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Anklage wegen Wiesn-Maßkrugwurfs

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein achtundzwanzigjähriger Münchner hat zur Zeit das Vergnügen, sich erneut mit dem ganzen Ärger des letzten Oktoberfestes befassen zu müssen. Nachdem er das letzte halbe Jahr in dem Gefühl verbracht hatte, alles gut überstanden zu haben, gab es nun ein böses Erwachen: Beim Öffnen seiner Post hielt er plötzlich und unerwartet ein Schreiben seines bisherigen Anwalts in Händen, der ihm mitteilte, dass er von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung angeklagt worden sei und sich in den nächsten Wochen vor dem Amtsgericht München verantworten müsse. Die Anklage hatte seinen Besuch auf der Wiesn letztes Jahr zum Gegenstand, als er mit einem schwarzen Jugendlichen und dessen Freunden Ärger bekommen hatte, der behauptet hatte, er habe ihm einen Maßkrug an den Kopf geworfen. Der Münchner war von den Securities sofort aus dem Zelt geworfen und wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt worden, obwohl es sichtbare Verletzungen bei dem Schwarzen nicht gab.

Die Besonderheit des Falles liegt aber darin, daß der Mann die Sache zunächst als erledigt angesehen hatte, – da ja seiner Meinung nach eindeutig nix passiert war, – und sich mit seiner Freundin Richtung Wiesnausgang bewegt hatte. Als er gerade dabei war, den Hügel hinauf Richtung zu erklimmen, traf er wieder auf den Schwarzen und dessen Freunde, die ihm aufgelauert hatten und ihn nun nach Strich und Faden zusammen traten. Glücklicherweise war damals nicht nur in dem Zelt bei dem vermeintlichen Maßkrugwurf Security schnell da, sondern auch bei der Treterei an dem Hügel. Der Schwarze und seine Freunde wurden festgenommen und inzwischen auch verurteilt zu Jugendarrest.

Der Münchner allerdings bekam mit der Post seines bisherigen Verteidigers die Rache des Schwarzen zu spüren, der ihn wegen seiner eigenen Verurteilung angezeigt hatte wegen eines vorgeblichen Maßkrugwurfs. Ganz offenkundig hatte sein bisheriger Anwalt auch nicht so besonders viel getan während des Ermittlungsverfahrens, sondern einfach abgewartet, so daß der Münchner sich nun vor dem Strafrichter wird verantworten müssen und alleine gegen die Aussagen der drei vermeintlichen Zeugen steht. Da er im Gegensatz zu dem Schwarzen nach den Erwachsenensrafrecht verurteilt werden wird droht ihm eine Mindeststrafe von 6 Monaten.

3. Juni 2012/von Florian Schneider
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