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Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.

Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.

Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.

23. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-23 18:02:482015-02-05 11:20:38Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Besitz von Cannabis strafbar

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind sowohl der Besitz als auch Erwerb von und Handel mit Cannabis unter Strafe gestellt, der Gesetzgeber hat sich gegen die Legalisierung der als lange Zeit ungefährlich geltenden Droge entschieden. Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz finden sich im Bereich von Besitz und Erwerb von Cannabis, das in verschiedenen Formen konsumiert wird. Zu den Cannabisdrogen gehören u.a. das als Marihuana gerauchte Cannabiskraut und als Haschisch bekannte Cannabisharz. Wie auch bei anderen Drogenarten ist für die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis die Menge, die erworben bzw. mit der Handel getrieben wird von entscheidender Bedeutung. Im Cannabis-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch die Bestrafung we-gen bloß geringer Mengen von Cannabis verhältnismäßig ist, wenn der Cannabisbesitz zum gelegentlichen Eigenkonsum gedacht ist.

Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ hat das BVerfG in der Entscheidung abgelehnt. Beim Vorliegen von nur geringen Mengen zum Eigenkonsum kann aber das Strafmaß erheblich reduziert werden. Das BtMG sieht in § 29a bei nicht geringer Menge von den Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vor. Entscheidend ist also die Menge an Wirkstoffgehalt in dem sichergestellten Cannabis, das Gegenstand des Strafverfahrens ist:

Bei Cannabis liegt der maßgebliche Grenzwert der geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC, dem sog. Tetrahydrocannabinol. Er liegt im Vergleich zu den anderen Betäubungsmitteln wesentlich höher, da die Gefährlichkeit bei Cannabis im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin als geringer eingeschätzt wurde. Der genaue Wirkstoffgehalt von THC ist daher von der Polizei schon im Ermittlungsverfahren genau festzustellen, da dies für die Einordnung als geringe bzw. nicht geringe Menge im weiteren Strafverfahren für den Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung ist, zB auch darüber entscheidet, ob es für eine Bewährung noch reicht oder nicht. Beim bloßen Besitz geringer Mengen an THC gibt es für Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit, von der Strafe ganz abzusehen, wenn der Besitz nur dem Eigenkonsum gedient hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit allerdings nur sehr ungern Gebrauch gemacht.

22. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-22 18:01:202015-01-31 23:47:45Besitz von Cannabis strafbar

in dubio pro reo

Allgemein

Der im Strafprozess bedeutende sog. Zweifelsgrundsatz, auch genannt in dubio pro reo, hat Verfassungsrang und beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip des fair trial gemäß den Art. 103 Absatz II des Grundgesetzes (GG) und Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er besagt, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Sobald seitens des Gerichts Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen ist eine Verurteilung unzulässig. Der Zweifelssatz gilt dabei nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Ermittlungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft muss bei fehlendem Tatnachweis die Ermittlungen einstellen, da eine Anklage vor Gericht keinen Bestand hätte. Auch für die Tätigkeit des Strafverteidigers spielt der in dubio pro reo – Grundsatz eine wichtige Rolle. Für eine gute Verteidigung vor Gericht ist es also wichtig, Zweifel beim Gericht auszulösen.

Das klassische Ergebnis der erfolgreichen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zeigte sich in dem aufsehenerregenden Einbruch in das Berliner KaDeWe im Jahr 2009: Die Täter waren durch einen Schacht in die Juwelierabteilung des Kaufhauses geklettert und hatten dann Schmuck mit einem Wert von mehreren Mio. Euro gestohlen. Einer der Täter hatte dabei seinen Handschuh am Tatort verloren, so dass der Fall anhand der DNS des Täters für die Ermittlungsbehörden zunächst aufgeklärt zu sein schien. Dem ermittelten Täter hatte aber der Einbruchsdiebstahl allerdings dann doch nicht nachgewiesen werden können, denn der Haken an der ganzen Sache für die Ermittler war, dass der zunächst Tatverdächtige einen eineiigen Zwillingsbruder hatte, dem der Handschuh aufgrund der gleichen DNS ebenso hätte zugeordnet werden können.

