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Erfolg bei der Haftprüfung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Ein Erfolg  bei der Haftprüfung ist nicht selbstverständlich. Hier kann nur der punkten, der den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin überzeugt. Die Argumente richten sich nach den jeweiligen Haftgründen im Haftbefehl.

Häufigster Haftgrund ist die Fluchtgefahr.

Befürchtet der Richter, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, muss er Fluchtgefahr bejahen. Der Beschuldigte tut also gut daran, darzustellen, was ihn im Inland hält. Entscheidenster Punkt ist ein fester Wohnsitz im Inland. Der auch einer Nachprüfung durch die Polizei standhält. Bestehen Zweifel sucht die Polizei die vermeintliche Wohnung auf und prüft nach.

Auch die Verdunkelungsgefahr ist ein häufiger Haftgrund.

Nur der Beschuldigte in Untersuchungshaft kann die Zeugen des Strafverfahrens nicht einschüchtern. Oder anders beeinflußen. So die Logik der Strafverfolger. Traut sich eine vielfach mißhandelte Lebensgefährtin endlich zur Polizei stehen die Chancen für den prügelnden Beschuldigten für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls schlecht. Würde in einem solchen Fall der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wären nach Ansicht der Strafverfolger schwere Folgen für die Freundin zu befürchten.

In so einem Fall würde der Haftbefehl auch wegen Wiederholungsgefahr erlassen werden.

Die Gefahr wäre groß, dass sich der schlägernde Beschuldigte seine Freundin vorknöpft. Bei beiden Haftgründen wäre also ebenfalls die Sicherung des Strafverfahrens ein Argument. Die Schwüre des Beschuldigten, es nicht wieder zu tun, reichen daher alleine nicht aus. Nur eine den Richter zufriedenstellende Darstellung der Trennung der Parteien kann in einer solchen Konstellation weiter helfen.

Ein Erfolg bei der Haftprüfung ist also gar nicht so leicht zu erreichen.

Will es so gar nicht klappen mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls kann es auch noch andere Gründe haben. Manchmal hat eine Untersuchungshaft damit zu tun, dass die Strafverfolger eine Aussage des beschuldigten brauchen, die sie anders nicht kriegen können. Läßt man den Beschuldigten lange genug hinter Gittern kommt irgendwann die dringend benötigte Aussage. So die Erwartung. Und oft auch die Realität.

Irgendwann wird jeder mürbe. Und fängt an zu singen. Und dann dann erst seinen Erfolg bei der Haftprüfung.

Böse Zungen nennen dies staatliche Aussageerpressung. Offiziell verboten. In der Praxis jedoch gerne angewendet. Auch wenn es keiner zugeben will. Hier kommt der Erfolg bei der Haftprüfung dann also nur durch eine Aussage.

28. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-28 13:37:422020-11-28 13:37:42Erfolg bei der Haftprüfung

Haft wg Einfuhr von Koks

Allgemein

Der Serbe hatte seinen Bekannten schon vergessen. Als die Polizei ihn festnahm kam die Erinnerung wieder hoch. Der Haftbefehl war eindeutig. Ein alter Bekannter aus Serbien hatte ihn hingehängt. Nun hieß es Haft wg Einfuhr von Koks.

Der Vorwurf lautete, er habe 70 Gramm Kokain von Österreich nach Deutschland gebracht.

Der Bekannte war in Wien in die Fänge der Polizei geraten, als er einen Fahrzeugdiebstahl vortäuschte. Die Wiener Polizei kam ihm dabei auch schnell auf die Schliche, dass er mit Drogen handelte. Er gab dies zu und machte nun umfangreiche Aussagen zu Mittätern und Hintermännern. Sein Ziel war es natürlich, für sich selbst einen hohen Strafrabatt auszuhandeln. Dieses Ziel erreicht er damit, dass er alle und jeden mitbelastet und in die Sache mit hinein gezogen hat. Dies bezweckt die gesetzliche Kronzeugenregelung in Deutschland genauso wie in Österreich.

Die Einfuhr von Drogen nach Deutschland wird hart bestraft.

Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes gilt dafür eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Für die Einfuhr von harten Drogen wie Kokain gibts jedenfalls in Bayern keine Freiheitsstrafen mehr unter 2 Jahren. Und damit auch keine Chance für eine Bewährung.

Der Serbe wird sich also auf Haft wg Einfuhr von Koks einrichten müssen!

Schon der Ermittlungsrichter kannte kein Pardon. Sofort nach der Festnahme wurde ein Haftbefehl erlassen. Für eine Außervollzugsetzung gab’s keine Chance. Nicht nur deshalb, weil der Serbe in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt. Auch deshalb, weil die Strafdrohung so hoch ist.

Da er alles bestreitet wird es entscheidend auf den Zeugen aus Österreich ankommen.

