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Morde durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Sie sind in aller Munde, die Medien berichten fast täglich über Fälle von schwersten Unfällen durch Autorennen in der Stadt. Vor allem über die vielen Toten, die durch solche Raserei zu beklagen sind. Sie werden seit Neuestem als Morde durch Autorennen berichtet. Das hat mit den neuesten Urteilen verschiedener Landgerichte in Deutschland zu tun.

Die Opfer von Raserei in der Stadt werden nun oft als Morde durch Autorennen von der Justiz abgeurteilt.

Derartige Urteile sind aus Verteidigersicht nicht zu vertreten. Denn ein Mord ist nun mal eine absichtliche Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Der Raser stellt eine enorme Gefahr im Straßenverkehr dar. Das läßt sich nicht bestreiten. Er handelt aber nicht mit Tötungsvorsatz.

Der Raser nimmt noch nicht einmal billigend den Tod eines Menschen in Kauf. 

Er überschätzt sein Können, aber er ist sich sicher, dass nix passiert. Er glaubt an seine fahrerischen Fähigkeiten. Und an die überragende Technik seines Autos. Die Möglichkeit eines Crashs sieht er nicht. All dies ist eine falsche Selbsteinschätzung. Und eine Überschätzung der technischen Möglichkeiten des Wagens. Äußerst kritiwürdig. Aber kein Tötungsvorsatz. Noch nicht einmal eine billigende Inkaufnahme des Todes eines Menschen!

Das Auto ist auch ganz sicher kein gemeingefährliches Tötungsmittel. Morde durch Autorennen gibts allenfalls sehr selten!

Der Mordparagraf sieht als gemeingefährliche Mittel Gift, Sprengstoff und ähnliches an. Das Auto dagegen ist ein alltägliches Fortbewegungsmittel für Jedermann. 47 Millionen Autos sind auf unseren Straßen zugelassen. 567 von eintausend Einwohnern Deutschlands setzen auf das Auto zu ihrer Fortbewegung. Die gerichtlichen Einstufungen als gemeingefährliches Tatmittel ist eine Entscheidung contra legem. Unvertretbar und nicht nachvollziehbar!

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. § 315d des Strafgesetzbuches regelt nun die Autorennen mit Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmer.

Es besteht deshalb nun glücklicherweise kein Bedarf mehr an den Mordverurteilungen durch Schwurgerichte, die wohl mehr der öffentlichen Meinung geschuldet waren. Diese Urteile wollten zweifelsohne Zeichen setzen. Auch Richter fühlen mit den Opfern und verspüren Wut, wenn sie mit Fällen sinnloser Raserei in den engen Innenstädten unserer Zeit zu tun kriegen.

Rücksichtslos durch Innenstädte rasende junge Männer verdienen nach der Meinung vieler Menschen sicher nicht viel Mitgefühl.

Vor allem dann, wenn sie den Tod von Anderen verursachen. Und gerade immer dann, wenn die Medien die öffentliche Meinung aufputschen und als Einpeitscher fungieren. Das neue Gesetz bleibt glücklicherweise in der besonnenen Systematik der bisherigen Regelungen gegenüber den anderen Straftaten im Verkehr. Es zeigt Augenmaß.

Immerhin ist nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich, wenn Menschen durch Autorennen zu Tode kommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes muss in den Fällen von Raserei die absolute Ausnahme bleiben und den allerschlimmsten Fällen vorbehalten bleiben, wo die Fahrer den Tod Anderer tatsächlich billigend in Kauf nahmen. Dieser Tatvorsatz der billigenden Inkaufnahme des Todes anderer Menschen darf aber den verwegenen Rennfahrern nicht einfach unterstellt werden. Er muss im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme ermittelt werden.

 

1. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/Florian-Schneider-Strafrechtsanwalt.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-01 17:34:582020-01-27 17:02:24Morde durch Autorennen

Schuldunfähigkeit

Straftaten gegen das Leben

Es geht hoch her in den Medien seit dem Mord an dem achtjährigen Jungen am Frankfurter Hauptbahnhof. Seitdem wird die Frage der Schuldunfähigkeit bei Mordtaten heftig diskutiert. Es steht nämlich durchaus in Frage, ob der tatverdächtige Eritreer schuldfähig war. Nach Lage der Dinge könnte er psychisch krank sein.

