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1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung für gefährliche Körperverletzung

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht München hat am Montagnachmittag einen knapp dreißigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Angeklagte war vom Amtsgericht München schuldig befunden worden, Anfang des Jahres einen ungefähr gleichaltrigen Taxifahrer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen zu haben. Der Angeklagte war nach derm Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht nach einer durchzechten Nacht in einer Kneipe im Umland von München zunächst mit dem Taxi nach Hause losgefahren und hatte dann in der nächstgelegenen Tankstelle Halt gemacht, um mit dem Taxifahrer ganz friedlich etwas zu trinken und auf seine Freunde zu warten, die nachkommen wollten. Der stark betrunkene Angeklagte hatte dann plötzlich den Taxler mit jemanden verwechselt, mit dem er kurz zuvor Ärger gehabt hatte, worauf es zu der Auseinandersetzung gekommen war.

Der Taxifahrer war sofort nach dem Schlag auf den Angeklagten mit einem Hocker und einem Brotkorb losgegangen, was zu Verletzungen des Angeklagten im Gesicht führte. Was sich in der Hauptverhandlung nach der expliziten Auffassung des Gerichts nicht bestätigt hatte war der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe aus ausländfeindlichen Motiven die Auseinandsetzung begonnen: der Geschädigte hatte erstens nachweisbar die deutsche Staatsangehörigkeit, zweitens hatte der plötzliche Ärger in der Tanke nach Auskunft aller Zeugen rein gar nix mit Ausländfeindlichkeit zu tun, sondern eben nur mit der durchaus alkoholbedingten Verwechslung.

Zudem wußte keiner der anderen Zeugen in der Hauptverhandlung etwas von ausländfeindlichen Parolen des Angeklagten zu berichten, der sich schon vor Jahren aus der rechtsradikalen Szene verabschiedet hat. Da er sich außerdem sehr nachdrücklich beim Geschädigten, – gegen den übrigens ebenfalls ein Verfahren wegen Körperverletzung in derselben Sache läuft, – entschuldigt hat und zudem den Nachweis antreten konnte, dass er sein Alkoholproblem jetzt sehr ernst nimmt und mit einer Therapie angeht folgte das Gericht nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, – die eine Haftstrafe gefordert hatte, – sondern dem Antrag der Verteidigung und verhängte eine Bewährungsstrafe von 1 Jahr. Da die Staatsanwaltschaft erklärt hat, das Urteil eventuell anfechten zu wollen, ist es noch nicht rechtskräftig.

1. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-01 10:34:152015-01-31 23:38:421 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung für gefährliche Körperverletzung

Arrest und Jugendstrafen wegen räuber. Erpressung für 4 Jugendliche und 1 Erwachsenen

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Ein 16-jähriger Jugendlicher mit türkischen Wurzeln (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) und seine 4 Freunde mit ebenfalls ausländischer Herkunft wurden am Mittwoch vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des gemeinschaftlich begangenen Betrugs sowie der gemeinschaftlich begangenen Erpressung schuldig gesprochen und zu Dauerarresten und Jugendstrafen verurteilt. Den insgesamt 5 Angeklagten, von denen einer schon erwachsen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen, im März diesen Jahres andere Jugendliche bei einem Cannabisgeschäft in München abgezogen zu haben, – wie sie selbst es nannten, – indem sie das Geld für das Gras in Höhe von Euro 100 einkassiert hatten, ohne aber das gewünschte Cannabis aber gemäß vorgefaßter Absicht liefern zu wollen. Dies wurde als gemeinschaftlich begangener Betrug gewertet.

Als die Abgezogenen sauer wurden und Druck machten hatten sich die 5 Angeklagten nach der Überzeugung des Jugendschöffengerichts dazu entschlossen, noch eines drauf zu setzen und ihre geprellten Kunden zu einer ruhigen Stelle in München zu locken, um sie zur Herausgabe ihrer Handys zu bewegen. Da die Geschädigten anstandslos und vor allem aus Angst drei Handys herausgerückt und an die Angeklagten übergeben hatten wurden sie zusätzlich auch noch wegen vollendeter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt. Alle fünf Angeklagten waren schon bei ihrer Verhaftung voll geständig, alle waren in kleinerem oder größeren Umfang vorbestraft, keiner allerdings hatte vorher schon eine Vollzugsstrafe verbüßt.

