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Einstellung bei Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Der Beschuldigte aus dem Umland war sich sicher. Er war nach dem Ausparken aus einer engen Parklücke am S-Bahnhof an einen hinter ihm stehenden Bus der MVG angestoßen. Obwohl der Anstoß sehr gering war hatte er sich vergewissert und keinen Schaden entdeckt. Deshalb war er weggefahren, ohne die Polizei zu informieren. Andere Verkehrsteilnehmer hatten jedoch den Anstoß bemerkt. Sie riefen die Polizei und zeigten den Mann an. Als der schon wieder zu Hause war bekam er Besuch von Polizeibeamten. Die rochen dann auch noch Alkohol.

Der Mann, der keinerlei Erfahrung mit der Polizei hatte, machte umfangreiche Angaben zur Sache und zum Alkohol.

Er gab ohne Weiteres und von sich aus an, dass er in der Tat an einen Bus angestoßen sei, dass aber kein Schaden entstanden sei. Außerdem gab er an, dass er erst nach seiner Rückkehr eine Flasche Wein getrunken habe, Vor der Fahrt habe er nur einige Schluck getrunken.

Die Polizei leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren nicht nur wegen Unfallflucht gegen den Mann ein, sondern auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Die Polizei glaubte dem Mann nicht und unterstellte ihm, schon vor der Fahrt getrunken zu haben und in diesem Zustand einen Unfall verursacht zu haben. Beim Alkoholtest ergaben sich dann tatsächlich bedenkliche Werte Die Polizei ging von relativer Fahruntüchtigkeit aus.

Sein Führerschein wurde sofort und noch am Tatabend vorläufig sichergestellt.

Der Aussage des Mannes war lediglich insoweit nachgegangen worden, als man nach der Vernehmung seiner Ehefrau wenigstens den geringen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt als bestätigt ansah. Trotzdem war wegen des Unfalles mit dem Bus relative Fahruntüchtigkeit unterstellt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde über die Unfallflucht hinaus erweitert .

Erst nach seiner umfangreichen Aussage bei der Polizei zog der Beschuldigte einen Verteidiger (RA Florian Schneider) hinzu.

Beim Einblick in die Ermittlungsakte zeigte sich dann, dass die Beweislage äußerst dürftig war. Denn keiner der Beamten hatte es für nötig gehalten, dem Hinweis des Beschuldigten vom Tatabend nachzugehen, dass er am Autobus gar keinen Schaden verursacht hatte. Erst recht hatte kein Beamter die Schadenskorrespondenz zwischen der Heckstoßstange des Autos des Beschuldigten und der vermeintlich beschädigten Seite des Busses geprüft. Es zeigte sich, dass der Autobus der Verkehrsbetriebe ein erstens alter und zweitens von vielen anderen Schäden überzogener Bus war.

Die Zuordnung eines bestimmten Schadens an dem Bus war nach Ablauf einiger Monate nicht mehr möglich.

Im Rahmen einer umfangreichen Verteidigungsschrift war vom Verteidiger des Beschuldigten auf diese Umstände hingewiesen worden. Das Fehlen jeglicher Schadensanalyse am Bus und jeglicher Schadenskorrespondenzanalyse wurde dabei besonders gerügt. Der Pkw des Beschuldigten selbst wies keinerlei nennenswerte Schäden auf. Zu Gunsten des Beschuldigten mußte daher davon ausgegangen werden, dass er überhaupt gar keinen ihm zurechenbaren Schaden am Bus verursacht hatte. Mangels Fremdschadens fielen die beiden Straftatbestände der Unfallflucht sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung weg.

Am Ende hieß es: Einstellung bei Unfallflucht.

Gleich nach Eingang seiner Verteidigungsschrift bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.

 

 

19. Februar 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-02-19 13:04:332019-02-19 13:07:22Einstellung bei Unfallflucht

Geldstrafe für falsche Versicherung an Eides statt

Allgemein, Straßenverkehrsdelikte

Der etwa Dreißigjährige aus den neuen Bundesländern hatte nur seinem Freund helfen wollen. Der war mit seinem Auto alkoholisiert und ohne Führerschein unterwegs gewesen und hatte das Auto in einem Tunnel in München an die Wand gesetzt.Als seine Fahrerlaubnis

Als die Polizei kam und seine Fahrerlaubnis sehen wollte hatte er natürlich keine und gab sich kurzerhand als ein Anderer aus.

