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Lange Haftstrafen für Bandeneinbrüche

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die ganze Unternehmung war bestens organisiert. Die vier Ungarn hatten die Reise nach Bayern von langer Hand vorbereitet und geplant.

Die arbeitsteilige Vorgehensweise deutet auf hohe Professionalität und gute Ortskenntnisse hin.

Während einer die Planung erledigte und die Örtlichkeiten auskundschaftete organisierte ein anderer ein Auto und der Dritte das Werkzeug. Nach der Einreise ging es dann in dieser professionellen Weise weiter. Der Planer blieb im Hintergrund, die anderen Drei erledigten die Einbrüche vor Ort. Nach der Ankunft an den vorher ausgekundschafteten Tatorten ging es genauso arbeitsteilig weiter.

Der am seriösesten Aussehende lief im Anzug in die Wohnanlagen und tat so, als suche er einen Arzt im Haus.

Er klingelte an den Wohnungstüren, die aufgebrochen werden sollten. War die Luft rein verständigte er übers Handy seine beiden Kumpels. Die kamen dann mit dem Werkzeug und knackten die Türen. Sobald die Wohnungen offen waren verschwand der Seriöse (Verteidiger RA Florian Schneider) im Anzug. Er nahm das gesamte Tatwerzeug mit nach Draußen. Im Fall des Falles sollte sich kein Werkzeug am Tatort finden lassen. Die weitere Aufgabe des Anzugträgers bestand dann darin, draußen vor dem Haus zu warten und Schmiere zu stehen. War Gefahr im Verzug warnte er seine Freude übers Handy.

Die Durchsuchung der Wohnungen selbst lief dann blitzartig schnell ab.

Die Wohnungen wurden komplett auf den Kopf gestellt. Alles Brauchbare und halbwegs Wertvolle verschwand in den Taschen. Die Täter verschwanden dann so schnell, wie sie gekommen waren. In den Wohnungen herrschte nach ihrem Verschwinden das komplette Chaos.

Nach vielen Einbrüchen in Augsburg und München wurden sie im Juli 2015 durch Zufall in München festgenommen.

In der Verhandlung ihrer Taten vor dem Landgericht München I wurden drei der Vier vor einem halben Jahr bereits zu längeren Haftstrafen verurteilt. Der Vierte, der Planer, hatte sich rechtzeitig abgesetzt und ist verschwunden. In München konnten die Strafverfolger also nur dreien der Vier zwei Taten in einem Mietshaus in der Münchner Friedenheimer Straße nachweisen. Nun folgte die Hauptverhandlung der weiteren Taten in Augsburg und dem Augsburger Umland vor dem Landgericht Augsburg. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hatte 17 weitere Taten angeklagt.

Bandeneinbrüche werden schwer bestraft

Tatsächlich nachgewiesen werden konnten den Männern schlußendlich 13 der angeklagten 17 Taten. Insoweit waren die Drei geständig und gaben alles zu. Diese Geständnisse bewahrten sie vor noch längeren Haftstrafen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hatte zunächst zumindest 7 Jahre für Jeden von ihnen erreichen wollen. Für den Haupttäter noch deutlich mehr. Am Ende wurden gegen die Drei Haftstrafen von 4 Jahren und 6 Monaten, 5 Jahre und 6 Jahre verhängt.

Lange Haftstrafen für Einbrecherbande ist in Bayern die Regel

Die Drei, die die Polizei fangen konnte, sitzen bereits seit vorletztem Jahr im Juli in Haft. Die Männer werden den Großteil ihrer Haftstrafen absitzen müssen und können dann nach Ungarn abgeschoben werden.

15. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-15 12:01:362017-03-20 15:09:36Lange Haftstrafen für Bandeneinbrüche

Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

„Ich will nicht aussagen!“ Diesen Satz hört der Fachanwalt für Strafrecht oft. Die Aussage kommt allerdings oft genug nicht von Beschuldigten, sondern von Zeugen. Also von denen, die von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht eine „Einladung“ zur Zeugenaussage erhalten haben.

Grundsätzlich gilt ja, dass jeder Zeuge verpflichtet ist, Angaben zu machen über Sachverhalte, die ihm zur Kenntnis gelangt sind.

Ein Strafverfahren wäre nämlich schlicht undurchführbar, könnte jeder Zeuge einfach sagen, er hat keine Lust auszusagen. Das gilt natürlich auch für zivilgerichtliche Verfahren, die nicht selten parallel zu Strafverfahren laufen oder ihre Spätfolge sind.

Allerdings gilt auch: Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungrechte!

DIe deutsche Strafprozeßordnung ist nämlich ein durchaus demokratisches Gebilde. Sie will keine Strafverfolgung um jeden Preis. Daher dürfen all die der Polizei oder den Gerichten keine Auskünfte erteilen, die sich auf schützenswerte Rechte berufen können.

Eines der wichtigsten Auskunftsverweigungsrechte hat der, der im Falle einer Aussage in Gefahr gerät, sich selbst zu belasten.

Der Klassiker: Wer im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, darf die Aussage verweigern. Ein wirklich stark strapaziertes Zeugenrecht, das wohl tägich vielfach unter die Räder gerät, weil sich gerade von Seiten der Polizei gerne darüber hinweg gesetzt wird. DIe Beamten wollen ihre Fälle erfolgreich ermitteln und abschließen. Schon deshalb würden viele wohl lieber ihre Zunge verschlucken, als einen wertvollen Zeugen korrekt über sein Recht zu belehren. Denn dann gäbe es ja keine Aussage!

Die rein formelhaften Belehrungen der Polizei kommen nicht so wirklich an.

