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Schlagwortarchiv für: Urteil

Freispruch wegen KV

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Angeklagte kosovarischer Herkunft lebt schon länger in Deutschland. Bei seiner Tätigkeit auf dem Bau lernte er andere Kosovaren kennen. Er arbeitete bei ihnen viel und verdiente wenig. Als es Ärger gab wegen der Bezahlung stand plötzlich die Polizei bei ihm zuhause vor der Wohnungstüre. Seine Arbeitgeber hatten ihn angezeigt wegen Körperverletzung. Am Ende hieß es jedoch Freispruch wegen KV (Verteidiger RA Florian Schneider).

Der Tatvorwurf war von Anfang an konstruiert, seine Arbeitgeber hatten ihn nur deshalb angezeigt, um ihn unter Druck zu setzen und zu verhindern, dass der Angeklagte Forderungen gegen sie stellt.

Die Verhandlung vor dem Amtsgericht München war ein Erlebnis besonderer Art. Die beiden Arbeitgeber versuchten dem Gericht weiszumachen, dass der Angeklagte einen von Beiden geschlagen hatte. Weder konnten sie Verletzungen nachweisen. Noch waren sie dazu imstande, eine einigermaßen glaubhafte und nachvollziehbare Aussage zu machen.

Die beiden Belastungszeugen widersprachen sich an mehreren Punkten.

Obwohl sie behaupteten, Beide eine KV zu Lasten des einen von ihnen mitbekommen zu haben. Nachfragen konnten sie nicht beantworten. Im Kreuzverhör gingen sie unter. Glaubhaft erschien nur der Angeklagte selbst! Dem Richter kamen mehr und mehr Zweifel.

Freispruch wegen KV urteilte deshalb das Amtsgericht am Ende.

Ein Gericht muss freisprechen, wenn es Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Eine Verurteilung geht nur dann, wenn der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt hat. Auch geringfügige Zweifel können zum Freispruch führen. Der Grundsatz lautet nämlich im Zweifel für den Angeklagten!

Gerade bei dieser Art Anklagen heißt es am Ende oft Freispruch wegen KV!

Gerade bei Anklagen wegen Körperverletzung ist die Erfolgsquote hoch. Geschädigte erstatten oft in der ersten Wut Anzeigen, ohne lange zu überlegen. Bei Nachfragen gehen sie dann unter.  Zeugen fehlen demgegenüber oft oder haben schlechte oder keine Erinnerung. Steht dann die Aussage des Angeklagten gegen die des oder der Geschädigten bleibt dem Richter dann nur das Urteil Freispruch wegen KV!

16. August 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-08-16 14:31:392022-08-16 15:18:37Freispruch wegen KV

Maßregel statt Haft

Strafvollzug

Der Dreißigjährige (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte es als großen Erfolg verbucht. Nach jahrelangem Drogenkonsum und vielen Verurteilungen sollte es nun endlich mit einer Therapie klappen. Viele Anläufe zu freiwilligen Therapiemaßnahmen waren gescheitert. Therapie also anstelle einer langen Haftstrafe. Gleich zwei Amtsgerichte erkannten nach entsprechenden Begutachtungen kurz hintereinander auf Maßregel statt Haft.

Maßregel statt Haft bedeutet für einen Angeklagten Drogentherapie statt Knast.

Angesichts der Sinnlosigkeit langer Haftstrafen ein echter Fortschritt. Strafvollzug in den regulären Justizvollzugsanstalten bewirkt letztlich nicht viel bei den Verurteilten. Die Rückfallquoten sind hoch. Im Knast gibts wenig Perspektiven und viel Drogen. Verlorene Zeit anstelle sinnvoller Therapien.

Die Maßregel statt Haft wird im Urteil zusammen mit einer Haftstrafe angeordnet.

Zunächst findet der Vorwegvollzug eines gewissen Anteils Haftzeit statt, meist die angerechnete U’haftzeit und ein wenig Strafhaft schon mal oben drauf. Dann wechselt der Verurteilte in die Klinik. Arbeitet er hier engagiert mit und absolviert er erfolgreich seine Drogentherapie bekommt er den Rest der Strafe auf Bewährung.

Gibts Probleme in der Theapieeinrichtung fliegt er aus der Klinik raus.

Dem Verurteilten wird in diesem Fall ein Abbruchschreiben mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei der Strafvollstreckungskammer den Abbruch der Maßregel. Die Grundlage hierfür ist eine Stellungnahme der Klinik, wonach der Abbruch empfohlen wird, weil eine Fortführung der Maßregel keinen Erfolg mehr verspricht.

Das Gericht trifft die Entscheidung, ob es weiter Maßregel statt Haft heißt.

