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Führerschein-Entzug zwingend bei 1,1 Promille oder mehr

Straßenverkehrsdelikte

Es waren wohl 3 Glas Rotwein und vorher einige Schnäpse, die den Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) am Ende des Abends auf dem Nachhauseweg mit seinem Auto den Führerschein kosteten: Die Polizei hatte eine Straßensperre mitten auf der Straße errichtet, so dass es kein Entrinnen gab. Beim Blasen in das mobile Draeger-Testgerät wurde eine AAK (Atemalkoholkonzentration) von mehr als 0,5 angezeigt, was auf eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,1 Promille hindeutete.

Die Polizei nahm den Münchner sofort zur Blutentnahme mit in das Institut für Rechtsmedizin in der Innenstadt und stellte die Fahrerlaubnis vorläufig sicher.  Für den Mann, – der nicht vorbestraft ist, – kommt es nun entscheidend darauf an, ob er sehr knapp auf der Grenze von 1,1 Promille landet, denn dann ist zu prüfen, ob womöglich die Anflutungsphase noch gar nicht abgeschlossen ist, also die Absorption des Alkohols im Körper.

Erst nach Abschluß dieser Phase kann man nämlich verwertbare Blutwerte für ein Strafverfahren erreichen. Entscheidend ist, ob der Münchner im Moment seiner Anhaltung durch die Polizei am Steuer 1,1 Promille oder mehr hatte oder womöglich darunter gelegen hat, dies ist im Wege der Rückrechnung zu ermitteln. Sicher ist jedoch Eines: er wird auf jeden Fall mit einem Fahrverbot von 3 Monaten rechnen müssen, denn dafür reicht die Messung der Atemluft mit dem mobilen Meßgerät. Eine Straftat mit der Folge einer Führerscheinentziehung von mehr als einem halben Jahr gibt es jedoch erst ab Blutwerten von 1,1 Promille oder mehr!

24. August 2016/von Florian Schneider
Schlagworte: Führerscheinentzug
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