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Das Schwurgericht am Landgericht München II will notfalls ohne den mutmaßlichen Dachauer Todesschützen den Mordprozeß zu Ende führen

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

Am vergangenen Montag war es zu einem recht seltenen Beschluß eines Gerichts gekommen: Das Schwurgericht am Landgericht München II (das für den Raum Dachau zuständig ist) hatte den Beschluß verkündet, notfalls auch ohne den Angeklagten weiter verhandeln zu wollen. Das Landgericht hat seit Montag die Anklage der Staatsanwaltschaft München II gegen einen Dachauer Spediteur wegen der Todesschüsse auf einen jungen Staatsanwalt Anfang des Jahres im Dachauer Amtsgericht zu verhandeln. Wie in den Medien mehrfach berichtet soll der vorbestrafte Mann anläßlich eines weiteren Strafverfahrens gegen ihn vor dem Dachauer Amtsgericht kurz vor Ende des Prozesses eine Schußwaffe gezogen und damit auf den ichter, den Staatsanwalt und seine Verteidigerin geschossen haben. Während es der Richter und die Anwältin gerade noch geschafft haben sollen, sich unter dem Tisch zu verstecken, soll der Angeklagte den jungen Staatsanwalt Turck voll erwischt und getötet haben.

Wegen dieser Geschichte hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Vorwurfes des vollendeten sowie des dreifach versuchten Mordes gegen den Spediteur erhoben. Der Mittfünfziger war seit der Tat in der JVA München-Stadelheim in Untersuchungshaft. Aufgrund seiner schweren Diabetes-Erkrankung mußten ihm hier beide Beine abgenommen werden. Da er seine Lebensperspektiven angesichts des bevorstehenden Mordprozesses und seiner schweren Krankheit als äußerst ungünstig eingeschätzt haben soll soll er mehrfach geäußert haben, sterben und keinerlei ärztliche Hilfe mehr annehmen zu wollen, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er sich an keinerlei ärztliche Vorgaben für seine Ernährung als Diabetiker mehr hielt, sondern gezielt viel Zucker und Fett zu sich nahm.

Als es ihm zum Verhandlungsauftakt am vergangenen Montag dann so schlecht ging, – sein zweites Bein war vor Kurzem erst amputiert worden, – konnte er zur Verhandlung nicht erscheinen. Das Schwurgericht wertete sein Verhalten als absichtlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit und verkündete unter Berufung auf die entsprechende Vorschrift der Strafprozessordnung den Beschluß, ohne ihn verhandeln zu wollen, so lange er an der Verhandlung nicht teilnehmen kann. Obwohl in Deutschland der eiserne Grundsatz gilt, dass gegen einen abwesenden Angeklagten nicht verhandelt werden kann, gibt es hier eine Ausnahme: Wenn der Angeklagte zwar verhandlungsunfähig ist, aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens und damit auch nach Zulassung der Anklage zur Sache bereits zum Anklagevorwurf angehört worden ist, kann das Gericht seine Anwesenheit als nicht erforderlich ansehen und notfalls auch ohne ihn zu Ende verhandeln. Da der Angeklagte am vegangenen Dienstag aber im Gericht erschienen war hatte sich die Sache vorläufig erledigt, – jedenfalls so lange, wie der Angeklagte verhandlungsfähig ist.

8. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-08 10:38:172015-01-31 23:31:44Das Schwurgericht am Landgericht München II will notfalls ohne den mutmaßlichen Dachauer Todesschützen den Mordprozeß zu Ende führen

10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Das Amtsgericht München I hatte am Montag gegen einen etwa vierzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) zu verhandeln, dem von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden war, 5 Jahre lang Kokain erworben zu haben. Der Angeklagte, der in der Gastronomie gearbeitet hatte, soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kokain in etwa einhundertunddreißig Fällen von seinem Arbeitskollegen erworben haben, der in derselben Kneipe in München gearbeitet hatte. Die Sache war durch eine Überwachung des Handys des Arbeitskollegen aufgeflogen, der nicht nur an den Angeklagten regelmäßig verkauft hatte, sondern auch in großem Stil in München Drogenhandel betrieben hatte und zusammen mit seinem Mittäter aufgrund einer Telefonüberwachung aufgeflogen war. Seit Anfang des Jahs sitzt dieser Arbeitskollege in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hatte sofort anläßlich der Durchsuchung seiner Wohnung den Kokainerwerb zugegeben und eine umfassende Aussage gemacht.

