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Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter

Jugendliche - Heranwachsende, Straßenverkehrsdelikte

Ein 17-Jähriger aus München (Jugendstrafverteidiger RA Florian Schneider) hatte sich letztes Jahr im Sommer abends mit seinen Freunden in der Stadt getroffen, um zusammen Feiern zu gehen. Als er nach Mitternacht nach Hause wollte gabs weder eine Mitfahrgelegenheit noch öffentliche Verkehrsmittelmittel. Er lieh sich über seine App einen E-Scooter und fuhr heim. Vor seiner Wohnungstüre wartete schon die Polizei. Woran er nicht gedacht hatte: Er hatte Alkohol konsumiert. Vergangene Woche gab dafür eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter durch das Münchner Jugendgericht.

Für Jugendliche und Erwachsene gelten dieselben Regeln beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Wer Alkohol konsumiert hat darf im Straßenverkehr kein motorisiertes Fahrzeug mehr führen. Es macht sich also der Jugendliche ebenso strafbar wie der Erwachsene, wenn Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Grenzwerte sind dieselben.

Wer als Jugendlicher mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs ist gilt genauso als absolut fahruntüchtig wie der (erwachsene) Autofahrer.

Der Jugendliche macht sich also strafbar wegen eines Verstosses gegen § 316 des Strafgesetzbuches. Der Unterschied zwischen Erwachsenen und Jugendlichen bedeutet am Ende lediglich die Rechtsfolgen der Tat. Der Jugendliche wird ganz anders bestraft als der Erwachsene. Für den Jugendlichen gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes JGG. Für einen Erwachsenen wäre eine hohe Geldstrafe fällig gewesen.

Als 17-Jähriger bekommt man z.B. eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Die Weisung bei dem 17-Jährigen lautete auf Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Hintergrund war, dass der Jugendliche sich schon von sich aus und vor der Verhandlung am Amtsgericht um Beratungsgespräche bei der Caritas bemüht hatte. Er hatte sich also schuldeinsichtig gezeigt. Damit war der Weg frei für eine sehr maßvolle Sanktion.

Die Jugendrichterin mußte nach dem Gesetz allerdings die  Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter ergänzen mit einer Nebenfolge, nämlich der Verhängung einer Sperrzeit für die Erteilung eines Führerscheins.

Bei den Nebenfolgen gibts leider keinen Unterschied zu den Erwachsenen. Die Sperrzeit trifft den jugendlichen und den erwachsenen Straftäter gleichermaßen. Infolge dieses Urteils kann der Jugendliche nicht gleich mit Erreichen seines 18. Geburtstages den Auto- und Motorradführerschein machen. Er muss den Ablauf der Sperrzeit von 6 Monaten abwarten. Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich auch ein zweimonatiges Fahrverbot gegen den 17-Jährigen beantragt. Dem ist die Jugendrichterin aber nicht gefolgt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

21. Januar 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-01-21 13:11:112025-01-21 13:11:11Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter

Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Eine Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht ist durchaus erfolgversprechend. Entscheidend für Erfolg oder Misserfolg ist in der Regel, ob der Beschuldigte bzw. Tatverdächtige Angaben bei der Polizei gemacht hat oder nicht.

Denn gerade in einer solchen Causa ist es wieder äußerst wichtig, keine Angaben bei der Polizei zu machen.

Weil erfolgsentscheidend in der Strafsache. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen gegenüber den Strafverfolgern. Und von diesem Recht sollte er unbedingt Gebrauch machen! Die entscheidenden Fehler im Strafverfahren macht deshalb oft der Beschuldigte selbst. Macht er in seiner Aufregung Angaben bei der Polizei ist sein Strafverfahren oft ganz früh schon verloren.

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht steht und fällt damit, dass so bald als möglich ein Strafverteidiger eingeschaltet wird.

Gerade in den Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht steht und fällt der Erfolg der Polizei mit einer Aussage des Beschuldigten. Es wird also Druck ausgeübt auf den Tatverdächtigen. Übermannt den sein Rededrang und vor allem sein Bedürfnis, sich zu rechtfertigen, hat die Polizei gewonnen. Ihr reicht es oft schon aus, wenn der Beschuldigte ein paar unüberlegte Sätze von sich gibt. Am Ende wird alles notiert. Und später leider meist gegen den Beschuldigten verwendet.