Dabei zeigte er den Führerschein seines Freundes und Lebensgefährten her. Er selbst hatte ja keinen Führerschein mehr. Die Papiere hatte er zusammen mit der Brieftasche und den Autoschlüsseln aus der Wohnung mitgenommen, ohne seinen Freund zu fragen. Die Polizei merkte zunächst nichts von dem Betrug. Sie leitete gegen den Falschen ein Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung ein. Dabei stellte sie auch den falschen Führerschein sicher. Als die Polizei bei zu Hause anrief gab sich der Inhaber des Führerscheins zunächst ahnungslos. Der wollte den Betrug seines Lebensgefährten nicht auffliegen lassen, um ihn zu schützen.

Denn der war nicht zum ersten Mal im Straßenverkehr auffällig geworden wegen Alkohols am Steuer, sondern einschlägig vorbestraft.

Die Polizei lud aber zunächst den Inhaber des Führerscheins zu einer Vernehmung vor, da sie von dem ja auch die Fahrerlaubnis hatte. Jetzt wurde es schwierig für ihn. Denn nun stellte sich heraus, dass die Polizei den Falschen vorgeladen hatte, denn der, der kam, war ja gar nicht gefahren! Nachdem er sich lange gewunden hatte gab er schließlich zu, dass er seinen Freund hatte schützen wollen und dass er nicht der Richtige war. Die Polizei leitete nun gegen den Richtigen ein Strafverfahren ein.

Gegen den echten Fahrer wurde aber nicht nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.

Sondern auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher Verdächtigung sowie wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Wegen dieser Vorwürfe muss er sich nun im Juli vor dem Amtsgericht München verantworten. Gegen seinen Lebensgefährten, der inzwischen sein Ehemann ist, leitete die Polizei aber ebenfalls ein Verfahren ein. Der musste sich ebenfalls vor dem Amtsgericht verantworten wegen falscher Versicherung an Eides statt. Denn er hatte einfach, als er zu hause seine Brieftasche und seinen Führerschein nicht mehr fand, bei der Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis.beantragt. Hierfür hatte er eidesstattlich versichern müssen, dass er seine Fahrerlaubnis wirklich verloren hatte und dass sie nicht von der Polizei sichergestellt worden war. Seine Versicherung an Eides statt vor der Führerscheinstelle war also falsch!

Das Amtsgericht verurteilte den Inhaber der Fahrerlaubnis für die falsche Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe.

Der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) akzeptierte das Urteil, da er einsah, dass er etwas falsch gemacht hatte, Sein Ehemann hat sowieso das größere Problem, denn er ist vorbestraft und nicht zum ersten Mal wegen Straßenverkehrsdelikten auffällig geworden. Er wird sich in der bevorstehenden Hauptverhandlung gut verteidigen müssen. Ihm droht eine Freiheitsstrafe und eine lange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

 

25. Juni 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-06-25 12:48:132018-06-25 12:53:29Geldstrafe für falsche Versicherung an Eides statt

Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Straßenverkehrsdelikte

Die Straßenverkehrsdelikte werden als reformbedürftig angesehen. Die kritischen Stimmen mehren sich. Unfallflucht sollte bei bloßen Parkschäden nicht mehr länger als Straftat behandelt werden.

Die Bedenken zur aktuellen Regelung der Straßenverkehrsdelikte im Hinblick auf die Unfallflucht nehmen zu.

Wer ein abgestelltes Auto beschädigt und dann nur einen Zettel an die Windschutzscheibe macht begeht nach derzeitiger Rechtslage Unfallflucht. Wenn er wegfährt, ohne auf die Polizei zu warten. Dieser Sachverhalt ist die häufigste Variante von Unfalflucht. DIe Polizei muß jede Unfallflucht als Straftat verfolgen, wenn der Schaden € 100 übersteigt. Das Strafgesetzbuch schreibt nämlich vor, so lange am Unfallort zu bleiben, bis eine Feststellung der Unfallbeteiligung und des Unfallherganges möglich war. Die Rückseite der Zigarettenschachtel mit der Telefonnummer zu hinterlassen reicht also nicht aus. SIe stellt bestenfalls eine gute Chance zur Verfolgung des Täters dar.