Bei der Telefonüberwachung des Handys des Arbeitskollegen war dem Angeklagten nur ein einziger Erwerb von Kokain nachzuweisen. Bei seiner Aussage wollte der Angeklagte aber reinen Tisch machen und gab gleich noch mehr als 130 weitere Einkäufe zu. Dieses sofortige und vor allem weit überschießende Geständnis war dem Angeklagten dann ebenso zugute gehalten worden wie der Umstand, dass er durch seine Aussage seinen Dealer, den bereits inhaftierten Arbeitskollegen, schwer belastet hatte. damit kam er in den Genuß der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG, da in seinem Fall seine Aussage umso mehr Bedeutung hatte, da sein Arbeitskollege und dessen Mittäter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Damit kommt dem Angeklagten in dem Verfahren gegen den Dealer eine erhebliche Bedeutung als Zeuge zu.

Dem Angeklagten war aber auch ganz entscheidend zugute gehalten worden, dass er das Kokain in keinem einzigen Fall deshalb gekauft hatte, weil er damit Geschäfte machen wollte, sondern letztlich nur deshalb, weil er süchtig war. Außerdem hatte er in keinem Fall mehr als 2 Gramm erworben. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gegen den vorbestraften Angeklagten verlangt, der Verteidiger 10 Monate zur Bewährung. Das Amtsgericht schloß sich dem Antrag der Verteidigung an und verhängte 10 Monate zur Bewährung.

7. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-07 10:37:542015-01-31 23:32:3410 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen

Kachelmann verklagt seine Ex auf Schadensersatz wegen falscher Verdächtigung

Allgemein, Sexualdelikte

Vor dem Landgericht Mannheim wird ab dieser Woche die Klage des ehemaligen Wetterfroschs der ARD Kachelmann gegen seine frühere Freundin auf Schadensersatz verhandelt werden. Kachelmann hat seine Ex auf Zahlung von Euro 13.352 verklagt, die er für die Erstellung von Sachverständigengutachten im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung verauslagt hatte. Kachelmann begründet seine Klage damit, dass seine Ex ihn damals fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt hatte und ihn deshalb dazu gezwungen hatte, die genannte Summe zu seiner Verteidigung zu verauslagen. Sein Freispruch beweise, dass ihre Anschuldigungen falsch gewesen seien. Kachelmann fordert nur deshalb die Kosten für die Gutachten von seiner Ex, da die übrigen Verfahrenskosten, zB alle übrigen Gutachten, – von denen es eine ganze Menge gegeben haben dürfte, – wegen des Freispruchs von der Staatskasse getragen werden.

Angesichts des Umfangs des Verfahrens dürften seine Anwaltskosten allerdings den fünfstelligen Bereich überschritten haben: dieser Betrag scheint von ihm (jedenfalls vorläufig) nicht geltend gemacht zu werden, obwohl er der weitaus höhere Betrag ist und nicht von der Justiz erstattet wird. Das legt den Verdacht nahe, dass Kachelmann mit seiner Klage einen Versuchsballon steigen lassen will: Klappt seine Klage mit den Auslagen für die Gutachter legt er weiterer Forderungen nach.

Die Klage von Kachelmann steht nämlich auf törnernen Füßen: Er ist zwar in der Tat vom Landgericht Mannheim seinerzeit freigesprochen worden. Der Freispruch erfolgte allerdings nach dem Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo), was das entscheidende Problem für Kachelmann werden dürfte. Der Zweifelsgrundsatz spiegelt die Beweislast im Strafverfahren wieder, wo dem Angeklagten dessen strafrechtliche Schuld nachgewiesen werden muß. Im Zivilverfahren wegen Zahlung liegt die Beweislast aber nun komplett bei K., was für ihn bedeutet, dass er seiner Ex nachweisen muss, dass sie ihn damals wissentlich und absichtlich falsch verdächtigt hatte. Die Zivilkammer am Landgericht muss also jetzt prüfen, ob K’s Beweise für ein derart vorsätzliches Handeln (was eigentlich eine Straftat der Ex darstellen würde) ausreichen. Sein Freispruch wird ihm da nicht viel helfen, gut möglich also, dass K mit seiner Klage scheitern wird!

31. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-31 10:37:352015-01-31 23:33:15Kachelmann verklagt seine Ex auf Schadensersatz wegen falscher Verdächtigung

Anklage gegen drei Rumänen wegen bandenmäßigen Diebstahls

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Drei Rumänen hatten am Dienstagmorgen ein Date mit der Staatsanwältin vor dem Amtsgericht München: Den Dreien (einer von ihnen verteidigt von RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, im Mai diesen Jahres mit einem Transporter nach Deutschland eingereist zu sein, um in München Fahrräder zu klauen und sie dann nach Rumänien zu bringen. Die 3 waren einem Anwohner aufgefallen, als sie spät in der Nacht in Giesing ihren Transporter am Straßenrand abgestellt und Fahrräder eingeladen hatten. Das rumänische Kennzeichen hatte den Mann mißtrauisch gemacht, als er nachts aus seinem Fenster auf die Straße geblickt hatte, deshalb hatte er sofort die Polizei verständigt. Die war zuerst mit Streifenwägen gekommen, hatte sich dann jedoch gleich wieder zurückgezogen, als sie den Transporter verschlossen vorgefunden hatte und kein Täter anwesend gewesen war. Die Polizei hatte zunächst den Transporter unbemerkt beobachten wollen, deshalb hatten sich Zivilbeamte in der Nähe versteckt.

Die Observation hatte dann tatsächlich die Mitteilung des Bewohners bestätigt, dass hier Fahrräder eingeladen wurden: Als die Zivilbeamten den Transporter öffneten stellten sie fest, dass der voll war mit Rädern. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stammten die meisten Räder aus Hamburg, von wo zumindest zwei der drei Angeklagten nach München gekommen waren. Die Angeklagten gaben an, sie hätten die Räder in Hamburg als Schrotträder gekauft, um sie nach Rumänien zu exportieren. Problem nur: Ausweislich der Anklage waren aber 6 der Räder am Tag zuvor in München abgestellt und am nächsten Tag, – dem Tag der Festnahme der drei Angeklagten, – von ihren Besitzern als gestohlen gemeldet worden. Anhand der Rahmennummern hatten die Räder, die zum Teil sehr hochwertig waren, zweifelsfrei als gestohlen identifiziert werden können.

Die Drei wurden sofort festgenommen und befinden sich damit seit Mitte Mai in Stadelheim in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung am Dienstag konnte die Sache erst anverhandelt werden können, da das Verfahren sich doch als etwas umfangreicher darstellte, als erwartet. Nur zwei der Drei machten überhaupt Angaben in dem Prozeß und räumen den Tatvorwurf auch nur zum Teil ein. Das Verfahren wird im November fortgesetzt.

30. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-30 10:36:522016-08-31 11:28:48Anklage gegen drei Rumänen wegen bandenmäßigen Diebstahls

Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner des Münchner Umlands

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Ein 27-Jähriger aus einer Umlandgemeinde Münchens (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte letzte Woche einige echte Schrecksekunden: Ohne Vorwarnung war die Polizei an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht und hatte ihn kommentarlos festgenommen. Während der Fahrt im Polizeiauto steigerte sich der Schreck weiter, als er erfuhr, dass die Beamten gerade aus seiner Wohnung kamen, die sie nach dem Aufbrechen der Wohnungstüre und unter großem Auflauf der Nachbarn im Treppenhaus durchsucht hatten. Es zeigte sich, dass noch nicht einmal seine Freundin bei der Durchsuchung anwesend war, da auch die in der Arbeit war. Wie sich weiter zeigte hatte die Polizei einige Monate lang viele Handys in den nördlichen Umlandgemeinden Münchens abgehört und dann gleichzeitig mehrere Wohnungen durchsucht und eine ganze Reihe von Beschuldigte festgenommen. Der Verdacht lautete auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, – konkret mit Marihuana und Amphetaminen, – über mehrere Monate hinweg.

Der Beschuldigte selbst kann nach den ersten Informationen der Polizei davon ausgehen, dass er selbst nicht im Mittelpunkt des Ermittlungsinteresses steht, sondern seine Kumpels bzw. Bekannten, da die Polizei bei ihm nur vermutet, dass er das Marihuana nur zum Zwecke des eigenen Konsums in mehreren Fällen erworben hatte, während den anderen Beschuldigten in diesem Verfahren vorgeworfen wird, einen schwunghaften Handel organisiert zu haben, um Geld zu verdienen. Die Hauptverdächtigen konnten daher nicht wie der 27-Jährige nach der vorläufigen Festnahme wieder heimgehen, sondern bekamen einen Haftbefehl ausgehändigt und gingen dann in Untersuchungshaft.

