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Auch nach beinahe 20 Jahren muß Täter noch Schmerzensgeld zahlen

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein knapp 40-jähriger Mann aus Thüringen (Anwalt RA Florian Schneider) stellt gerade fest, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig um die Wahrung seiner Rechte zu kümmern: 1994 war er beim Besuch einer Discothek in seiner Heimat vom Türsteher brutal verprügelt und schwer verletzt worden, seine Nase war regelrecht zu Brei gehauen worden. Anlaß hierfür war ein absolut nichtiger Streit gewesen. Der Türsteher war damals sofort von seinem Opfer angezeigt und dann auch wegen Körperverletzung verurteilt worden. Wie üblich verurteilt das Strafgericht den Täter wegen seiner Schuld und verhängt nur eine Strafe, die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, – also die zivilrechtlichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, – bleiben hiervon völlig unberührt, um die muss sich ein Opfer separat kümmern. Wichtig vor allem: Die strafrechtliche Verurteilung eines Täters unterbricht ausdrücklich nicht die zivilrechtliche Verjährung von Schadensersatz- und Scherzensgeldansprüchen!

Glücklicherweise hatte der Verletzte es damals nicht mit der Verurteilung seines Peinigers gut sein lassen, sondern sich rechtzeitig beim Zivilgericht darum gekümmert, dass der Täter nicht nur Schmerzensgeld an ihn zahlen muss, sondern dass auch festgestellt wird in dem Endurteil des Amtsgerichts, dass der Täter auch noch für alle zukünftigen Beschwerden geradestehen muss, die sein Opfer in späteren Jahren noch erleiden wird. Wie sich bei dem Thüringer nämlich zeigt, sind die schlimmsten Beschwerden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten: Der Mann hat sich inzwischen 7 (sieben) Male einer Nasenoperation unterziehen müssen und wartet schon auf die nächste im Herbst diesen Jahres. Grund hierfür ist, dass der Täter seine Nase damals nahezu komplett zerstört hatte, so dass die jetzt immer wieder mit Ohrknorpeln, Knochenteilen, etc. neu aufgebaut werden muss. Auch fast 20 Jahre nach der Tat ist für den Mann noch kein Ende seiner Behandlungen abzusehen!

Nach der aktuell gültigen Gesetzeslage verjähren eigentlich alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung, – also alle Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, – nach nur drei Jahren! Nur durch eine innerhalb dieser Frist eingereichte Zivilklage gegen den Schädiger kann diese Verjährung unterbrochen werden, die sonst unerbittlich trotz aller noch so großen Beschwerden eintritt, so dass ein Opfer womöglich auf seinen Behandlungskosten und auf dem Schmerzensgeld sitzen bleibt. Nun kann der Mann seine Ansprüche, die längst auf über dreißigtausend Euro angestiegen sind, gegen den Schädiger einklagen und notfalls auch vollstrecken.

21. Mai 2013/von Florian Schneider
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