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Anklage wegen Betrugs

Vermögensdelikte

Ein knapp Sechzigjähriger (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben vom Strafrichter am Amtsgericht München eine Anklage wegen des Verdachts des Betrugs in zwei Fällen erhalten. In dem einen Fall wird ihm vorgeworfen, eine Frau, die von Angeschuldigten in ihrer stark überschuldeten Lage Hilfe bei der unausweichlichen Umschuldung ihrer hohen Kredite erhofft hatte, abgezockt zu haben, im zweiten Fall soll er ein Darlehen genommen haben, ohne es zurückzahlen zu können. Der Schaden beläuft sich in beiden Fällen auf jeweils mehr als Euro 20.000, er ist in beiden Fällen nach wie vor offen. Der Angeschuldigte bestreitet den Vorwurf des Eingehungsbetrugs.

Nach Lage der Dinge erscheint es als nicht ausgeschlossen, daß der Angeschuldigte falsch verdächtigt wird vom einem Geschäftspartner, der sich über ihn geärgert hat und deshalb im Hintergund die beiden Verfahren betreibt.

Ziel der Verteidigung muß es sein, in beiden Fällen als Allererstes die Schadenswidergutmachung zu betreiben, da der Angeschuldigte nur dann eine echte Chance vor Gericht hat. Im Falle einer Verurteilung würde ihn ohne diese Wiedergutmachung eine Freiheitsstrafe zur Bewährung erwarten.

20. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-20 17:18:202015-02-01 00:29:12Anklage wegen Betrugs

Geldstrafe für gefährliche Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein knapp dreißig Jahre alter Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider), dem die Staatsanwaltschaft München I gefährliche Körperverletzung vorwirft, wird nun mit einem Strafbefehl über gerade einmal 60 Tagessätzen davon kommen. Der Mann hatte abends beim Weggehen in einer Bar in München einer seiner Begleiterinnen, mit der es eine kleine Meinungsverschiedenheit über ein politisches Thema gegeben hatte, ein Cocktailglas ins Gesicht geworfen und sie dabei unterhalb des Auges verletzt. Da der Beschuldigte nicht einfach nur zugeschlagen hatte mit der Hand, sondern ein schweres Cocktailglas geworfen hatte lautete der Tatvorwurf auf gef. KV. Ursache dieser reichlich übertriebenen Reaktion war wohl vor allem die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und voll geständig.

Der Mann hatte sich nicht nur sofort am nächsten Tag bei der Bekannten gemeldet, sobald er seinen Rausch ausgeschlafen hatte, und sich bei ihr entschuldigt. Außerdem beauftragte er seinen Verteidiger damit, an die Geschädigte ein Entschuldigungsschreiben weiterzuleiten und leistete eine Schmerzensgeldzahlung an sie.

Diese Aktionen des Bchuldigten wertete die Staatsanwalschaft als erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich, zumal die Geschädigte die Entschuldigung und das Schmerzensgeld angenommen hatte. Daher klappte auch der Versuch des Verteidigers, das Verfahren mit einer im Vorhinein abgesprochenen Geldstrafe zu beenden, die sogar noch unterhalb des Strafrahmens der gef. kV von 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt, sogar noch unterhalb des Strafrahmens für den minder schweren Fall der gef. KV von 90 Tagessätzen.

17. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-17 17:17:572015-02-01 00:29:34Geldstrafe für gefährliche Körperverletzung

Keine Haft bei THC-Anpflanzung

Betäubungsmittelgesetz

Ein etwa dreißigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich seit dieser Woche einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) stellen: Der Mann hatte einen Teil seiner Wohnung in der Mitte von München für den Anbau von etwa 35 Cannabispflanzen genutzt, die zwar nicht besonders groß waren (auch wegen der eingeschränkten Lichtverhältnisse in der Wohnung), aber allesamt erntereif. Dieses gärtnerische Engagement des Mannes war über lange Zeit nicht weiter aufgefallen, zumal er (jedenfalls bislang unwidersprochen) nur für seinen eigenen Konsum angebaut hatte. Anläßlich einer Durchsuchung seiner Wohnung im Rahmen eines ganz anderen Ermittlungsverfahrens gegen seinen früheren Arbeitgeber, wo von Zollbeamten lediglich Gehaltsunterlagen gesucht worden waren, fanden die Beamten die Pflanzen und zogen die Kripo hinzu, die alle Pflanzen beschlagnahmte, ebenso wie gebrauchsfertiges Cannabis und jede Menge Cannabissamen.

