• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Nicht alle Messer sind verboten

Waffengesetze
Recht am eigenen Bild, Wirtschaftsstrafrecht

Messerstechereien im öffentlichen Raum nehmen zu. Das gesellschaftliche Bewusstsein registriert immer mehr harte Auseinandersetzungen, die mit Messern ausgetragen werden. Insbesondere zwischen Jugendlichen scheint es hier eine deutliche Zunahme zu geben. Obwohl das Waffengesetz das Mitführen gerade der gefährlichsten Arten von Messern verbietet. Allerdings gilt: Nicht alle Messer sind verboten!

Das Waffengesetz regelt sehr ausführlich, welche Messer verboten sind und welche nicht.

Verboten sind nach § 42a des Waffengesetzes Einhandmesser. Auch Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge von mehr als 12 cm. Ausnahmen gelten natürlich für den, der solche Messer beruflich benötigt. Das handelsübliche Schweizer Klappmesser fällt nicht unter das Verbot: Es muss mit beiden Händen geöffnet werden. Vor allem hat es eine Klinge von weniger als 12cm.

Nicht alle Messer sind verboten bedeutet, dass das Führen nur von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten ist.

Der bloße Besitz ist dagegen erlaubt, soweit er sich auf den privaten Bereich bezieht. Der 23-jährige Handwerker hatte genau dies im Auge. Er muss als Schreiner ständig mit Messern arbeiten. Nimmt er eines seiner Arbeitsmesser in der Hosentasche mit so ist dies Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Polizei sah dies anders.

Die Polizei fand bei einer Kontrolle sein Arbeitsmesser in der Hosentasche und beanstandete dies.

Das Arbeitsmesser hatte zwar eine Klingenlänge von weniger als 12 cm. Allerdings sah es aus wie ein Einhandmesser. Ohne es zu sein. Alleine die Optik führte zur Sicherstellung. Und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Nach Abgabe der Sache erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über mehr als € 500 gegen den Schreiner.

Sein Verteidiger RA Florian Schneider legte Einspruch ein mit der Begründung, nicht alle Messer sind verboten.

Die Prüfung des Messers durch die Polizei war oberflächlich und voreingenommen. Das Arbeitsmesser war definitiv kein Einhandmesser. Sollte die Behörde von ihrer Meinung nicht abrücken müßte das Amtsgericht München die Sache verhandeln. Dann müßte das Messer gutachterlich untersucht werden. Maßgeblich wäre dann, ob das Arbeitsmesser wirklich unter den Begriff des Einhandmessers fällt und ob der betroffene Handwerker es dann nicht berechtigtermaßen in der Hosentasche haben durfte.

25. Mai 2022/von Florian Schneider
Schlagworte: Messer, Ordnungswidrigkeit, Straftat, Waffen, Waffengesetz
Eintrag teilen
  • Per E-Mail teilen
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/recht-am-eigenen-bild-wirtschaftsstrafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-25 16:36:432022-05-26 15:36:50Nicht alle Messer sind verboten
Das könnte Dich auch interessieren
Betrug, Diebstahl, Kreditkarte Kündigung wegen Straftat im Betrieb
Waffengesetz, Raub, Mord, Schusswaffe Verfahrenseinstellung gegen Mehrfachtäter
Strafrechtskanzlei München RA Florian Schneider Verteidiger bei Haftbefehl
Waffengesetz, Raub, Mord, Schusswaffe Nur Geldstrafe für Diebstahl mit Waffe
Waffengesetz, Raub, Mord, Schusswaffe Durchsuchung wegen Waffen
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Link to: Weniger Strafe mit einem TOA Link to: Weniger Strafe mit einem TOA Weniger Strafe mit einem TOAStrafrecht Anwalt München, Fachanwalt Strafrecht Link to: Kündigung wegen Straftat im Betrieb Link to: Kündigung wegen Straftat im Betrieb Betrug, Diebstahl, KreditkarteKündigung wegen Straftat im Betrieb
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen