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Geldstrafe für Prostitution im Münchner Sperrbezirk

Allgemein

Eine Anfangdreißigerin aus Rußland hat sich am Dienstag vom Strafrichter des Amtsgerichts München eine Geldstrafe wegen verbotener Prostitution im Münchner Sperrbezirk eingehandelt: Die Frau, die seit etwa 12 Jahren in München lebt, hatte im Juli einen Strafbefehl wegen dieses Vorwurfes erhalten und Einspruch dagegen eingelegt, über den am Dienstag verhandelt wurde. Der Frau war vorgeworfen worden, im Mai diesen Jahres in der Lobby eines Hotels am Hauptbahnhof und damit im Münchner Sperrbezirk einem Kunden sexuelle Dienstleistungen gegen Geld angeboten zu haben. Der Kunde hatte sie über ihren Eintrag im Internet kontaktiert und dann per Telefon das Treffen im Hotel vereinbart. Was die Frau nicht wußte: Der Kunde war nicht echt, sondern von der Polizei. Bei dem Gespräch soll die Angeklagte dem vermeintlichen Kunden für Euro 400 zwei Stunden Sex mit allem Drum und Dran angeboten haben. Als sie mit dem Kunden ins Zimmer gehen wollte gab sich der Kunde als Polizist zu erkennen.

Die Frau war stinksauer über die Falle und erklärte vor Gericht, sie habe gar keinen Sex angeboten, sondern nur Begeitservice gegen Geld. Dem stand die Aussage des Beamten entgegen, der als Zeuge geladen war, weshalb ihrer Einlassung nicht geglaubt wurde.

Da sie sich aber zur Zeit in einer privaten Notlage wegen des Tods ihres Lebensgefährten vor zwei Monaten befindet wurde eine sehr moderate Geldstrafe von nur Euro 210 gegen sie verhängt, die sie sofort akzeptierte.

18. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-18 10:29:322014-08-20 10:29:58Geldstrafe für Prostitution im Münchner Sperrbezirk

Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Allgemein

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung (Stalking) gegen einen etwa Dreißigjährigen aus Haar (Verteidiger RA Florian Schneider) eingestellt. Der Haarer war von einem sechzehnjährigen Teenager aus einer Münchner Nachbargemeinde angezeigt worden mit der Behauptung, er habe sie zwischen Januar und April diesen Jahres immer wieder abends an den Wochenenden auf ihrem Nachhauseweg von der S-Bahn mit dem Auto verfolgt und angeglotzt: Er sei ihr dann zuerst mit dem Auto entgegengekommen, an ihr vorbei gefahren, habe dann umgedreht und sei dann jedesmal langsam hinter ihr hergefahren. Dies sei so etwa achtmal geschehen, mehr sei aber nicht passiert, angesprochen habe er sie nie. Irgendwann habe sie sich mal das Kennzeichen seines Autos gemerkt und ihn angezeigt, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt und Angst bekommen habe.

Der Beschuldigte, der richtigerweise sofort bei Erhalt der ersten Schreibens der Polizei in dieser Sache einen Anwalt eingeschaltet und den Termin zur Beschuldigtenvernehmung deshalb nicht wahrgenommen hatte, konnte nach Erhalt und Durchsicht seiner Strafakte über seinen Verteidiger mit den Vorhaltungen des Teenagers nichts anfangen: Er sei nie hinter einer Sechzehnjährigen hergefahren, außer zufällig und ohne, dass es ihm bewußt geworden sei. Da nicht erkennbar war, ob es sich bei den von der Anzeigeerstatterin behaupteten sogenannten Verfolgungsfahrten womöglich nur um zufällige wiederholte Alltagsfahrten des Beschuldigten gehandelt hatte, die von dem Mädel mißverstanden worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Stalkings eingestellt.

Das Verfahren wurde aber auch deshalb eingestellt, da nach der Vorschrift des § 238 StGB eine Nachstellung nur dann strafbar ist, wenn das Opfer gleichzeitig in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Der Straftatbestand war also schon nicht erfüllt. Wäre das Verfahren nicht eingestellt worden hätte dem Beschuldigten zumindest ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe gedroht, da auf Nachstellung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe steht.

27. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-27 10:28:232014-08-20 10:28:58Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Allgemein

Die Verurteilung von drei der vier Mitglieder der Punkband Pussy Riot in Moskau wirft die Frage auf, ob sich die drei Mädels womöglich auch bei uns in Deutschland strafbar gemacht hätten, wären sie zum Beispiel im Kölner Dom oder in der Münchner Frauenkirche aufgetreten und hätten hier ihr Lied mitten im Dom vor dem Altar gesungen, – zum Beispiel in einer vor Kurzem bei uns aktuellen Textvariante, als vor gar nicht so langer Zeit in den deutschen Medien der Rücktritt des ehemaligen Bundespräsidenten Wulf gefordert worden war. Ganz klar, dass bei uns keine politischen Verhältnisse wie in Russland herrschen, sondern eine funktionierende Demokratie! Aber wie würden unsere Staatsanwaltschaften reagieren, würde eine Pussy Riot-Punkband den Altar im Dom stürmen und hier ihr Punkgebet vor dem Altar singen, wie sie es in der Moskauer Erlöserkirche getan hatten, um bei der Muttergottes für die Entmachtung unseres Präsidenten zu beten? Interessante Frage, oder?

Die Verurteilung ruft zwei Strafgesetze in Erinnerung, die in Deutschland aktuell nur sehr selten in die öffentliche Aufmerksamkeit gelangen, aber doch vorhanden sind in unserem Strafgesetzbuch StGB: Es sind die Paragraphen 90 und 166: Denn auch bei uns gibt es die Strafbarkeit der Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach 90 StGB, wofür es immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gibt. Der Worlaut dieses Gesetzes lautet: Wer öffentlich (…) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahrren bestraft. Auch die Vorschrift des 166 StGB wäre eventuell von Bedeutung: Denn auch bei uns ist die Beschimpfung von Religionsgesellschaften etc. strafbar, in Deutschland droht eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.

Auch nach dem Wortlaut unserer Gesetze wären die Drei für eine gleichartige Aktion in einer Kirche zum Amtsgericht angeklagt worden. Bei uns würde sicherlich die Freiheit der künstlerischen Entfaltung von den Mitgliedern der Band gegen eine Verurteilung eingewandt werden, allerdings würde dieses Argument womöglich nur sehr eingeschränkte Überzeugungskraft entfalten können. Letztlich sind es die unbestreitbaren Unterschiedlichkeiten der Gesellschaftsverhältnisse in Deutschland und Russland, die eine Anklage verhindern würden. Aber es ist doch nicht ohne eine gewisse Pikanterie, dass sich die in dem Strafprozess in Moskau angewandten Strafnormen gar nicht so gravierend von den bei uns kodifizierten unterscheiden! Eines gibts bei uns allerdings sicher nicht mehr: Eine Verurteilung zu Lagerhaft ist in Deutschland nicht (mehr) möglich. Das gabs nur in der Nazizeit!

19. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-19 10:26:392015-02-05 11:17:57Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Diskussion zur Beschneidung

Allgemein

Das Urteil des Landgerichts Köln zum Thema Beschneidung hat ein Thema in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, das seit Jahrzehnten ohne jedes Interesse für die Medien und die Öffentlichkeit gewesen war: Die Beschneidung von Jungen durch Juden in den ersten Tagen nach der Geburt bzw. durch muslimische Eltern in den ersten 10 Lebensjahren wurde schlichtweg als Selbstverständlichkeit akzeptiert und von keiner Seite in Zweifel gezogen, auch nicht von ärztlicher Seite oder von Kinderschutzverbänden, erst recht nicht von den Staatsanwaltschaften in Deutschland. Als geltende Rechtslage wurde also angesehen, dass die Eltern eines Jungen einen Arzt in Deutschland aufsuchen und ihn anweisen dürfen, ihren Sohn nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beschneiden. Die Beschneidung wurde zwar schon immer als tatbestandsmäßige Körperverletzung angesehen, die jedoch wegen des Auftrags der Eltern nicht rechtswidrig war und damit straffrei geblieben ist.