Drei der 5 Angeklagten, – nämlich die Beiden, die bei der Tat schon über 18 waren, sowie der, der bei der Tat schon erwachsen, nämlich 23 war, – wurden sofort nach der Tat inhaftiert. sie hatten also bis zur Gerichtsverhandlung gut 5 Monate Untersuchungshaft hinter sich. Die beiden unter 18 hatten sich die ganze Zeit auf freiem Fuß bewegen können. Für alle Angeklagten hatte nicht nur ihr Geständnis gesprochen, sondern auch, dass die Tatbeute sehr gering war und die Handys schon sehr alt und wertlos gewesen waren. Obwohl der Erwachsene sich bei Tatbegehung innerhalb offener Bewährung befunden hatte, wurde er nur zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die beiden Angeklagten, die noch unter 18 Jahre waren bei Tatbegehung, wurden zu Jugendarresten verurteilt, die restlichen 2 erhielten Jugendstrafen zur Bewährung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen das milde Urteil für den Ältesten der 5 in Berufung gehen wird.

30. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-30 10:33:362015-03-20 12:09:19Arrest und Jugendstrafen wegen räuber. Erpressung für 4 Jugendliche und 1 Erwachsenen

Euro 6.300 Geldstrafe für Körperverletzung und Beleidigung durch Amtsgericht München

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Strafrichter am Amtsgericht München hat am Donnerstag einen etwa 25-jährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen a Euro 45 und damit insgesamt Euro 6.300 verurteilt. Dem Mann war von der Staatsanwaltschaft München vorgeworfen worden, Ende Januar diesen Jahres in der 089-Bar in München ausfällig geworden zu sein und, nachdem er rausgeworfen worden war, dem Türsteher einen Kopfstoß auf die Nase verpaßt zu haben. Als die Polizei auftauchte, die vom Club gerufen worden war, um die Körperverletzung anzuzeigen, war der Angeklagte nach der Auffassung des Amtsgerichts gegen die Polizisten ausfällig geworden, indem er die wüst beleidigte. Der Türsteher hatte glücklicherweise keine nennenswerte Verletzung davongetragen, sein Attest hatte lediglich eine (schmerzhafte) Nasenprellung ausgewiesen. Er hatte jedoch ebenso wie die Polizisten Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

Der Angeklagte hatte in der Verhandlung den Kopfstoß und die Beleidigungen sofort und unumwunden eingeräumt: Hintergrund des ganzen Ärgers sei letztlich sein ziemlich heftiger Alkoholkonsum an dem Abend gewesen, obwohl er Alkohol nicht gewohnt sei, da er damals nur auf sein Examen gelernt habe und nicht mehr weggegangen sei. Er habe sich bei seinen Opfern entschuldigt und ihnen Entschuldigungsbriefe geschrieben, die er in Kopie vorlegte.

Der Strafrichter hielt ihm bei der Bemessung der Strafe sein Geständnis ebenso zugute wie seine Entschuldigung bei dem Opfer und den Polizeibeamten. Zu Lasten war allerdings gewertet worden, dass er fünf Jahre zuvor ebenfalls vom Amtsgericht München wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war und damit als einschlägig vorbestraft zu gelten hat. Des hat verhindert, dass er eine Geldstrafe in weniger als 100 Tagessätzen einfahren konnte.

27. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-27 10:31:362015-01-31 23:40:05Euro 6.300 Geldstrafe für Körperverletzung und Beleidigung durch Amtsgericht München

Jugendliche angeklagt wegen Betrugs und räuberischer Erpressung anderer Jugendlicher

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Ein 16-jähriger Jugendlicher mit türkischen Wurzeln und seine 4 Freunde mit ebenfalls ausländischer Herkunft mussten sich am Mittwoch vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des gemeinschaftlich begangenen Betrugs sowie der gemeinschaftlich begangenen Erpressung verantworten: Den insgesamt 5 Angeklagten, von denen einer schon erwachsen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen, im März diesen Jahres andere Jugendliche bei einem Cannabisgeschäft in München abgezogen zu haben, – wie sie selbst es nannten, – indem sie das Geld für das Gras in Höhe von Euro 100 einkassiert hatten, das gewünschte Cannabis aber gemäß vorgefaßter Absicht nicht geliefert hatten. Als die Abgezogenen sauer wurden und Druck machten hatten sie nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich dazu entschlossen, noch eines drauf zu setzen und die Abgezogenen zu einer ruhigen Stelle in München zu locken, um sie zur Herausgabe ihrer Handys zu bewegen.

Da die Geschädigten anstandslos und vor allem aus Angst drei Handys herausgerückt und an die Angeklagten übergeben hatten lautet die Anklage nicht nur auf gemeinschaftlichen Betrug, sondern auch auf vollendete gemeinschaftliche Erpressung gelautet. Alle fünf Angeklagten waren schon bei ihrer Verhaftung kurz nach der Sache voll geständig, jeder war in kleinerem oder größeren Umfang vorbestraft, keiner allerdings hatte vorher schon eine Vollzugsstrafe verbüßt.

Drei der 5 Angeklagten, – nämlich die Beiden, die bei der Tat schon über 18 waren sowie der, der bei der Tat schon erwachsen, nämlich 23 war, – wurden sofort nach der Tat inhaftiert. sie hatten also bis zur Gerichtsverhandlung gute 5 Monate Untersuchungshaft hinter sich. Die beiden unter 18 hatten sich die ganze Zeit auf freiem Fuß bewegen können. Für alle Angeklagten sprach schon von vornherein, dass die Tatbeute sehr gering war und die Handys schon sehr alt und wertlos waren. Der Erwachsene allerdings befand sich bei Tatbegehung innerhalb offener Bewährung, ihm droht eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren. Den anderen droht Jugendstrafe zur Bewährung.

26. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-26 10:31:132015-03-20 12:05:35Jugendliche angeklagt wegen Betrugs und räuberischer Erpressung anderer Jugendlicher

Ermittlungsverfahren gegen Frau wegen Körperverletzung eines fremden Kindes

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Eine Afghanin hat gerade unerfreuliche Post von der Polizei erhalten: Hierin teilt ihr die Polizei mit, dass sie gegen die Frau ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der vorsätzlichen Körperverletzung eingeleitet hat. Der knapp vierzigjährigen Frau (Verteidiger RA Florian Schneider), die schon seit Jahren zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Mann in Deutschland lebt und demnächst die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten wird, steht im Verdacht, einem etwa zehnjährigen Jungen aus der Nachbarschaft eine Ohrfeige gegeben zu haben. Hintergrund soll ein Streit zwischen ihrem sechsjährigen Sohn und dem etwa zehnjährigen Nachbarsjungen gewesen sein, in dessen Verlauf der Nachbarsjunge ihren Sohn geschlagen hatte. Nach dem Vorwurf der Eltern des Nachbarsjungen soll sie daraufhin zu ihm hingegangen sein und ihm eine runter gehauen haben.

In dem Schreiben der Polizei wird die Frau nun aufgefordert, erstens Angaben zur Person zu machen, und zweitens mitzuteilen, ob sie den Vorwurf zugibt oder nicht. Die Frau hat sich jedoch sinnvollerweise nicht darauf eingelassen, sich alleine mit der Polizei auseinanderzusetzen, sondern hat sich sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht gewandt.