Ein Verteidiger organisiert sich zuerst die Ermittlungsakte und wird dann nach Abschluss der Ermittlungen zusammen mit seinem Mandanten eine Verteidigungsschrift an die StA verfassen.

Hat es der Beschuldigte geschafft, dem Drängen der Polizei nicht nachzugeben und zuerst mal einen Verteidiger zu beauftragen, hat er die Chance, sich zusammen mit seinem Anwalt direkt gegenüber der Staatsanwaltschaft zu äußern. Und damit sich auch zunächst mal mit einem Anwalt zu beraten.

Die gemeinsame Lektüre der Ermittlungsakte kommt aber gerade bei einer Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht zuerst und bildet die Grundlage für die Verteidigungsschrift.

Es macht nämlich keinen Sinn, sich ohne genaue Kenntnis der Akte über eine Aussage zum Tatvorwurf und eine Stellungnahme zu den Ermittlungen zu unterhalten. Erst wenn Anwalt und Mandant die Beweislage genau kennen läßt sich eine gute Verteidigungslinie entwerfen. Und dann stellt sich auch der Erfolg ein.

Ein Handwerker hatte die Regel beherzigt, sich vor der Polizei ohne seinen Verteidiger (RA Florian Schneider) nicht zu äußern. Das Ergebnis war die Einstelllung des Strafverfahrens.

Der Handwerker war bei der Polizei hingehängt worden, auf einem Parkplatz ein neben ihm parkendes Auto beschädigt zu haben. Ein Augenzeuge hatte sich gemeldet. Wie sich später zeigte konnte der Verteidiger des Beschuldigten und späteren Angeklagten dem Staatsanwalt beweisen, dass der Augenzeuge sich in zentralen Punkten widersprach. Der Beschuldigte dagegen schwieg von Anfang an und ließ seinen Verteidiger machen. Das Amtsgericht, das den Strafbefehl gegen den Handwerker zunächst noch erlassen hatte, stellte in der Hauptverhandlung das Verfahren ein. Und zwar mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

 

22. Oktober 2024/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/recht-am-eigenen-bild-wirtschaftsstrafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2024-10-22 14:07:332024-10-27 15:48:13Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht

Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller

Jugendliche - Heranwachsende, Straßenverkehrsdelikte

Der 17-Jährige aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich nicht viel dabei gedacht. Nach ausführlichem Alkoholkonsum stieg er mitten in der Nacht auf seinen E-Roller und fuhr nach Hause. Vor seiner Haustüre erwartete ihn die Polizei. Der Alkoholtest zeigte 1,3 Promille. Damit leistete er sich eine Trunkenheitsfahrt. Es dauerte nicht lange, da kam die Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller zum Jugendgericht.

Eine Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller gibts dann, wenn der Fahrer fahruntüchtig war. Relativ oder absolut.

Der Jugendliche war mit seinen 1,3 Promille absolut fahruntüchtig. Die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit beträgt 1,1 Promille. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass die Polizei für die Ahndung der Fahruntüchtigkeit nicht zusätzlich auf die Feststellung irgendwelcher Fahrfehler angewiesen ist.

Die Strafen für Erwachsene sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Viel unangenehmer als die eigentliche Strafe sind aber die Nebenfolgen wie ein mehrmonatiges Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinzu kommt eine Sperrzeit für die Wiedererteilung für mindestens ein halbes Jahr. Hat der Angeschuldigte noch gar keine Fahrerlaubnis dann gilt die Sperrzeit eben für die Erteilung einer solchen.

Die Vorschriften des StGB gelten eingeschränkt durchaus auch für Jugendliche.

Jugendliche haben nur das Glück, dass die Strafrahmen des Erwachsenenrechts für sie nicht gelten. Denn alle unter 18 fallen zwingend unter das Jugendgerichtsgesetz JGG. Dieses sieht ganz andere Folgen für Straftaten vor als das Erwachsenenstrafrecht. Im Vordergrund steht weniger die Sanktion als die Erziehung des Jugendlichen. Der E-Rollerfahrer hat also zu rechnen mit Sozialstunden und mit Maßnahmen zur Eindämmung seines Alkoholkonsums. Hier zu muss man wissen:

Wer mit 1,3 Promille noch laufen und Roller fahren kann wird von den Strafverfolgern und dem Gericht als sehr alkoholgewöhnt angesehen. Die Folge ist eine Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller.

