• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Gewaltschutzantrag gegen Schläger

Opfervertretung – Nebenklage
Wirtschaftsrecht Anwalt München

Der Gewaltschutzantrag gegen Schläger ist oft die schnellste Hilfe für Opfer von Tätlichkeiten. Hierfür ist ein Antrag beim Amtsgericht erforderlich. Da es sich um einstweiligen Rechtsschutz handelt reicht eine eidesstattliche Versicherung für die Glaubhaftmachung aus.

Mit einem Gewaltschutzantrag gegen Schläger wird es dem Täter verboten, sich dem Opfer anzunähern.

Eine Strafanzeige bei der Polizei alleine bewirkt dies noch nicht. Die Polizei kann lediglich ein vorläufiges Kontaktverbot sowie evtl. eine Rauswurf aus der gemeinsamen Wohnung für ein paar Tage verhängen. Ein Beschluss nach § 1 Gewaltschutzgesetz dagegen verbietet dem Täter gleich für ein halbes Jahr jegliche Annäherung an das Opfer. Und stellt die Annäherung auch gleich noch unter Strafe!

Sinn eines solchen Gewaltschutzantrages für Schläger ist vor allem, dass dem Täter eine Strafe droht, wenn er dagegen verstößt!

Hier wird also ein eigener neuer Straftatbestand für die Täter geschaffen, die es gar nicht einsehen wollen. Und plötzlich wieder vor der Wohnungstüre stehen. Ein Beschluss nach § 1 GewSchG alleine kann das natürlich nicht verhindern, allerdings steht eben nun die Strafandrohung dahinter. Und damit die Gefahr für den Täter, einen neuen Straftatbestand zu verwirklichen.

Das Amtsgericht informiert die Polizei darüber, dass es gegen den Beschuldigten einen Beschluss nach § 1 GewSchG gibt.

Die Polizei weiß also Bescheid. Steht der Schläger erneut vor der Türe ist sie schnell da. Ein Risiko für den Beschuldigten, gegen den ja sowieso schon ein Verfahren wegen KV läuft. Erhält der Staatsanwalt Kenntnis davon, dass ein Beschuldigter seinem Opfer nachstellt droht ganz schnell ein Haftbefehl zumindest wegen Verdunkelungsgefahr, evtl. auch wegen Wiederholungsgefahr. Das bedeutet dann Untersuchungshaft!

Ein Gewaltschutzantrag gegen Schläger kann nach einem halben Jahr erneuert werden.

Sollte weiterhin vom Täter Gefahr drohen wird einfach ein neuer Antrag beim Amtsgericht gestellt. Der reicht dann wieder ein halbes Jahr lang. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich auch nach einer eventuellen Freilassung aus der Untersuchungshaft an das Annäherungsverbot halten muss.

8. Februar 2022/von Florian Schneider
Schlagworte: Gewaltschutzantrag, opfer, Opferanwalt, Opfervertretung, Schläger, Täter
Eintrag teilen
  • Per E-Mail teilen
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/wirtschaftsstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-08 15:19:402022-02-08 15:19:40Gewaltschutzantrag gegen Schläger
Das könnte Dich auch interessieren
Opfervertretung durch Strafverteidiger
Strafverteidigung Anwalt München, Fachanwalt für Strafrecht Opfer einer Schlägerei wird zum Beschuldigten
Waffengesetz, Raub, Mord, Schusswaffe Jugendstrafe für schweren Raub
Wirtschaftsrecht Anwalt München Opferberatung bei Raub
Adhäsion Strafrecht Anwalt Adhäsion hilft Opfern
Strafverteidigung Anwalt München, Fachanwalt für Strafrecht Strafanzeige zurücknehmen?

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Weniger Strafe mit einem TOA 13. Mai 2022
  • Aussagepflicht für Zeugen 5. Mai 2022
  • Strafanzeige zurücknehmen? 7. April 2022
  • Verteidigerwechsel möglich 4. April 2022
  • Unterlassungsklage wg Beleidigung 15. Februar 2022
  • Gewaltschutzantrag gegen Schläger 8. Februar 2022
  • Jugendstrafe für Messerstecherei 1. Februar 2022
  • Haftstrafe für Landfriedensbruch 25. Januar 2022
  • Erstberatung durch Strafverteidiger 8. Januar 2022
  • Begleitung durch Zeugenbeistand 1. November 2021

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen Drogenhandel durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger Zeuge
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Jugendstrafe für MesserstechereiFestnahme, HandschellenStrafrechtsanwalt München Florian SchneiderUnterlassungsklage wg Beleidigung
Nach oben scrollen