Die Ermittlung von unfallflüchtigen Parkremplern bindet viel zu viele Polizeikräfte, die für Wichtigeres fehlen.

Es wäre völlig ausreichend, den Straftatbestand der Unfallflucht auf Unfälle im fließenden Verkehr zu beschränken. Zudem könnte man eine höhere Untergrenze bei der Schadenshöhe einführen. Damit wäre dem Strafinteresse des Staates durchaus gedient. Es muß nämlich nicht jeder Kleinkram als Straftat verfolgt werden.

Die aktuelle Fassung der Vorschrift zur Unfallflucht dient letztlich nur dem privaten Interesse an der Schadensregulierung.

Es ist etwas Anderes, einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verursachen und sich aus dem Staub zu machen, als nur einen Blechschaden beim Parken. Der Autofahrer, der einen Menschen überfährt und flüchtet, muß weiterhin bestraft werden können.

Unfallflucht könnte einfach in eine Qualifikationsvorschrift für andere Strafvorschriften im Straßenverkehr umgewandelt werden.

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr würden damit zu erheblich höheren Strafen führen, wenn der Verursacher flüchtet. Das Gleiche könnte für Straßenverkehrsgefährdung und ähnliche Delikte gelten. Die Strafbarkeit von Unfallflucht wäre damit keine eigenständige Strafvorschrift mehr. Sie wäre an die gravierendsten Delikte im Straßenverkehr gekoppelt und nur dann strafbar.

Wer zu seinem Auto zurück kommt und den linken Außenspiegel vermißt guckt bei einer Neufassung der Vorschrift nicht unbedingt in die Röhre.

Denn zur Ehrlichkeit gehört, zuzugeben, dass der heutige Zustand letztlich auch nicht befriedigend ist. Denn auch jetzt schon muss der Geschädigte selber private Ermittlungen anstellen, will er zu seinem Geld kommen. Er muss nach Zeugen suchen und ähnliches. Die Überlastung der Polizei mit Kleinkram führt schon jetzt dazu, dass polizeiliche Ermittlungen recht halbherzig geführt werden. Der Geschädigte bleibt also oft auch jetzt schon auf seinem Parkschaden sitzen.

4. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/02/strassenverkehrsdelikte-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-04 14:23:012019-09-05 14:55:03Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Keine Verurteilung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Überraschend für den Münchner Bauunternehmer mit ausländischer Herkunft (Strafverteidiger RA Florian Schneider). Er hatte sich auf eine harte Strafe gefaßt gemacht. Am Donnerstag hieß es vor dem Amtsgerichts München jedoch: keine Verurteilung für Fahren ohne Fahrerlaubnis. 

Einstellung des Verfahrens für einen Wiederholungstäter.

Der etwa Dreißigjährige war letztes Jahr im November mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Bei der Bußgeldstelle war geprüft worden, ob er eine Fahrerlaubnis hatte. Die konnte er stolz vorzeigen. Einen kleinen Schönheitsfehler hatte er aber übersehen.

Er hatte sich bei einem früheren Bußgeldverfahren ein Fahrverbot eingehandelt, aber den Führerschein nicht abgegeben.

Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides hätte er binnen 4 Monaten sein Fahrverbot antreten müssen. Hierzu hätte er seine Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung geben müssen. Das hatte er wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse aber nicht verstanden und deshalb auch nicht getan. Stattdessen fuhr er weiter mit seinem Auto herum. 

Sein allergrößtes Problem ist jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern die Ausländerbehörde. Denn er hat noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Das deutsche Ausländerrecht ist rigoros. Ein Ausländer, der nur eine Duldung hat und sich eine Straftat leistet, kann sofort ausgewiesen werden. Die Einstellung am Donnerstag ist also im Grunde nur ein kurzfristiger Erfolg. 

Denn der Bauunternehmer hat zu allem Überfluß auch eine  Voreintragungen wegen Verkehrsverstößen. 

