gegen Jugendliche verhängt. Und dann nur in Jugendarrestanstalten verbüßt. Diese müssen räumlich und organisatorisch von Erwachsenen-Haftanstalten getrennt sein. In München befindet sich die Jugendarrestanstalt zwar auch in der Stadelheimer Straße. Sie ist allerdings komplett getrennt vom Männervollzug, der einige Hausnummern weiter entfernt ist. Benachbart ist lediglich die sehr kleine Haftanstalt für Frauen.

28. August 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/haftbefehl-wegen-arrest.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-08-28 13:13:342019-09-05 15:28:14Haftbefehl wegen Arrest

Keine Strafe bei Drogenbesitz

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Vorwurf des Jugendstaatsanwalts gegen den 16-jährigen Schüler lautete auf unerlaubten Drogenerwerb, Drogenbesitz sowie Weitergabe von Marihuana in geringer Menge.

Am Ende hieß es dann aber trotzdem keine Strafe bei Drogenbesitz.

Der Jugendliche hatte sich sofort nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Vor allem hat er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussage bei der Polizei gemacht. Stattdessen erklärte er sich auf Betreiben seines Anwalts dazu bereit, an dem Drogenberatungsprogramm „FED“ teilzunehmen. Dies ist gerade für junge Beschuldigte gedacht, bei denen noch am Ehesten eine positive Beeinflußbarkeit gegeben ist.

Nehmen Jugendliche freiwillig an dem Programm FED teil wird das Strafverfahren oft eingestellt.

Entscheidend hierfür ist die Überlegung der Jugendstaatsanwälte, dass im Falle einer Anklage und Verurteilung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) auch nichts Anderes als Urteil herauskommt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche einsichtig und vor allem nicht einschlägig vorbestraft ist. Denn auch einem Jugendrichter fällt als Sanktion meist nix Anderes ein als das Programm FED.

Im Jugendstrafverfahren steht nämlich nicht die Bestrafung

des Täters im Vordergrund, sondern die Erziehung.

So kommen Jugendliche oft mit der zeitlich sehr überschaubaren Teilnahme an einem Beratungsprogramm davon, obwohl sie ja nach unserem rechtlichen Wertesystem mit Drogen hantiert hatten. Hat sich der Beschuldigte aber schon von alleine und freiwillig der Drogenberatung FED unterzogen sieht der Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für eine Anklage. Deshalb steht in diesen Fällen dann am Ende also eine unerwartete Einstellung.

22. Juli 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-07-22 12:59:132018-07-22 13:11:45Keine Strafe bei Drogenbesitz

Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haft für Sex mit 13-Jähriger

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Übers Internet hatten sie sich kennengelernt.

Ein Anfang Dreißiger aus dem nahen Ausland und eine Dreizehnjährige aus dem Münchner Umland. Die Optik hatte gepaßt, Sympathie war jede Menge auch da. Ein Treffen in einem Hotel in der Umgebung von München wurde vereinbart. Es kam zu Intimitäten und zum Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre soll das so gegangen sein, aus der 13-Jährigen war inzwischen eine Fünfzehnjährige geworden. Der Mann war jeweils für zwei, drei oder vier Tage aus dem Ausland angereist. Er mietete ein Hotelzimmer, wo man sich tagsüber traf.

Aus dem ersten kurzen Treffen war inzwischen eine Beziehung geworden.

Beide fühlen sich ineinander verliebt. Während der Mann ungebunden war und ohne Probleme anreisen konnte, fielen die ständigen Schulschwänzereien des Mädchens langsam auf. Da sie über Nacht nicht weg konnte tauchte sie einfach in der Schule nicht auf, wenn ihr Freund da war. Ein Hinweis ging an die Polizei, die die Beiden nackt im Bett im Hotelzimmer erwischte.

Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers fanden sich dann auch noch Cannabis und Hasch.