Der Jugendliche wird also als ein Mensch gesehen werden, der sehr regelmäßig sehr große Mengen an Alkohol zu trinken gewöhnt ist. Dies wäre an sich eigentlich kein Problem, wäre da nicht die Rollerfahrt unter Alkoholeinfluss: Damit hatte der Jugendliche bewiesen, dass er Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr nicht trennen kann. Er wird also die Führerscheinstelle dann davon überzeugen müssen, dass er genau dies gelernt hat, wenn er einen Führerschein beantragt.

Schwerer als das Urteil des Jugendgerichts wiegen in der Regel die Folgen der Führerscheinstelle für den Jugendlichen, der später einen Autoführerschein beantragen will.

Die Führerscheinstelle muss zwingend über die Alkoholfahrt in Kenntnis gesetzt werden. Beantragt der Jugendliche später mal eine Fahrerlaubnis wird die Führerscheinstelle abwinken und zunächst nachfragen, was der Jugendliche bislang unternommen hat gegen sein Alkoholproblem.

 

7. Oktober 2024/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/favicon.png 100 100 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2024-10-07 13:11:342024-10-08 13:13:38Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller

Strafverteidiger in Führerscheinsachen

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dem polnischen Staatsangehörigen war vor Jahren mal ein Malheur unterlaufen. Die Polizei hatte ihn in alkoholisiertem Zustand am Steuer seines Autos erwischt. Er war aber Wiederholungstäter. Er sucht Hilfe bei einem Strafverteidiger in Führerscheinsachen.

Der Strafverteidiger in Führerscheinsachen hilft, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig oder endgültig entzogen wird.

Ein Gericht entzog ihm aber vorläufig den Führerschein, so lautet die Vorschrift des Gesetzes. Nun hatte er keine Fahrerlaubnis mehr, obwohl er die für seine Arbeit dringend brauchte. Vor Gericht konnte dann zwar das Schlimmste verhindert werden. Die Fahrerlaubnis war aber für einige Monate weg.

Nun galt es, die Wiedererteilung zu betreiben.

Das Gericht konnte dem Mann nur ein Verbot der Benutzung der polnischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik aussprechen. In seiner Heimat dufte der Mann fahren. Um aber auch an seinem Wohnort in Deutschland Auto fahren zu dürfen mußte der Verurteilte zunächst Antrag bei der Führerscheinstelle oder seiner Gemeinde auf Wiedererteilung stellen.

In seinem Falle mußte der Mann also streng genommen keine Wiedererteilung betreiben, sondern Antrag auf Anerkennung seiner polnischen Fahrerlaubnis für Deutschland stellen.

Dies war für ihn deshalb nicht leicht, da die Behörde einwenden konnte, Zweifel an seiner Fahreignung zu haben. Er war immerhin mit starker Alkoholisierung im Straßenverkehr aufgefallen. Er mußte also nachweisen, sein Alkoholproblem im Griff zu haben. Letztlich lief es auf eine MPU hinaus.

Der Strafverteidiger in Führerscheinsachen hilft gerade auch bei der Vorbereitung auf die MPU.

Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheinaspiranten können regelmäßig nur im Rahmen einer MPU ausgeräumt werden. Dieser mußte sich der Mann stellen.

17. Mai 2024/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2024-05-17 15:18:182024-05-17 15:18:18Strafverteidiger in Führerscheinsachen

Führerschein weg bei Kokain

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der Gastwirt hatte sich wohl wenig dabei gedacht, als er vor Jahren Kokain probierte. Ein Bekannter hatte ihn auf die Idee gebracht. Als ihn maskierte Täter in seiner Wohnung überfielen und ausraubten kam aber auf, dass er Kokain konsumiert hatte. An Führerschein weg bei Kokain hatte er damals natürlich nicht gedacht.

Der Führerschein ist weg bei Entdeckung eines Kokainkonsum.