Schuldfähigkeit ist Voraussetzung für jede Verurteilung.

Nach dem aktuellen Stand der Berichterstattung in den Medien hat der Tatverdächtige nicht nur einen vollendeten Mord begangen. Sondern auch zwei Fälle des versuchten Mordes zu Lasten der Mutter des Jungen und einer weiteren Zugreisenden. Die Mutter des Jungen soll er nämlich ebenfalls ins Gleis gestoßen haben. Außerdem soll er versucht haben, noch eine weitere Frau vor den Zug zu stoßen. Die Motiv-Lage ist bislang völlig unklar. Die Äußerungen der Ermittler deuten jedoch bislang nicht darauf hin, dass der Tatverdächtige ein radikalisierter Islamist ist. Der Täter wurde deshalb in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Nur ein in forensischen Dingen erfahrener psychiatrischer Gutachter kann die Frage einer eventuellen Schuldunfähigkeit abklären.

Praktisch sieht dies so aus, dass die Staatsanwaltschaft sofort nach Begehung der Tat einen Gutachter einschaltet. Dies ist auch im Frankfurter Fall geschehen. Der taverdächtige Eritreer wurde unverzüglich in die Psychiatrie eingewiesen. Nur dort und nur im Rahmen einer längeren Beobachtung kann abgeklärt werden, ob der Täter schuldfähig ist oder nicht. Allerdings wird der Tatverdächtige nicht nur beobachtet, sondern auch ausgiebig exploriert. Der psychiatrische Sachverständige wird Hebte A. ausgiebig zu seinem Leben befragen.

Aus Verteidigersicht regelmäßig sehr problematisch sind allerdings die Fragen des Gutachters zur Tat.

Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers bislang alle Angaben zur Tat verweigert und geschwiegen hat. Die ausgiebige Exploration des Tatverdächtigen bedeutet natürlich vor allem Fragen zur Tat. Regelmäßig rät der Verteidiger seinem Mandanten, keine Angaben zur Sache zu machen. Hier gerät der Beschuldigte in einen Konflikt mit seinem Gutachter. Denn schweigt der Proband bei der Begutachtung kann er nichts beitragen zu einer eventuellen Schuldunfähigkeit.

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit führt einen Täter womöglich bis ans Ende seines Lebens in die geschlossene Psychiatrie!

Die Psychiatrie bedeutet also oft ein echtes „Lebenslang“. Denn aus der Psychiatrie wieder raus zu kommen klappt nur über Gutachter, die den Täter nun als ungefährlich einschätzen müssen, Das tun sie nur ungerne bei einem wegen Mordes Einsitzenden! Wird der Tatverdächtige aber als schuldfähig angesehen und erhält ein Urteil mit „Lebenslang“ hat er nach 15 Jahren eine realistische Chance, wieder frei zu kommen. Deshalb wird ein Verteidiger gut abzuwägen haben, ob der Ratschlag, Aussagen im Rahmen der Exploration zu machen, wirklich ein guter Weg ist. Schweigen ist manchmal besser. Denn der aussagende Beschuldigte wird sich oft selbst belasten

 

5. August 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-08-05 13:27:062019-09-05 15:27:41Schuldunfähigkeit

Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Das Schwurgericht am Landgericht Berlin hat es getan. Nach einer ganzen Reihe von tödlich verlaufenen Autorennen in Deutschland in der letzten Zeit hat es die dunkelrote Karte gezogen. 

Wer an einem Autorennen teilnimmt und dabei einen tödlichen Unfall verursacht läuft künftig Gefahr, als Mörder verurteilt zu werden.

Die beiden jungen Autofahrer von 25 und 28 Jahren hatten sich in Berlin-Mitte mit ihren schnellen Wagen ein Rennen geliefert. Bis zu 160 km/h sollen sie auf dem Kurfürstendamm erreicht haben. Sie rasten sogar über mehrere rote Ampeln. An einer weiteren Kreuzung verursachten sie schließlich einen Horrorcrash. Ein unbeteiligtes Auto war korrekt bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Dabei töteten sie den 69 Jahre alten Fahrer. 

