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Schlagwortarchiv für: Auskunftsverweigerungsrechte

Strafverteidiger berät auch über Zeugenrechte

Opfervertretung – Nebenklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Streit zwischen ihnen war Anfang des Jahres eskaliert. Nach dem Konsum von ziemlich viel Wein kam es zu gegenseitigen Vorwürfen und zum Rausschmiß der Frau aus der Wohnung ihres Lebensgefährten. Die revanchierte sich umgehend. Nachdem der erwachsene Sohn der Frau und ein gemeinsamer Bekannter informiert waren rief sie die Polizei. Der erzählte sie dann dramatische Geschichten von Schlägen und Würgereien.

Plötzlich wurde ihr Freund nun als Beschuldigter (Strafverteidiger RA Florian Schneider) einer Körperverletzung geführt.

Als ein paar Tage vergangen waren und man den nächsten gemeinsamen Urlaub plante tat ihr ihre Anzeige leid. Als sie nun versuchte, ihre Anzeige zurückzunehmen, erfuhr sie, dass das gar nicht geht. Zurücknehmen kann man nur einen Strafantrag. Nicht aber die Strafanzeige selbst. Die läuft weiter.

Im Falle einer Rücknahme des Strafantrages bejaht die Staatsanwaltschaft oft einfach das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und ermittelt weiter.

Nachdem die Frau vergeblich versucht hatte, ihre Strafanzeige zurückzunehmen, probierte sie es nun mit der Rücknahme ihres Strafantrages. Den hatte sie gleichzeitig mit ihrer Anzeige Anfang des Jahres gestellt. Die Staatsanwaltschaft interessierte das nicht so besonders. Sie ermittelte einfach weiter. Nun wurden der Umkreis um die Beiden befragt und Zeugen vernommen, die den Streit mitbekommen hatten. Der erwachsene Sohn der Frau sowie der gemeinsame Bekannte erhielten Ladungen der Polizei zur Vernehmung als Zeugen. Auch die Polizeibeamten vor Ort notierten ihre Beobachtungen.

Am Ende der Ermittlungen stand eine Anklage gegen den beschuldigten Lebensgefährten sowie eine Ladung der Frau als Zeugin zur Hauptverhandlung.

In dieser Situation gilt für die Anzeigeerstatterin dasselbe wie für alle Zeugen. Sie muß genauso aussagen wie alle anderen Zeugen. Als Geschädigte steht ihre kein Auskunftsverweigerungrecht zur Seite. Der Frau blieb nur der Weg zur Beratung durch einen Strafrechtsanwalt.

Denn der Strafverteidiger berät auch über Zeugenrechte.

Da das Paar sowieso zusammen bleiben will bot sich ihnen eine gute Lösung an. Ihr Strafrechtsanwalt riet ihr, die sowieso anstehende Verlobung vorzuziehen. Durch ihr Verlöbnis gelang es, der Frau eine sie belastende Aussage vor Gericht zu ersparen. Denn wegen ihrer Übertreibungen vor der Polizei hatte sie sich auch selbst strafbar gemacht wegen falscher Verdächtigung.

Als Verlobte oder als Ehefrau erhält eine Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht vor Polizei und Gericht.

Da nun die Hauptbelastungszeugin wegfällt und die damals involvierten Bekannten und Verwandten nur bruchstückhafte Erkenntnisse hatten wird es für die Strafverfolger schwierig. Weder der Angeklagte noch die Anzeigeerstatterin können jetzt wohl noch strafrechtlich belangt werden.

3. August 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-08-03 14:28:552017-08-03 14:28:55Strafverteidiger berät auch über Zeugenrechte

Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

„Ich will nicht aussagen!“ Diesen Satz hört der Fachanwalt für Strafrecht oft. Die Aussage kommt allerdings oft genug nicht von Beschuldigten, sondern von Zeugen. Also von denen, die von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht eine „Einladung“ zur Zeugenaussage erhalten haben.

Grundsätzlich gilt ja, dass jeder Zeuge verpflichtet ist, Angaben zu machen über Sachverhalte, die ihm zur Kenntnis gelangt sind.

Ein Strafverfahren wäre nämlich schlicht undurchführbar, könnte jeder Zeuge einfach sagen, er hat keine Lust auszusagen. Das gilt natürlich auch für zivilgerichtliche Verfahren, die nicht selten parallel zu Strafverfahren laufen oder ihre Spätfolge sind.

Allerdings gilt auch: Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungrechte!

DIe deutsche Strafprozeßordnung ist nämlich ein durchaus demokratisches Gebilde. Sie will keine Strafverfolgung um jeden Preis. Daher dürfen all die der Polizei oder den Gerichten keine Auskünfte erteilen, die sich auf schützenswerte Rechte berufen können.

Eines der wichtigsten Auskunftsverweigungsrechte hat der, der im Falle einer Aussage in Gefahr gerät, sich selbst zu belasten.

Der Klassiker: Wer im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, darf die Aussage verweigern. Ein wirklich stark strapaziertes Zeugenrecht, das wohl tägich vielfach unter die Räder gerät, weil sich gerade von Seiten der Polizei gerne darüber hinweg gesetzt wird. DIe Beamten wollen ihre Fälle erfolgreich ermitteln und abschließen. Schon deshalb würden viele wohl lieber ihre Zunge verschlucken, als einen wertvollen Zeugen korrekt über sein Recht zu belehren. Denn dann gäbe es ja keine Aussage!

Die rein formelhaften Belehrungen der Polizei kommen nicht so wirklich an.

Gerade recht einfache und polizeiunerfahrene Menschen verstehen die vorgeschriebene Belehrung einfach nicht. Hinzu kommen Unsicherheit und oft genug Angst. Denn wer getraut sich schon, gegen Polizeibeamte anzustinken? Die sitzen doch eh immer am längeren Hebel, denken viele. Doch dem ist nicht so.

Man muß aber auch zugeben, dass ein Polizeibeamter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt ist dazu, Rechtsberatung zu leisten!

Die Beamten müssen ermitteln. Das ist ihre Pflicht. Sie sind trotz aller Fürsorgepflicht, die sie als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Bürgern haben, zu eienr umfassenden Rechtsberatung nicht verpflichtet. Ob es besser wäre, die Aussage zu verweigern, können und müssen sie also strenggenommen für den Zeugen gar nicht entscheiden! Das muß der Zeuge selbst wissen. Denn Polizisten sind eben keine unabhängigen Anwälte. Nur diese dürfen nach unserem Gesetz Rechtsberatung leisten.

Nur ein strafrechtlich versierter Anwalt kann bei solchen Problemen  helfen.

Denn nur ein von jeder staatlichen Gewalt unabhängiger Anwalt kann einen Rechtssuchenden wie zB einen unsicheren Zeugen korrekt beraten. Neben dem oben genannten Auskunftsverweigerungsrecht gibt es nämlich noch Weitere, die besprochen werden müssen. Das kostet zwar, der Preis für eine Erstberatung in der Strafrechtskanzlei Schneider liegt auf der Basis der Gebührenordnung zwischen € 100 und € 200. Dies sollte keinen Zeugen abhalten von einem Anruf.

11. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-11 18:42:232017-03-11 21:03:50Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte
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