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Haft für einen Marokkaner und 3 Pakistani wegen Schleusung bzw unerlaubter Einreise

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München hat vor zwei Wochen gegen vier Männer Haftbefehl erlassen, die kurz zuvor in einem Auto auf der Salzburger Autobahn Richtung München festgenommen worden waren. Die Autobahnpolizei hatte einen Mercedes mit italienischem Kennzeichen gestoppt, der mit einem Marokkaner und drei Pakistani besetzt war. Bei der Prüfung der Ausweise stellte sich heraus, dass der Fahrer des Wagens (Verteidiger RA Florian Schneider) korrekte Papiere hatte und einen festen Wohnsitz in Mailand, die drei Pakistani jedoch keinerlei Papiere. Die Polizei nahm alle Vier vorläufig fest und teilte den Männern die Beschuldigungen mit: Gegen den Fahrer wurde Anzeige erstattet wegen Schleusung, gegen die 3 Pakistani wegen unerlaubter Einreise. Bei den nachfolgenden Vernehmungen machten alle vier Angaben. Der Fahrer des Wagens bestritt jede Schleusungsabsicht, er habe einfach drei Leute aus Mailand nach Deutschland mitgenommen, die ihn darum gebeten hatten.

Die Pakistani gaben unumwunden zu, vor ein paar Monaten von einem Menschenschleuser aus Pakistan nach Italien gebracht worden zu sein und hierfür mehrere Tausend Euro bezahlt zu haben. In Mailand seien sie dann zunächst in ein Taxi nach Deutschland eingestiegen Als der Taxifahrer sie nach ihren Papieren gefragt habe und sie keine hätten vorzeigen können seien sie einfach an einer Tankstelle abgesetzt worden. Hier seien sie dann von dem Marokkaner aufgenommen worden, der sie netterweise mitgenommen habe. Sie leugneten also zunächst alle jede Schleusung durch den Marokkaner.

Die Ermittlungsrichterin glaubte dem Fahrer des Mercedes nicht, er habe seine drei Beifahrer lediglich aus Freundlichkeit mitgenommen und erließ gegen ihn genauso Haftbefehl wie gegen die Pakistani, alle Vier befinden sich nun in Untersuchungshaft, wo der Fahrer wohl bis zur Hauptverhandlung bleiben muß, danach kann er jedoch mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Die Pakistani jedoch werden in Abschiebehaft gehen und abgeschoben werden, obwohl sie sicherlich bereits Asylantrag gestellt haben, der jedoch chancenlos ist.

 

 

13. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-13 12:22:122015-02-01 22:59:39Haft für einen Marokkaner und 3 Pakistani wegen Schleusung bzw unerlaubter Einreise

Jugendliche lassen sich in Wilhelmshaven filmen beim gemeinsamen Treten und Prügeln einer 14-Jährigen

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Ein mit der Handykamera selbst gedrehtes Video im Internet schlägt in der Öffentlichkeit hohe Wellen: Zu sehen sind Jugendliche, die sich selbst dabei filmen, wie sie auf ein auf einer Treppe zusammengekauert liegendes Mädchen mit Füßen eintreten. Auffallend ist die Brutalität, mit der sich besonders ein Mädchen an der Treterei beteiligt und mehrfach mit den Füßen gegen den Kopf der am Boden Liegenden eintritt. Nach den Meldungen in den Medien hatten die an der Treterei beteiligten Jugendlichen das Video mit ihren Handykameras selbst gefilmt und dann ins Netz gestellt. Unklar ist nach diesem Video, welche Verletzungen das Opfer davongetragen hat (das Ob ist nach den Aufnahmen kein Thema) und warum die Schlägerei stattgefunden hat. Es erscheint nicht ganz unwahrscheinlich, dass der einzige Grund darin liegen könnte, dass die Jugendlichen einfach ein spektakuläres Video posten wollten bei Youtube oder ähnlichem.

Gegen die Jugendlichen wird nun wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt, gegen einen der Jugendlichen ist Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Das Opfer ist nach den Meldungen in den Medien inzwischen aus dem Krankenhaus entlassen.

Die an der Treterei Beteiligten gehen mit solchen Aktionen ein hohes Risiko ein: Zwar können sie sich wohl alle sicher sein, nach dem (gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht deutlich milderen) Jugendstrafrecht abgeurteilt zu werden, andererseits kann solch eine Treterei gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ganz schnell auch als versuchtes Tötungsdelikt bewertet und angeklagt werden, dann nämlich, wenn ein medizinischer Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass für das Opfer Lebensgefahr bestanden hatte. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags wird es dann nichts mehr mit einer Bewährung, dann droht eine mehrjährige Jugendstrafe.

12. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-12 11:28:132015-03-20 10:25:56Jugendliche lassen sich in Wilhelmshaven filmen beim gemeinsamen Treten und Prügeln einer 14-Jährigen

Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

Allgemein, Sexualdelikte

Sexueller Mißbrauch ist in Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der 176 ff. des Strafgesetzbuches strafbar: Danach ist jegliche sexuelle Handlung an oder mit Jugendlichen strafbar, sofern der oder die Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt ist. Dann nämlich ist das Tatopfer nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch ein Kind. Deshalb ist es auch völlig egal nach dem Gesetzestext, ob das Kind eingewilligt hat oder die sexuellen Handlungen womöglich sogar gefördert hat, zum Beispiel, weil das Mädchen oder der Junge nach seiner sexuellen Entwicklung gar kein Kind mehr ist, sondern sehr frühreif ist und schon auf der Suche nach sexuellen Erfahrungen. Auch eventuelle Einwilligungen von Erziehungsberechtigten in die sexuellen Handlungen spielen für eine Strafbarkeit keine Rolle. Besonders teuer wird es dann, wenn es zum regelrechten Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen ist: Dann drohen für erwachsene Täter (ab 21) im Minimum 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Äußerst problematisch ist die aktuelle Gesetzeslage deshalb, weil im Gegensatz zur früheren Regelung beim Täter nicht mehr danach unterschieden wird, wie alt er ist: Inzwischen macht sich also der 14-jährige Junge genauso strafbar wie ein Erwachsener, wenn er mit einem 13-jährigen Mädchen Sex hat, ganz egal, ob die Zwei sich schon lange aus der Schule kennen und das Mädchen voll hinter dem sexuellen Kontakt steht, und ganz egal auch, ob vielleicht sogar die Eltern nichts einzuwenden hatten.

Aus der Sicht der vielen Beschuldigten ist es damit ein echtes Problem, dass der Gesetzgeber bislang die strafrechtliche Ahndung Schritt um Schritt verschärft hat und bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass eine unübersehbare gesellschaftliche Entwicklung bei den potentiellen Tatopfern längst in die entgegengesetzte Richtung läuft: Die vermeintlichen Kinder werden immer frühreifer und immer früher sexuell aktiv und bei vielen der sogenannten Tatopfer frägt man sich immer mehr, wen das Gesetz eigentlich schützen will? Sollen wirklich vierzehnjährige Jungs bestraft werden, die Sex hatten mit Mädchen, die mit 11 Jahren schon ihre ersten sexuellen Erfahrungen gesammelt haben und damit eigentlich längst keine echten Tatopfer im Sinne des Gesetzes sein dürften.

5. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-05 11:35:502015-02-05 10:52:40Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft
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