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Haft für Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Diesbtahl, Raub, Taschendiebstahl

Am Ende der Verhandlung hieß es am Donnerstag Haft für Körperverletzung. Der dreißigjährige Angeklagte aus München fand keine Gnade vor der Amtsrichterin.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende Haft für Körperverletzung.

Eine Bewährung kam für das Amtsgericht nicht mehr in Frage. Der Angeklagte war mit einem langen Vorstrafenregister in die Verhandlung gekommen. Auch eine Bewährung war offen. Die Ausgangslage war also äußerst ungünstig.

Dass der Angeklagte den Tatvorwurf unumwunden einräumte half ihm nichts.

Auch nicht, dass er seiner Meinung nach in Notwehr handelte und unübersehbar provoziert worden sei. Der Angeklagte hatte einen Mann geschlagen, der am S-Bahnhof eine Bierflasche aus Glas auf seine Kinder geworfen hatte. Der Mann war aus der S-Bahn ausgestiegen, als der Angeklagte mit seinen Kindern einsteigen wollte. Beim Aussteigen hatte der Mann die Glasflasche in Richtung der beiden Kinder geschmissen. Die Splitter flogen auch gegen die Kinder. Der Angeklagte war dem Mann sofort hinterher gerannt und hatte ihn gestellt. Bei dem folgenden Wortgefecht hatte der alkoholisierte Werfer alles abgestritten und den Angeklagten provoziert. Der Angeklagte hatte daraufhin zweimal zugeschlagen und den Flaschenwerfer im Gesicht verletzt.

Am Ende der Verhandlung hieß es Haft für Körperverletzung.

Ein Polizeibeamter war den Beiden gefolgt und hatte alles mitbekommen. Zudem hatte eine Videokamera alles aufgezeichnet. Zu sehen waren nur die beiden Schläge des Angeklagten. Nicht aber die Provokationen des Werfers. Auch der Polizist konnte hierzu nicht viel sagen. Wie leider oft üblich wurden nur die Alkoholwerte des Tatverdächtigen gemessen. Hier wäre aber auch die Alkoholisierung des Flaschenwerfers interessant gewesen. Der war immerhin deutlich alkoholisiert.

Der Angeklagte muss nun im Rahmen der Berufung nochmal sein Glück versuchen.

Die Berufungskammer des Landgerichts wird sich den Fall ganz genau ansehen und prüfen, ob es eine erneute Bewährung für den Angeklagten noch vertreten kann. Dafür muss der Angeklagte sich gut vorbereiten und alle seine Argumente vorbringen für eine Bewährung. Die Argumentation des Amtsgerichts, der Angeklagte sei vielfach vorbestraft und habe innerhalb offener Bewährung gehandelt, greift zu kurz. Für den Angeklagten sprechen vielerlei Argumente. Unter Anderem seine stabilen Familienverhältnisse und die bevorstehende Drogentherapie mit seiner Frau zusammen.

7. März 2020/von Florian Schneider
Schlagworte: amtsgericht, angeklagter, Berufung, Bewährung, Haft, Haftstrafe, körperverletzung, landgericht
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