Der Gastronom war gar nicht unter dem Einfluß von Kokain oder anderen Drogen gefahren. Die Polizei konnte ihm anhand einer Haarprobe allerdings nachweisen, dass er schon mal Kokain konsumiert hatte. Der ehemalige Konsum alleine reicht schon aus. Obwohl er schon lange her war. Der Grund hierfür liegt in der Gesetzeslage. Nach der gültigen Rechtslage muss zum Einen die Staatsanwaltschaft Mitteilung an die Führerscheinstelle machen, wenn sie von einem Drogendelikt erfährt. Zum Anderen kann die Führerscheinstelle dann Zweifel an der Fahreignung des Drogenkonsumenten haben.

Erfährt die Führerscheinstelle von einem Kokainkonsum leitet sie sofort ein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ein.

Auch wenn es keinen beweisbaren Bezug zum Autofahren gibt. Der betreffende Führerscheininhaber oder die betreffende Führerscheininhaberin bekommt in Schreiben der Führerscheinstelle. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Führerscheinstelle Informationen habe, dass es Kokainkonsum gegeben habe und man deshalb den Führerschein entziehen wolle. Dieses Schreiben dient als Anhörung, was bedeutet, dass man nun Stellung nehmen kann zu diesem Vorwurf.

Führerschein weg bei Kokain ist die Folge, wenn man nicht sofort reagiert!

Die Anhörung des Führerscheininhabers bzw. der Führerscheininhaberin im Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ist enorm wichtig. Schickt die Führerscheinstelle eine solche Anhörung muss sofort reagiert werden. Die Frist, innerhalb derer man hier Stellung nehmen kann, ist äußerst kurz. In der Regel sind es nur 2 Wochen!

Das Recht darauf, angehört zu werden, bevor man Opfer eines belastenden Verwaltungsaktes wird, ist ein Grundrecht und muss in jedem Verwaltungsverfahren beachtet werden.

Verpaßt man diese Chance, zu reagieren und der Entziehung zuvorzukommen, ist die Karte weg. Sie wieder zu bekommen ist eine lange und teure Prozedur. Hier muss ein Anwalt eingreifen, der sich mit dieser Materie auskennt. Wichtig ist zunächst, sich die Führerscheinakte anzusehen, um den Vorwurf fixieren zu können. Dann muss eine Stellungnahme erfolgen. Der Anwalt beantragt also zunächst Einsicht in die Führerscheinakte.

Erst nach Erhalt eines Auszugs aus der Führerscheinakte kann eine Äußerung im Rahmen der Anhörung erfolgen.

Diese Akte muss dann mit dem Probanden besprochen werden. Erst dann kann reagiert werden. Zusammen mit dem Führerscheininhaber wird dann eine Stellungnahme erarbeitet. In ihrer Entscheidung wird die Führerscheinstelle die Stellungnahme berücksichtigen.

24. November 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-11-24 18:17:262022-11-25 14:24:12Führerschein weg bei Kokain

Ohne Führerschein geblitzt

Straßenverkehrsdelikte

Die Sache war eigentlich banal. Der Münchner war mit einem Geschäftsauto mit knapp 20 km/h geblitzt worden. Eine Kleinigkeit. Wäre da nicht die Tatsache, dass er keinen Führerschein hatte! Ohne Führerschein geblitzt zu werden ist nämlich eine andere Sache.

Ohne Führerschein geblitzt zu werden kann unangenehme Ermittlungen der Polizei zur Fahrereigenschaft bedeuten.

Die Fahrereigenschaft muss immer dann ermittelt werden, wenn sie unklar ist. Das ist natürlich vor allem bei Firmenautos der Fall, die nicht auf eine natürliche Person zugelassen sind. Die Polizei kann dann Bußgeldbescheide oder Verwarnungen nicht einfach GmbH’s zustellen, sondern nur an natürliche Personen.

Wird ein auf eine Firma zugelassenes Fahrzeug geblitzt muss die Polizei zunächst ermitteln, wer das Auto gefahren hatte.

Die Firma erhält einen Fragebogen zur Fahrereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstosses. Oft genug werden Firmenfahrzeuge aber von mehreren Mitarbeitern genutzt, so dass im Nachhinein gar nicht mehr ermittelt werden kann, wer das Auto gefahren hatte.

Lautet die Antwort der Firma dann, man wisse es nicht, kann die Konsequenz sein, dass die KFZ-Zulassungsstelle ein Fahrtenbuch zur Auflage macht.