Die Anpflanzung von Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung verstößt gegen das BtmG, auch wenn die Ernte nur dem eigenen Konsum dient. Beim Beschuldigten wird natürlich der Verdacht laut werden, er habe nicht nur für seinen Eigengebrauch angebaut, sondern auch für den Verkauf.

Dieser Verdacht wird begründet werden mit der erheblichen Menge an Pflanzen, die sichergestellt wurde. Nach der gegenwärtigen Aktenlage wird es jedoch keinen Beweis für ein derartiges Verkaufen oder für eine Abgabe an Dritte geben. Dem Beschuldigten droht allerdings trotzdem eine Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge.

16. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-16 17:16:572015-02-01 00:30:03Keine Haft bei THC-Anpflanzung

Bewährung für Steuerhinterziehung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts München mußten sich bis diese Woche zwei Iraker (einer von ihnen verteidigt von RA F.Schneider) verantworten, denen die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, durch eine Art Umsatzsteuerkarusell insgesamt Euro 1,1 Mio hinterzogen zu haben. Die Beiden waren bis März diesen Jahres in München als Goldhändler tätig. In ihren Geschäften beim Hauptbahnhof hatten sie systematisch Barrengold angekauft, auf das nach der noch letztes Jahr gültigen Rechtslage keine Umsatzsteuer anfiel. Der Gewinn wurde damit erzielt, daß sie dieses Barrengold nicht mehr wieder als Barren-, sondern als Altgold verkauften, indem sie die Goldbarren leicht beschädigten und dann leicht unter Kurswert, aber nun mit 19-prozentigem Mehrwertsteueraufschlag an einen Aufkäufer verkauften, der mit ihnen unter der Decke steckte. Absicht der beiden Angeklagten war es von Anfang an, die vereinnahmte Mehrwertsteuer (als Vorsteuer eigentlich erklärungsbedürftig und abzuführen) einbehielten

Inzwischen ist diese Rechtslage geändert, da dieses Geschäftsmodell inzwischen sehr viele Anhänger gefunden hatte und längst nicht nur von den beiden Angeklagten betreiben wurde. Da sie ihr Geschäftsmodell sehr konsequent und intensiv über mehrere Monate hinweg betrieben schafften sie es. Insgesamt über 1,1 Milionen Euro an hinterzogener Steuer einzusacken.

Die beiden Angeklagten waren jedoch geständig und machten den gesamten Steuerschaden wieder gut. Trotz des sehr hohen Schadens schafften sie es daher, gerade noch eine Bewährung einzufahren, zusätzlich zu einer sehr hohen Geldstrafe. Strafmildernd berücksichtigt wurde bei der Strafzumessung auch, daß sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon 9 Monate in Untersuchungshaft befunden hatten.

16. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-16 17:16:302015-02-01 00:30:56Bewährung für Steuerhinterziehung

Kein Freiheitsentzug bei fahrlässiger Tötung

Straßenverkehrsdelikte

Der Lastwagenfahrer (Verteidiger RA Florian Schneider), der am gestrigen Montagmorgen auf der Rosenheimer Straße mit einer 23-jährigen Radlerin kollidiert war, behält vorläufig seine Fahrerlaubnis, obwohl die Polizei noch am Unfallort gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet hatte. Wie bereits den Medien zu entnehmen war der etwa 30-jährige Beschuldigte, der ursprünglich aus Thüringen stammt, im Auftrag seines Arbeitgebers mit seinem 12-Tonner mit Anhänger und einer Ladung Holz auf der Rosenheimer Straße stadtauswärts unterwegs gewesen, als er plötzlich von einer laut hupenden und wild gestikulierenden Autofahrerin gestoppt wurde. Ihm wurde bedeutet, er habe soeben eine Radfahrerin überfahren, die unter seinen Anhänger geraten sei. Als er aussteigt sieht er einige Meter weiter hinter sich eine junge Frau tot am Straßenrand liegen. Von einer Kollision hatte er jedoch nichts mitbekommen.

