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Keine Haft bei THC-Anpflanzung

Betäubungsmittelgesetz

Ein etwa dreißigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich seit dieser Woche einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) stellen: Der Mann hatte einen Teil seiner Wohnung in der Mitte von München für den Anbau von etwa 35 Cannabispflanzen genutzt, die zwar nicht besonders groß waren (auch wegen der eingeschränkten Lichtverhältnisse in der Wohnung), aber allesamt erntereif. Dieses gärtnerische Engagement des Mannes war über lange Zeit nicht weiter aufgefallen, zumal er (jedenfalls bislang unwidersprochen) nur für seinen eigenen Konsum angebaut hatte. Anläßlich einer Durchsuchung seiner Wohnung im Rahmen eines ganz anderen Ermittlungsverfahrens gegen seinen früheren Arbeitgeber, wo von Zollbeamten lediglich Gehaltsunterlagen gesucht worden waren, fanden die Beamten die Pflanzen und zogen die Kripo hinzu, die alle Pflanzen beschlagnahmte, ebenso wie gebrauchsfertiges Cannabis und jede Menge Cannabissamen.

Die Anpflanzung von Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung verstößt gegen das BtmG, auch wenn die Ernte nur dem eigenen Konsum dient. Beim Beschuldigten wird natürlich der Verdacht laut werden, er habe nicht nur für seinen Eigengebrauch angebaut, sondern auch für den Verkauf.

Dieser Verdacht wird begründet werden mit der erheblichen Menge an Pflanzen, die sichergestellt wurde. Nach der gegenwärtigen Aktenlage wird es jedoch keinen Beweis für ein derartiges Verkaufen oder für eine Abgabe an Dritte geben. Dem Beschuldigten droht allerdings trotzdem eine Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge.

16. Dezember 2011/von Florian Schneider
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