Wer sich also bei dem polizeilichen Fragebogen um eine Antwort drückt kann mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert werden! Den Betroffenen ist aber zu raten, eine derartige Auflage nicht einfach so zu akzeptieren, denn Derartiges kann die Zulassungsstelle nur unter bestimmten Umständen verhängen.

Nicht jede kleine Ordnungswidrigkeit rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage.

Der Eingriff ist ja auch nicht so ganz unerheblich. Verhängt die Zulassungsstelle ein Fahrtenbuch muss man wirklich jede kleinste Fahrt aufschreiben. Ein echtes Ärgernis, da man damit womöglich nur noch am Schreiben ist! Ein anderes Ärgernis droht noch an anderer Stelle.

Ohne Führerschein geblitzt zu werden kann eine Kleinigkeit sein, falsche Angaben des Arbeitgebers vor der Polizei dagegen ein echtes großes Problem.

Teilt die Firma auf die Anfrage der Polizei mit, dass sie nicht wisse, wer der Fahrer war, kann diese Auskunft den Straftatbestand der Strafvereitelung erfüllen, wenn eigentlich doch klar war, wer gefahren war. Die andere Variante ist, dass ein mitfühlender Kollege oder eine mitfühlende Kollegin die Sache auf sich nimmt. Dies passiert dann, wenn kein großer Verkehrsverstoß vorliegt. Vor allem dann, wenn mit dem Zugeben der Sache keine Punkte verbunden sind oder gar Fahrverbote.

Strafvereitelung liegt dann auch in solchen Fällen der Angabe eines falschen Fahrers vor.

Hier macht sich dann der eigentliche Fahrer genauso strafbar wie der Kollege, der alles auf sich nimmt oder der Chef der Firma, der das Ganze unterstützt. Fliegt die Sache auf gibts echten Ärger. Solches  bestraft das Gesetz mit hohen Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafen. Denn der, der oder die die Sache auf sich nimmt (ohne wirklich gefahren zu sein), erfüllt den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat und der versuchten oder vollendeten Strafvereitelung.

 

 

28. Oktober 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-10-28 14:41:422022-10-31 15:14:30Ohne Führerschein geblitzt

MPU für Radfahrer

Straßenverkehrsdelikte

Von einer MPU für Radfahrer hatte der etwa sechzigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) mit Sicherheit noch nie etwas gehört. Er hatte an dem Tag im Sommer wohl richtig Pech. Bei einem Biergartenbesuch am Nachmittag hatte er zunächst deutlich mehr getrunken, als er gewohnt war. 4 Maß waren für ihn deutlich zu viel. Damit hatte er sich nicht mehr richtig einschätzen können. Aber er war ja sowieso nicht mit dem Auto unterwegs, dachte er sich.

Auf dem Nachhauseweg kontrollierte ihn die Polizei.

Er hatte sein Rad dabei, fuhr aber gar nicht damit, und war alkoholisiert an einer Sperrbake hängengeblieben und hingefallen. Fußgänger riefen die Polizei, als sie den am Boden Liegenden fanden. Er wurde er sofort ins Institut für Rechtsmedizin gefahren, um ihm Blut abzunehmen. Die Blutwerte fielen hoch aus. 2,2 Promille waren es. Die Staatsanwaltschaft ging entgegen der Aktenlage davon aus, dass der Mann mit dem Rad gefahren war, und stellte das Strafverfahren gegen den Münchner wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Nur um seine Ruhe zu haben schaltete der Mann keinen Anwalt ein und zahlte einfach. Das weit größere Problem folgte nach der Einstellung in Form der Führerscheinstelle.

Plötzlich hieß es MPU!

Wer mit Alkohol auf dem Rad erwischt wird soll eine MPU für Radfahrer absolvieren. Diese Aufforderung kommt daher wie die für alkoholauffällige Autofahrer. Der Mann bekommt eine Drei-Monats-Frist. Innerhalb dieser Frist hat er sich einer kompletten MPU zu unterziehen. Das Schreiben enthält eine deutliche Drohung:

Kommt er der Aufforderung zur MPU für Radfahrer nicht nach soll ihm das Radfahren verboten werden.

