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Haft für Sex mit 13-Jähriger

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte
Verhandlung, Gericht, Gerichtsverfahren

Übers Internet hatten sie sich kennengelernt.

Ein Anfang Dreißiger aus dem nahen Ausland und eine Dreizehnjährige aus dem Münchner Umland. Die Optik hatte gepaßt, Sympathie war jede Menge auch da. Ein Treffen in einem Hotel in der Umgebung von München wurde vereinbart. Es kam zu Intimitäten und zum Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre soll das so gegangen sein, aus der 13-Jährigen war inzwischen eine Fünfzehnjährige geworden. Der Mann war jeweils für zwei, drei oder vier Tage aus dem Ausland angereist. Er mietete ein Hotelzimmer, wo man sich tagsüber traf.

Aus dem ersten kurzen Treffen war inzwischen eine Beziehung geworden.

Beide fühlen sich ineinander verliebt. Während der Mann ungebunden war und ohne Probleme anreisen konnte, fielen die ständigen Schulschwänzereien des Mädchens langsam auf. Da sie über Nacht nicht weg konnte tauchte sie einfach in der Schule nicht auf, wenn ihr Freund da war. Ein Hinweis ging an die Polizei, die die Beiden nackt im Bett im Hotelzimmer erwischte.

Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers fanden sich dann auch noch Cannabis und Hasch.

Der Verdacht kam auf, dass die Drogen dem inzwischen vierunddreißigjährigen Mann gehören. Obwohl das Mädchen der Polizei unentwegt signalisierte, dass alles in Ordnung ist und alles mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis stattgefunden hatte, kannten die Strafverfolger kein Einsehen. Deshalb erging sofort Haftbefehl und der Mann ging nach Stadelheim. Der Haftbefehl wurde begründet vor allem mit dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch mit dem Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche. Der Mann hatte, – so die Polizei, – nämlich gleich zwei gravierende Straftatbestände verwirklicht.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht.

Der Strafrahmen des 176a des Strafgesetzbuches reicht bis zu 15 Jahren. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist an sich schon jeder sexuelle Kontakt eines über 14-Jährigen mit einem Menschen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch anzusehen und mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Hat auch Geschlechtsverkehr stattgefunden wird das ganze als schwerer sexueller Missbrauch angesehen und mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet.

Hinzu kommt der Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr. 

Die Polizei mutmaßt, dass der Mann dem Mädchen etwas von dem Cannabis abgeben wollte bzw. dass die Beiden die aufgefundenen Drogen im Hotel gemeinsam konsumieren wollten. Dies würde ebenfalls eine schwere Straftat darstellen. Denn grundsätzlich ist es einem über 18-Jährigen verboten, an einen unter 18-Jährigen Drogen abzugeben. Auch hier gilt ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren.

Für beide Delikte sieht das Gesetz aber immerhin vor, dass ausnahmsweise auch ein geringerer Strafrahmen angewendet werden kann.

Sowohl die Vorschrift des 176a Absatz 2 des Strafgesetzbuches als auch die des 29a des Betäubungsmittelgesetzes sehen vor, dass der Richter die Taten auch als minder schwere Fälle einstufen kann. Dann würde sich der Strafrahmen von zwei auf ein Jahr bzw. von einem Jahr auf drei Monate reduzieren.

Entscheidend für die Anwendung dieser günstigeren Strafrahmen ist die Gesamtbetrachtung des Falles.

Der Beschuldigte bewegt sich auf einem schmalen Grat. Bei Anwendung der Regelstrafrahmen würde dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 3 oder 4 Jahren drohen.Würde es durch engagierte Verteidigung gelingen, die Sache als minder schweren Fall darzustellen, hätte der Mann Aussicht auf eine Strafe von 2 bis 3 Jahren. Ob es für eine Bewährung reicht ist die ganz große Frage. So oder so, der Beschuldigte hat auf jeden Fall bis zur Hauptverhandlung, in der alle diese Punkte geklärt werden können, mit einer Untersuchungshaft von etwa 6 Monaten zu rechnen.

9. Februar 2017/von Florian Schneider
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