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Beschneidung ist Körperverletzung

Allgemein

In einem neuen Urteil hat das Kölner Landgericht die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und damit festgestellt, dass Beschneidung von Jungen ungeachtet des Wunsches der Eltern und ungeachtet der religiösen Motivation strafbar ist. Hintergrund der Entscheidung war die Beschneidung eines muslimischen Jungen durch einen Arzt, der auf den Wunsch der Eltern den ärztlichen Eingriff vorgenommen hatte. Der Arzt wurde wegen Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Köln hatte den Arzt in I. Instanz wegen des Vorliegens der Einwilligung der Eltern in die Beschneidung freigesprochen, was das Landgericht im Ergebnis bestätigte: Denn nach der Meinung der Berufungsrichter sei sich der Arzt über das Unrecht der Beschneidung wegen der bislang ungewissen Rechtslage nicht bewusst gewesen und habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Allerdings stellte das Landgericht fest, dass eine Beschneidung als Körperverletzung zu werten ist.

Das Landgericht bejahte also die Strafbarkeit der Beschneidung als vorsätzliche Körperverletzung, da die Beschneidung mit irreparablen Folgen für den Jungen verbunden sei und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes durch den Eingriff erheblich verletzt. Das Entscheidende an diesem Urteil ist, dass nach der Rechtsauffassung des Landgerichts das Selbstbestimmungsrechts des Kindes als höherrangig zu werten ist sowohl gegenüber der Religionsfreiheit als auch gegenüber der Entscheidung der Eltern, die über ihre Kinder in dieser Hinsicht nicht frei entscheiden dürfen.

Das Urteil der Kölner Landgerichts hat allerdings keine Bindungswirkung für andere Gerichte, das heißt, andere deutsche Gerichte können also durchaus nach wie vor die Beschneidung eines Kindes im Auftrag der Eltern als straflosen ärztlichen Eingriff werten. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung kann hier endgültig klare Verhältnisse schaffen. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft Köln das freisprechende Urteil des Landgerichts nicht als Anlaß genommen hat, in Revision zu gehen und das Oberlandesgericht um eine Entscheidung zu bitten.

4. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-04 17:59:062014-08-19 17:59:25Beschneidung ist Körperverletzung

Haftbefehl für Stalking

Allgemein

Ein etwa sechzig Jahre alter Mann wurde soeben von der Polizei verhaftet. Begründung: Er habe in den letzten Wochen mehreren Frauen Zettel vor die Wohnungstüren gelegt, die heftige sexuelle Sprüche und krasse Beleidigungen enthielten. Verwunderlich ist, dass ihm die Frauen fast alle weitgehend unbekannt waren. Die reagierten nicht nur geschockt, sondern vor allem erschreckt. Der Tatvorwurf lautet also auf Nachstellung und Beleidigung. Das Amtsgericht München erließ daraufhin einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten mit der Begründung, der Tatnachweis sei wegen der vorliegenden Zettel so gut wie geführt und Haftgrund sei Fluchtgefahr. Haftgrund der Fluchtgefahr ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Beschuldigte wohnsitzlos ist und in der letzten Zeit lediglich im Obdachlosenasyl in der Pilgersheimerstrasse genächtigt hat. Da er vielfach vorbestraft ist wurde von der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München ohne großes Federlesen die Fluchtgefahr bejaht.

Der Beschuldigte selbst bestreitet den Tatvorwurf nicht. Er hat bereits einen erheblichen Teil seines Lebens im Knast verbracht. Auch so banal erscheinender Tatvorwürfe wie Beleidigung und Nachstellung, – also Stalking, – können daher nicht nur einen Haftbefehl zur Folge haben, sondern durchaus in eine unbedingte Freiheitsstrafe münden.

Der Beschuldigte muss sich nun als erstes darum bemühen, für den Richter eine Erklärung für sein Verhalten zu finden, und dann hoffen, dass ihm das Amtsgericht München die verbüßte Untersuchungshaft bei der Berechnung der Freiheitsstrafe so anrechnet, daß er zumindest nach der Urteilsverkündung wieder raus kommt.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-03 17:47:262014-08-19 17:47:45Haftbefehl für Stalking

Anklage wegen Wiesn-Maßkrugwurfs

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein achtundzwanzigjähriger Münchner hat zur Zeit das Vergnügen, sich erneut mit dem ganzen Ärger des letzten Oktoberfestes befassen zu müssen. Nachdem er das letzte halbe Jahr in dem Gefühl verbracht hatte, alles gut überstanden zu haben, gab es nun ein böses Erwachen: Beim Öffnen seiner Post hielt er plötzlich und unerwartet ein Schreiben seines bisherigen Anwalts in Händen, der ihm mitteilte, dass er von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung angeklagt worden sei und sich in den nächsten Wochen vor dem Amtsgericht München verantworten müsse. Die Anklage hatte seinen Besuch auf der Wiesn letztes Jahr zum Gegenstand, als er mit einem schwarzen Jugendlichen und dessen Freunden Ärger bekommen hatte, der behauptet hatte, er habe ihm einen Maßkrug an den Kopf geworfen. Der Münchner war von den Securities sofort aus dem Zelt geworfen und wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt worden, obwohl es sichtbare Verletzungen bei dem Schwarzen nicht gab.