Es geht also nicht nur darum, ihm eine eventuell vorhandene Fahrerlaubnis zu entziehen. Oder ihm zu untersagen, mit jeglichen motorisierten Fahrzeuge wie E-Rollern und ähnlichem am Straßenverkehr teilzunehmen. Nein, auch das einfache Radfahren soll ihm verboten werden, sofern er keine günstige MPU beibringt!

Dies ist das Kreuz mit dem Schuldanerkenntnis, das mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO verbunden ist.

Die Führerscheinstelle machte sich nämlich das Schuldanerkenntnis des Mannes zu eigen und unterstellte ihm, mit dem Rad auch tatsächlich gefahren zu sein, bevor er auf der Straße lag. Denn die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO ist keine Freispruchseinstellung! Sie ist ein Schuldanerkenntnis! Das verkennen viele, die nur das schnelle Ende ihres Problems sehen, wenn sie solch eine Einstellung akzeptieren.

Deshalb ist es für die Führerscheinstelle vollkommen egal, ob der Mann die Einstellung nur deshalb akzeptiert hatte, weil er seine Ruhe haben wollte.

Der Mann war damals der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Deshalb war er auch gar nicht auf die Idee gekommen, einen Anwalt einzuschalten. Als die Staatsanwaltschaft ihm eine Verfahrenseinstellung gegen eine Kleien Geldauflage anbot akzeptierte er diese und hoffte, das Problem damit los zu sein.

Die Rechtsgrundlage für eine MPU für Radfahrer ist in der Fahrerlaubnisverordnung FeV gegeben.

Die Münchner Führerscheinstelle versucht sich damit durchaus nicht auf juristischem Neuland. Das Gesetz sieht dies bereits so vor. Der Münchner wird trotzdem Hilfe durch das Verwaltungsgericht suchen. Immerhin gibt es keinen Nachweis dafür, dass er tatsächlich Rad gefahren ist.

6. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-06 14:38:132021-03-13 13:48:22MPU für Radfahrer

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Morde durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Sie sind in aller Munde, die Medien berichten fast täglich über Fälle von schwersten Unfällen durch Autorennen in der Stadt. Vor allem über die vielen Toten, die durch solche Raserei zu beklagen sind. Sie werden seit Neuestem als Morde durch Autorennen berichtet. Das hat mit den neuesten Urteilen verschiedener Landgerichte in Deutschland zu tun.

Die Opfer von Raserei in der Stadt werden nun oft als Morde durch Autorennen von der Justiz abgeurteilt.

Derartige Urteile sind aus Verteidigersicht nicht zu vertreten. Denn ein Mord ist nun mal eine absichtliche Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Der Raser stellt eine enorme Gefahr im Straßenverkehr dar. Das läßt sich nicht bestreiten. Er handelt aber nicht mit Tötungsvorsatz.

Der Raser nimmt noch nicht einmal billigend den Tod eines Menschen in Kauf. 

Er überschätzt sein Können, aber er ist sich sicher, dass nix passiert. Er glaubt an seine fahrerischen Fähigkeiten. Und an die überragende Technik seines Autos. Die Möglichkeit eines Crashs sieht er nicht. All dies ist eine falsche Selbsteinschätzung. Und eine Überschätzung der technischen Möglichkeiten des Wagens. Äußerst kritiwürdig. Aber kein Tötungsvorsatz. Noch nicht einmal eine billigende Inkaufnahme des Todes eines Menschen!

Das Auto ist auch ganz sicher kein gemeingefährliches Tötungsmittel. Morde durch Autorennen gibts allenfalls sehr selten!

Der Mordparagraf sieht als gemeingefährliche Mittel Gift, Sprengstoff und ähnliches an. Das Auto dagegen ist ein alltägliches Fortbewegungsmittel für Jedermann. 47 Millionen Autos sind auf unseren Straßen zugelassen. 567 von eintausend Einwohnern Deutschlands setzen auf das Auto zu ihrer Fortbewegung. Die gerichtlichen Einstufungen als gemeingefährliches Tatmittel ist eine Entscheidung contra legem. Unvertretbar und nicht nachvollziehbar!

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. § 315d des Strafgesetzbuches regelt nun die Autorennen mit Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmer.