Sein einziges Argument ist der Umstand, dass es sich um sehr geringfügige Verstöße am unteren Rand der Straftatenskala handelt. Das Wichtigste für ihn ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn ohne die gibt es keinen Nachzug seiner Familie. Er muss also weiter ohne seine Familie leben. 

26. Oktober 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-10-26 19:44:502017-10-26 20:09:46Keine Verurteilung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Die Unfallflucht war schnell passiert. Nach einigen Gläsern zuviel beim Weggehen und einem Ausweichmanöver wegen Gegenverkehrs waren die Außenspiegel der am rechten Straßenrand geparkten Autos nur so weggeflogen. Angesichts der Preise für vollelektrische und vollautomatisierte Außenspiegel mehrere Tausend Euro Schadenssumme.

Nach kurzem Stopp und kurzem Nachdenken Gas gegeben

Der Beschuldigte war durch das laute Scheppern der Blech- und Glasteile schlagartig nüchtern geworden. Er hatte sofort realisiert, dass er an Ort und Stelle bleiben und die Polizei rufen müsste. Als ihm sein Alkoholpegel aber einfiel kam das für ihn nicht in Frage. 

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist vollendet in dem Moment, wo man sich von der Unfallstelle wegbewegt.

Der Beschuldigte (Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) redete sich in dem Moment ein, er könnte ja am nächsten Tag immer noch die Polizei verständigen. Und zwar dann, wenn er seinen Blutalkohol wieder los war. Das funktioniert aber nicht. Die vorabendliche Blutalkoholkonzentration kann noch viele Stunden später exakt festgestellt werden. 

Bei Unfallflucht gilt, keine Aussage ohne Strafverteidiger.

Die Sache brannte dem Beschuldigten natürlich den ganzen nächsten Tag auf den Nägeln. Es drängte ihn förmlich, sich bei der Polizei zu melden, um sein Gewissen zu erleichtern. Was ihn zusätzlich belastete war natürlich auch, dass die Polizei ihn schnell verdächtigte und ihn suchte. Er hatte deshalb sein Auto und sich selbst versteckt. 

Über die Notrufnummer ist ein Strafverteidiger auch abends und am Wochenende erreichbar.

Was sich ein Mensch in der Situation des Beschuldigten unbedingt ersparen sollte ist eine kopflose Aktion ohne anwaltliche Begleitung. Sicherlich erleichtert eine Selbstanzeige bei der Polizei schlagartig das Gewissen. Die Reue über diesen kopflosen Stunt folgt jedoch auf dem Fuße. Dann nämlich, wenn ein Strafbefehl mit einer dicken Geldstrafe und einem langem Führerscheinentzug im Briefkasten liegt. 

Das Gesetz verpflichtet den Beschuldigten bei Unfallflucht nicht dazu, sich selbst zu überführen.

Die Straftat ist ja eben genau in dem Moment vollendet, wo man abgehauen ist. Eine Verurteilung nebst Führerscheinentziehung erfolgt also trotz der Selbstanzeige. Sie würde nur dazu führen, dass der Beschuldigte etwas Rabatt bei der Geldstrafe erhalten würde. Nicht wirklich viel. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet dann ja stets, dass man den Beschuldigten sowieso gefunden hätte. 

15. August 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-08-15 12:46:012017-08-15 16:49:42Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger

Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Das Schwurgericht am Landgericht Berlin hat es getan. Nach einer ganzen Reihe von tödlich verlaufenen Autorennen in Deutschland in der letzten Zeit hat es die dunkelrote Karte gezogen. 

Wer an einem Autorennen teilnimmt und dabei einen tödlichen Unfall verursacht läuft künftig Gefahr, als Mörder verurteilt zu werden.

Die beiden jungen Autofahrer von 25 und 28 Jahren hatten sich in Berlin-Mitte mit ihren schnellen Wagen ein Rennen geliefert. Bis zu 160 km/h sollen sie auf dem Kurfürstendamm erreicht haben. Sie rasten sogar über mehrere rote Ampeln. An einer weiteren Kreuzung verursachten sie schließlich einen Horrorcrash. Ein unbeteiligtes Auto war korrekt bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Dabei töteten sie den 69 Jahre alten Fahrer. 

Für das Berliner Schwurgericht ist solch eine Fahrweise als bedingter Tötungsvorsatz zu werten. 