Die Besonderheit des Falles liegt aber darin, daß der Mann die Sache zunächst als erledigt angesehen hatte, – da ja seiner Meinung nach eindeutig nix passiert war, – und sich mit seiner Freundin Richtung Wiesnausgang bewegt hatte. Als er gerade dabei war, den Hügel hinauf Richtung zu erklimmen, traf er wieder auf den Schwarzen und dessen Freunde, die ihm aufgelauert hatten und ihn nun nach Strich und Faden zusammen traten. Glücklicherweise war damals nicht nur in dem Zelt bei dem vermeintlichen Maßkrugwurf Security schnell da, sondern auch bei der Treterei an dem Hügel. Der Schwarze und seine Freunde wurden festgenommen und inzwischen auch verurteilt zu Jugendarrest.

Der Münchner allerdings bekam mit der Post seines bisherigen Verteidigers die Rache des Schwarzen zu spüren, der ihn wegen seiner eigenen Verurteilung angezeigt hatte wegen eines vorgeblichen Maßkrugwurfs. Ganz offenkundig hatte sein bisheriger Anwalt auch nicht so besonders viel getan während des Ermittlungsverfahrens, sondern einfach abgewartet, so daß der Münchner sich nun vor dem Strafrichter wird verantworten müssen und alleine gegen die Aussagen der drei vermeintlichen Zeugen steht. Da er im Gegensatz zu dem Schwarzen nach den Erwachsenensrafrecht verurteilt werden wird droht ihm eine Mindeststrafe von 6 Monaten.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-03 17:46:372015-01-31 23:57:49Anklage wegen Wiesn-Maßkrugwurfs

Anklage wegen Körperverletzung in einem Landsberger Club

Jugendliche - Heranwachsende

Ein Achtzehnjähriger aus der Umgebung von Landsberg am Lech (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben sehr unerfreuliche Post in seinem Briefkasten vorgefunden: Ein gelbes Kuvert enthielt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg, die einen Vorfall in einem Landsberger Club in der letzten Faschingszeit zum Gegenstand hatte, als der Angeklagte beim Verlassen des Clubs Ärger mit einem anderen Gast hatte. Der Angeklagte war damals gerade auf der Treppe Richtung Ausgang unterwegs, als ein anderer Gast, der sich wohl von ihm bedrängt gefühlt hatte, ihm einen derben Schlag versetzt hatte. Er schlug zurück und verpaßte dem Angreifer ein Veilchen. Da der andere Gast seine Freundin als Zeugin dabei hatte wurde der Achtzehnjährige sofort von den Securities festgehalten und der Polizei übergeben. Selbstredend wußten weder der anderere Gast noch seine Freundin bei ihren Aussagen bei der Polizei auch nur das Geringste von einem eigenen ersten Schlag gegen den Achtzehnjährigen zu berichten.

Der Achtzehnjährige versuchte sich bei seiner Vernehmung bei der Polizei zu verteidigen und bestritt nicht, den Anderen geschlagen zu haben, stellte seinen Schlag aber als Notwehr dar. Nach seiner eigenen Schilderung allerdings kann von einer echten Notwehrlage nicht ausgegangen werden, da der Angriff des Anderen auf der Treppe mit dem einzigen Schlag als abgeschlossen gelten musste und er somit kein Recht mehr hatte, zurück zu schlagen. Rechtlich sind also sowohl sein Schlag gegen den anderen Gast als auch der Erstschlag des Anderen als selbständige Körperverletzungshandlungen zu werten, das Problem des Angeklagten besteht aber darin, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist wegen Körperverletzung und weder Polizei noch Staatsanwalt ihm glaubten. Der Andere stellt sich also erfolgreich als Opfer dar und kommt straffrei davon, obwohl er sich genauso wegen Körperberletzung strafbar gemacht hatte.

Da der Angeklagte bei der Tatzeit mit 18 Jahren noch als Heranwachsender zu gelten hat wird auf ihn Jugendrecht angewendet werden. Er wird sich deshalb in der nächsten Zeit vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Landsberg verantworten müssen, der sich wohl ganz gut an ihn erinnern können wird. Da der Angeklagte schon ein paar Mal Jugendarrest verbüßt hatte erwartet ihn nun im Falle einer Verurteilung eine Jugendstrafe. Um eine Bewährung zu erreichen wird er sich gut auf die Verhandlung vorbereiten müssen.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-03 17:45:542015-01-31 23:58:38Anklage wegen Körperverletzung in einem Landsberger Club
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