Die Stellungnahme der Klinik wird dem Verurteilten mitgeteilt. Sinnvollerweise bespricht der Verurteilte diese zunächst mit einem Verteidiger. Sodann muss eine Gegenvorstellung hierzu ans Gericht geschickt werden. Der Verurteilte sollte sich gute Argumente überlegen, wie er dem Abbruchantrag entgegnen kann.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Gericht nehmen alle Beteiligten Stellung.

Bei diesem Anhörungstermin äußern sich sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Verurteilte und sein Verteidiger und die Psychologen. Die Strafvollstreckungskammer trifft dann eine Entscheidung. Regelmäßig orientieren sich die Richter allerdings an den Empfehlungen der Ärzte und Psychologen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb meist stattgegeben.

Dem Verurteilte bleibt dann nur noch die sofortige Beschwerde.

Entscheidet auch das Oberlandesgericht auf Abbruch gehts direkt zurück in den Knast. Hier muss dann zumeist die gesamte restliche Haftstrafe verbüßt werden. Angerechnet werden allerdings nach wie vor die Zeiten in der Untersuchungshaft und die im Maßregelvollzug. Problem allerdings: Mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung schaut’s nach einem Abbruch schlecht aus!

Nach einem Abbruch droht in der Regel die Endstrafe.

Der Verurteilte hat durch den Abbruch bewiesen, dass er nicht bewährungswürdig ist. Er muss sich im Strafvollzug deutlich stärker engagieren als andere Häftlinge, wenn er früher raus will.

8. August 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/straftaten-ibiza-video-strache.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-08-08 11:38:082022-08-08 11:44:00Maßregel statt Haft

Jugendstrafe für Messerstecherei

Jugendliche - Heranwachsende

Das Münchner Jugendgericht hat heute eine Sechzehnjährige zu zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Jugendliche erhielt eine Jugendstrafe für Messerstecherei. Sie hatte als Fünfzehnjährige einem anderen gleichaltrigen Mädchen in einem Münchner U-Bahnhof mit dem Messer zweimal in den Oberschenkel und einmal in die Hand gestochen. Außerdem hatte sich die Jugendliche nach den Ermittlungen der Polizei im Herbst zuvor mehrere Male mit anderen Mädchen in München geprügelt. Jugendstrafe für Messerstecherei stand am Ende der Verhandlung.

Aufgrund der Höhe der Strafe gab es die Jugendstrafe für Messerstecherei ohne Bewährung!

Für die Jugendliche hatte es aus der Sicht des Gerichts keine Chance für eine Bewährung gegeben. Sie war kurz vor den beiden Schlägereien im Herbst letzten Jahres schon zweimal vor Gericht gestanden. Ebenfalls wegen Körperverletzung! Aus der Sicht des Gerichts definitiv eine zu hohe Rückfallgeschwindigkeit!

Die Jugendliche war letztes Frühjahr sofort nach der Messerstecherei verhaftet worden.

Sie befand sich zum Zeitpunkt des Urteilsspruches damit seit 11 Monaten in Untersuchungshaft in der Frauenhaftanstalt. Eine lange Haftzeit schon vor der Verurteilung! Wegen der Coronabeschränkungen auch eine besonders belastende Haft! Besuche durch die Familie waren nicht so einfach möglich.

Die Staatsanwaltschaft hatte für das Mädchen sogar zwei Jahre 10 Monate Jugendstrafe für Messerstecherei gefordert.

Das Amtsgericht ist mit seinem strengen Urteil also sogar noch unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft geblieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht die Staatsanwaltschaft aber in Berufung.

Sollte Berufung eingelegt werden würde die Sache vor der Jugendkammer neu verhandelt werden.

2 Berufsrichter und zwei Schöffen würden den Fall komplett neu aufrollen. Bis dahin würde es etwa drei Monate dauern. Bis zum Zeitpunkt des Urteils der Jugendkammer würde sich die Jugendliche weiter in Untersuchungshaft befinden. Ohne Rechtsmittel würde das Urteil eine Woche nach der Verkündung rechtskräftig werden. Die Jugendliche würde dann in den Jugendstrafvollzug gehen. Die 11 Monate Untersuchungshaft würden bei der Strafzeitberechnung angerechnet werden.

Der Strafvollzug für Jugendliche bedeutet tatsächlich aber auch oft eine Chance für Jugendliche.

Viele Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen kriegen ihr Leben in Freiheit nicht hin. Mit Schule und Berufsausbildung hat es bis zur Inhaftierung oft nicht so sehr gut ausgesehen. In der Jugendhaftanstalt sind dagegen Schulabschlüsse und Berufsausbildungen möglich.

1. Februar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-01 17:11:112022-02-02 16:20:35Jugendstrafe für Messerstecherei

Revision erfolgreich

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Angeklagte hatte nicht damit gerechnet. Der für die Münchner Justiz zuständige Senat am BGH ist nicht gerade für einen großzügigen Umgang mit Revisionen bekannt. Daher kann ein Verteidiger (RA Florian Schneider) nicht wirklich oft seinem Mandanten mitteilen „Revision erfolgreich“!