Sie wird daher zunächst nur die Angaben bei der Polizei machen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, also die Angaben zur Person, und sonst nix. Die weiteren Angaben zur Sache wird sie erst später machen, wenn ihr Anwalt Gelegenheit hatte, sich Einblick in die Ermittlungsakte zu verschaffen. Dann wird sie im Rahmen einer sogenannten Verteidigungsschrift zu dem Tatvorwurf Stellung nehmen. Damit wird sie am Ende des Verfahrens ihre Rechte als Beschuldigte in diesem Strafverfahren bestmöglich gewahrt haben. Diese Vorgehensweise ist auch bei kleineren Delikten sinnvoll, bei denen (wie hier) im schlimmsten Fall nur eine Geldstrafe droht.

21. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-21 10:30:502015-01-31 23:41:17Ermittlungsverfahren gegen Frau wegen Körperverletzung eines fremden Kindes

Geldstrafe für Prostitution im Münchner Sperrbezirk

Allgemein

Eine Anfangdreißigerin aus Rußland hat sich am Dienstag vom Strafrichter des Amtsgerichts München eine Geldstrafe wegen verbotener Prostitution im Münchner Sperrbezirk eingehandelt: Die Frau, die seit etwa 12 Jahren in München lebt, hatte im Juli einen Strafbefehl wegen dieses Vorwurfes erhalten und Einspruch dagegen eingelegt, über den am Dienstag verhandelt wurde. Der Frau war vorgeworfen worden, im Mai diesen Jahres in der Lobby eines Hotels am Hauptbahnhof und damit im Münchner Sperrbezirk einem Kunden sexuelle Dienstleistungen gegen Geld angeboten zu haben. Der Kunde hatte sie über ihren Eintrag im Internet kontaktiert und dann per Telefon das Treffen im Hotel vereinbart. Was die Frau nicht wußte: Der Kunde war nicht echt, sondern von der Polizei. Bei dem Gespräch soll die Angeklagte dem vermeintlichen Kunden für Euro 400 zwei Stunden Sex mit allem Drum und Dran angeboten haben. Als sie mit dem Kunden ins Zimmer gehen wollte gab sich der Kunde als Polizist zu erkennen.

Die Frau war stinksauer über die Falle und erklärte vor Gericht, sie habe gar keinen Sex angeboten, sondern nur Begeitservice gegen Geld. Dem stand die Aussage des Beamten entgegen, der als Zeuge geladen war, weshalb ihrer Einlassung nicht geglaubt wurde.

Da sie sich aber zur Zeit in einer privaten Notlage wegen des Tods ihres Lebensgefährten vor zwei Monaten befindet wurde eine sehr moderate Geldstrafe von nur Euro 210 gegen sie verhängt, die sie sofort akzeptierte.

18. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-18 10:29:322014-08-20 10:29:58Geldstrafe für Prostitution im Münchner Sperrbezirk

Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Allgemein

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung (Stalking) gegen einen etwa Dreißigjährigen aus Haar (Verteidiger RA Florian Schneider) eingestellt. Der Haarer war von einem sechzehnjährigen Teenager aus einer Münchner Nachbargemeinde angezeigt worden mit der Behauptung, er habe sie zwischen Januar und April diesen Jahres immer wieder abends an den Wochenenden auf ihrem Nachhauseweg von der S-Bahn mit dem Auto verfolgt und angeglotzt: Er sei ihr dann zuerst mit dem Auto entgegengekommen, an ihr vorbei gefahren, habe dann umgedreht und sei dann jedesmal langsam hinter ihr hergefahren. Dies sei so etwa achtmal geschehen, mehr sei aber nicht passiert, angesprochen habe er sie nie. Irgendwann habe sie sich mal das Kennzeichen seines Autos gemerkt und ihn angezeigt, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt und Angst bekommen habe.

