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Krailling – Mörder lebenslang

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

In dem als Kraillinger Doppelmord bekannt gewordenen Fall hat das Schwurgericht München den Angeklagten Thomas S. vor kurzem zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Dem 51-jährigen Postboten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, seine beiden Nichten aus Habgier ermordet zu haben. Das Gericht war aufgrund der DNS-Spuren des Angeklagten am Tatort von dessen Täterschaft überzeugt. Es folgte daher in seinem Urteil dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft und verhängte die nach dem deutschen Strafgesetzbuch einzig mögliche Strafe für Mord, also lebenslänglich. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tat und der ausgeübten Brutalität des Täters gegenüber zwei Kindern stellte es zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest.

Entgegen weit verbreitetem Irrtum ist die nach dem deutschen Strafgesetzbuch für Mord zwingend vorgesehene Strafe nicht im wörtlichen Sinne gemeint. Der Angeklagte wird den Rest seines Lebens also nicht in Haft verbringen. Irrglaube ist auch, dass die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach höchstens 15 Jahren verbüßt ist. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1977, dass die Achtung der Menschenwürde – als oberstes Verfassungsprinzip – es erfordert, den zu Lebenslänglich Verurteilten die Chance zu geben, jemals wieder in Freiheit zu kommen. Als Reaktion auf diese Leitentscheidung wurde § 57a in das Strafgesetzbuch eingefügt. Diese wohl eher unbekannte Vorschrift spielt dabei eine tragende Rolle, denn sie ermöglicht auch bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die vorzeitige Haftentlassung – juristisch genannt: die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Notwendige Voraussetzung für diese vorzeitige Entlassung ist u.a. dass mindestens 15 Jahre verbüßt sind. Im Durchschnitt werden bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sogar 20 Jahre verbüßt.

Die vorzeitige Entlassung wird aber dann ausgeschlossen, wenn durch das Gericht die besondere Schwere der Schuld ausdrücklich festgestellt wurde. Das Schwurgericht kann nämlich aufgrund bestimmter schuldsteigernder Motive des Täters sowie bei Vorliegen besonders verwerflicher Tatbegehung, wie z.B. die Tötung von mehreren Menschen diese gesonderte Feststellung treffen. In einem Fall wie beim Kraillinger Mörder – bei denen das Tatbild mit gewöhnlichen Mordfällen in keiner Weise vergleichbar ist, wird der Straftäter mit einer vorzeitigen Entlassung nicht mehr rechnen können. Lebenslänglich kann in diesen Fällen also durchaus wirklich lebenslänglich bedeuten.

23. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-23 17:38:532015-02-01 00:06:35Krailling – Mörder lebenslang

Befangenheit bei Breivik

Allgemein

In dem Aufsehen erregenden Strafprozess gegen Breivik wurde ein Schöffe wegen Befangenheit ausgewechselt. Das Gericht hatte zu Beginn des 2.Verhandlungstages eine Äußerung des 33-jährigen Laienrichters bekanntgegeben, wonach sich dieser kurze Zeit nach dem Attentat auf der Insel Utoya im Internet dafür ausgesprochen hatte, gegen Breivik die Todesstrafe zu verhängen. Diese Bemerkung war dem Gericht bis zum Prozessbeginn unbekannt geblieben. Abgesehen davon, dass es in Norwegen die Todesstrafe nicht gibt, deutete diese Aussage des Schöffen auf eine Vorverurteilung hinsichtlich des Beschuldigten hin. Der ausgeschlossene Laienrichter wurde deswegen durch eine neue Schöffin ersetzt, so dass der Prozess ohne Verzögerungen fortgesetzt wurde. Der Breivik – Fall zeigt deutlich, wie wichtig die Unparteilichkeit der Richter, – wozu auch die Laienrichter zählen, – auch in einem Strafprozess gegen Schwerverbrecher ist.

So sehr verachtenswert die Taten des Breivik sind, darf doch die Unbefangenheit des Gerichts und dessen Bedeutung in einem Rechtsstaat nicht ignoriert werden. Denn die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung gelten auch für Massenmörder und Terroristen, deren Taten ohne Zweifel zu verabscheuen sind. So sieht es die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz vor.