Da beide Verdächtige die Tat bestritten hatten war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, den Tatnachweis zu führen. Die ermittler hatten also im Ergebnis das Verfahren einstellen müssen, da für jeden der beiden Verdächtigen der Zweifelsgrundsatz hatte angewendet werden müssen, denn es hatte für beide der Grundsatz gelten müssen, dass der jeweils Andere die Tat hatte begehen können. Auf den ersten Eindruck widerstrebt dieses Ergebnis, denn sicher war, dass einer der Zwillingsbrüder die Tat begangen hatte. Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden war jedenfalls rechtsstaatlich richtig, da wegen der vorliegenden Zweifel an der konkreten Täterschaft der Grundsatz des Im Zweifel für den Angeklagten zur Anwendung hatte kommen müssen.

27. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-27 17:54:082014-08-19 17:54:23in dubio pro reo

Beschneidung ist Körperverletzung

Allgemein

In einem neuen Urteil hat das Kölner Landgericht die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und damit festgestellt, dass Beschneidung von Jungen ungeachtet des Wunsches der Eltern und ungeachtet der religiösen Motivation strafbar ist. Hintergrund der Entscheidung war die Beschneidung eines muslimischen Jungen durch einen Arzt, der auf den Wunsch der Eltern den ärztlichen Eingriff vorgenommen hatte. Der Arzt wurde wegen Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Köln hatte den Arzt in I. Instanz wegen des Vorliegens der Einwilligung der Eltern in die Beschneidung freigesprochen, was das Landgericht im Ergebnis bestätigte: Denn nach der Meinung der Berufungsrichter sei sich der Arzt über das Unrecht der Beschneidung wegen der bislang ungewissen Rechtslage nicht bewusst gewesen und habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Allerdings stellte das Landgericht fest, dass eine Beschneidung als Körperverletzung zu werten ist.

Das Landgericht bejahte also die Strafbarkeit der Beschneidung als vorsätzliche Körperverletzung, da die Beschneidung mit irreparablen Folgen für den Jungen verbunden sei und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes durch den Eingriff erheblich verletzt. Das Entscheidende an diesem Urteil ist, dass nach der Rechtsauffassung des Landgerichts das Selbstbestimmungsrechts des Kindes als höherrangig zu werten ist sowohl gegenüber der Religionsfreiheit als auch gegenüber der Entscheidung der Eltern, die über ihre Kinder in dieser Hinsicht nicht frei entscheiden dürfen.

Das Urteil der Kölner Landgerichts hat allerdings keine Bindungswirkung für andere Gerichte, das heißt, andere deutsche Gerichte können also durchaus nach wie vor die Beschneidung eines Kindes im Auftrag der Eltern als straflosen ärztlichen Eingriff werten. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung kann hier endgültig klare Verhältnisse schaffen. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft Köln das freisprechende Urteil des Landgerichts nicht als Anlaß genommen hat, in Revision zu gehen und das Oberlandesgericht um eine Entscheidung zu bitten.

4. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-04 17:59:062014-08-19 17:59:25Beschneidung ist Körperverletzung

Haftbefehl für Stalking

Allgemein

Ein etwa sechzig Jahre alter Mann wurde soeben von der Polizei verhaftet. Begründung: Er habe in den letzten Wochen mehreren Frauen Zettel vor die Wohnungstüren gelegt, die heftige sexuelle Sprüche und krasse Beleidigungen enthielten. Verwunderlich ist, dass ihm die Frauen fast alle weitgehend unbekannt waren. Die reagierten nicht nur geschockt, sondern vor allem erschreckt. Der Tatvorwurf lautet also auf Nachstellung und Beleidigung. Das Amtsgericht München erließ daraufhin einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten mit der Begründung, der Tatnachweis sei wegen der vorliegenden Zettel so gut wie geführt und Haftgrund sei Fluchtgefahr. Haftgrund der Fluchtgefahr ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Beschuldigte wohnsitzlos ist und in der letzten Zeit lediglich im Obdachlosenasyl in der Pilgersheimerstrasse genächtigt hat. Da er vielfach vorbestraft ist wurde von der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München ohne großes Federlesen die Fluchtgefahr bejaht.

Der Beschuldigte selbst bestreitet den Tatvorwurf nicht. Er hat bereits einen erheblichen Teil seines Lebens im Knast verbracht. Auch so banal erscheinender Tatvorwürfe wie Beleidigung und Nachstellung, – also Stalking, – können daher nicht nur einen Haftbefehl zur Folge haben, sondern durchaus in eine unbedingte Freiheitsstrafe münden.