Gerade recht einfache und polizeiunerfahrene Menschen verstehen die vorgeschriebene Belehrung einfach nicht. Hinzu kommen Unsicherheit und oft genug Angst. Denn wer getraut sich schon, gegen Polizeibeamte anzustinken? Die sitzen doch eh immer am längeren Hebel, denken viele. Doch dem ist nicht so.

Man muß aber auch zugeben, dass ein Polizeibeamter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt ist dazu, Rechtsberatung zu leisten!

Die Beamten müssen ermitteln. Das ist ihre Pflicht. Sie sind trotz aller Fürsorgepflicht, die sie als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Bürgern haben, zu eienr umfassenden Rechtsberatung nicht verpflichtet. Ob es besser wäre, die Aussage zu verweigern, können und müssen sie also strenggenommen für den Zeugen gar nicht entscheiden! Das muß der Zeuge selbst wissen. Denn Polizisten sind eben keine unabhängigen Anwälte. Nur diese dürfen nach unserem Gesetz Rechtsberatung leisten.

Nur ein strafrechtlich versierter Anwalt kann bei solchen Problemen  helfen.

Denn nur ein von jeder staatlichen Gewalt unabhängiger Anwalt kann einen Rechtssuchenden wie zB einen unsicheren Zeugen korrekt beraten. Neben dem oben genannten Auskunftsverweigerungsrecht gibt es nämlich noch Weitere, die besprochen werden müssen. Das kostet zwar, der Preis für eine Erstberatung in der Strafrechtskanzlei Schneider liegt auf der Basis der Gebührenordnung zwischen € 100 und € 200. Dies sollte keinen Zeugen abhalten von einem Anruf.

11. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-11 18:42:232017-03-11 21:03:50Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Es trifft Beschuldigte stets auf dem falschen Fuß. DIe Polizei steht plötzlich vor der Türe mit einem Haftbefehl oder einem Durchsuchungsbeschluß in der Hand. Der völlig unvorbereitete Beschuldigte wird übertölpelt und macht eine Aussage, die er noch Monate und Jahre später bereuen wird. Zwei ganz aktuelle Fälle verdeutlichen dies.

Als die Polizei die Wohnung stürmt ist der Beschuldigte wie vor den Kopf gestoßen.

Der achtundzwanzigjährige Münchner hatte in seiner Wohnung einen Joint geraucht. Wohl wegen des Geruchs hatte ein Nachbar die Polizei verständigt. Als die Polizei den Mann dann auch noch ins Präsidium mitnimmt ist es mit ihm vorbei. Er erzählt ohne jede Not, dass er schon monatelang kifft und dabei auch noch Auto fährt. Für diese völlig überflüssig umfassende Aussage gibts noch nicht einmal einen Dank. Stattdessen informiert die Polizei aber die Führerscheinstelle. Die droht sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Alleine wegen seiner Aussage hat er jetzt also nicht nur ein Strafverfahren am Hals, sondern auch noch seinen Führerschein weg!

Als die Polizei die Hoteltüre aufbricht und den Jungen mit einem fünfzehnjährigen Mädchen im Bett erwischt klappt der Junge zusammen.

Der Schock war groß. Die Polizei hatte von einem Nachbarn eine Info. Das Teenie-Mädel aus der Nachbarschaft schwänze die Schule und treffe sich mit einem Jungen im Hotel. Die Polizei geht der Sache nach und erwischt die Beiden im Bett. Zwar sehr ärgerlich für die Beiden, aber eigentlich war ja nix Verbotenes passiert. Das Mädel bleibt cool und schützt ihren Freund in ihrer Aussage. Der Junge aber muß mit zur Polizei. Im Hotelzimmer hatte sich nämlich Marihuana gefunden. Voll unter Druck erzählt er, er kenne das Mädchen schon zwei Jahre und habe ihr Drogen mitgebracht. Schlimmer konnte man die Sache wirklich nicht machen als mit solch einer Aussage!

Eine einfache Antwort hätte genügt: Ich mache keine Aussage!

Beide Tatverdächtige hatten als Beschuldigte ein wichtiges Recht. Sie dürfen bei der Polizei schweigen und müssen keine Aussage zu machen. Aber so verliert der Eine auf Jahre seine kostbare Fahrerlaubnis und muß der Andere mit mehreren Jahren Haft rechnen. Denn die Abgabe von Drogen an Minderjährige stellt ein Verbrechen dar. Und das nur, weil sie Beide völlig unnötig Aussagen gemacht haben.

Ein Verteidiger rät: Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam!

Jeder Tatverdächtige sollte diesen Rat beherzigen. Er ist kostenlos und eigentlich unbezahlbar. Denn eine Aussage kann man immer machen. Und man sollte sie erst dann machen, wenn man sich beruhigt hat und einen Verteidiger konsultiert hat. Am Besten erst dann, wenn man die Ermittlungsakte kennt. Denn eine Aussage als Beschuldigter kommt nie zu spät. Und oft ist Schweigen die besten Verteidigung!

Aussagen bei der Polizei stellen ein Recht dar und sind keine Pflicht!

Die polizeiliche Vernehmung ist Ausfluß des verfassungsmäßigen Anspruchs eines von staatlichen Maßnahmen betroffenen Staatsbürgers auf rechtliches Gehör. Es ist daher keine Pflicht! Darauf hinzuweisen wäre Pflicht der Strafverfolger. Da sie aber um die Nöte eines in die Zange genommenen Bürgers wissen nutzen sie diese Situation aber lieber aus und kommen. Später in der Hauptverhandlung weiß keiner der gerichtserfahrenen Vernehmer mehr etwas von der fehlenden Belehrung des Beschuldigten.

 

9. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-09 18:14:072017-03-10 21:39:20Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam
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