Richter müssen einen Prozess so leiten, dass sie ihr Urteil allein auf die im Strafverfahren eingeführten und verwerteten Beweisen stützen. Dabei müssen sich nicht nur die Berufsrichter mit einer Vorverurteilung zurückhalten, sondern auch die Schöffen. Ihre Rolle im Verfahren besteht darin, dass sie die Tat mit ihrem gesunden Menschenverstand ohne juristisches Vorwissen beurteilen – daher auch Laienrichter genannt. Auch sie müssen neutral und völlig unbefangen an den Fall herangehen und ihr Urteil allein anhand des Prozessgeschehens fällen. Nach § 24 der deutschen Strafprozessordnung kann ein Richter aus mehreren Gründen von dem Prozess ausgeschlossen werden,u.a. wenn bereits die Besorgnis der Befangenheit besteht. Unbedeutend ist also, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn Umstände in der Person des Richters vorliegen, die aus Sicht des Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen. Dies können z.B. vorverurteilende Erklärungen des Richters vor oder während der Hauptverhandlung sein. In einem solchen Fall wird dann in der Regel der Verteidiger einen Ablehnungsantrag stellen, worüber dann das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet.

23. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-23 17:38:052014-08-19 17:38:23Befangenheit bei Breivik

Breivik schuldunfähig?

Allgemein

Die Diskussion um die Schuldfähigkeit des norwegischen Angeklagten Breivik rückt eine zentrale Frage vieler prominenter Strafprozesse ins Licht der Öffentlichkeit: Kann ein mutmaßlicher Massenmörder wie Breivik tatsächlich schuldfähig sein? Muß ein Mann wie er, dem mutmaßlich zig sinnlose Morde an ihm völlig unbekannten Jugendlichen angelastet werden, nicht viel eher als komplett wahnsinnig angesehen werden? Diese Frage beinhaltet bereits den wesentlichen Irrtum, der auch die Debatte um Breivik kennzeichnet. Denn es ist grundsätzlich unzulässig, alleine aus seiner Tat auf den Geisteszustand des Angeklagten zu schließen, mag die Tat noch so unsinnig und geradezu abartig erscheinen. Für einen Strafprozeß alleine maßgeblich ist die Frage, ob ein Angeklagter strafrechtlich verantwortlich ist, also schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches. Zu fragen ist also alleine danach, ob ein Angeklagter in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht, sonst nichts.

Hatte Breivik also gewußt, was er damals tat, oder nicht, diese Frage alleine bewegt also einen Gerichtsgutachter bei der Untersuchung von Breivik im Auftrag des norwegischen Schwurgerichts. Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es hierzu zwei Vorschriften von zentraler Bedeutung: die Vorschriften 20 und 21 des Strafgesetzbuches (StGB) regeln die Frage, wann ein Angeklagter als schuldfähig oder nicht bzw. als eingeschränkt schuldfähig anzusehen ist.

Nach den Medienberichten über die Morde in Norwegen letztes Jahr in Oslo und auf der Insel Ut?ya können im Grunde nur wenige Zweifel daran bestehen, daß bei Breivik zwar eine ganze Menge Schrauben locker sind, daß er gleichzeitig aber ganz genau wußte, was er damals Tat, als er losmarschierte mit dem Ziel, maximal viele Menschen ins Jenseits zu befördern, – daß er also zumindest nach den Maßstäben unseres Strafrechts schuldfähig war bei der Begehung seiner Morde.

17. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-17 17:37:232014-08-19 17:37:37Breivik schuldunfähig?

Privatklage wegen übler Nachrede

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Frau aus der Umgebung von München reicht dieser Tage eine Privatklage gegen ihren Bruder und dessen Ehefrau ein. Grund ist die schon Jahre währende Übung des Bruders und der Schwägerin, die Post aus dem Briefkasten ihrer Wohnung zu entnehmen, – ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben, – und zu öffnen. Nachdem die beiden beim letzten Mal im Januar fündig geworden waren mit ganz besonders interessanter Post hat die Geschädigte (RA Florian Schneider) die Geduld mit ihnen verloren und Anzeige gegen die 2 erstattet. Das Ehepaar hatte damals nämlich ein Schreiben „gefunden“, dem zu entnehmen war, daß sich der Lebensgefährte der Frau in Untersuchungshaft befindet. Das fanden sie so interessant, daß sie dies gleich den Eltern berichteten mit der Folge, daß die aus allen Wolken fielen und nun der Familiensegen ziemlich schief hängt. Bei der Gelegenheit ehaupteten die Beiden den Eltern gleich auch noch weitere unschöne Dinge über die Geschädigte, um sie besonders schlecht zu machen.