Der Beschuldigte muss sich nun als erstes darum bemühen, für den Richter eine Erklärung für sein Verhalten zu finden, und dann hoffen, dass ihm das Amtsgericht München die verbüßte Untersuchungshaft bei der Berechnung der Freiheitsstrafe so anrechnet, daß er zumindest nach der Urteilsverkündung wieder raus kommt.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-03 17:47:262014-08-19 17:47:45Haftbefehl für Stalking

Krailling – Mörder lebenslang

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

In dem als Kraillinger Doppelmord bekannt gewordenen Fall hat das Schwurgericht München den Angeklagten Thomas S. vor kurzem zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Dem 51-jährigen Postboten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, seine beiden Nichten aus Habgier ermordet zu haben. Das Gericht war aufgrund der DNS-Spuren des Angeklagten am Tatort von dessen Täterschaft überzeugt. Es folgte daher in seinem Urteil dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft und verhängte die nach dem deutschen Strafgesetzbuch einzig mögliche Strafe für Mord, also lebenslänglich. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tat und der ausgeübten Brutalität des Täters gegenüber zwei Kindern stellte es zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest.

Entgegen weit verbreitetem Irrtum ist die nach dem deutschen Strafgesetzbuch für Mord zwingend vorgesehene Strafe nicht im wörtlichen Sinne gemeint. Der Angeklagte wird den Rest seines Lebens also nicht in Haft verbringen. Irrglaube ist auch, dass die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach höchstens 15 Jahren verbüßt ist. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1977, dass die Achtung der Menschenwürde – als oberstes Verfassungsprinzip – es erfordert, den zu Lebenslänglich Verurteilten die Chance zu geben, jemals wieder in Freiheit zu kommen. Als Reaktion auf diese Leitentscheidung wurde § 57a in das Strafgesetzbuch eingefügt. Diese wohl eher unbekannte Vorschrift spielt dabei eine tragende Rolle, denn sie ermöglicht auch bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die vorzeitige Haftentlassung – juristisch genannt: die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Notwendige Voraussetzung für diese vorzeitige Entlassung ist u.a. dass mindestens 15 Jahre verbüßt sind. Im Durchschnitt werden bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sogar 20 Jahre verbüßt.

Die vorzeitige Entlassung wird aber dann ausgeschlossen, wenn durch das Gericht die besondere Schwere der Schuld ausdrücklich festgestellt wurde. Das Schwurgericht kann nämlich aufgrund bestimmter schuldsteigernder Motive des Täters sowie bei Vorliegen besonders verwerflicher Tatbegehung, wie z.B. die Tötung von mehreren Menschen diese gesonderte Feststellung treffen. In einem Fall wie beim Kraillinger Mörder – bei denen das Tatbild mit gewöhnlichen Mordfällen in keiner Weise vergleichbar ist, wird der Straftäter mit einer vorzeitigen Entlassung nicht mehr rechnen können. Lebenslänglich kann in diesen Fällen also durchaus wirklich lebenslänglich bedeuten.

23. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-23 17:38:532015-02-01 00:06:35Krailling – Mörder lebenslang

Befangenheit bei Breivik

Allgemein

In dem Aufsehen erregenden Strafprozess gegen Breivik wurde ein Schöffe wegen Befangenheit ausgewechselt. Das Gericht hatte zu Beginn des 2.Verhandlungstages eine Äußerung des 33-jährigen Laienrichters bekanntgegeben, wonach sich dieser kurze Zeit nach dem Attentat auf der Insel Utoya im Internet dafür ausgesprochen hatte, gegen Breivik die Todesstrafe zu verhängen. Diese Bemerkung war dem Gericht bis zum Prozessbeginn unbekannt geblieben. Abgesehen davon, dass es in Norwegen die Todesstrafe nicht gibt, deutete diese Aussage des Schöffen auf eine Vorverurteilung hinsichtlich des Beschuldigten hin. Der ausgeschlossene Laienrichter wurde deswegen durch eine neue Schöffin ersetzt, so dass der Prozess ohne Verzögerungen fortgesetzt wurde. Der Breivik – Fall zeigt deutlich, wie wichtig die Unparteilichkeit der Richter, – wozu auch die Laienrichter zählen, – auch in einem Strafprozess gegen Schwerverbrecher ist.

