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Verbrechensverabredung

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Diesbtahl, Raub, Taschendiebstahl

Vier Männer aus München hatten wohl am Vorabend zu viel gefeiert und getrunken. Nach der Aussage von einem der Vieren später bei der Polizei sollen sie sich während ihrer Party dazu entschlossen haben, sich an einem Dealer zu rächen. Der hatte angeblich einen der Vier beschissen. Er soll ihm weniger Koks als vereinbart geliefert haben, so die Aussage dieses einen Tatverdächtigen. Alle Vier sollen seinen Ärger geteilt haben und den Plan gefaßt haben, den Dealer mit einer Bestellung anzulocken und ihn dann zu überfallen und auszurauben. Stimmt diese Aussage wäre ihre Idee aber dann wohl eher der Alkoholisierung geschuldet als einem rationalen Vorgehen. Der Plan wäre reichlich unausgegoren gewesen, – sollte die Aussage des einen vorgeblichen Mittäters zutreffen. Denn was sie bei ihrem Plan nicht bedacht hätten: Sie hätten damit eine Verbrechensverabredung begangen.

Vereinbaren Täter, einen Menschen auszurauben, begehen sie auch dann eine Straftat, wenn der Raub gar nicht stattfindet.

Täter begeben sie sich also schon dann in die Strafbarkeit, wenn sie ein Verbrechen nur ausmachen, ohne dass es dann zur Tat kommt. Das war auch so bei den Vieren. Ihr Plan beinhaltete nichts weniger als die Begehung eines schweren Raubes, der wird als schweres Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren geahndet. 3 Jahre sind also die Untergrenze!

Die Verbrechensverabredung wird ebenso bestraft wie das Verbrechen selbst, allerdings wird die Strafe gemildert.

Abzugrenzen ist die Verabredung eines Verbrechens stets vom Versuch der verabredeten Tat. Es ist also immer zu prüfen, ob die Täter nur eine Verabredung getroffen hatten oder schon in die eigentliche Tat gestartet waren. Dies ist natürlich auch in diesem Falle der Vier aus München zu prüfen.

Das Risiko für solche Täter, die schon in die eigentliche Straftat gestartet sind, ist, dass sie sich womöglich nicht nur wegen der Verbrechensverabredung strafbar gemacht haben könnten, sondern schon wegen des Versuchs der Haupttat.

Diese riskieren eine deutlich höhere Strafe. Der versuchte Raub sieht deutlich mehr Strafe für einen untauglichen Versuch vor. Gerade in dem Fall der Vier steht dies auf der Kippe. Sie hatten sich bereits zum Tatort begeben und auf ihr Opfer gewartet. Das Gericht, das die Anklage gegen die Vier später verhandeln wird, wird also prüfen, ob sie bereits einen versuchten Raub begangen hatten, der nur daran gescheitert ist, dass das Opfer nicht am Tatort erschienen ist.

Alle 4 befinden sich seit der Tat in Untersuchungshaft.

Derzeit steht gegen die vier Männer lediglich die Aussage von einem von ihnen, der bei der Verhaftung gesungen hatte. Haftprüfungsverfahren laufen derzeit. Der Ermittlungsrichter prüft, ob sie in Haft bleiben müssen. Dabei wird ein entscheidendes Kriterium sein, welche Strafe sie später bei der Gerichtsverhandlung zu erwarten haben.

27. April 2023/von Florian Schneider
Schlagworte: freiheitsstrafe, Mindeststrafe, raub, Strafe, Verabredung eines Verbrechens, Verbrechensverabredung, Versuch
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