Für das Berliner Schwurgericht ist solch eine Fahrweise als bedingter Tötungsvorsatz zu werten. 

Wer mit 160 km/h durch eine belebte Innenstadt rast und dabei jemanden tötet ist ein Mörder. Dies bedeutet eine Zeitenwende in der Rechtsprechung zu tödlich verlaufenden Verkehrsunfällen. Den Angeklagten solcher Strafverfahren war bislang Eines stets zugute gehalten worden. Den Unfall nur fahrlässig verursacht zu haben. Das Ergebnis waren damit stets Verurteilungen zu Bewährungsstrafen. Oder höchstens zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu 2,5 oder 3 Jahren. Für die Berliner Richter ist jedoch angesichts der hohen Geschwindigkeiten und den vielen bei Rot überfahrenen Ampeln für einen Fahrlässigkeitsvorwurf kein Raum mehr. Die Verteidiger der beiden Angeklagten in Berlin hatten dies so beantragt. 

Mordmerkmal ist der Einsatz eines Autos als gemeingefährliches Tatmittel.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten niedrige Beweggründe unterstellt. Dem folgte das Landgericht nicht. Sie nahmen stattdessen als Mordmerkmal die Verwendung eines gemeingefährlichen Tatmittels an. Diese Argumentation der Richter führt aber nun auf ein schwieriges Terrain. Denn dies wird bei vielen schweren Verkehrsunfällen zu neuen Ergebnissen führen. 

Ganz neu ist das Thema Auto als gemeingefährliches Tatmittel nicht!

Bereits in den vergangenen Jahren war das Auto mehrmals vom Bundesgerichtshof als gemeingefährliches Tatmittel eingestuft worden.Als Beispiel sind die Fälle der Amokfahrten zu nennen. Oder auch Fahrten auf der Autobahn in der falschen Richtung und ohne Licht.

Wegen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes werden sich aber künftig wohl viele Verursacher tödlicher Verkehrsunfälle Mordanklagen stellen müssen.

Denn wo soll nun künftig die Grenze gezogen werden? Wie werden die verurteilt werden, die mit ihren Autos schwerste Fahrfehler begehen? Weil sie zum Beispiel durch krass überhöhte Geschwindigkeiten den Tod von Verkehrsteilnehmern verursacht haben? Immerhin hatte das Landgericht Berlin die Raserei als bedingten Tötungsvorsatz gewertet!

Das letzte Wort hat nun der BGH.

Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Vor dem BGH werden diese Fragen zu klären sein. Die Wichtigste wird Folgende sein. Kann jedem Raser künftig bedingter Tötungsvorsatz unterstellt werden? Nämlich genau dann, wenn ein Mensch durch üble Raserei zu Tode gekommen ist? Spannende Fragen, die große Auswirkungen auf die Urteile zu Unfällen in den nächsten Jahren haben werden.

28. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-28 12:54:412017-02-28 14:20:01Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Bei Notwehr Freispruch vom Mordvorwurf

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

Notwehr ist bei Gerichten nicht gerade beliebt. Das ist die leidige Erfahrung eines Strafverteidigers. Viel zu häufig wird einem Angeklagten das Recht abgesprochen, in Notwehr gehandelt zu haben. Das Schwurgericht am Landgericht Hamburg stellt hier eine löbliche Ausnahme dar: Am Mittwoch wurde ein italienischer Gastwirt wegen Notwehr vom Vowurf des Totschlags freigesprochen. Er hatte seinen Schutzgeld-Erpresser getötet.

Der Angeklagte ist ein erfolgreicher Gastronom. Sein Ristorante „Casa Alfredo“ ist in Hamburg sehr beliebt und macht viel Umsatz. Jahrelang war der Angeklagte deshalb von einem vielfach vorbestraften Gewalttäter erpresst worden. Er hatte schon insgesamt etwa 25.000 Euro an ihn gezahlt, um seine Ruhe zu haben. Als der Erpresser jedoch immer mehr Geld wollte und auch noch drohte, seine Töchter zu entführen, war Schluß für den Wirt: Im Handgemenge erschoß er den Erpresser mit dessen eigener Waffe. Dann betonierte er ihn im Fußboden seines Lokal ein. Die Polizei fand jedoch die Leiche, der Gastronom wurde wegen Totschlags angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, dass der Angeklagte rechtswidrig als Totschläger gehandelt hatte.