So sehr verachtenswert die Taten des Breivik sind, darf doch die Unbefangenheit des Gerichts und dessen Bedeutung in einem Rechtsstaat nicht ignoriert werden. Denn die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung gelten auch für Massenmörder und Terroristen, deren Taten ohne Zweifel zu verabscheuen sind. So sieht es die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz vor.

Richter müssen einen Prozess so leiten, dass sie ihr Urteil allein auf die im Strafverfahren eingeführten und verwerteten Beweisen stützen. Dabei müssen sich nicht nur die Berufsrichter mit einer Vorverurteilung zurückhalten, sondern auch die Schöffen. Ihre Rolle im Verfahren besteht darin, dass sie die Tat mit ihrem gesunden Menschenverstand ohne juristisches Vorwissen beurteilen – daher auch Laienrichter genannt. Auch sie müssen neutral und völlig unbefangen an den Fall herangehen und ihr Urteil allein anhand des Prozessgeschehens fällen. Nach § 24 der deutschen Strafprozessordnung kann ein Richter aus mehreren Gründen von dem Prozess ausgeschlossen werden,u.a. wenn bereits die Besorgnis der Befangenheit besteht. Unbedeutend ist also, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn Umstände in der Person des Richters vorliegen, die aus Sicht des Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen. Dies können z.B. vorverurteilende Erklärungen des Richters vor oder während der Hauptverhandlung sein. In einem solchen Fall wird dann in der Regel der Verteidiger einen Ablehnungsantrag stellen, worüber dann das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet.

23. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-23 17:38:052014-08-19 17:38:23Befangenheit bei Breivik

Breivik schuldunfähig?

Allgemein

Die Diskussion um die Schuldfähigkeit des norwegischen Angeklagten Breivik rückt eine zentrale Frage vieler prominenter Strafprozesse ins Licht der Öffentlichkeit: Kann ein mutmaßlicher Massenmörder wie Breivik tatsächlich schuldfähig sein? Muß ein Mann wie er, dem mutmaßlich zig sinnlose Morde an ihm völlig unbekannten Jugendlichen angelastet werden, nicht viel eher als komplett wahnsinnig angesehen werden? Diese Frage beinhaltet bereits den wesentlichen Irrtum, der auch die Debatte um Breivik kennzeichnet. Denn es ist grundsätzlich unzulässig, alleine aus seiner Tat auf den Geisteszustand des Angeklagten zu schließen, mag die Tat noch so unsinnig und geradezu abartig erscheinen. Für einen Strafprozeß alleine maßgeblich ist die Frage, ob ein Angeklagter strafrechtlich verantwortlich ist, also schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches. Zu fragen ist also alleine danach, ob ein Angeklagter in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht, sonst nichts.

Hatte Breivik also gewußt, was er damals tat, oder nicht, diese Frage alleine bewegt also einen Gerichtsgutachter bei der Untersuchung von Breivik im Auftrag des norwegischen Schwurgerichts. Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es hierzu zwei Vorschriften von zentraler Bedeutung: die Vorschriften 20 und 21 des Strafgesetzbuches (StGB) regeln die Frage, wann ein Angeklagter als schuldfähig oder nicht bzw. als eingeschränkt schuldfähig anzusehen ist.

Nach den Medienberichten über die Morde in Norwegen letztes Jahr in Oslo und auf der Insel Ut?ya können im Grunde nur wenige Zweifel daran bestehen, daß bei Breivik zwar eine ganze Menge Schrauben locker sind, daß er gleichzeitig aber ganz genau wußte, was er damals Tat, als er losmarschierte mit dem Ziel, maximal viele Menschen ins Jenseits zu befördern, – daß er also zumindest nach den Maßstäben unseres Strafrechts schuldfähig war bei der Begehung seiner Morde.

17. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-17 17:37:232014-08-19 17:37:37Breivik schuldunfähig?