Wer mit 160 km/h durch eine belebte Innenstadt rast und dabei jemanden tötet ist ein Mörder. Dies bedeutet eine Zeitenwende in der Rechtsprechung zu tödlich verlaufenden Verkehrsunfällen. Den Angeklagten solcher Strafverfahren war bislang Eines stets zugute gehalten worden. Den Unfall nur fahrlässig verursacht zu haben. Das Ergebnis waren damit stets Verurteilungen zu Bewährungsstrafen. Oder höchstens zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu 2,5 oder 3 Jahren. Für die Berliner Richter ist jedoch angesichts der hohen Geschwindigkeiten und den vielen bei Rot überfahrenen Ampeln für einen Fahrlässigkeitsvorwurf kein Raum mehr. Die Verteidiger der beiden Angeklagten in Berlin hatten dies so beantragt. 

Mordmerkmal ist der Einsatz eines Autos als gemeingefährliches Tatmittel.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten niedrige Beweggründe unterstellt. Dem folgte das Landgericht nicht. Sie nahmen stattdessen als Mordmerkmal die Verwendung eines gemeingefährlichen Tatmittels an. Diese Argumentation der Richter führt aber nun auf ein schwieriges Terrain. Denn dies wird bei vielen schweren Verkehrsunfällen zu neuen Ergebnissen führen. 

Ganz neu ist das Thema Auto als gemeingefährliches Tatmittel nicht!

Bereits in den vergangenen Jahren war das Auto mehrmals vom Bundesgerichtshof als gemeingefährliches Tatmittel eingestuft worden.Als Beispiel sind die Fälle der Amokfahrten zu nennen. Oder auch Fahrten auf der Autobahn in der falschen Richtung und ohne Licht.

Wegen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes werden sich aber künftig wohl viele Verursacher tödlicher Verkehrsunfälle Mordanklagen stellen müssen.

Denn wo soll nun künftig die Grenze gezogen werden? Wie werden die verurteilt werden, die mit ihren Autos schwerste Fahrfehler begehen? Weil sie zum Beispiel durch krass überhöhte Geschwindigkeiten den Tod von Verkehrsteilnehmern verursacht haben? Immerhin hatte das Landgericht Berlin die Raserei als bedingten Tötungsvorsatz gewertet!

Das letzte Wort hat nun der BGH.

Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Vor dem BGH werden diese Fragen zu klären sein. Die Wichtigste wird Folgende sein. Kann jedem Raser künftig bedingter Tötungsvorsatz unterstellt werden? Nämlich genau dann, wenn ein Mensch durch üble Raserei zu Tode gekommen ist? Spannende Fragen, die große Auswirkungen auf die Urteile zu Unfällen in den nächsten Jahren haben werden.

28. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-28 12:54:412017-02-28 14:20:01Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Eine Aussage eines Dealers hatte die Polizei auf den Mittdreißiger aufmerksam gemacht. Nach einer umfangreichen Telefonabhöraktion war ein Kokaindealer verhaftet worden. Der hatte sofort gegenüber der Polizei umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Lieferanten und vor allem zu seinen Abnehmern gemacht. Seine Angaben führten zu dem Mittdreißiger. Die Kosequenz war nicht nur die sofortige Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes.

Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

Die Entziehung erfolgte nicht etwa durch die Polizei, sondern durch die Behörde. Die Führerscheinstelle wird sofort von der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren informiert. Die Entziehung erfolgte dann ohne Rücksicht auf den Umstand, ob der Betroffene seine Fahrerlaubnis beruflich benötigt. Denn sein Lieferant hatte angegeben, dass der Mann auch zum Eigenkonsum gekauft hatte. Deshalb fackelte die Führerscheinstelle nicht lange und nahm ihm die Fahrerlaubnis weg.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Ermittlungsverfahren also nicht durch die Polizei, sondern durch die Behörde.

Diese Maßnahme hatte nichts zu tun mit einer Bestrafung durch die Justiz. Es ist vielmehr eine rein verwaltungsrechtliche Maßnahme der Führerscheinstelle. Begründet wurde sie mit Zweifeln an der Fahreignung wegen des Drogenkonsums.

Nur eine MPU bringt die Fahrerlaubnis später wieder zurück.