Als es hieß „Revision erfolgreich“ war dies daher ein Erfolg.

Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war innerhalb offener Bewährung erneut und sogar einschlägig straffällig geworden. 8 Vorstrafen wegen Betrugs hatte er schon auf seinem Konto. Das Landgericht München I hatte im April 2019 deshalb nicht mehr wirklich viel zu seinen Gunsten verbuchen können. Fast 4 Jahre lautet daher der Richterspruch. Die Revision sollte das Verfahren in bessere Bahnen lenken.

Der BGH sah Anlass zur teilweisen Aufhebung.

Die Schadensberechnung bei den geschädigten Damen hatte nicht die Zustimmung des Senats gefunden. Der Angeklagte hatte ein nicht sehr häufiges Ziel verfolgt. In einer Krise mit seiner Lebensgefährtin hatte er auf Abhilfe gesonnen. Und bei Ebay ein Inserat geschaltet.

Angeboten wurden durch ihn Jobs für Bardamen in einem Nachtclub.

Die Resonanz war hoch. Jede Menge junger Mädels meldete sich Anfang 2018 bei ihm. Ihnen waren lukrative Beschäftigungen in einem demnächst zu eröffnenden Club an der Bar in Aussicht gestellt worden. Ausweislich der Arbeitsverträge hatte es sogar eine ganze Menge Geld dafür geben sollen. Die Bewerberinnen waren darüber informiert worden, dass der Club noch nicht offen sei. Aber bald eröffnet werde. Dafür brauche man jede Menge Servicepersonal. Die Frauen sollten bis dahin schon mal in der Wohnung des Angeklagten üben. Schreiben von Speisekarten und Sicherheitstraining mit den zukünftig aufdringlichen Kunden zum Beispiel. Und Fotos brauche man. Das Inhaber-Ehepaar wolle dies so, hieß es.

Für die Website würden auch Dessous-Bilder gebraucht, außerdem einige Nacktaufnahmen und sogar Pornos.

Hieß es. Als den Mädels Zweifel kamen zeigte ihnen der Angeklagte Emails der vermeintlichen Chefs. Aus denen ergaben sich die Aufgaben. Das Zögern der jungen Mädels überwand der Angeklagte mit tollen Honorarangeboten fürs Ausziehen und die Drehs. Mehrere Tausend Euros sollte es für die Pornodrehs geben. Da die 18- bis 20-jährigen Frauen allesamt komplett pleite waren und dringend Geld brauchten machten sie mit. In ihrer Situation war ein Taui einfach viel Geld!

Leider gabs jedoch weder den Nachtclub noch die Jobs, der Angeklagte selbst war komplett pleite.

Die Chefs gab’s auch nicht, die Mails hatte der Angeklagte selbst geschrieben. In seiner Wohnung in München hatte der Angeklagte eine richtige Show abgezogen. Er hatte ein regelrechtes Betrugsszenario aufgebaut. Gezahlt hatte der Angeklagte nie. Denn er selbst hatte ja keinen Sou. Die Mädels hatten also nicht nur keinerlei Lohn erhalten für ihre Tätigkeiten in der Wohnung. Auch die Nacktaufnahmen machten sie also ebenso umsonst, ebenso wie die Pornos. Dem Angeklagten war es alleine darauf angekommen, mit vielen jungen Mädels Sex zu haben. Sonst gar nix!

Revision erfolgreich hieß es daher alleine deshalb, weil das Landgericht nach Meinung des BGH die Schadenssummen falsch berechnet hatte. Denn der Schaden hatte nach Meinung des BGH alleine in dem Gratis-Sex bestanden.

Und in sonst nix! In dem neuen Durchgang nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht München I soeben im Dezember war das Gericht vor einer ungewöhnlichen Aufgabe gestanden. Es mußte berechnen, was der Sex wert war, den sich der Angeklagte betrügerisch erschlichen hatte. Denn nur ein Teil der Frauen hatte vor Gericht zugegeben, mit dem Angeklagten aus freiem Entschluss Spaß am Sex gehabt zu haben. Einige Mädels hatten sich schwer getäuscht gefühlt.

Die Revision war erfolgreich, das Ergebnis ist sehenswert.

Die Strafe wurde beim zweiten Durchgang um fast ein Jahr auf 3 Jahre reduziert. Infolge der Neuberechnung des Gesamtschadens mußte die ursprüngliche Strafe reduziert werden. Sex in Euro berechnet ist einfach nicht so sehr viel wert. Dem Angeklagten steht damit nach fast drei Jahren Untersuchungshaft im Frühling die Entlassung bevor.

 

16. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-16 15:14:292020-12-16 15:34:12Revision erfolgreich
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