Nach Einreichung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft München I zwar mitgeteilt, sie werde die Sache von sich aus strafrechtlich nicht verfolgen, da es am öffentlichen Interesse fehle, – was zu erwarten war, – kann sie nun selbst aktiv werde und gegen die Beiden Privatklage einreichen. Da die Parteien dieses Streits in derselben Gemeinde wohnen, – sie wohnen nebeneinander, – ist nach dem Gesetz in Bayern zunächst ein Sühneverfahren vorgeschrieben: Die Anzeigeerstatterin wird zwar eine Privatklage entwerfen lassen, zunächst aber bei der Gemeinde, in sie alle wohnen, Antrag auf Durchführung eines Sühneverfahrens stellen.

Dieses Sühneverfahren wird wie vorgeschrieben nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt werden, – das später für die Verhandlung über die Privatklage selbst zuständig sein wird, – sondern vor der Gemeinde. Erst nach dem Scheitern des Sühneverfahrens ist die Bahn frei für die Strafverhandlung vor dem Amtsgericht München, in dem sich das Ehepaar als Angeklagte vor dem Strafrichter werden rechtfertigen müssen.

11. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-11 17:35:012020-01-28 12:09:15Privatklage wegen übler Nachrede

Einstellung bei Beleidigung

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Russin (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben beim Amtsgericht München eine Einstellung ihres Strafverfahrens wegen Beleidigung und Freiheitsberaubung erreicht. Der über sechzig Jahre alten Frau war vorgeworfen worden, ihren Sohn und dessen Ehefrau zunächst beleidigt und dann in deren Wohnung eingesperrt zu haben. Nach Angaben des Sohnes hatte es zunächst (wie schon öfter vorher) im Treppenhaus zwischen der elterlichen Wohnung im EG und seiner Wohnung im I. OG eine Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Mutter gegeben, in die auch seine neue Ehefrau miteinbezogen worden war. Wie schon bei den früheren Auseinandersetzungen war es darum gegangen, daß der Sohn nicht bereit war, zu akzeptieren, daß seine Muttern seine Wohnung betritt und sich in seine Angelegenheiten mit seiner Ehefrau einmischt während seiner berufsbedingten Abwesenheiten. Die wiederum hatte sich immer wieder darauf berufen, daß ihr Sohn immer noch völlig mietfrei bei ihr zuhause wohne.

Nachdem während des lauten Streits im Hausflur zunächst jede Menge gegenseitige Beleidigungen gefallen waren war der Sohn so bedrohlich auf seine Mutter losgegangen, daß die Angst bekommen hatte und die nächstbeste Gelegenheit ergriffen hatte, ihren Sohn und dessen Frau in deren Wohnung einzusperren, um der Bedrohung zu entgehen.

Angesichts der eindeutig gegenseitigen Beleidigungen und der Bedrohungslage für die Angeklagte war das Gericht bereit, das Verfahren gegen die Frau ohne jede weitere Auflage einzustellen. Immerhin hatte das Strafverfahren dazu geführt, daß der Sohn zusammen mit seiner Frau endlich aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und sich eine eigene Wohnung gesucht hatte, was auch zu einer Entspannung der sehr verhärteten Fronten führen dürfte.

14. März 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-03-14 17:28:432020-01-28 12:09:37Einstellung bei Beleidigung

Ermittlungen wegen Nachstellung

Allgemein

Ziemlich überraschend sieht sich ein etwa Dreißigjähriger einem reichlich ärgerlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt: Der Mann war im letzten Jahr sieben Monate lang mit einer Frau aus Mitteldeutschland zusammen. Kennengelernt hatte man sich auf einem Ausbildungslehrgang, den beide für ihre Weiterbildung belegt hatten. Nachdem sich seine Freundin gegen Ende letzten Jahres von ihm getrennt hatte hatte man zunächst noch Kontakt miteinander gehalten und sich an Silvester sogar noch ein gutes neues Jahr gewünscht. Als der Mann dann länger nichts mehr von seiner Exfreundin hörte meldete er sich einige Male bei ihr, ohne sie allerdings zu erreichen. Als er dann zwei Monate lang nichts mehr gehört hatte von ihr nutzte er einen Aufenthalt im Rheinland, um sie an ihrer Arbeitsstelle zu besuchen. Die Reaktion war mehr als überraschend.