Der Verdacht kam auf, dass die Drogen dem inzwischen vierunddreißigjährigen Mann gehören. Obwohl das Mädchen der Polizei unentwegt signalisierte, dass alles in Ordnung ist und alles mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis stattgefunden hatte, kannten die Strafverfolger kein Einsehen. Deshalb erging sofort Haftbefehl und der Mann ging nach Stadelheim. Der Haftbefehl wurde begründet vor allem mit dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch mit dem Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche. Der Mann hatte, – so die Polizei, – nämlich gleich zwei gravierende Straftatbestände verwirklicht.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht.

Der Strafrahmen des 176a des Strafgesetzbuches reicht bis zu 15 Jahren. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist an sich schon jeder sexuelle Kontakt eines über 14-Jährigen mit einem Menschen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch anzusehen und mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Hat auch Geschlechtsverkehr stattgefunden wird das ganze als schwerer sexueller Missbrauch angesehen und mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet.

Hinzu kommt der Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr. 

Die Polizei mutmaßt, dass der Mann dem Mädchen etwas von dem Cannabis abgeben wollte bzw. dass die Beiden die aufgefundenen Drogen im Hotel gemeinsam konsumieren wollten. Dies würde ebenfalls eine schwere Straftat darstellen. Denn grundsätzlich ist es einem über 18-Jährigen verboten, an einen unter 18-Jährigen Drogen abzugeben. Auch hier gilt ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren.

Für beide Delikte sieht das Gesetz aber immerhin vor, dass ausnahmsweise auch ein geringerer Strafrahmen angewendet werden kann.

Sowohl die Vorschrift des 176a Absatz 2 des Strafgesetzbuches als auch die des 29a des Betäubungsmittelgesetzes sehen vor, dass der Richter die Taten auch als minder schwere Fälle einstufen kann. Dann würde sich der Strafrahmen von zwei auf ein Jahr bzw. von einem Jahr auf drei Monate reduzieren.

Entscheidend für die Anwendung dieser günstigeren Strafrahmen ist die Gesamtbetrachtung des Falles.

Der Beschuldigte bewegt sich auf einem schmalen Grat. Bei Anwendung der Regelstrafrahmen würde dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 3 oder 4 Jahren drohen.Würde es durch engagierte Verteidigung gelingen, die Sache als minder schweren Fall darzustellen, hätte der Mann Aussicht auf eine Strafe von 2 bis 3 Jahren. Ob es für eine Bewährung reicht ist die ganz große Frage. So oder so, der Beschuldigte hat auf jeden Fall bis zur Hauptverhandlung, in der alle diese Punkte geklärt werden können, mit einer Untersuchungshaft von etwa 6 Monaten zu rechnen.

9. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-09 15:54:582017-02-09 15:54:58Haft für Sex mit 13-Jähriger

Freispruch für Jugendliche wegen Körperverletzung

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die meisten von ihnen waren keine unbeschriebenen Blätter als das Münchner Jugendgericht ihnen eine neue Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Körperverletzung schickte. Und sie aufforderte, sich Verteidiger zu suchen. Die sechs Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahre mussten sich wegen einer Anzeige verantworten, die ein etwa gleichaltriger Jugendlicher gegen sie erstattet hatte. Es ging um einen Vorfall von Anfang Januar, als die 6 Angeklagten ihn gemeinschaftlich in seinem Hauseingang verprügelt haben sollen.

In der Hauptverhandlung vor dem Münchner Jugendschöffengericht am Mittwoch stellte sich dann jedoch heraus, dass der Anzeigenerstatter bei der Polizei maßlos übertrieben hatte und er tatsächlich nur mit einem der 6 eine Auseinandersetzung gehabt hatte, die zudem nicht zuletzt auch wegen seiner eigenen Provokationen gegen den Ältesten aus der Gruppe entstanden war.

