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3 Jahre und 2 Monate für Handtaschenraub und Handeltreiben mit Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende

Das Schöffengericht am Amtsgericht München hat am Mittwoch einen 23-Jährigen für schuldig befunden, letztes Jahr zwei alten Ladys die Handtaschen geklaut bzw geraubt zu haben, mit Marihuana Handel getrieben zu haben und drei 15-Jährigen einen Joint verabreicht zu haben, und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Angeklagte letztes Jahr im Sommer gerade erst aus der Strafhaft entlassen worden, wo er eine andere Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verbüßt hatte. 2 Monate nach Entlassung aus der Strafhaft hatte er ohne Schwierigkeiten überstanden und hatte sogar eine gute Arbeit gefunden. Dann war er jedoch wieder mit Drogen in Kontakt gekommen, die vorher schon die Ursache für Straftaten gewesen waren, weshalb er wieder dazu gezwungen war, erneut einen geradezu gigantischen Konsum von gleichzeitig Kokain, Marihuana, LSD und Heroin finanzieren zu müssen.

Da sein Arbeitslohn bei Weitem für diesen enormen Drogenbedarf nicht ausreichte, verfiel er wieder, wie auch früher schon, auf die schlechte Idee, seinen Konsumdruck mit dem Verkauf von Drogen und mit Handtaschendiebstählen und dieses Mal sogar mit dem Raub einer Handtasche zu finanzieren. Da er bei der Polizei in seiner Heimat, dem Münchner Hasenbergl, bereits als Intensivtäter geführt wurde, war schnell klar, wer den alten Damen die Handtaschen geklaut hatte, und fand er sich noch nicht einmal ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung in Stadelheim wieder.

Ein Gutachter hatte ihn noch vor der Verhandlung darauf untersucht, inwieweit bei ihm der Hang zur Begehung schwerer Straftaten aus seiner Drogensucht gegeben ist und er deshalb in einer Entziehungsanstalt (also zum Beispiel im BKH Haar) unterzubringen ist, verneinte dies aber. Vom Schöffengericht wurde ihm aber zugute gehalten, dass er nicht nur geständig war, sondern sich auch therapiewillig gezeigt hat, und verhängte deshalb die Freiheitsstrafe so, dass er von der Vorschrift des 35 BtmG Gebrauch machen konnte, also Therapie statt Strafe, und damit seine Haftzeit nun erstmals für eine Therapie nutzen kann. Sollte er jetzt also eine Drogentherapie erfolgreich absolvieren würde ihm die Strafhaft erspart bleiben und die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden.

22. Mai 2013/von Florian Schneider
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