Bis der Mann es sich nämlich versah stand die Polizei vor ihm und erklärte ihm, gegen ihn würde wegen Nachstellung (also Stalking) ermittelt, da er es nicht lassen könne, seine Exfreundin zu verfolgen. Der verdutzte Mann antwortete sinngemäß, sie hätte es ihm eigentlich auch anders sagen können, wenn sie ihre Ruhe von ihm haben wolle, bislang habe sie sich nur einfach nicht mehr bei ihm gemeldet.

Kurz darauf traf dann auch ein Schreiben eines Anwalts aus Mitteldeutschland ein, der von ihm die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung forderte, des Inhalts, daß er es künftig unterlassen werde, seine Exfreundin anzurufen oder am Arbeitsplatz heimzusuchen. Er wird sich nun gegen den Vorwurf der Nachstellung verteidigen müssen, wobei seine Exfreundin die Beweislast dafür treffen wird, daß sie ihren Exfreund tatsächlich dazu aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, was ihr wohl kaum gelingen wird.

9. Februar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-02-09 17:27:392014-08-19 17:28:12Ermittlungen wegen Nachstellung

Bußgeld wegen Sex ohne Kondom

Allgemein

Gegen die Inhaberin eines Bordells im Großraum München ist soeben von der Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeleitet worden. Hintergund ist eine Durchsuchung der „Sitte“ im Bordell der Betroffenen im letzten Jahr, wo angeblich Hinweise auf ein organisiertes Nichtbenutzen von Kondomen gefunden worden sein sollen: Die Betroffene soll nach der Meinung der Sitte den Kunden verschiedenen „Leistungen“ ohne Kondome angeboten haben. Die Betroffene bestreitet den Vorwurf: Nach der üblichen Praxis in den Bordellen arbeiten die Prostituierten auf eigene Rechnung und in eigener Regie, der jeweilige Betreiber des Bordells vermietet lediglich die Zimmer an die Frauen auf Zeit, die Frauen wechseln teilweise wochen- oder sogar tageweise. Sie stehen also in keinem Abhängigkeitsverhältnis vom Bordellbetreiber. Die Frauen arbeiten auch auf eigene Rechnung und regeln ihre Arbeit selbst.

Aus diesem Grunde ist es schon sehr schwierig, Einfluß darauf zu nehmen, wie die Frauen ihre Arbeit konkret ausüben, zumal sie jederzeit gehen können, wenn es ihnen in dem betreffenden Puff nicht mehr paßt.

Daher müßte die Bußgeldbehörde der Betroffenen schon nachweisen können, daß sie die Nutten tatsächlich angewiesen hat (womöglich sogar unter Anwendung von Drohungen), ohne Kondome zu arbeiten. Dieser Nachweis dürfte sehr schwierig werden.

17. Januar 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-01-17 17:23:202015-02-05 11:21:36Bußgeld wegen Sex ohne Kondom

Ein Freizeitarrest für gefährliche Körperverletzung

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Das Jugendgericht am Amtsgericht München hatte Mitte November über einen siebzehnjährigen Jugendlichen (RA F. Schneider) zu urteilen, dem vorgeworfen worden war von der Staatsanwaltschaft München, einen anderen etwa gleichaltrigen Jugendlichen körperlich schwer mißhandelt zu haben: Nach den Ermittlungen der Polizei hatte der Angeklagte letztes Jahr an Weihnachten in einem Münchner Club nach einem Streit mit dem anderen Jugendlichen dessen Kopf genommen und nach unten gedrückt und gleichzeitig sein eigenes Knie noch oben gezogen. Der andere Jugendliche hatte von dieser Tätlichkeit erhebliche Frakturen im Bereich der Nase erlitten, neben dem Nasenbein waren auch die Nasenpyramide und die Scheidewand gebrochen. Der Angeklagte räumte diese Tätlichkeit ein, begründete sein Handeln jedoch mit ständigen Provokationen des Opfers, das ihn den ganzen Abend nicht in Ruhe gelassen und ständig geärgert hatte. Unter diesen Provokationen war auch ein Kopfstoß des Opfers gegen ihn kurz zuvor gewesen.

Das Ermittlungsverfahren gegen den anderen Jugendlichen wegen des Kopfstosses war in einer anderen Verhandlung einige Wochen zuvor im Hinblick auf seine erheblichen Nasenverletzungen eingestellt worden. Beide Jugendliche waren zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen, das Opfer hatte gar 1,8 Promille gehabt.

