• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Kündigung wegen Straftat im Betrieb

Eigentumsdelikte
Betrug, Diebstahl, Kreditkarte

Die etwa 50-jährige Angestellte eines Supermarktes war reichlich geschockt. Als sie zur Leiterin des Marktes gerufen wurde standen zwei Polizeibeamte mit im Raum. Sie wurde konfrontiert mit Vorwürfen des Bandendiebstahls. Gleichzeitig wurde ihr die Kündigung wegen ihrer Straftat im Betrieb erklärt. Die Begehung von Straftaten auf der Arbeitsstelle rechtfertigt natürlich immer eine Kündigung. Das ist klar. Der Streit geht aber meistens darum, ob ein Arbeitgeber schon bei einem bloßen Verdacht kündigen darf.

Die Kündigung wegen einer Straftat im Betrieb ist oft als Verdachtskündigung anzusehen.

Denn meist ist es so, dass der Arbeitgeber nur einige Hinweise darauf hat, dass ein Arbeitnehmer ihm geschadet hat. Die Beweise werden zumeist erst später nach Erstattung der Anzeige von der Polizei ermittelt. Es wird also regelmäßig nur auf einen Verdacht hin gekündigt.

Die meisten sog. Verdachtskündigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Denn sehr oft beinhaltet die (fristlose) Kündigung lediglich die Behauptung einer Straftat. Weder wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, was man ihm vorwirft. Noch erfährt er irgendetwas über die Beweislage gegen ihn. Er wird einfach fristlos rausgeschmissen.

Ganz wichtig ist es, bei solchen Gesprächen mit dem Chef nix zu unterschreiben!

Dem Arbeitgeber ist natürlich klar, wie wackelig seine Kündigung ist. Er arbeitet deshalb überfallartig mit dem Überraschungsmoment. Der Mitarbeiter wird ins Büro gerufen. Es werden ihm dann strafrechtliche Vorwürfe gemacht. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Die soll er unterschreiben. Damit ist der Arbeitsvertrag ohne Kündigung beendet.

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung wegen Straftat im Betrieb als unschuldig.

Jedenfalls so lange, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer denselben Rechtsschutz hat wie jeder andere Arbeitnehmer. Er kann sich gegen eine solche Verdachtskündigung zur Wehr setzen. Dies tut er, indem er das Arbeitsgericht anruft. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Zugang in den Gerichtseinlauf. Zusätzlich kann der Gekündigte vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber dann seine Kündigung nachbessern.

3. Juni 2022/von Florian Schneider
Schlagworte: Arbeitsstelle, Kündigung, Straftat, Verdachtskündigung
Eintrag teilen
  • Per E-Mail teilen
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-06-03 14:01:372022-06-03 14:07:34Kündigung wegen Straftat im Betrieb
Das könnte Dich auch interessieren
Verkehrsstrafrecht, fahrlässige Tötung, Alkohol am Steuer Security ohne Waffe
Verhandlung, Gericht, Gerichtsverfahren Verteidigerwechsel möglich
Recht am eigenen Bild, Wirtschaftsstrafrecht Nicht alle Messer sind verboten
Vergewaltigung, Entführung, Sexuelle Nötigung Keine Kündigung bei Strafverfahren

Kategorien

Neueste Beiträge

  • 4 Jahre für versuchten Totschlag 17. Juni 2022
  • Kündigung wegen Straftat im Betrieb 3. Juni 2022
  • Nicht alle Messer sind verboten 25. Mai 2022
  • Weniger Strafe mit einem TOA 13. Mai 2022
  • Aussagepflicht für Zeugen 5. Mai 2022
  • Strafanzeige zurücknehmen? 7. April 2022
  • Verteidigerwechsel möglich 4. April 2022
  • Unterlassungsklage wg Beleidigung 15. Februar 2022
  • Gewaltschutzantrag gegen Schläger 8. Februar 2022
  • Jugendstrafe für Messerstecherei 1. Februar 2022

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen Drogenhandel durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger Zeuge
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nicht alle Messer sind verbotenRecht am eigenen Bild, WirtschaftsstrafrechtFestnahme, Handschellen4 Jahre für versuchten Totschlag
Nach oben scrollen