Als sich auch die anderen Zeugen, – Passanten, die ursprünglich alles gesehen haben wollten, – in Widersprüche verwickelten blieb der Staatsanwaltschaft nichts mehr Anderes übrig, als selbst den Freispruch von 5 der 6 Angeklagten zu beantragen. Das Amtsgericht München folgte dem Antrag und sprach alle bis auf den Einen frei, der sich wegen einer geringfügigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte, 

27. Juli 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-07-27 21:15:562016-08-31 11:01:27Freispruch für Jugendliche wegen Körperverletzung

Anklage wg. Schlägerei unter Azubis

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Ärger hat sich eigentlich schon lange angebahnt, die beiden Mechatronik-Azubis in der Werkstatt eines Autohändlers verstanden sich einfach nicht. Es gab täglich Reibereien, die zwar auch mit dem viel zu geringen Personalstand zu tun hatten, aber eben auch mit heftiger Abneigung. Als der Angeschuldigte wieder einmal den einen Spindschrank mit altem Motoröl vollgeschmiert vorfand und dann feststellte, dass seine Kleidung aus seinem anderen Spindschrank verschwunden war, obwohl er es sehr eilig hatte, seinen Bus abends nach der Abend zu erreichen, flippte er aus.

Sein Kontrahent hatte zwar gleich nach seinen Untaten die Füße in die Hand genommen und geschaut, dass er Land gewinnt, hatte dummerweise aber nicht bedacht, dass er an diesem Abend mit denselben Öffentlichen fahren musste wie der Angeschuldigte.

Der Showdown

Am Bahnsteig kam es dann zum Zusammentreffen und zum Showdown: der Angeschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider), der deutlich kräftiger und ein Jahr älter ist als der Übeltäter, packte sich seinen Kontrahenten. Über das, was weiter geschah, gehen die Meinungen allerdings dann weit auseinander. Während der Angeschuldigte bestreitet, seinem Kontrahenten auf dem Bahnsteig übel mitgespielt zu haben, gibt ein unbeteiligter Augenzeuge an, der Angeschuldigte habe den Jüngeren nach Strich und Faden vermöbelt, ihn dann einfach liegen gelassen und sei dann in die S-Bahn eingestiegen und davon gefahren.

Der Staatsanwalt glaubte offenkundig dem Opfer und dem Augenzeugen und erhob Anklage zum Münchner Jugendgericht. In der Verhandlung wird dann zu klären sein, wem Glauben zu schenken ist. Auffällig ist jedoch schon nach Aktenlage, dass der angeblich so krass Verprügelte so gut wie keine Verletzungen aufwies. 

10. Juni 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-06-10 14:17:102016-08-31 11:09:06Anklage wg. Schlägerei unter Azubis

BH ist kein gutes Versteck für Drogen

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der kleine Park in München ist schon lange bekannt als Handelsplatz für Kiffer. Wohl deshalb fielen die sieben Jugendlichen gleich auf, als sie den Park betraten.

Die Polizei schritt sofort zur Tat und wurde auch gleich fündig: Im BH einer Siebzehnjährigen (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dieser Gruppe fanden sich 10 Gramm Gras von guter Qualität. Da die anderen Sechs gar nichts dabei hatten, aber alle Sieben gemeinsam unterwegs waren geht die Polizei nun davon aus, dass die Jugendliche mit dem Marihuana ein Geschäft vorhatte und an die Anderen verkaufen oder zumindest abgeben wollte.

Beides wäre strafbar und je nachdem, wie hoch der Wirkstoffgehalt des Marihuanas ist, geht es dann sogar um Handel treiben in nicht geringer Menge nach 29a BtmG. Ein anderer Verdacht liegt jedoch aus diesseitiger Sicht viel näher: Die Jugendliche hatte einfach für die anderen 6 das Gras verwahrt, die um die Gefahr wussten und im Falle einer Polizeikontrolle als Unschuldslämmer gelten wollten. Die 17-Jährige ist nicht vorbestraft und hatte bislang nicht zu tun mit Drogen, was nicht jeder von den anderen in dieser Gruppe von sich sagen kann. So bleibt, – wie womöglich sogar von den anderen Sechs in Kauf genommen, – der ganze Ärger zunächst an ihr hängen.

Mögliche Folgen für das Mädchen

Sie fällt zwar glücklicherweise noch unter das Jugendgerichtsgesetz, – die Strafe wird daher überschaubar bleiben, – allerdings hat sie die ganzen anderen Nebenfolgen eines Ermittlungsverfahrens und einer Verurteilung gemäß BtmG nun wohl ganz alleine auszubaden.