Wohl aufgrund der erhöhten Sensibilisierung der Öffentichkeit durch die sehr breite Diskussion in der öffentlichen Meinung im Hinblick auf den Mißbrauch von Kindern, – der in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik ebenfalls zuerst kein großes Thema gewesen war, bis sich Mitte/Ende der Neunziger die öffentliche Meinung stark geändert hat, – ist die Beschneidung von Jungs nun ein ernstes Thema geworden, für das Justiz und Politik jetzt eine von der gesellschaftlichen Mehrheit akzeptierte Lösung finden müssen, die zudem einer Prüfung durch unsere Verfassungsrichter bestehen muß. Die Aufgabenstellung lautet, verfassungsmässige Rechte wie das auf körperliche Unversehrtheit von Kindern mit dem Recht auf freie Religionsausübung jüdischer und muslimischer Glaubensgemeinschaften in Einklang miteinander zu bringen.

Hier sind nämlich für die Politik und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und absehbarerweise auch der europäischen Richter mit auf die Menschenrechtskonvention MRK) in den nächsten Jahre die unvereinbar erscheinenden Positionen auszumachen: Dürfen Eltern vor dem Hintergrund der erheblich sensibilisierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die Rechte von Kindern und vor allem deren körperliche Unversehrtheit ihren Sohn körperlich bleibend verstümmeln, ohne dass das Kind hierzu eine Einwilligung geben kann, weil es für eine rechtlich tragfähige Entscheidung einfach noch viel zu klein ist? Oder müssen muslimische und jüdische Religionsgemeinschaften mit der Beschneidung so lange zuwarten, bis der Junge alt genug ist, dass der Junge selbst eine Entscheidung über seinen Körper treffen kann, also bis mindestens zu seinem 16. oder gar 18. Lebensjahr. Und dürfen sie dies alleine deshalb tun, weil sie sich selbst (das Kind kann das ja noch gar nicht) dem jüdischen oder muslimischen Glauben zugehörig fühlen? Alleine darum geht es letztlich doch: Nicht die Beschneidung selbst kann und soll von einem Richter oder dem Gesetzgeber verboten werden, – ebensowenig wie Körperpiercings oder Tattoos, – sondern nur zweierlei: Erstens die körperliche Verletzung eines jüdischen oder muslimischen Jungen verbunden mit der Zufügung erheblicher Schmerzen (und immer wieder medizinischen Komplikationen) und zweitens die Entscheidung der Eltern über den Kopf des Kindes hinweg, das aufgrund seines Alters noch nicht einwilligungsfähig ist und dann im Erwachsenenalter vor vollendete Tatsachen gestellt wird, nämlich die Verstümmelung seines Gliedes, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Rechte des Kindes sind nämlich, – das wird von vielen in der öffentlichen Diskussion zur Zeit ständig übersehen, – nach unserer Verfassung der alleinige Maßstab für die höchste Gerichte und den Bundesgesetzgeber in Berlin, nichts Anderes. Die freie Religionsausübung wird hiervon selbstverständlich nicht im Geringsten in Zweifel gezogen, denn eine Beschränkung der Elternrechte bei der Beschneidung würde letztendlich zu nichts Anderem führen, als zu einer Verschiebung des Beschneidungsaktes auf das Erwachsenenalter der Jungen, der das dann jederzeit im eigenen Auftrag durchführen kann, sobald er zumindest 16 oder besser 18 Jahre alt ist.

15. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-15 10:28:012014-08-20 10:28:19Diskussion zur Beschneidung

Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Allgemein, Sexualdelikte

Mehr als 10 Jahre Tätigkeit als Strafverteidiger führen zu einer ernüchternden Bilanz: Nicht der sexuelle Mißbrauch von Kindern beschäftigt Justiz und Verteidiger, sondern der absichtliche Mißbrauch der Schutzvorschriften des Strafgesetzbuchs durch vermeintliche Opfer, die aus ganz verschiedenen Gründen (vor allem Männer) wegen sexuellen Mißbrauchs anzeigen, ohne dass es aber tatsächlich derartige Straftaten gegeben hätte. Ähnlich verhält es sich mit den Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Während meiner gesamten Verteidigertätigkeit mußte genau eine einzige Verurteilung eines Mandanten wegen Vergewaltigung hingenommen werden, alle anderen Verfahren mußten entweder bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder die Angeklagten mußten spätestens in der Hauptverhandlung freigesprochen werden. Bei den Strafanzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sehen die Erfahrungswerte nicht so viel besser aus.

Fakt ist, dass es zweifellos echten sexuellen Mißbrauch von Kindern ebenso gibt wie Vergewaltigungsstraftaten. Die ernüchternde Erfahrung bei der praktischen Verteidigertätigkeit im Strafrechtsalltag zeigt aber, dass Strafanzeigen wegen dieser Delikte von Frauen geradezu inflationär oft erstattet werden, weil es ganz offenkundig Mode geworden ist, sich als Opfer eines sexuellen Mißbrauchs oder einer Vergewaltigung zu outen, um völlig andere Zwecke zu verfolgen: So neigen Teenager angesichts ihrer Überflutung mit Sexthematiken in Nachmittagsgerichtssendungen und in den Medien dazu, plötzlich und aus heiterem Himmel zu behaupten, sie seien mißbraucht worden, sobald sie den Eindruck haben, sie könnten Vorteile aus einer derartigen Anzeige ziehen. Eines der Motive hierfür ist gerne die Bestrafung eines Erwachsenen, eine häufige andere der Versuch, durch eine solche Anzeige Aufmerksamkeit zu erregen, entweder der Eltern oder auch der Behörden wie zB des Jugendamtes, gerade wenn das verrmeintliche Tatopfer im Prekariat lebt.

Mein oben angeführte Kanzleistatistik zeigt aber immerhin eines, nämlich dass die Justiz funktioniert, weil es doch immer wieder gelingt, vorgetäuschte Strafanzeigen als falsche Verdächtigungen zu entlarven. Das Problem ist allerdings, dass dies oft Monate dauert und die Männer in dieser Zeit mindestens in schweren seelischen Nöten aufgrund der hohen Bedeutung der Vorwürfe gegen sie verbringen müssen, -wenn sie diese Zeit nicht gar in Untersuchungshaft sitzen müssen und nicht nur die Arbeit verloren geht, sondern auch alle privaten Kontakte und Beziehungen. Der Fall Kachelmann ist nur einer von vielen Fällen, der zeigt, dass man nach vielen Monaten zwar durchaus freigesprochen wird, wenn sich die Vorwürfe als erfunden herausstellen, man aber trotzdem seinen Job und viele zigtausend Euros verloren hat, obwohl man unschuldig ist. Die vermeintlichen Opfer haben dagegen nie etwas zu befürchten, sie brauchen nur in den allerseltensten Fällen mit Konsequenzen zu rechnen.

11. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-11 10:25:292015-01-31 23:46:04Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.

Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.

Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.

23. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-23 18:02:482015-02-05 11:20:38Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Besitz von Cannabis strafbar

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind sowohl der Besitz als auch Erwerb von und Handel mit Cannabis unter Strafe gestellt, der Gesetzgeber hat sich gegen die Legalisierung der als lange Zeit ungefährlich geltenden Droge entschieden. Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz finden sich im Bereich von Besitz und Erwerb von Cannabis, das in verschiedenen Formen konsumiert wird. Zu den Cannabisdrogen gehören u.a. das als Marihuana gerauchte Cannabiskraut und als Haschisch bekannte Cannabisharz. Wie auch bei anderen Drogenarten ist für die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis die Menge, die erworben bzw. mit der Handel getrieben wird von entscheidender Bedeutung. Im Cannabis-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch die Bestrafung we-gen bloß geringer Mengen von Cannabis verhältnismäßig ist, wenn der Cannabisbesitz zum gelegentlichen Eigenkonsum gedacht ist.

Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ hat das BVerfG in der Entscheidung abgelehnt. Beim Vorliegen von nur geringen Mengen zum Eigenkonsum kann aber das Strafmaß erheblich reduziert werden. Das BtMG sieht in § 29a bei nicht geringer Menge von den Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vor. Entscheidend ist also die Menge an Wirkstoffgehalt in dem sichergestellten Cannabis, das Gegenstand des Strafverfahrens ist:

Bei Cannabis liegt der maßgebliche Grenzwert der geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC, dem sog. Tetrahydrocannabinol. Er liegt im Vergleich zu den anderen Betäubungsmitteln wesentlich höher, da die Gefährlichkeit bei Cannabis im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin als geringer eingeschätzt wurde. Der genaue Wirkstoffgehalt von THC ist daher von der Polizei schon im Ermittlungsverfahren genau festzustellen, da dies für die Einordnung als geringe bzw. nicht geringe Menge im weiteren Strafverfahren für den Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung ist, zB auch darüber entscheidet, ob es für eine Bewährung noch reicht oder nicht. Beim bloßen Besitz geringer Mengen an THC gibt es für Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit, von der Strafe ganz abzusehen, wenn der Besitz nur dem Eigenkonsum gedient hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit allerdings nur sehr ungern Gebrauch gemacht.

22. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-22 18:01:202015-01-31 23:47:45Besitz von Cannabis strafbar

in dubio pro reo

Allgemein

Der im Strafprozess bedeutende sog. Zweifelsgrundsatz, auch genannt in dubio pro reo, hat Verfassungsrang und beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip des fair trial gemäß den Art. 103 Absatz II des Grundgesetzes (GG) und Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er besagt, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Sobald seitens des Gerichts Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen ist eine Verurteilung unzulässig. Der Zweifelssatz gilt dabei nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Ermittlungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft muss bei fehlendem Tatnachweis die Ermittlungen einstellen, da eine Anklage vor Gericht keinen Bestand hätte. Auch für die Tätigkeit des Strafverteidigers spielt der in dubio pro reo – Grundsatz eine wichtige Rolle. Für eine gute Verteidigung vor Gericht ist es also wichtig, Zweifel beim Gericht auszulösen.

Das klassische Ergebnis der erfolgreichen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zeigte sich in dem aufsehenerregenden Einbruch in das Berliner KaDeWe im Jahr 2009: Die Täter waren durch einen Schacht in die Juwelierabteilung des Kaufhauses geklettert und hatten dann Schmuck mit einem Wert von mehreren Mio. Euro gestohlen. Einer der Täter hatte dabei seinen Handschuh am Tatort verloren, so dass der Fall anhand der DNS des Täters für die Ermittlungsbehörden zunächst aufgeklärt zu sein schien. Dem ermittelten Täter hatte aber der Einbruchsdiebstahl allerdings dann doch nicht nachgewiesen werden können, denn der Haken an der ganzen Sache für die Ermittler war, dass der zunächst Tatverdächtige einen eineiigen Zwillingsbruder hatte, dem der Handschuh aufgrund der gleichen DNS ebenso hätte zugeordnet werden können.

Da beide Verdächtige die Tat bestritten hatten war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, den Tatnachweis zu führen. Die ermittler hatten also im Ergebnis das Verfahren einstellen müssen, da für jeden der beiden Verdächtigen der Zweifelsgrundsatz hatte angewendet werden müssen, denn es hatte für beide der Grundsatz gelten müssen, dass der jeweils Andere die Tat hatte begehen können. Auf den ersten Eindruck widerstrebt dieses Ergebnis, denn sicher war, dass einer der Zwillingsbrüder die Tat begangen hatte. Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden war jedenfalls rechtsstaatlich richtig, da wegen der vorliegenden Zweifel an der konkreten Täterschaft der Grundsatz des Im Zweifel für den Angeklagten zur Anwendung hatte kommen müssen.

27. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-27 17:54:082014-08-19 17:54:23in dubio pro reo

Beschneidung ist Körperverletzung

Allgemein

In einem neuen Urteil hat das Kölner Landgericht die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und damit festgestellt, dass Beschneidung von Jungen ungeachtet des Wunsches der Eltern und ungeachtet der religiösen Motivation strafbar ist. Hintergrund der Entscheidung war die Beschneidung eines muslimischen Jungen durch einen Arzt, der auf den Wunsch der Eltern den ärztlichen Eingriff vorgenommen hatte. Der Arzt wurde wegen Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Köln hatte den Arzt in I. Instanz wegen des Vorliegens der Einwilligung der Eltern in die Beschneidung freigesprochen, was das Landgericht im Ergebnis bestätigte: Denn nach der Meinung der Berufungsrichter sei sich der Arzt über das Unrecht der Beschneidung wegen der bislang ungewissen Rechtslage nicht bewusst gewesen und habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Allerdings stellte das Landgericht fest, dass eine Beschneidung als Körperverletzung zu werten ist.

Das Landgericht bejahte also die Strafbarkeit der Beschneidung als vorsätzliche Körperverletzung, da die Beschneidung mit irreparablen Folgen für den Jungen verbunden sei und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes durch den Eingriff erheblich verletzt. Das Entscheidende an diesem Urteil ist, dass nach der Rechtsauffassung des Landgerichts das Selbstbestimmungsrechts des Kindes als höherrangig zu werten ist sowohl gegenüber der Religionsfreiheit als auch gegenüber der Entscheidung der Eltern, die über ihre Kinder in dieser Hinsicht nicht frei entscheiden dürfen.

Das Urteil der Kölner Landgerichts hat allerdings keine Bindungswirkung für andere Gerichte, das heißt, andere deutsche Gerichte können also durchaus nach wie vor die Beschneidung eines Kindes im Auftrag der Eltern als straflosen ärztlichen Eingriff werten. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung kann hier endgültig klare Verhältnisse schaffen. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft Köln das freisprechende Urteil des Landgerichts nicht als Anlaß genommen hat, in Revision zu gehen und das Oberlandesgericht um eine Entscheidung zu bitten.

4. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-04 17:59:062014-08-19 17:59:25Beschneidung ist Körperverletzung

Haftbefehl für Stalking

Allgemein

Ein etwa sechzig Jahre alter Mann wurde soeben von der Polizei verhaftet. Begründung: Er habe in den letzten Wochen mehreren Frauen Zettel vor die Wohnungstüren gelegt, die heftige sexuelle Sprüche und krasse Beleidigungen enthielten. Verwunderlich ist, dass ihm die Frauen fast alle weitgehend unbekannt waren. Die reagierten nicht nur geschockt, sondern vor allem erschreckt. Der Tatvorwurf lautet also auf Nachstellung und Beleidigung. Das Amtsgericht München erließ daraufhin einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten mit der Begründung, der Tatnachweis sei wegen der vorliegenden Zettel so gut wie geführt und Haftgrund sei Fluchtgefahr. Haftgrund der Fluchtgefahr ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Beschuldigte wohnsitzlos ist und in der letzten Zeit lediglich im Obdachlosenasyl in der Pilgersheimerstrasse genächtigt hat. Da er vielfach vorbestraft ist wurde von der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München ohne großes Federlesen die Fluchtgefahr bejaht.

Der Beschuldigte selbst bestreitet den Tatvorwurf nicht. Er hat bereits einen erheblichen Teil seines Lebens im Knast verbracht. Auch so banal erscheinender Tatvorwürfe wie Beleidigung und Nachstellung, – also Stalking, – können daher nicht nur einen Haftbefehl zur Folge haben, sondern durchaus in eine unbedingte Freiheitsstrafe münden.

Der Beschuldigte muss sich nun als erstes darum bemühen, für den Richter eine Erklärung für sein Verhalten zu finden, und dann hoffen, dass ihm das Amtsgericht München die verbüßte Untersuchungshaft bei der Berechnung der Freiheitsstrafe so anrechnet, daß er zumindest nach der Urteilsverkündung wieder raus kommt.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-03 17:47:262014-08-19 17:47:45Haftbefehl für Stalking
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