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in dubio pro reo

Allgemein

Der im Strafprozess bedeutende sog. Zweifelsgrundsatz, auch genannt in dubio pro reo, hat Verfassungsrang und beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip des fair trial gemäß den Art. 103 Absatz II des Grundgesetzes (GG) und Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er besagt, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Sobald seitens des Gerichts Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen ist eine Verurteilung unzulässig. Der Zweifelssatz gilt dabei nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Ermittlungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft muss bei fehlendem Tatnachweis die Ermittlungen einstellen, da eine Anklage vor Gericht keinen Bestand hätte. Auch für die Tätigkeit des Strafverteidigers spielt der in dubio pro reo – Grundsatz eine wichtige Rolle. Für eine gute Verteidigung vor Gericht ist es also wichtig, Zweifel beim Gericht auszulösen.

Das klassische Ergebnis der erfolgreichen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zeigte sich in dem aufsehenerregenden Einbruch in das Berliner KaDeWe im Jahr 2009: Die Täter waren durch einen Schacht in die Juwelierabteilung des Kaufhauses geklettert und hatten dann Schmuck mit einem Wert von mehreren Mio. Euro gestohlen. Einer der Täter hatte dabei seinen Handschuh am Tatort verloren, so dass der Fall anhand der DNS des Täters für die Ermittlungsbehörden zunächst aufgeklärt zu sein schien. Dem ermittelten Täter hatte aber der Einbruchsdiebstahl allerdings dann doch nicht nachgewiesen werden können, denn der Haken an der ganzen Sache für die Ermittler war, dass der zunächst Tatverdächtige einen eineiigen Zwillingsbruder hatte, dem der Handschuh aufgrund der gleichen DNS ebenso hätte zugeordnet werden können.

Da beide Verdächtige die Tat bestritten hatten war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, den Tatnachweis zu führen. Die ermittler hatten also im Ergebnis das Verfahren einstellen müssen, da für jeden der beiden Verdächtigen der Zweifelsgrundsatz hatte angewendet werden müssen, denn es hatte für beide der Grundsatz gelten müssen, dass der jeweils Andere die Tat hatte begehen können. Auf den ersten Eindruck widerstrebt dieses Ergebnis, denn sicher war, dass einer der Zwillingsbrüder die Tat begangen hatte. Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden war jedenfalls rechtsstaatlich richtig, da wegen der vorliegenden Zweifel an der konkreten Täterschaft der Grundsatz des Im Zweifel für den Angeklagten zur Anwendung hatte kommen müssen.

27. Juni 2012/von Florian Schneider
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