Derartige Aktionen der Polizei zeigen mal wieder, was für einen Beschuldigten in so einem sehr aufregenden Moment zu tun ist: Wenn möglich klaren Kopf bewahren und gegenüber der Polizei gleich klarstellen, dass man von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will, also keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen will. Den immer wieder von nichtverteidigten Beschuldigten berichteten Verheißungen der Polizei, im Falle einer Aussage bekäme man Pluspunkte und müsse eventuell doch nicht in Haft gehen, sollte auf keinen Fall vertraut werden, zumal nach der gewünschten Aussage von der Polizei jegliche Versprechungen abgestritten werden, weil sie unzulässig sind. Stattdessen sollte besser sofort ein Strafverteidiger angerufen werden, der sch gegenüber den Vernehmungsbeamten einschalten und oft das Schlimmste verhindern kann.

26. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-26 10:39:212015-01-31 23:34:25Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner des Münchner Umlands

Einstellung des Strafverfahrens wegen Körperverletzung gegen Nachbarn

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein etwa sechzig Jahre alter Mann aus der Nähe von Landshut hatte mit seiner nun schon fast 2 Jahre dauernden Verteidigung vor dem Landgericht Landshut Erfolg: Der Handwerker (Verteidiger RA Schneider) war letztes Jahr bereits von der Staatsanwaltschaft Landshut angeklagt worden, seinen früheren Nachbarn, einen Landwirt, verprügelt zu haben, als er ihm nach vielen Jahren zerstrittener Nachbarschaft zufällig wieder beim Nachschauen nach der Post an seinem früheren Haus begegnet war. Der Angeklagte hatte die Sache völlig anders geschildert: Er sei in der Tat an sein früheres Haus zurückgefahren, um nach der Post zu sehen, nachdem er letztes Jahr wegen des jahrelangen Nachbarschaftsstreits mit dem Landwirt völlig entnervt sein Haus verkauft hatte. Alle seine Befürchtungen hätten sich erfüllt, als er wieder dem Nachbar begegnet sei, der sofort auf ihn losgegangen sei mit den Worten, was er hier verloren habe, ohne Vorwarnung habe ihm der Nachbar einen Fahrradkorb auf den Kopf geschlagen.

Als er sich gewehrt und versucht habe, den Landwirt abzuwehren, habe der ihm derart heftig an die Hoden gegriffen, dass danach ein Hoden habe entfernt werden müssen. Da der Landwirt (wie auch schon frühere bei allen anderen Streitereien) seine altgewohnte Zeugin zur Hand hatte, die (ebenfalls wie früher auch schon) seine Version vom Ablauf des Vorfalles bestätigte, war der Handwerker im Frühjahr vom Amtsgericht Erding wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, das Strafverfahren gegen den rabiaten Landwirt dagegen war eingestellt worden.

Auf die Berufung des Landwirts hin hin war die Sache nun bei der Berufungskammer am Landgericht Landshut gelandet, wo am Dienstag verhandelt worden war. Da der Berufungsrichter erkannt hatte, dass die Aussagen des Landwirts und seiner willfährigen Zeugin mit Vorsicht zu behandeln sind, wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Einen Nachteilhat die Sache natürlich schon für den Angeklagten: Der Nachbar hat damit immer noch nicht seinen Staatsanwalt und seine Strafe für seine Attacken gefunden!

23. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-23 10:36:322015-01-31 23:35:58Einstellung des Strafverfahrens wegen Körperverletzung gegen Nachbarn

Einstellung wegen geringer Schuld bei Körperverletzung

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht München hat am Mittwoch das Strafverfahren gegen einen etwa dreißigjährigen Afghanen wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß 153a Strafprozessordnung wegen geringer Schuld eingestellt. Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft München I zur Last gelegt worden, seine frühere Freundin, eine Polin, mit der er fünf Jahre lang zusammen gewesen war, und ihren neuen Ehemann vor ihrer Wohnungstüre aufgelauert und angegriffen zu haben. Nach den Angaben der beiden Zeugen soll es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen sein, in derem Rahmen sich die Beiden erschreckt gewehrt, ein Pfefferspray eingesetzt und dem Angeklagten ins Gesicht gesprüht haben sollen. Der Angeklagte hatte eine völlig andere Version von dem Geschehen: Er sei abends auf seinem Heimweg vom Fitnessstudio wie üblich an der Wohnung seiner früheren Freundin vorbeigekommen und sei da ihr begegnet, als sie gerade mit ihrem Mann nach Hause gekommen sei.