Der Beschuldigte, der richtigerweise sofort bei Erhalt der ersten Schreibens der Polizei in dieser Sache einen Anwalt eingeschaltet und den Termin zur Beschuldigtenvernehmung deshalb nicht wahrgenommen hatte, konnte nach Erhalt und Durchsicht seiner Strafakte über seinen Verteidiger mit den Vorhaltungen des Teenagers nichts anfangen: Er sei nie hinter einer Sechzehnjährigen hergefahren, außer zufällig und ohne, dass es ihm bewußt geworden sei. Da nicht erkennbar war, ob es sich bei den von der Anzeigeerstatterin behaupteten sogenannten Verfolgungsfahrten womöglich nur um zufällige wiederholte Alltagsfahrten des Beschuldigten gehandelt hatte, die von dem Mädel mißverstanden worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Stalkings eingestellt.

Das Verfahren wurde aber auch deshalb eingestellt, da nach der Vorschrift des § 238 StGB eine Nachstellung nur dann strafbar ist, wenn das Opfer gleichzeitig in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Der Straftatbestand war also schon nicht erfüllt. Wäre das Verfahren nicht eingestellt worden hätte dem Beschuldigten zumindest ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe gedroht, da auf Nachstellung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe steht.

27. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-27 10:28:232014-08-20 10:28:58Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Allgemein

Die Verurteilung von drei der vier Mitglieder der Punkband Pussy Riot in Moskau wirft die Frage auf, ob sich die drei Mädels womöglich auch bei uns in Deutschland strafbar gemacht hätten, wären sie zum Beispiel im Kölner Dom oder in der Münchner Frauenkirche aufgetreten und hätten hier ihr Lied mitten im Dom vor dem Altar gesungen, – zum Beispiel in einer vor Kurzem bei uns aktuellen Textvariante, als vor gar nicht so langer Zeit in den deutschen Medien der Rücktritt des ehemaligen Bundespräsidenten Wulf gefordert worden war. Ganz klar, dass bei uns keine politischen Verhältnisse wie in Russland herrschen, sondern eine funktionierende Demokratie! Aber wie würden unsere Staatsanwaltschaften reagieren, würde eine Pussy Riot-Punkband den Altar im Dom stürmen und hier ihr Punkgebet vor dem Altar singen, wie sie es in der Moskauer Erlöserkirche getan hatten, um bei der Muttergottes für die Entmachtung unseres Präsidenten zu beten? Interessante Frage, oder?

Die Verurteilung ruft zwei Strafgesetze in Erinnerung, die in Deutschland aktuell nur sehr selten in die öffentliche Aufmerksamkeit gelangen, aber doch vorhanden sind in unserem Strafgesetzbuch StGB: Es sind die Paragraphen 90 und 166: Denn auch bei uns gibt es die Strafbarkeit der Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach 90 StGB, wofür es immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gibt. Der Worlaut dieses Gesetzes lautet: Wer öffentlich (…) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahrren bestraft. Auch die Vorschrift des 166 StGB wäre eventuell von Bedeutung: Denn auch bei uns ist die Beschimpfung von Religionsgesellschaften etc. strafbar, in Deutschland droht eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.

Auch nach dem Wortlaut unserer Gesetze wären die Drei für eine gleichartige Aktion in einer Kirche zum Amtsgericht angeklagt worden. Bei uns würde sicherlich die Freiheit der künstlerischen Entfaltung von den Mitgliedern der Band gegen eine Verurteilung eingewandt werden, allerdings würde dieses Argument womöglich nur sehr eingeschränkte Überzeugungskraft entfalten können. Letztlich sind es die unbestreitbaren Unterschiedlichkeiten der Gesellschaftsverhältnisse in Deutschland und Russland, die eine Anklage verhindern würden. Aber es ist doch nicht ohne eine gewisse Pikanterie, dass sich die in dem Strafprozess in Moskau angewandten Strafnormen gar nicht so gravierend von den bei uns kodifizierten unterscheiden! Eines gibts bei uns allerdings sicher nicht mehr: Eine Verurteilung zu Lagerhaft ist in Deutschland nicht (mehr) möglich. Das gabs nur in der Nazizeit!

19. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-19 10:26:392015-02-05 11:17:57Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Diskussion zur Beschneidung

Allgemein

Das Urteil des Landgerichts Köln zum Thema Beschneidung hat ein Thema in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, das seit Jahrzehnten ohne jedes Interesse für die Medien und die Öffentlichkeit gewesen war: Die Beschneidung von Jungen durch Juden in den ersten Tagen nach der Geburt bzw. durch muslimische Eltern in den ersten 10 Lebensjahren wurde schlichtweg als Selbstverständlichkeit akzeptiert und von keiner Seite in Zweifel gezogen, auch nicht von ärztlicher Seite oder von Kinderschutzverbänden, erst recht nicht von den Staatsanwaltschaften in Deutschland. Als geltende Rechtslage wurde also angesehen, dass die Eltern eines Jungen einen Arzt in Deutschland aufsuchen und ihn anweisen dürfen, ihren Sohn nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beschneiden. Die Beschneidung wurde zwar schon immer als tatbestandsmäßige Körperverletzung angesehen, die jedoch wegen des Auftrags der Eltern nicht rechtswidrig war und damit straffrei geblieben ist.

Wohl aufgrund der erhöhten Sensibilisierung der Öffentichkeit durch die sehr breite Diskussion in der öffentlichen Meinung im Hinblick auf den Mißbrauch von Kindern, – der in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik ebenfalls zuerst kein großes Thema gewesen war, bis sich Mitte/Ende der Neunziger die öffentliche Meinung stark geändert hat, – ist die Beschneidung von Jungs nun ein ernstes Thema geworden, für das Justiz und Politik jetzt eine von der gesellschaftlichen Mehrheit akzeptierte Lösung finden müssen, die zudem einer Prüfung durch unsere Verfassungsrichter bestehen muß. Die Aufgabenstellung lautet, verfassungsmässige Rechte wie das auf körperliche Unversehrtheit von Kindern mit dem Recht auf freie Religionsausübung jüdischer und muslimischer Glaubensgemeinschaften in Einklang miteinander zu bringen.

Hier sind nämlich für die Politik und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und absehbarerweise auch der europäischen Richter mit auf die Menschenrechtskonvention MRK) in den nächsten Jahre die unvereinbar erscheinenden Positionen auszumachen: Dürfen Eltern vor dem Hintergrund der erheblich sensibilisierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die Rechte von Kindern und vor allem deren körperliche Unversehrtheit ihren Sohn körperlich bleibend verstümmeln, ohne dass das Kind hierzu eine Einwilligung geben kann, weil es für eine rechtlich tragfähige Entscheidung einfach noch viel zu klein ist? Oder müssen muslimische und jüdische Religionsgemeinschaften mit der Beschneidung so lange zuwarten, bis der Junge alt genug ist, dass der Junge selbst eine Entscheidung über seinen Körper treffen kann, also bis mindestens zu seinem 16. oder gar 18. Lebensjahr. Und dürfen sie dies alleine deshalb tun, weil sie sich selbst (das Kind kann das ja noch gar nicht) dem jüdischen oder muslimischen Glauben zugehörig fühlen? Alleine darum geht es letztlich doch: Nicht die Beschneidung selbst kann und soll von einem Richter oder dem Gesetzgeber verboten werden, – ebensowenig wie Körperpiercings oder Tattoos, – sondern nur zweierlei: Erstens die körperliche Verletzung eines jüdischen oder muslimischen Jungen verbunden mit der Zufügung erheblicher Schmerzen (und immer wieder medizinischen Komplikationen) und zweitens die Entscheidung der Eltern über den Kopf des Kindes hinweg, das aufgrund seines Alters noch nicht einwilligungsfähig ist und dann im Erwachsenenalter vor vollendete Tatsachen gestellt wird, nämlich die Verstümmelung seines Gliedes, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Rechte des Kindes sind nämlich, – das wird von vielen in der öffentlichen Diskussion zur Zeit ständig übersehen, – nach unserer Verfassung der alleinige Maßstab für die höchste Gerichte und den Bundesgesetzgeber in Berlin, nichts Anderes. Die freie Religionsausübung wird hiervon selbstverständlich nicht im Geringsten in Zweifel gezogen, denn eine Beschränkung der Elternrechte bei der Beschneidung würde letztendlich zu nichts Anderem führen, als zu einer Verschiebung des Beschneidungsaktes auf das Erwachsenenalter der Jungen, der das dann jederzeit im eigenen Auftrag durchführen kann, sobald er zumindest 16 oder besser 18 Jahre alt ist.

15. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-15 10:28:012014-08-20 10:28:19Diskussion zur Beschneidung

Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Allgemein, Sexualdelikte

Mehr als 10 Jahre Tätigkeit als Strafverteidiger führen zu einer ernüchternden Bilanz: Nicht der sexuelle Mißbrauch von Kindern beschäftigt Justiz und Verteidiger, sondern der absichtliche Mißbrauch der Schutzvorschriften des Strafgesetzbuchs durch vermeintliche Opfer, die aus ganz verschiedenen Gründen (vor allem Männer) wegen sexuellen Mißbrauchs anzeigen, ohne dass es aber tatsächlich derartige Straftaten gegeben hätte. Ähnlich verhält es sich mit den Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Während meiner gesamten Verteidigertätigkeit mußte genau eine einzige Verurteilung eines Mandanten wegen Vergewaltigung hingenommen werden, alle anderen Verfahren mußten entweder bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder die Angeklagten mußten spätestens in der Hauptverhandlung freigesprochen werden. Bei den Strafanzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sehen die Erfahrungswerte nicht so viel besser aus.

Fakt ist, dass es zweifellos echten sexuellen Mißbrauch von Kindern ebenso gibt wie Vergewaltigungsstraftaten. Die ernüchternde Erfahrung bei der praktischen Verteidigertätigkeit im Strafrechtsalltag zeigt aber, dass Strafanzeigen wegen dieser Delikte von Frauen geradezu inflationär oft erstattet werden, weil es ganz offenkundig Mode geworden ist, sich als Opfer eines sexuellen Mißbrauchs oder einer Vergewaltigung zu outen, um völlig andere Zwecke zu verfolgen: So neigen Teenager angesichts ihrer Überflutung mit Sexthematiken in Nachmittagsgerichtssendungen und in den Medien dazu, plötzlich und aus heiterem Himmel zu behaupten, sie seien mißbraucht worden, sobald sie den Eindruck haben, sie könnten Vorteile aus einer derartigen Anzeige ziehen. Eines der Motive hierfür ist gerne die Bestrafung eines Erwachsenen, eine häufige andere der Versuch, durch eine solche Anzeige Aufmerksamkeit zu erregen, entweder der Eltern oder auch der Behörden wie zB des Jugendamtes, gerade wenn das verrmeintliche Tatopfer im Prekariat lebt.

Mein oben angeführte Kanzleistatistik zeigt aber immerhin eines, nämlich dass die Justiz funktioniert, weil es doch immer wieder gelingt, vorgetäuschte Strafanzeigen als falsche Verdächtigungen zu entlarven. Das Problem ist allerdings, dass dies oft Monate dauert und die Männer in dieser Zeit mindestens in schweren seelischen Nöten aufgrund der hohen Bedeutung der Vorwürfe gegen sie verbringen müssen, -wenn sie diese Zeit nicht gar in Untersuchungshaft sitzen müssen und nicht nur die Arbeit verloren geht, sondern auch alle privaten Kontakte und Beziehungen. Der Fall Kachelmann ist nur einer von vielen Fällen, der zeigt, dass man nach vielen Monaten zwar durchaus freigesprochen wird, wenn sich die Vorwürfe als erfunden herausstellen, man aber trotzdem seinen Job und viele zigtausend Euros verloren hat, obwohl man unschuldig ist. Die vermeintlichen Opfer haben dagegen nie etwas zu befürchten, sie brauchen nur in den allerseltensten Fällen mit Konsequenzen zu rechnen.

11. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-11 10:25:292015-01-31 23:46:04Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch
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