Nach dem rechtskräftigen Abschluß seiner Strafsache muß er sich um die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis kümmern. Es folgt die Aufforderung der Führerscheinstelle, sich einer MPU zu unterziehen. Denn er kann nur durch eine erfolgreiche MPU die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen.

Umfangreiche Vorbereitungen auf die MPU in Form von Entgiftung und Therapie sind unerläßlich!

In Fällen wie diesen reicht dann allerdings ein einfacher MPU-Vorbereitungskurs beim TÜV nicht aus! Jetzt müssen Entgiftung und Drogentherapie nachgewiesen werden. Dies bedeutet also eine sehr sehr umfangreiche MPU-Vorbereitung! Alles Andere wäre nur vergeudete Zeit und vergeudetes Geld. 

Am wichtigsten ist aber auch eine individuelle Vorbereitung in Form von Einzelgesprächen beim Fachmann 

Eine MPU wird häufig vor allem im Gespräch mit dem Psychologen vergeigt. Hier hilft nur eine individuelle Vorbereitung beim Anwalt (z.B. RA Florian Schneider). Nur so gewinnt man Sicherheit für das spätere Einzelgespräch in der MPU beim Psychologen. Dieses folgt bei der MPU auf die medizinische Untersuchung und ist unausweichlich! Bei Fragen kann man sich gerne an meine Kanzlei wenden.

26. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/betaeubungsmittel-drogen-verkauf.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-26 18:34:472017-02-27 12:57:51Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

Führerschein-Entzug zwingend bei 1,1 Promille oder mehr

Straßenverkehrsdelikte

Es waren wohl 3 Glas Rotwein und vorher einige Schnäpse, die den Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) am Ende des Abends auf dem Nachhauseweg mit seinem Auto den Führerschein kosteten: Die Polizei hatte eine Straßensperre mitten auf der Straße errichtet, so dass es kein Entrinnen gab. Beim Blasen in das mobile Draeger-Testgerät wurde eine AAK (Atemalkoholkonzentration) von mehr als 0,5 angezeigt, was auf eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,1 Promille hindeutete.

Die Polizei nahm den Münchner sofort zur Blutentnahme mit in das Institut für Rechtsmedizin in der Innenstadt und stellte die Fahrerlaubnis vorläufig sicher.  Für den Mann, – der nicht vorbestraft ist, – kommt es nun entscheidend darauf an, ob er sehr knapp auf der Grenze von 1,1 Promille landet, denn dann ist zu prüfen, ob womöglich die Anflutungsphase noch gar nicht abgeschlossen ist, also die Absorption des Alkohols im Körper.

Erst nach Abschluß dieser Phase kann man nämlich verwertbare Blutwerte für ein Strafverfahren erreichen. Entscheidend ist, ob der Münchner im Moment seiner Anhaltung durch die Polizei am Steuer 1,1 Promille oder mehr hatte oder womöglich darunter gelegen hat, dies ist im Wege der Rückrechnung zu ermitteln. Sicher ist jedoch Eines: er wird auf jeden Fall mit einem Fahrverbot von 3 Monaten rechnen müssen, denn dafür reicht die Messung der Atemluft mit dem mobilen Meßgerät. Eine Straftat mit der Folge einer Führerscheinentziehung von mehr als einem halben Jahr gibt es jedoch erst ab Blutwerten von 1,1 Promille oder mehr!

24. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-24 17:42:512016-08-31 10:59:26Führerschein-Entzug zwingend bei 1,1 Promille oder mehr

Einstellung bei übler Nachrede

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straßenverkehrsdelikte

Ein Autofahrer aus dem Münchner Umland hatte sich so darüber geärgert, dass er als Unfallverursacher angesehen wurde, obwohl seiner Meinung nach ganz klar andere Unfallbeteiligte schuld gewesen war, dass er seinen Ärger öffentlich kund machte: Er heftete an die die Seitenscheiben seines Unfallfarzeuges Plakate in DINA4-Größe, auf denen er die seiner Meinung nach schlampige und einseitige Unfallsachbearbeitung durch die Polizeiinspektion geißelte. Er sparte damit nicht mit kräftigen Äußerungen und als die Beamten der PI auf das Fahrzeug aufmerksam wurden und die Plakate lasen entdeckten sie den Namen des Kollegen, der seinerzeit die Unfallaufnahme durchgeführt hatte. Sie leiteten sofort ein Ermittlungsverfahren ein, denn der Autofahrer soll sich ihrer Meinung nach nicht nur kräftig geäußert haben, sondern sich auch der üblen Nachrede zu Lasten des sachbeiarbeitenden Beamte strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer dann auch tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) ließ es nicht gut sein und legte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht München II zeigte sich dann, dass dem Autofahrer gar nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Namen des Beamten wirklich genannt und nicht geschwärzt hatte: Zu seinen Gunsten mußte nämlich angenommen werden, dass die Beamten vor Ort den Fall gekannt hatten ud deshalb ihren Kollegen verunglimpft sahen. Da die Frage letztlich nur mit einem Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können stellte das Gericht das Verfahren ein.

19. Juli 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-07-19 17:34:512020-01-28 12:00:17Einstellung bei übler Nachrede

Anklage gegen Beifahrerin wegen Angriffs auf Radfahrer

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straßenverkehrsdelikte

Das Kampfgetümmel auf Münchner Straßen zwischen Autofahrern und Radfahrern ist um eine weitere Variante reicher: Diese Mal trifft es eine dreiundzwanzigjährige Beifahrerin, die mit einer soeben gemachten Eroberung aus einem Club in München unterwegs ist und den neuen Bekannten ans Steuer des Autos ihres Vaters läßt. In der engen Mandlstraße in Schwabing kommt es zum Showdown mit einem Radler, der behauptet, von dem Auto abgedrängt worden zu sein. Die Beifahrerin erinnert sich anders: Dem Radler sei es nicht schnell genug gegangen und er habe sich an dem Auto vorbei gequetscht und es sich zudem nicht verkneifen können, zusätzlich noch  gegen die Autoscheibe zu schlagen, dann mitten auf der Straße anzuhalten und schließlich auch noch mit dem Fuß gegen das Auto zu treten, das wegen ihm habe anhalten müssen. Die Beifahrerin (Verteidiger RA Florian Schneider), die um das Auto ihres Vaters Angst hat, steigt aus und schubst den offenkundig betrunkenen Radler, da ihr dessen Getue zuviel wird. Als auch der Fahrer aussteigt fängt der Radler äußerst theatralisch (wie sich eine Zeugin erinnert) an, zu plärren und um Hilfe zu rufen. Gäste einer Hochzeit im Standesamt Mandlstraße können sich an kaum nennenswerte Tätlichkeiten erinnern, als der Radler Anzeige erstattet und sie bei der Polizei als Zeugen benennt. Bei seiner Anzeige gibt der Radler an, er sei von dem Fahrer fast umgefahren worden, als er sich auf der Straße vor dem Auto aufgebaut habe, um das Kennzeichen zu fotografieren, auch dies kann keiner der Zeugen bestätigen. Die Staatsanwaltschaft erhebt trotzdem gegen die Beifahrerin Anklage wegen gefährlicher (weil gemeinschaftlicher) Körperverletzung. Da der Fahrer der Angeschuldigten namentlich unbekannt ist und von der Polizei nicht ermittelt werden kann, richtet sich die Anklage alleine gegen die Beifahrerin, die sich wegen dieser Anklage nun auf  ein gerichtliches Nachspiel einstellen muß. Die Anklage stützt sich alleine auf die Angaben des Radlers und schenkt den Angaben der unbeteiligten Zeugen, die alle betont hatten, dass de facto nix passiert sei, keinen Glauben. Das Attest des Radlers, der am nächsten Tag beim Arzt war, vermag außer „einem Prellungsschmerz links“ keinerlei Verletzungen zu bestätigen. Das Amtsgericht München muß nun zunächst darüber entscheiden, ob es die Anklage überhaupt zur Hauptverhandlung zuläßt. Wenn ja erhält die Beifahrerin eine Ladung zur Hauptverhandlung und muß im schlimmsten Falle mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen. Die Mindeststrafe hierfür beträgt 6 Monate.

19. Juli 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-07-19 16:19:502015-07-19 17:38:24Anklage gegen Beifahrerin wegen Angriffs auf Radfahrer
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

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