Am Mittwoch sprach ihn das Schwurgericht jedoch frei und fällte damit im Grunde ein spektakuläres Urteil. Der Mann habe eindeutig in Notwehr gehandelt: es habe für ihn zu Recht keinen anderen Weg mehr gegeben, sich gegen den unersättlichen Erpresser zu wehren, als ihn zu erschießen. 

Damit hat das Hamburger Landgericht ein Urteil gefällt, das sich in der Szene der Schutzgelderspresser und bei den deutschen Ablegern der italienischen Mafia wohl ganz schnell herumsprechen wird. Es setzt aber vor allem auch ein klares Zeichen für die Erpresser.

Was ist der normale Fall:

Opfer sind meist hilflos, weil sie völlig auf sich selbst gestellt sind und auf keinerlei Hilfe hoffen können: Sie können schließlich nicht die Polizei zu Hilfe rufen. Denn die Erpresser würden dann ja ihre Drohungen gegen die Familien ihrer Opfer sofort wahrmachen. Das Hamburger Schwurgericht hat nun klargestellt: Erpressungsopfer dürfen sich durchaus rechtmäßig selbst zur Wehr setzen und ihren Erpressern notfalls auch die dunkelrote Karte zeigen.

Das Deutsche Strafgesetzbuch sieht das schon seit jeher vor. Die Regelungen zur Notwehr sind wahrhaftig nix Neues. Allerdings getrauen sich Richter leider ganz selten nur, diese Vorschriften auch mal zu Gunsten der Angeklagten anzuwenden.

31. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-31 18:59:002016-09-02 13:55:46Bei Notwehr Freispruch vom Mordvorwurf

Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wegen Mordes

Straftaten gegen das Leben

Die intensive Fahndung der Polizei nach dem Münchner Architekten, der im Verdacht steht, seine Exfreundin, – ebenfalls eine Architektin, – vergangene Woche mit mehreren Messerstichen vor ihrer Wohnung in München-Giesing getötet zu haben, droht im Falle seiner Verhaftung ein Haftbefehl wegen Mordes. Dieser Vorwurf hat damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Exfreund bei seinem mutmaßlichen Messerangriff nicht nur sein Opfer getötet hatte, sondern zusätzlich Mordmerkmale wie Heimtücke verwirkt hat. Da es (jedenfalls nach den Meldungen in den Medien) keine Tatzeugen gab sind alleinige Grundlage für den Verdacht gegen den Architekten wahrscheinlich ausschließlich Indizien.

Der Tatverdächtige tut also gut daran, bei seiner Festnahme von seinem Recht Gebrauch zu machen, jegliche Angaben zu vermeiden, und stattdessen zu schweigen: dieses Recht hat ein jeder, der als Beschuldigter ins Visier der Ermittler gerät, und der Ratschlag eines jeden Strafverteidigers geht grundsätzlich dahin, zunächst einmal von diesem Recht Gebrauch zu machen, zumindest so lange, bis Rücksprache mit einem Strafverteidiger genommen werden konnte.

Aussagen kann man nämlich immer machen, auch noch Tage und Wochen nach der Festnahme.

24. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-24 21:08:002016-09-06 17:08:05Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wegen Mordes

Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wg. Mordes

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben

Die intensive Fahndung der Polizei nach dem Münchner Architekten, der im Verdacht steht, seine Exfreundin, – ebenfalls eine Architektin, – vergangene Woche mit mehreren Messerstichen vor ihrer Wohnung in München-Giesing getötet zu haben, droht im Falle seiner Verhaftung ein Haftbefehl wegen Mordes.