Es besteht deshalb nun glücklicherweise kein Bedarf mehr an den Mordverurteilungen durch Schwurgerichte, die wohl mehr der öffentlichen Meinung geschuldet waren. Diese Urteile wollten zweifelsohne Zeichen setzen. Auch Richter fühlen mit den Opfern und verspüren Wut, wenn sie mit Fällen sinnloser Raserei in den engen Innenstädten unserer Zeit zu tun kriegen.

Rücksichtslos durch Innenstädte rasende junge Männer verdienen nach der Meinung vieler Menschen sicher nicht viel Mitgefühl.

Vor allem dann, wenn sie den Tod von Anderen verursachen. Und gerade immer dann, wenn die Medien die öffentliche Meinung aufputschen und als Einpeitscher fungieren. Das neue Gesetz bleibt glücklicherweise in der besonnenen Systematik der bisherigen Regelungen gegenüber den anderen Straftaten im Verkehr. Es zeigt Augenmaß.

Immerhin ist nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich, wenn Menschen durch Autorennen zu Tode kommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes muss in den Fällen von Raserei die absolute Ausnahme bleiben und den allerschlimmsten Fällen vorbehalten bleiben, wo die Fahrer den Tod Anderer tatsächlich billigend in Kauf nahmen. Dieser Tatvorsatz der billigenden Inkaufnahme des Todes anderer Menschen darf aber den verwegenen Rennfahrern nicht einfach unterstellt werden. Er muss im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme ermittelt werden.

 

1. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/Florian-Schneider-Strafrechtsanwalt.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-01 17:34:582020-01-27 17:02:24Morde durch Autorennen

Drogen in der S-Bahn

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der junge Münchner hatte Drogen in der S-Bahn dabei. Er hatte mit nichts weniger gerechnet als mit einer Kontrolle. Im Sperrengeschoß der S-Bahn kontrollierten ihn plötzlich Polizeibeamte. Ohne für ihn erkennbaren Anlaß. In seiner Tasche fanden sich zwei Joints und etwas Amphetamin.

Die Polizei erstattete gegen ihn trotz der verschwindend geringen Menge an Btm sofort Strafanzeige.

Der Staatsanwalt veranlaßte die Zustellung eines Strafbefehles wegen Drogenbesitzes. Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Münchner zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Er hätte den Strafbefehl besser angegriffen! 

Denn als der Strafbefehl rechtskräftig geworden war meldete sich die Führerscheinstelle.

Der Münchner hatte bereits eine kleine Akte bei der Führerscheinstelle wegen einer geringfügigen früheren Ordnungswidrigkeit, ebenfalls wegen Btm. Die Führerscheinstelle fordert ihn in ihrem Schreiben dazu auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

Gleichzeitig droht sie dem Münchner, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Mann wurde jedoch nicht mit Drogen am Steuer erwischt. Sein „Delikt“ war, dass er Drogen in der S-Bahn dabei hatte. Eine Teilnahme am Straßenverkehr konnte ihm selbst bei bösester Betrachtung seiner Verfehlung keiner unterstellen! Damit läuft die Drohung der Führerscheinstelle ins Leere.

Drogenbesitz in der S-Bahn stellt keinen führerscheinrelevanten Verstoß dar!

Führerscheinrechtliche Maßnahmen setzen stets einen Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Straßenverkehr und Drogen- oder Alkoholabusus voraus. Weder der Konsum von Drogen noch der von Alkohol ist strafbar.

Führerscheinmaßnahmen stellen keine Zweitbestrafung dar.

Die Führerscheinstelle hat lediglich die Aufgabe, auf die Eignung der Teilnehmer am Straßenverkehr zu achten. Vor diesem Hintergrund haben  Führerscheininhaber ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen. Ein Konsument von THC gibt keinerlei Anlaß zu Zweifeln hieran, wenn er in der S-Bahn mit einem Joint erwischt wird.

Torkelt ein Führerscheininhaber stockbesoffen im Hofbräuhaus herum kommt schließlich auch kein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle auf die Idee, an dessen Fahreignung zu zweifeln.

Der Säufer nimmt schließlich auch nicht am Straßenverkehr teil. Obwohl Alkohol anerkanntermaßen der deutlich gefährlichere Suchtstiff ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

 

 

23. November 2019/von Florian Schneider
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