Der Hergang des gräßlichen Vorfalles ist noch weitgehend ungeklärt, zumal der Lastwagenfahrer selbst nichts zum Thema beitragen kann. Nach den wenigen vorliegenden Informationen aus den Medien war die Radfahrerin am Ende des Rosenheimer Platzes und damit am Ende des Radweges auf die Fahrspur der Rosenheimer Straße gewechselt, da sich an dieser Stelle die Radfahrer mit den Autos die rechte der beiden Fahrspuren teilen müssen. Nach den derzeitigen Rekonstruktionsversuchen des Unfallherganges muss die Radlerin bei ihrem Versuch, in den fließenden Verkehr einzufädeln, entweder zunächst mit einem der rechts geparkten Autos kollidiert und dann auf den vorbeifahrenden Lkw des Beschuldigten geschleudert worden sein, oder aber beim Versuch, an den parkenden Autos vorbei zu fahren, unter den Anhänger geraten sein.

Angesichts des Umstandes, daß der eine Unfallbeteiligte von dem Zusammenstoß überhaupt nichts mitbekommen hat und der andere tot ist, wird die Frage des Verschuldens und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von den Aussagen der Zeugen und vor allem den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen abhängen, der nun alle Zeugenaussagen und Spuren an dem sofort sichergestellten Lkw sowie an der Leiche und deren Rad sichert und analysiert. Wie die vor Ort tätigen Polizeibeamten die Lage eingeschätzt haben ergibt sich aus dem Umstand, dass der Lkw-Fahrer seinen Führerschein behalten darf und eine Sicherstellung der Fahrerlaubnis am Unfallort unterblieben ist. Ob auch die Staatsanwaltschaft damit einverstanden ist hängt nun von der in den nächsten Tagen zu erwartenden vorläufigen Analyse des Unfallherganges durch den Sachverständigen ab, da die Staatsanwaltschaft jederzeit später die Möglichkeit hat, beim Amtsgericht München eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.

6. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-06 17:13:582015-02-01 00:33:14Kein Freiheitsentzug bei fahrlässiger Tötung

Anklage wegen Steuerhinterziehung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Vor dem Schöffengericht am Amtsgericht München müssen sich seit Donnerstag zwei irakische Staatsangehörige verantworten, denen die Staatsanltschaft vorwirft, im letzten Jahr systematisch das Finanzamt betrogen zu haben. Nach der Anklage haben die beiden Männer, die schon vor vielen Jahren vor Saddam Hussein aus dem Irak geflohen waren und in Deutschland zunächst Asyl und später eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatten, durch abgesprochene Goldein- und -verkäufe Umsatzsteuer in Höhe von über Euro 1,1 Mio verkürzt zu haben. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatten die Beiden, die, – wie ihre christlichen Glaubensgenossen im Irak seit Jahrhunderten schon, – in München als Goldhändler arbeiteten, Barrengold an regulären Einkaufsstellen in München zum aktuellen Tagespreis erworben und dann unter Wert verkauft. Der Gewinn bestand nur in dem Nichterklären und – abführen der Umsatzsteuer.

Das funktionierte so, daß sie das Barrengold leicht beschädigten, so daß aus dem nichtumsatzsteuerpflichtigen Goldbarren nun plötzlich Bruchgold wurde, das sie nun mit Umsatzsteueraufschlag an andere Goldhändler verkauften. Der Erwerber des Bruchgoldes bezahlte absprachegemäß an die beiden Angeklagten Mehrwertsteuer und holte sich diese als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Durch das Aufteilen der Umsatzsteuer ähnlich wie eine echte Tatbeute hatten dann alle Seiten etwas von dem Geschäft.

Da die beiden jede Menge Mehrwertsteuer in Rechnung stellten, aber nie an das Finanzamt abführten, kam man den Beiden auf die Schliche. Nach den bei diesem Schöffengericht üblichen Straftarifen müssen sie mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung rechnen, es sei denn, es gelänge ihnen, den gesamten Steuerschaden von mehr als Euro 1,1 Mio an den Fiskus zu bezahlen.

1. Dezember 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-12-01 17:13:292015-02-01 00:33:45Anklage wegen Steuerhinterziehung
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