Dieser Vorwurf hat damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Exfreund bei seinem mutmaßlichen Messerangriff nicht nur sein Opfer getötet hatte, sondern zusätzlich Mordmerkmale wie Heimtücke verwirkt hat. Da es (jedenfalls nach den Meldungen in den Medien) keine Tatzeugen gab sind alleinige Grundlage für den Verdacht gegen den Architekten wahrscheinlich ausschließlich Indizien.

Angaben vermeiden und stattdessen schweigen!

Der Tatverdächtige tut also gut daran, bei seiner Festnahme von seinem Recht Gebrauch zu machen, jegliche Angaben zu vermeiden, und stattdessen zu schweigen. Dieses Recht hat ein jeder, der als Beschuldigter ins Visier der Ermittler gerät, und der Ratschlag eines jeden Strafverteidigers geht grundsätzlich dahin, zunächst einmal von diesem Recht Gebrauch zu machen, zumindest so lange, bis Rücksprache mit einem Strafverteidiger genommen werden konnte. Aussagen kann man nämlich immer machen, auch noch Tage und Wochen nach der Festnahme, – nicht nur sofort! 

21. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-21 19:23:332016-08-31 11:27:31Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wg. Mordes

Mord an 149 Menschen

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

Der Absturz des deutschen Flugzeugs in den französischen Alpen vor Kurzem verdient eine kurze Betrachtung aus strafrechtlicher Sicht: Nach den neuesten Meldungen in den Medien ist davon auszugehen, dass der Copilot der A 320 von Germanwings den Flieger absichtlich in die Felswand gesteuert hatte. Da es keinerlei Überlebende gibt, sondern nur die Aufzeichnungen des Voicerecorders, können über die Motive nur Spekulationen angestellt werden. Nach den Aussagen des französischen Staatsanwalts war wohl eine lange im Vorhinein geplante Suizidabsicht des Copiloten das Motiv. Strafrechtlich gesehen ist gegen einen Suizid nichts einzuwenden, es ist das Recht eines jeden Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, allerdings ist dieses Motiv bislang noch eine Hypothese der Staatsanwaltschaft aufgrund der Geräusche auf dem Voicerecorder. Ganz anders sieht es jedoch aus mit den schier unglaublich vielen Opfern in der Kabine und im Cockpit: Sollte sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Hypothese bewahrheiten, dass der Copilot das Flugzeug absichtlich in die Felswand gesteuert hat, dann gibts nix mehr zu spekulieren über den Umstand, dass der Copilot nichts anderes begangen als Mord in 149 Fällen. Wäre der Copilot durch irgendeinen Zufall mit dem Leben davongekommen müsste er sich einem Verfahren vor dem Schwurgericht stellen und mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung sicher nicht vor Verbüßung von 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Die Ähnlichkeit mit 9/11 ist natürlich frappierend und es wird spannend werden, die weiteren Ermittlungen abzuwarten, – wie die Durchsuchung der Wohnung des Copiloten und die Vernehmung seiner Familie, – da es dann womöglich noch sehr interessante neue Details geben wird.

27. März 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-03-27 09:10:002015-03-28 10:57:07Mord an 149 Menschen

Ehefrau nach Messerstich gegen Ehemann in Haft

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München hat vor kurzem gegen eine Mittvierzigerin aus München Haftbefehl wegen versuchten Mordes gegen ihren Ehemann erlassen. Hintergrund dieses Haftbefehls ist ein bereits seit langem währender Streit zwischen zwei Eheleuten, einer ursprünglich aus den USA stammenden Frau und einem Münchner, die bereits seit 15 Jahren verheiratet sind und zwei Kinder im Teenageralter haben. Die Beiden hatten sich in den letzten 2, 3 Jahren zunehmend in die Haare gekriegt und sich ganz offenkundig immer wieder weniger verstanden, was dazu geführt hatte, dass die Ehefrau sich mehr und mehr dem Alkohol zugewandt hatte und der Ehemann ihr auch deshalb mehr und mehr den Rücken gekehrt hatte. Einzig die beiden Kinder waren noch als etwas Verbindendes angesehen worden, darüber hinaus hatte man ganz eindeutig nicht mehr viel gemeinsam.

