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Auskunftsverweigerungrechte für Zeugen, die zugleich Beschuldigte sind

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Betäubungsmittelgesetz

Dass man mit dem Verkauf von Cannabis reich würde, kann man nun wirklich nicht sagen. Jedenfalls dann nicht, wenn man am Ende der „Vertriebskette“ als Kleindealer vor Ort das Gras an die Endabnehmer vertickt. Dafür hat man plötzlich mengenweise Zeugen gegen sich, wenn die Kiste auffliegt und Endabnehmer und Kleindealer hochgenommen werden.

Diese Erfahrung mußte gerade ein junges Pärchen aus Bayern machen, das für eine ganz kurze Zeit nur, gerade einmal mehrere Wochen, an einen festen Abnehmerstamm Kleinmengen von 1 bis 5 Gramm verkauft hatte und mit dem Erlös bestenfalls den eigenen Konsum hatte finanzieren können.

Und nicht nur das Geschäft hat sich nicht gelohnt, auch der ganze Ärger jetzt ist ein großes Problem: Nach einer krassen Festnahmeaktion der Polizei, die wieder einmal gezeigt hat, dass letztlich immer nur Kleindealer gefasst werden können, und einer völlig kopflosen Aussage des Pärchens bei der Polizei, in der viel mehr gestanden wurde, als eigentlich nötig, kriegen die Beiden nun eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht nach der Anderen. Hatten sie nämlich vor lauter Schreck bei der Polizei ohne wirkliche Not ausgesagt, – anstatt von ihrem Recht als Beschuldigte Gebrauch zu machen, die Aussage zu verweigern, – und Gott und die Welt belastet, müssen sie nun nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft gegen die von ihnen belasteten Leute als Zeugen vor Gericht aussagen.

Nachdem sie sich nun aber wenigstens jetzt an die Ratschläge ihrer Anwälte halten und nun ihre Rechte als Beschuldigte kennen und ernst nehmen verweigern sie nun alle Auskünfte unter Hinweis auf ihr eigenes offenes Strafverfahren. Das macht deutlich mehr Sinn als die chaotischen Aussagen bei der Polizei anläßlich ihrer Festnahme auch noch vor Gericht zu wiederholen und sich womöglich erneut strafbar zu machen, dieses Mal wegen Falschaussage vor Gericht!

12. Juli 2015/von Florian Schneider
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