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Ermittlungen wegen Nachstellung

Allgemein

Ziemlich überraschend sieht sich ein etwa Dreißigjähriger einem reichlich ärgerlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt: Der Mann war im letzten Jahr sieben Monate lang mit einer Frau aus Mitteldeutschland zusammen. Kennengelernt hatte man sich auf einem Ausbildungslehrgang, den beide für ihre Weiterbildung belegt hatten. Nachdem sich seine Freundin gegen Ende letzten Jahres von ihm getrennt hatte hatte man zunächst noch Kontakt miteinander gehalten und sich an Silvester sogar noch ein gutes neues Jahr gewünscht. Als der Mann dann länger nichts mehr von seiner Exfreundin hörte meldete er sich einige Male bei ihr, ohne sie allerdings zu erreichen. Als er dann zwei Monate lang nichts mehr gehört hatte von ihr nutzte er einen Aufenthalt im Rheinland, um sie an ihrer Arbeitsstelle zu besuchen. Die Reaktion war mehr als überraschend.

Bis der Mann es sich nämlich versah stand die Polizei vor ihm und erklärte ihm, gegen ihn würde wegen Nachstellung (also Stalking) ermittelt, da er es nicht lassen könne, seine Exfreundin zu verfolgen. Der verdutzte Mann antwortete sinngemäß, sie hätte es ihm eigentlich auch anders sagen können, wenn sie ihre Ruhe von ihm haben wolle, bislang habe sie sich nur einfach nicht mehr bei ihm gemeldet.

Kurz darauf traf dann auch ein Schreiben eines Anwalts aus Mitteldeutschland ein, der von ihm die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung forderte, des Inhalts, daß er es künftig unterlassen werde, seine Exfreundin anzurufen oder am Arbeitsplatz heimzusuchen. Er wird sich nun gegen den Vorwurf der Nachstellung verteidigen müssen, wobei seine Exfreundin die Beweislast dafür treffen wird, daß sie ihren Exfreund tatsächlich dazu aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, was ihr wohl kaum gelingen wird.

9. Februar 2012/von Florian Schneider
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