Vor gut 3 Wochen eskalierte der Streit dermaßen, dass die Ehefrau ihrem Mann mitteilte, er brauche zu Hause nicht mehr aufzutauchen, sie habe das Schloss ausgewechselt, er wohne jetzt nicht mehr in der Wohnung. Als sie ihn kurz darauf bat, doch noch einmal vorbei zu kommen, da es ihr schlecht ginge, kam es zur Katastrophe: Als der Ehemann zu Hause eintraf und seine total alkoholisierte Ehefrau daran hindern wollte, seine gesamten Habseligkeiten aus dem Fenster zu werfen, war es handgreiflich geworden zwischen den Beiden: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die Ehefrau mit einem Alkoholpegel von über 2 Promille ein Küchenmesser genommen haben und versucht haben, es in den Rücken ihres Mannes zu rammen, als der sich von ihr abgewandt hatte. Wie durch ein Wunder war jedoch nichts passiert, der Ehemann hatte lediglich einen leichten Druck auf der rechten Seite seines Rückens verspürt und, als er sich umgedreht hatte, soll er seine Frau mit einem Messer in der Hand gesehen haben, dessen Klinge abgebrochen war. Die Klinge selbst soll irgendwo anders gelegen sein. Tatsache ist aber definitiv, dass er noch nicht einmal eine geringfügige Verletzung davongetragen hatte, was sich sehr schlecht mit dem Tatvorwurf laut Haftbefehl vereihnbaren läßt, dass die Beschuldigte ihren Mann versucht haben soll, zu ermorden. Tatsache ist nämlich auch, dass das Opfer keine Panzerweste getragen hatte, sondenr eine normale Daunenjacke, durch die ein Küchenmesser buttterweich durchgegange wäre, wenn die Beschuldigte wirklich richtig zugestochen hätte.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt jedoch trotzdem im Moment der Tatbestand des versuchten Mordes vor, da nach ihrer Auffassung die Beschuldigte einen Messerstich in Richtung Rumpf ihres Mannes geführt hatte, – den allerdings keiner gesehen und auch keiner bemerkt hatte, – der aber nur durch einen Zufall nicht zu einer schweren Verletzung geführt hatte, ohne dass die Beschuldigte für diesen Zufall etwas gekonnt haben soll: Denn, – nach Meinung der Ermittler, – sei es doch wohl so, dass der FRau nicht zugute gehalten werden könne, dass das Messer nicht funktioniert habe! Die Beschuldigte sitzt damit seit 3 Wochen in Untersuchungshaft, ein Gutachter wird nun klären müssen, weshalb es hier nicht zu einer großen Katastrophe gekommen war und der Mann unverletzt geblieben ist und ob es womöglich doch der Ehefrau zu Gute zu halten ist, dass nichts weiter passiert war. Im Falle einer Mordanklage vor dem Münchner Schwurgericht würde sie mit vielen Jahren Haft rechnen müssen.

19. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-19 11:28:482015-01-27 14:11:05Ehefrau nach Messerstich gegen Ehemann in Haft

Fast 500 Seiten Anklage gegen Zschäpe und 4 weitere wegen Mordes in 10 Fällen

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Waffengesetze

In dem Hauptverfahren gegen Beate Zschäpe und vier weitere Angeklagte, das am 17.April vor dem Oberlandesgericht München beginnt, werden den 5 Angeklagten, die mutmaßlich der NSU nahestanden, vom Generalbundesanwalt nicht nur 10 vollendete und 20 versuchte Morde vorgeworfen, sondern auch Banküberfälle und eine Brandstiftung in Zwickau. Einer der Angeklagte ist der NPD-Funktionär Ralf Wohlleben, der nach Meinung des Generalbundesanwaltes Beihilfe zu insgesamt 9 Morden wegen der Beschaffung der Tatwaffe geleistet haben soll, mit der die beiden verstorbenen Haupttäter Bönhardt und Mundlos ihre ausländischen Opfer getötet haben sollen. Auf der Angeklagebank sitzen auch zwei Unterstützer der NSU von 2004 bis 2011, Holger G. und Carsten S., die aus der Jenaer Naziszene stammen sollen: Holger G. soll amtliche Dokumente organisiert, Carsten S. die Tatwaffe geliefert haben. Schließlich ist noch als zentrale Figur des NSU-Netzwerkes Andre E. wegen Beihilfe zum Mord in 5 Fällen angeklagt.