Eine Einreise in die USA ist für sie, selbst nur für touristische Zwecke, unmöglich und eventuelle Bewerbungen bei der Polizei oder Bundeswehr wären aussichtslos. Vor allem aber der Ärger mit dem geplanten Führerschein wird groß sein. An all diese Dinge denken die Wenigstens, die sich auf derartige Spielchen einlassen.  Wenn sie sich wie sie dazu bereit erklären, für Andere den Kopf hinzuhalten und nun absehbarerweise auch noch die Schuld auf sich zu nehmen.  

21. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-21 21:22:292016-08-31 11:12:15BH ist kein gutes Versteck für Drogen

Anklage wegen Körperverletzung nur fürs in der Nähe Stehen

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Azubi aus München wollte seinen Augen nicht trauen, als er seine Post öffnete und einen gelben Brief des Amtsgerichts München fand, der eine Anklage gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung enthielt. Wie sich herausstellte hatte die Staatsanwaltschaft München I nicht nur ihn, sondern auch seine drei Kumpels zum Jugendgericht München wegen eines Vorfalls vor einigen Monaten angeklagt, als sie zu viert beim Feiern waren und nach dem Konsum von sehr viel Alkohol zwei von ihnen Ärger mit einem Passanten anfingen. Zwei seiner Begleiter legten sich mit einem Jungen an, mit sie sich schlugen, während der Azubi sich mit dem vierten Mann im Hintergrund hielt. Obwohl zwei von ihnen also bei der Schlägerei gar nicht mitgemacht hatten wurden sie zu viert angeklagt und müssen sich demnächst vor Gericht wegen gemeinschaftlicher und deshalb gefährlicher Körperverletzung verantworten. Dem Azubi (Verteidiger RA Florian Schneider), der bereits vorbestraft ist, droht ebenso wie den 3 Anderen im Falle einer Verurteilung eine Jugendstrafe ohne Bewährung. Da er noch Heranwachsender ist bleibt ihm aber wenigstens der reguläre Strafrahmen des Strafgesetzbuches für die gefährliche Körperverletzung von mindestens 6 Monaten bis zehn Jahren erspart. Entscheidend ist aber zunächst für die Frage, ob der Azubi wirklich an der Tat beteiligt war oder nicht, nicht nur die Aussage des Opfers, – ob der sich wirklich an 4 Täter erinnert oder nur an 2, – sondern auch die Angaben seiner drei Kumpels vor Gericht.

6. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-06 08:49:292016-05-07 21:08:15Anklage wegen Körperverletzung nur fürs in der Nähe Stehen