Privatklage wegen übler Nachrede

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Frau aus der Umgebung von München reicht dieser Tage eine Privatklage gegen ihren Bruder und dessen Ehefrau ein. Grund ist die schon Jahre währende Übung des Bruders und der Schwägerin, die Post aus dem Briefkasten ihrer Wohnung zu entnehmen, – ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben, – und zu öffnen. Nachdem die beiden beim letzten Mal im Januar fündig geworden waren mit ganz besonders interessanter Post hat die Geschädigte (RA Florian Schneider) die Geduld mit ihnen verloren und Anzeige gegen die 2 erstattet. Das Ehepaar hatte damals nämlich ein Schreiben „gefunden“, dem zu entnehmen war, daß sich der Lebensgefährte der Frau in Untersuchungshaft befindet. Das fanden sie so interessant, daß sie dies gleich den Eltern berichteten mit der Folge, daß die aus allen Wolken fielen und nun der Familiensegen ziemlich schief hängt. Bei der Gelegenheit ehaupteten die Beiden den Eltern gleich auch noch weitere unschöne Dinge über die Geschädigte, um sie besonders schlecht zu machen.

Nach Einreichung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft München I zwar mitgeteilt, sie werde die Sache von sich aus strafrechtlich nicht verfolgen, da es am öffentlichen Interesse fehle, – was zu erwarten war, – kann sie nun selbst aktiv werde und gegen die Beiden Privatklage einreichen. Da die Parteien dieses Streits in derselben Gemeinde wohnen, – sie wohnen nebeneinander, – ist nach dem Gesetz in Bayern zunächst ein Sühneverfahren vorgeschrieben: Die Anzeigeerstatterin wird zwar eine Privatklage entwerfen lassen, zunächst aber bei der Gemeinde, in sie alle wohnen, Antrag auf Durchführung eines Sühneverfahrens stellen.

Dieses Sühneverfahren wird wie vorgeschrieben nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt werden, – das später für die Verhandlung über die Privatklage selbst zuständig sein wird, – sondern vor der Gemeinde. Erst nach dem Scheitern des Sühneverfahrens ist die Bahn frei für die Strafverhandlung vor dem Amtsgericht München, in dem sich das Ehepaar als Angeklagte vor dem Strafrichter werden rechtfertigen müssen.

11. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-11 17:35:012020-01-28 12:09:15Privatklage wegen übler Nachrede

Einstellung bei Beleidigung

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Russin (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben beim Amtsgericht München eine Einstellung ihres Strafverfahrens wegen Beleidigung und Freiheitsberaubung erreicht. Der über sechzig Jahre alten Frau war vorgeworfen worden, ihren Sohn und dessen Ehefrau zunächst beleidigt und dann in deren Wohnung eingesperrt zu haben. Nach Angaben des Sohnes hatte es zunächst (wie schon öfter vorher) im Treppenhaus zwischen der elterlichen Wohnung im EG und seiner Wohnung im I. OG eine Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Mutter gegeben, in die auch seine neue Ehefrau miteinbezogen worden war. Wie schon bei den früheren Auseinandersetzungen war es darum gegangen, daß der Sohn nicht bereit war, zu akzeptieren, daß seine Muttern seine Wohnung betritt und sich in seine Angelegenheiten mit seiner Ehefrau einmischt während seiner berufsbedingten Abwesenheiten. Die wiederum hatte sich immer wieder darauf berufen, daß ihr Sohn immer noch völlig mietfrei bei ihr zuhause wohne.

Nachdem während des lauten Streits im Hausflur zunächst jede Menge gegenseitige Beleidigungen gefallen waren war der Sohn so bedrohlich auf seine Mutter losgegangen, daß die Angst bekommen hatte und die nächstbeste Gelegenheit ergriffen hatte, ihren Sohn und dessen Frau in deren Wohnung einzusperren, um der Bedrohung zu entgehen.

Angesichts der eindeutig gegenseitigen Beleidigungen und der Bedrohungslage für die Angeklagte war das Gericht bereit, das Verfahren gegen die Frau ohne jede weitere Auflage einzustellen. Immerhin hatte das Strafverfahren dazu geführt, daß der Sohn zusammen mit seiner Frau endlich aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und sich eine eigene Wohnung gesucht hatte, was auch zu einer Entspannung der sehr verhärteten Fronten führen dürfte.

14. März 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-03-14 17:28:432020-01-28 12:09:37Einstellung bei Beleidigung
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