Alle Angeklagten bestreiten eine Mitwisserschaft im Hinblick auf die Morde, der Strafsenat am OLG München wird also zu prüfen haben, ob die Beweise der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die angeklagten Unterstützungshandlungen ausreichen, die 5 Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord oder gar wegen mittäterschaftlich begangenem Mord zu verurteilen. Im schlimmsten Fall droht den Fünfen also lebenslange Freiheitsstrafe.

Es wird sich erst in diesem Verfahren herausstellen, ob sich die jahrelange Schlamperei bei den Ermittlungen, die ja lange Zeit in eine völlig falsche Richtung gelaufen waren, nicht doch noch bitter rächen wird, was sich darin zeigen könnte, dass den Angeklagten die Beihilfe zum Mord doch nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden kann. Übrig blieben in diesem Falle Verurteilungen wegen Verstosses gegen das Waffengesetz und ähnlichem und eine böse Blamage der Bundesanwaltschaft vor der Welt.

25. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-25 11:13:432020-01-28 12:03:53Fast 500 Seiten Anklage gegen Zschäpe und 4 weitere wegen Mordes in 10 Fällen

Lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld für den Mörder eines Staatsanwalts in Dachau

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Waffengesetze

Das Schwurgericht am Landgericht München II hat am Donnerstag einen 55-Jährigen Unternehmer aus der Umgebung von Dachau wegen vollendeten Mordes und versuchten Mordes in drei weiteren Fällen schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten lag zur Last, in einer Hauptverhandlung am Amtsgericht Dachau am 11.1.12, in der er sich wegen Veruntreuung ebenfalls als Angeklagter zu verantworten hatte, nach seiner Verurteilung eine Pistole gezogen und mehrere Schüsse auf den Richter, den Protokollführer, den Staatsanwalt sowie seine Verteidigerin abgegeben zu haben. Während Richter, Protokollführer und Verteidigerin sich gerade noch unter den Richtertisch hatten retten können hatten die Kugeln des Angeklagten den 31 Jahre jungen Staatsanwalt Turck ungeschützt getroffen und tödlich verletzt. Wegen völlig fehlender Einlaßkontrollen hatte der Angeklagte seine Waffe unbemerkt ins Amtsgericht einschleusen können.

Nach den Feststellungen des Münchner Schwurgerichts war das Motiv des Angeklagten ein unbändiger Haß auf die Justiz, der darauf gründet, vermeintlicherweise jahrelang ungerecht behandelt worden zu sein. Ganz offenkundig hatte der Angeklagte die Waffe in die damalige Hauptverhandlung in der Absicht mitgenommen, sie gegen die Strafjuristen einzusetzen, falls er erneut verurteilt werden sollte. Obwohl das damalige Urteil zwar auf Verurteilung, gleichzeitig aber auf eine Bewährung gelautet hatte, hatte er nach der Urteilverkündung seinen Plan sofort in die Tat umgesetzt und auf alles gefeuert, was an dem damaligen Strafprozeß beteiligt gewesen war, auch auf den Protokollführer und die Verteidigerin.

Nach der Auffassung des Landgerichts München II hat der Angeklagte mit seiner Tat gleich mehrere Mordmerkmale (u.a. Heimtücke und niedrige Beweggründe) verwirklicht, weshalb es auch die besondere Schwere der Schuld bejaht hat, was eine Entlassung auf Bewährung nach der Verbüßung von 15 Jahren verhindern wird. Der Angeklagte wird sich nun auf zumindest 20 Jahre Haft in der JVA Straubing einstellen müssen. Ob der schwer an Diabetes erkrankte Angeklagte das Haftende überhaupt erleben wird ist völlig unklar. Bereits während der Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim hatte er angekündigt, sich das Leben nehmen zu wollen.

30. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-30 10:44:262015-01-30 13:44:12Lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld für den Mörder eines Staatsanwalts in Dachau
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