Als die Beiden ihn gesehen hätten hätte der Ehemann sofort das Pfefferspray gezückt und sei auf ihn losgegangen und hätte es ihm in die Augen gesprüht. Nachweisbar war zunächst nur, dass der Angeklagte schwer angeschlagen mit Pfefferspray in den Augen auf der Strasse von einem Zeugen aufgefunden worden war, der sofort für ihn einen Krankenwagen gerufen hatte, nachdem er ihm Wasser für die Augen gebracht hatte. Bei der polizeilichen Vernehmung hatten dann aber seine Ex und ihr Mann angegeben, sie seien die Angegriffenen und die Opfer, die Staatsanwaltschaft hatte deshalb nicht dem Angeklagten geglaubt und gegen ihn Anklage erhoben.

In der Gerichtsverhandlung am Mittwoch dann die große Überraschung: Die beiden Zeugen waren unentschuldigt nicht erschienen, auch ein Anruf des Richters bei den Beiden blieb insofern ergebnislos, als sie nicht erklären konnten, warum sie nicht erschienen waren vor Gericht trotz der gerichtlichen Ladung, wie es ihre Pflicht gewesen wäre. Das Gericht war deshalb bereit dazu, das Verfahren einzustellen wegen geringer Schuld.

19. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-19 10:36:102015-01-31 23:36:36Einstellung wegen geringer Schuld bei Körperverletzung

Anklage gegen 15-jährigen Schüler wegen Körperverletzung

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen zwei Jugendliche, einen 17-Jährigen und einen 15-Jährigen (Verteidiger RA Florian Schneider) erhoben. Den Beiden wird vorgeworfen, im Juli diesen Jahres zwei anderen Jugendlichen in einer Bar am Harras Kopfstöße versetzt zu haben und dem einen der Beiden die Nase gebrochen zu haben. Der Grund dieser Auseinandersetzung bleibt schon nach Anklage ebenso im Dunkeln wie die Identifikation der beiden Angeschuldigten durch die Geschädigten und weitere Zeugen. Beide Beschuldigten bestreiten die Tätlichkeiten vehement: Sie kennen die beiden Opfer gar nicht und haben mit ihnen auch an dem Abend überhaupt nix zu tun gehabt. Sie hätten auch gar keine Auseinandersetzung mit irgend jemandem an diesem Abend gehabt und seine völlig überraschend angesprochen worden, sie hätten zwei andere Jugendliche verletzt. Eine Überprüfung der Aussagen aller Zeugen zeigt nur eine Aussage, die behauptet, der 15-Jährige sei es gewesen.

Die in diesem Verfahren entscheidende Frage wird also sein, wie die Polizei überhaupt die Erkenntnis gewonnen hatte, dass die beiden Geschädigten von den beiden Angeschuldigten verletzt worden sind. DIe Akte enthält keinerlei Wahllichtbildvorlage oder Wahlgegenüberstellung, die eine Täteridentifikation nachvollziehbar machen würde, da sich Täter und Opfer nicht kennen, sich also noch nie gesehen hatten. Ziel der Verteidigung wird also ein Freispruch der beiden Angeschuldigten sein.

Sollten die beiden Angeschuldigten vor Gericht doch überführt werden kann auf jeden Fall konstatiert werden, dass die Verletzungen der beiden Opfer glücklicherweise sehr überschaubar geblieben sind. Nach Aktenlage ist nämlich auch gar nicht bestätigt, dass tatsächlich das Nasenbein gebroche war. Da die Beiden zur Tatzeit auch noch unter 18 Jahre alt waren muß das Münchner Jugendgericht ihren Fall nach Jugendrecht verhandeln, das bedeutet, daß für sie wesentlich mildere Strafrahmen gelten als für Erwachsene. Trotzdem laufen beide ein gewisses Risiko, sich zumindest einen Arrest einzufangen, was ein paar Tage bis ein paar Wochen in der Münchner Jugendarrestanstalt in der Stadelheimer Straße bedeuten würde, – sofern sie wirklich verurteilt werden sollten!

19. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-19 10:35:072015-01-31 23:37:07Anklage gegen 15-jährigen Schüler wegen Körperverletzung

Freiheitsstrafen von knapp 3 Jahren und 2 Jahren 6 Monaten für zwei Kokainhändler

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Die Große Strafkammer am Landgericht München I hat am Mittwoch zwei Kokainhändler aus München, einen Tunesier und einen Iraner (Verteidiger RA Florian Schneider), wegen Handeltreibens mit Kokain in 7 Fällen zu knapp drei Jahren (der Tunesier) und 2 Jahren 6 Monaten (der Iraner) verurteilt. Die beiden Männer, die schon lange in Deutschland leben, waren von der Polizei über eine Telefonüberwachung im letzten Jahr beim Handeltreiben mit Kokain in München erwischt worden und sofort festgenommen worden. Bei der Durchsuchung ihrer Autos, ihrer Wohnungen und ihrer Freundinnen war dann einiges an Kokain aufgefunden worden, ebenso Feinwaagen und Verpackungsmaterial. Die Beiden waren letztes Jahr im Oktober sofort in Untersuchungshaft gegangen und haben ein paar Monate nach ihrer Festnahme angefangen, umfangreiche Angaben zu ihren Kokaingeschäften in München zu machen. Hierbei belasteten sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre Lieferanten und Abnehmer.

Den beiden Angeklagten konnten also nicht nur umfängliche, sondern sogar weit überschießende Geständnisse und vor allem echte Aufklärungshilfe im Sinne der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG zugute gehalten werden. Bei Beginn der Hauptverhandlung am Montag dieser Woche befanden sich die Angeklagten zudem bereits ein volles Jahr in Untersuchungshaft, was für Beide die erste Hafterfahrung war, da sie beide nicht vorbestraft waren.

Nach der zweitägigen Hauptverhandlung hatte die Staatsanwältin für den Tunesier 4 Jahre, für den Iraner 3 Jahre 6 Monate beantragt. Das Landgericht schloß sich jedoch dem Antrag des Verteidigers des Iraners an und verurteilte ihn zu 2 Jahren und 6 Monaten. Da sich der Iraner schon seit 1 Jahr in Haft befindet und Ersttäter ist kann er mit einer Reststrafaussetzung nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe und damit in 8 Monaten rechnen. Wegen der mitangeklagten weiteren Delikte wurden die Beiden freigesprochen.

10. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-10 10:34:462015-01-31 23:37:39Freiheitsstrafen von knapp 3 Jahren und 2 Jahren 6 Monaten für zwei Kokainhändler

6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung für Körperverletzung

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein etwa dreißig Jahre alter Mann aus Lettland (Verteidiger RA Florian Schneider) wurde heute vom Amtsgericht München wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Lette, der sich mit Unterbrechungen seit ungefähr 2 Jahren in Deutschland aufhält, um hier und in der Schweiz zu arbeiten, war angeklagt worden, Ende Juni diesen Jahres an der Isar einen achtundzwanzigjährigen Handwerker, der sich gerade in der Mittagspause entspannen wollte, ins Gesicht geschlagen zu haben. Nach der Überzeugung des Amtsgerichts hatte der Lette an der Isar am Vormittag schon ordentlich Wodka getankt und war dann auf den Handwerker zugegangen, um ihn wegen einer Zigarette anzupumpen. Als er die bekommen hatte wollte er noch eine zweite, die er auch noch bekam. Als er eine dritte Zigarette wollte und eine Abfuhr bekam mit der Begründung, er könne sich jetzt einfach mal Zigaretten kaufen gehen, wurde der Lette aggressiv:

Nach den Aussagen der Zeugen holte er zuerst sein Glied heraus, um den in der Sonne liegenden Handwerker anzupinkeln. Als der aufsprang und ihn wegdrückte schlug er seinem Opfer ins Gesicht. Die sofort herbeigerufene Polizei nahm den schwer alkoholisierten Letten fest, der Ermittlungsrichter nahm ihn sofort in Haft. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am Donnerstag befand sich der Angeklagte somit mehr als drei Monate in Untersuchungshaft.

Sein Geständnis und seine erhebliche Alkoholisierung zwischen 2 und 4 Promille wurden dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zugute gehalten. Sehr zu seinen Lasten wurde allerdings gewertet, dass er in den letzten 2 Jahren, die er ja nur teilweise in Deutschland verbracht hatte, bereits fünfmal straffällig geworden war und jedesmal ganz kurz nach der letzten Verurteilung wieder neue Straftaten begangen hatte. Seine enorme Rückfallgeschwindigkeit hatte also ebenso zu der Strafe beigetragen wie seine desolate Sozialprognose, denn er hat in Deutschland weder einen festen Wohnsitz noch eine feste Arbeit noch irgendwelche Sozialkontakte. Daher hatte er keine Chance auf eine Bewährung.

5. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-05 10:35:462015-01-31 23:38:086 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung für Körperverletzung
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