Der wird ebenso aussagen müssen wie die Vernehmungsbeamten aus Österreich. Der Richter am Amtsgericht München muss dann entscheiden, wem er glaubt. Der Belastungszeuge ist mehr als dubios. Ihm zu glauben wird schwer. Sein einziges Motiv ist es gewesen, Strafrabatt um jeden Preis zu erreichen. Auch um den Preis der falschen Verdächtigung.

Glaubt der Richter aber diesem schillernden Zeugen heisst’s für den Serben Haft wg Einfuhr von Koks.

So wie für seinen alten Spezi, der ihn ohne zu zögern in die Pfanne gehauen hatte, als es eng wurde. Und der letztlich damit auch in den Knast gegangen ist.

24. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht2.png 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-24 12:44:252020-11-26 13:04:45Haft wg Einfuhr von Koks

MPU für Radfahrer

Straßenverkehrsdelikte

Von einer MPU für Radfahrer hatte der etwa sechzigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) mit Sicherheit noch nie etwas gehört. Er hatte an dem Tag im Sommer wohl richtig Pech. Bei einem Biergartenbesuch am Nachmittag hatte er zunächst deutlich mehr getrunken, als er gewohnt war. 4 Maß waren für ihn deutlich zu viel. Damit hatte er sich nicht mehr richtig einschätzen können. Aber er war ja sowieso nicht mit dem Auto unterwegs, dachte er sich.

Auf dem Nachhauseweg kontrollierte ihn die Polizei.

Er hatte sein Rad dabei, fuhr aber gar nicht damit, und war alkoholisiert an einer Sperrbake hängengeblieben und hingefallen. Fußgänger riefen die Polizei, als sie den am Boden Liegenden fanden. Er wurde er sofort ins Institut für Rechtsmedizin gefahren, um ihm Blut abzunehmen. Die Blutwerte fielen hoch aus. 2,2 Promille waren es. Die Staatsanwaltschaft ging entgegen der Aktenlage davon aus, dass der Mann mit dem Rad gefahren war, und stellte das Strafverfahren gegen den Münchner wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Nur um seine Ruhe zu haben schaltete der Mann keinen Anwalt ein und zahlte einfach. Das weit größere Problem folgte nach der Einstellung in Form der Führerscheinstelle.

Plötzlich hieß es MPU!

Wer mit Alkohol auf dem Rad erwischt wird soll eine MPU für Radfahrer absolvieren. Diese Aufforderung kommt daher wie die für alkoholauffällige Autofahrer. Der Mann bekommt eine Drei-Monats-Frist. Innerhalb dieser Frist hat er sich einer kompletten MPU zu unterziehen. Das Schreiben enthält eine deutliche Drohung:

Kommt er der Aufforderung zur MPU für Radfahrer nicht nach soll ihm das Radfahren verboten werden.

Es geht also nicht nur darum, ihm eine eventuell vorhandene Fahrerlaubnis zu entziehen. Oder ihm zu untersagen, mit jeglichen motorisierten Fahrzeuge wie E-Rollern und ähnlichem am Straßenverkehr teilzunehmen. Nein, auch das einfache Radfahren soll ihm verboten werden, sofern er keine günstige MPU beibringt!

Dies ist das Kreuz mit dem Schuldanerkenntnis, das mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO verbunden ist.

Die Führerscheinstelle machte sich nämlich das Schuldanerkenntnis des Mannes zu eigen und unterstellte ihm, mit dem Rad auch tatsächlich gefahren zu sein, bevor er auf der Straße lag. Denn die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO ist keine Freispruchseinstellung! Sie ist ein Schuldanerkenntnis! Das verkennen viele, die nur das schnelle Ende ihres Problems sehen, wenn sie solch eine Einstellung akzeptieren.

Deshalb ist es für die Führerscheinstelle vollkommen egal, ob der Mann die Einstellung nur deshalb akzeptiert hatte, weil er seine Ruhe haben wollte.

Der Mann war damals der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Deshalb war er auch gar nicht auf die Idee gekommen, einen Anwalt einzuschalten. Als die Staatsanwaltschaft ihm eine Verfahrenseinstellung gegen eine Kleien Geldauflage anbot akzeptierte er diese und hoffte, das Problem damit los zu sein.

Die Rechtsgrundlage für eine MPU für Radfahrer ist in der Fahrerlaubnisverordnung FeV gegeben.

Die Münchner Führerscheinstelle versucht sich damit durchaus nicht auf juristischem Neuland. Das Gesetz sieht dies bereits so vor. Der Münchner wird trotzdem Hilfe durch das Verwaltungsgericht suchen. Immerhin gibt es keinen Nachweis dafür, dass er tatsächlich Rad gefahren ist.

6. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-06 14:38:132021-03-13 13:48:22MPU für Radfahrer

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel
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