Da der Angeklagte entgegen seiner Auffassung trotz des vorangegangenen Kopfstosses kein Notwehrrecht für sich in Anspruch nehmen konnte, – seine Kniestoß ins Gesicht war sozusagen zu spät gekommen, – wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte im Hinblick darauf 1 Woche Jugendarrest beantragt, das Jugendgericht verhängte einen Freizeitarrest, – also ein Wochenende in der Jugendarrestanstalt. Der Jugendliche und seine Eltern nahmen das Urteil an.

24. November 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-11-24 17:09:582015-02-01 00:34:38Ein Freizeitarrest für gefährliche Körperverletzung

Geldstrafe für Tierquälerei

Allgemein

Vor dem Amtsgericht München hatte sich vor ein etwa vierzigjähriger Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen eines Falls der Tierquälerei zu verantworten. Dem Münchner war von der Staatsanwaltschaft München vorgeworfen worden, auf zwei Hundewelpen eingetreten zu haben und auch Pfefferspray eingesetzt zu haben. Dies ist aus der Sicht der Staatsanwaltschaft als Tierquälerei zu werten. Nach Angaben des Mannes habe er siich auf seinem Weg nach Hause auf dem Bürgersteig von den beiden Hunden belästigt gefühlt, da ihm die Hunde zwischen die Beine gelaufen seien, als er an ihnen habe vorbei gehen wollen. Da er von ihnen kurz zuvor schon einmal in die Hosenbeine gezwickt worden sei und seine Hose dabei zerrissen worden sei habe er sie abzuwehren versucht. Da sie sich von ihm nicht hätten abwehren lassen habe er das Pfefferspray eingesetzt.

Der als Zeuge vernommene Hundebesitzer gab (wie nicht anders zu erwarten) an, er könne das Verhalten des Angeklagten nicht verstehen, da seine Hunde noch Welpen gewesen seien zu dem Tatzeitpunkt, die für Passanten auf dem Bürgersteig völlig ungefährlich seien, da sie nur spielen wollten. Nach seinen Beobachten habe der Angeklagte völlig grundlos und nur aus einem in der ganzen Straße bekannten Hundehaß das Pfefferspray gegen seine Hunde gesprüht. Hierbei sei der eine der beiden Hunde erheblich verletzt worden und habe eine Verhaltensstörung aus dem Vorfall davon getragen.

Das Amtsgericht München schloß sich der Einschätzung des Zeugen an und verurteilte ihn wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

21. November 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-11-21 17:07:222015-02-01 11:58:52Geldstrafe für Tierquälerei

Bewährung für falschen Arzt

Allgemein

Seit dieser Woche Freitag hat sich die Große Strafkammer am Landgericht München I mit einem 32-jährigen Zahnmedizinstudenten zu befassen, dem die Staatsanwaltschaft München I vorwirft, Insgesamt 20 Männer und Frauen schönheitschirurgisch behandelt und entstellt zu haben: Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte sich der Student als Doktor ausgegeben, ohne es zu sein, und seinen Patienten, die ihm die daran glaubten, daß er approbierter Arzt sei, Botox gespritzt. Dabei wurden alle Patienten schwer entstellt und müssen sich seit der „Behandlung“ bei dem falschen Doktor zahlreichen chirurgischen Eingriffen unterziehen, um die Entstellungen zu beseitigen. Auch die Apotheke, aus der der falsche Doktor das Botox bezogen hatte, hatte ihm leichtgläubig den Arzt abgenommen und das Botox in der gewünschten Menge geliefert. Der Anklagevorwurf lautet angesichts der schweren Entstellungen der Opfer vor allem auf gefährliche Körperverletzung.

Der Angeklagte räumte im ersten Hauptverhandlungstermin am vergangenen Freitag den Tatvorwurf umfassend ein, bestritt aber, sich als Arzt ausgegeben zu haben, seine Opfer hätten ihn einfach dafür gehalten, ohne daß er diesem Glauben Vorschub geleistet habe.

Aufgrund einer Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung wird der Angeklagte am Ende des Verfahrens mit einer Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr und 9 Monaten auf Bewährung bestraft werden, nachdem er ein Geständnis abgelegt hat. Wegen der Höhe der Strafe dürfte es allerdings unwahrscheinlich sein, daß er jemals als Zahnarzt eine Zulassung erhalten wird, da er wegen der Höhe der Strafe schon keine Zulassung zum Staatsexamen bekommen wird.

11. August 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-08-11 16:56:232014-08-19 16:56:41Bewährung für falschen Arzt
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