Jugendstrafe für Geldfälschung

Jugendliche - Heranwachsende

Nach 7 Monaten Strafverfahren zog das Münchner Jugendschöffengericht am Donnerstag den Schlußstrich und verurteilte einen 19-Jährigen aus dem Münchner Umland zu einer Jugendstrafe auf Bewährung. Der Jugendliche war vergangenen September in Münchner Clubs dabei ertappt worden, wie er gefälschte Fünfzigeuroscheine beim Bezahlen von Eintritten und Drinks waschen wollte. Als die Security ihn festhielt hatte er sich zunächst noch rausreden können und behaupten können, er selbst sei Opfer und habe sich beim Wechseln das Falschgeld eingefangen. Als er jedoch am nächsten Tag erneut mit falschen Geldscheinen auffiel war er festgenommen worden und hatte ein umfangreiches Geständnis abgelegt: er gestand, über das Darknet insgesamt vier Falschgeld-Bestellungen im Nennwert von einigen tausend Euro getätigt zu haben und versucht zu haben, diese Blüten in München und im Münchner Umland vorwiegend bei kleinen Dönerläden, Taxifahrten und in Clubs versucht zu haben, zu waschen. Der Staatsanwalt hatte sofort Haftbefehl beantragt, den die Jugendrichterin dann zwar erlassen hatte, aber angesichts des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sofort außer Vollzug gesetzt hatte: Der Jugendliche ( Verteidiger RA Florian Schneider) hatte nämlich sofort nach seiner Verhaftung nicht nur die bislang aufgeflogenen Bestellungen gestanden, sondern auch noch weit größere, von denen die Polizei noch gar nix gewußt hatte. Dies hatte ihn nicht nur bei der Ermittlungsrichterin gerettet und vor der Untersuchungshaft letztes Jahr im September bewahrt, sondern rettete ihn auch in der Hauptverhandlung am Donnerstag: Das Amtsgericht verhängte eine kurze Jugendstrafe zur Bewährung mit der Verpflichtung, den vielen Geschädigten Wiedergutmachung zu leisten. Hätte der Angeklagte die Straftaten als Erwachsener begangen hätte er mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen gehabt, denn die Mindeststrafe für einen einzigen falschen Geldschein beträgt bereits 1 Jahr, in seinem Fall, – wo er ja gewerblich gehandelt hatte, – sogar 2 Jahre. Er profitierte aber von dem Grundsatz, dass die Strafzumessungsvorschriften des Erwachsenenstrafrechts im Jugendgerichtsgesetz nicht gelten. So konnte das Jugendgericht von der regulären Mindeststrafe des Erwachsenenstrafrechts abweichen und noch eine Bewährung verhängen. 

15. April 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-04-15 08:47:312016-04-15 09:42:33Jugendstrafe für Geldfälschung

Berufung gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung

Jugendliche - Heranwachsende

Am Mittwoch hatte die Berufungskammer des Landgerichts München I einen nicht gerade alltäglichen Fall zu verhandeln: die Staatsanwaltschaft München und der 17-jährige Angeklagte waren gegen ein Urteil des Münchner Jugendschöffengerichts in Berufung gegangen, durch das der Jugendliche wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt war. Der Verurteilung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine damals 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie gefingert zu haben. Der Angeklagte und das Mädchen kannten sich zu dem Zeitpunkt schon lange und sie hatten sich damals nachts auf einem Spielplatz in der Nähe ihres Zuhauses getroffen. Als sich der Jugendliche an das Mädel heranmachte und sie zwischen den Beinen streichelte war sie sauer geworden und hatte ihn zwei Monate später angezeigt, er habe ihr seine Finger unten rein gesteckt, was sie gar nicht gewollt habe und was nach Angaben des Angeklagten aber gar nicht stimmte. Hintergrund der Anzeige war wohl, dass sie ihn damals gefragt hatte, ob sie nun zusammen seien, was er jedoch abgelehnt hatte. Als die Polizei in Ingolstadt sie vernahm und sie erzählte, dass der Junge das wohl immer so mache und auch andere Mädels belästige, vernahm die Polizei jede Menge Teenies, die Kontakt mit dem Jugendlichen gehabt hätten. Am Schluß kamen dann fünf Fälle der Vergewaltigung zusammen, die das Münchner Jugendschöffengericht letztes Jahr zu verhandeln hatte. Am Ende war der 17-Jähige in allen Fällen freigesprochen worden, nur der eine Fall war an ihm hängen geblieben und er hatte sich als Strafe 40 Sozialstunden eingefangen. Da weder der Jugendliche diese Verurteilung auf sich sitzen lassen wollte noch sich die Staatsanwaltschaft mit den vielen Freisprüchen abfinden wollte mußte nun die Jugendkammer ran. Am Ende nahmen jedoch beide Seiten ihre Berufungen zurück, sodass das Urteil des Jugendschöffengerichts vom letzten Jahr rechtskräftig wurde. Der Jugendliche hatte nach insgesamt mehr als zwei Jahren Ermittlungs- und Strafverfahren keine Lust mehr auf eine mehrtägige Hauptverhandlung und viele Zeugen, die Staatsanwaltschaft hatte wohl gemerkt, dass sie an den vielen Freisprüchen nix mehr ändern konnte. 

6. April 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-04-06 15:47:132016-04-06 15:47:13Berufung gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung
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